Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00036
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 18. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Mlaw Y.___
Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, erbringt unter der Firmenbezeichnung Z.___ in der Branche Design (Urk. 6/4/1). Er ist seit dem 1. Januar 2015 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als Selbständigerwerbstätiger angeschlossen (Urk. 6/8/3). Am 20. April 2020 meldete sich X.___ erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/52-53). In der Folge wurde ihm für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der sogenannten Härtefallregelung ausgerichtet (Urk. 6/53-54, Urk. 6/58-60, Urk. 6/62). Alsdann beantragte er mit bei der bei der Ausgleichskasse am 5. März 2021 eingegangenen Anmeldeformularen (vgl. Aktenverzeichnis) eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 (Urk. 6/70-71). Zur Begründung führte er aus, dass er in diesen Monaten keinen Umsatz habe generieren können. Weil seine Auftraggeber vorwiegend im Kultur- oder Eventbereich tätig seien, sei es derzeit nahezu unmöglich, neue Aufträge zu erhalten (Urk. 6/70/3, Urk. 6/71/3). Aufgrund dieser und der in der Folge gestellten, ähnlich begründeten Gesuche wurde X.___ hernach für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 30. September 2021 (mit Ausnahme des Monats Juli 2021) eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse ausbezahlt (Urk. 6/73, Urk. 6/75, Urk. 6/77, Urk. 6/80, Urk. 6/82, Urk. 6/86, Urk. 6/88). Ein solche Entschädigung beantragte er in der Folge am 16. Dezember 2021 (vgl. Urk. 6/95/1) auch für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 6/93-94). Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für diese Zeitperiode (Urk. 6/95). Sie begründete dies damit, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Umsatzeinbusse Folge von rein wirtschaftlichen Gründen sei. Sie sei nicht auf eine vom Bund oder vom Kanton Zürich erlassene Massnahme (zur Bekämpfung des Coronavirus) zurückzuführen. Die von X.___ dagegen am 24. Januar 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/96) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. April 2022 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 20. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2022 sei
- unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm die ihm zustehende Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 zu bezahlen (Urk. 1 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-105), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. April 2022 in Missachtung von Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sondern dem Beschwerdeführer zugestellt hat (Urk. 2 S. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt dies zwar nicht zur Nichtigkeit des Entscheids, dem Beschwerdeführer darf aus der fehlerhaften Eröffnung des Einspracheentscheids jedoch auch kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, war es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers doch trotz des festgestellten Fehlers bei der Entscheideröffnung möglich, mit seiner Eingabe vom 20. Mai 2022 beim Sozialversicherungsgericht innert Frist eine den formellen Anforderungen genügende Beschwerde einzureichen (vgl. Urk. 1). Etwas anderes ist vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.
1.2 Zum angefochtenen Einspracheentscheid ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) - ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers folgt aus der Begründungspflicht nicht, dass sich der Versicherungsträger ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Er kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) verletzt (Urk. 1 S. 5-6), und zu seinen materiellen Vorbringen (Urk. 1 S. 7-9) ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).
2.2 Das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:
a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c. die Höchstmenge an Taggeldern;
d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz).
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz).
2.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.
Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
2.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
3.
3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. April 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe für die Monate Oktober und November 2021 keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung, weil seine Tätigkeit als Designer damals nicht von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eingeschränkt gewesen sei (Urk. 2 S. 2).
3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er ein Informationsdesign-Studio betreibe. Er erbringe seine Dienstleistungen über alle Kommunikationskanäle: Von digital bis gedruckt. Er sei vor allem für die öffentliche Hand und grössere Kulturbetriebe tätig. Die Coronakrise habe auch ihn hart getroffen. Ab März 2020 sei sein Umsatz in einigen Monaten regelrecht eingebrochen. Die Auftragslage habe sich zwischenzeitlich wieder normalisiert. Sie unterliege jedoch nach wie vor starken Schwankungen (Urk. 1 S. 4). Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung, dass die schlechte Auftragslage auf rein wirtschaftlichen Gründen basiere, könne nicht geteilt werden. Für seine Tätigkeit bestehe eine Planungsunsicherheit, die auf die vom Bund und den Kantonen erlassenen Massnahmen respektive die Tatsache, dass jederzeit weitere, einschneidende Massnahmen ergriffen werden könnten, zurückzuführen sei. Des Weiteren könne er konkrete Beispiele von abgesagten oder entgangen Kundenaufträgen benennen (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, weitere Unterlagen zur Zusammensetzung seiner Aufträge einzufordern (Urk. 1 S. 6).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) verletzt, weil sie zur Prüfung dieser Frage keine weiteren Unterlagen beigezogen habe (E. 3.2). Der bereits im Einspracheverfahren durch einen Juristen vertreten gewesene Beschwerdeführer spezifiziert aber weder in der Einsprachebegründung (Urk. 6/96) noch in der Beschwerdeschrift abgesagte Events oder temporäre Ausstellungen, in deren Folge ihm Aufträge entgangen wären. Es ist nicht ersichtlich, was ihn daran gehindert hat, die von ihm erwähnten Unterlagen, welche die Zusammensetzung seiner eigenen Aufträge darstellen sollen (Urk. 1 S. 6), genauer zu bezeichnen oder mit der Einsprache oder Beschwerde selber einzureichen. Der Beschwerdeführer führt als seine Kunden einzig das zur Stiftung A.___ gehörende Museum B.___, und das C.___, auf (vgl. hierzu E. 3.3.2). Da die Zusammensetzung seiner Kunden jedoch nur ihm bekannt ist, wären entgangene Aufträge zumindest konkretisiert zu behaupten (Urk. 1 S. 7-9, Urk. 6/96/3-4). Für die hier zu prüfende Frage nach behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, welche den Beschwerdeführer in den Monaten Oktober und November 2021 in seiner Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt haben könnten, offerierte er auch keine Beweismittel. Die vorliegenden Akten legen weitere Abklärungen daher nicht nahe. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt und das Sozialversicherungsgericht muss ebenfalls keine weiteren Abklärungen tätigen.
3.3.2 Die vom Beschwerdeführer konkret dargelegten, entgangenen Aufträge betreffen budgetierte, aber in der Folge nicht realisierbare Einnahmen aus den vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Rahmenverträgen mit dem Museum B.___ und dem Projekt C.___ zur Neunutzung des Areals D.___ in der Stadt E.___ (Urk. 1 S. 7-8). Dabei beziffert der Beschwerdeführer in allgemeiner Form die fehlenden Einnahmen seit dem Jahr 2020 und verweist dazu auf im Jahr 2020 gültig gewesene Vorschriften zu Museumsschliessungen. Hinsichtlich seiner Tätigkeit für das Projekt C.___ führte er insbesondere Folgendes aus: Da die Haupteinnahmequelle des C.___ Veranstaltungen seien, sei es in Folge der zur Bekämpfung des Coronavirus erlassenen behördlichen Massnahmen zu keinen weiteren Grafikaufträgen (für solche Veranstaltungen) gekommen. Ab Herbst 2021 habe als einschränkende behördliche Massnahme für den im Eventbereich tätigen Kunden die Zertifikatspflicht gegolten (Urk. 1 S. 8). Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die bislang bezahlten Corona-Erwerbsausfallentschädigungen im Oktober und November 2021 auf einmal nicht mehr gewährt würden (Urk. 1 S. 9). Dem ist zu entgegnen, dass der Bundesrat als Verordnungsgeber mit Art. 2 Abs. 3bis lit. a der Covid-19-Verordnung (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) die Vorgabe des Gesetzgebers in Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz für die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung umgesetzt hat. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut wird für die Ausrichtung einer Entschädigung des Erwerbsausfalls vorausgesetzt, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrochen oder massgeblich einschränkt werden musste. Mit diesen Massnahmen sind vom Bund und den Kantonen erlassene Vorschriften gemeint. Wegen der Bedrohungen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die
«ausserordentliche Lage» gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Hernach beschloss er eine Vielzahl von Schliessungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19. Stark vereinfachend lässt sich sagen, dass mit der in der Folgezeit laufenden Änderung der Bedrohung durch Covid-19 für die Bevölkerung in der Schweiz und insbesondere der Belastung der Schweizer Spitäler auch die behördlichen Massnahmen stetig angepasst wurden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem ab Frühling/Sommer 2021 zunehmenden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen (vgl. dazu etwa die Medienmitteilung vom 23. Juni 2021 mit welcher der Bundesrat für den 26. Juni 2021 einen weiteren, grossen Öffnungsschritt ankündigte) gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3bis lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2). Weil es vorliegend um den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 geht (Urk. 1 S. 2, Urk. 2), ist hier entscheidend, ob seine Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum durch behördliche Massnahmen massgeblich eingeschränkt war. Seine Hinweise auf die angeordneten Schliessungen und Einschränkungen im Jahre 2020 sind daher unbehelflich.
3.3.3 Unbestritten ist, dass das Design-Studio des Beschwerdeführers in den Monaten Oktober und November 2021 nicht von einer behördlichen Schliessung betroffen war. Er durfte - wie schon während der ganzen Pandemiezeit zuvor - unbeschränkt tätig sein. Der Blick auf die auf der Homepage des Studios Z.___ als «ausgewählte Projekte» präsentierten bisherigen Arbeiten des Beschwerdeführers («…», besucht am 12. August 2022) zeigt, dass diese - wie von ihm vorgebracht (Urk. 1 S. 9) - bislang vor allem im Kulturbereich lagen. Als Designer für digitale und gedruckte Medien mit dem von ihm beschriebenen weiten Tätigkeitspektrum (E. 3.2) ist er aber keineswegs nur darauf beschränkt. Zudem können die vom Beschwerdeführer angeführten langfristigen Rahmenverträge mit dem Museum B.___ und dem Projekt C.___ (Urk. 1 S. 7-8) für diesen im Oktober und November 2021 vertraglich nicht derart bindend gewesen sein, dass ihm die Tätigkeit für andere Auftraggeber untersagt gewesen wäre. Aufgrund seiner Tätigkeit für das Museum B.___ nahm der Beschwerdeführer im Jahr 2019 Fr. 25'000.-- ein (Urk. 1 S. 7) und schöpfte damit einmalig den Höchstbetrag des Rahmenvertrags aus, was auch damit zusammenhängen mag, dass im Jahr 2019 der 200. Geburtstag sowohl von Gottfried Keller als auch von Alfred Escher, dem Vater der Stifterin, Lydia Welti-Escher, und Namensgeber der Stiftung gefeiert wurden. Zudem erzielte er in den Jahren 2017 und 2018 jeweils rund Fr. 10'000.-- durch seine Tätigkeit für das Projekt C.___. Demnach hätte der Beschwerdeführer schon vor dem Inkrafttreten die vom Bundesrat ab 16. März 2020 erlassenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit diesen beiden Projekten allein seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können und sich zwangsläufig auch andere Einnahmequellen erschliessen müssen. Etwas anders ist von ihm nicht behauptet worden. Er gibt jedoch zu bedenken, dass sich die Akquise von neuen Aufträgen in den fast zwei Jahren Corona-Pandemie sehr aufwändig gestaltet habe. Dazu führte er aus, dass wegen der behördlichen Massnahmen keine «Netzwerk-Events» mehr stattgefunden hätten (Urk. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer dringt aber auch mit diesem Vorbringen nicht durch. Es gibt noch andere Mittel, welche zur Akquise eingesetzt werden können. Als Beispiel ist das Internet zu nennen, wo der Beschwerdeführer mit einer eigenen Homepage präsent ist. So oder anders sind mit schrittweiser Aufhebung der Restriktionen zunehmend andere Gründe als Ursache dafür zu vermuten, dass der Beschwerdeführer keine neuen Aufträge erhältlich machen konnte. Soweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirtschaftlichen Lage oder einer Verlagerung von Unternehmensprioritäten, auf die anhaltende mangelnde Auftragslage des Beschwerdeführers zeitigen sollte, reicht dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behördlichen Massnahmen als massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten. Es ist folglich auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Designer sei in den Monaten Oktober und November 2021 durch die damals geltenden Massnahmen von Bund und Kanton zur Bekämpfung des Coronavirus nicht mehr massgeblich eingeschränkt gewesen. Sie hat seinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für diese Zeitperiode somit zu Recht verneint.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher