Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00037

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 14. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1953, ist im Bereich Werbung und Kommunikation tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Für das Jahr 2019 wurden die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 47’100.-- festgesetzt (Mitteilung vom 28. Januar 2019, Urk. 6/196). Mit Anmeldungen vom 4. März, 1. April, 4. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 2. August, 1. September, 6. Oktober, 2. November und 1. Dezember 2021 machte die Versicherte bei der Ausgleichskasse insgesamt einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für die Zeit vom 17. September 2020 bis 28. Februar 2021 geltend (Urk. 6/304 - 309, Urk. 6/320, Urk. 6/323, Urk. 6/332, Urk. 6/337, Urk. 6/341, Urk. 6/348, Urk. 6/353, Urk. 6/357, Urk. 6/363). In den Anmeldeformularen gab sie an, aufgrund behördlicher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Nach der Prüfung des Anspruches richtete die Ausgleichskasse ihr für die Zeitperioden vom 1. November 2020 bis 31. Januar 2021 sowie vom 1. März bis 30. September 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge erheblicher Umsatzeinbussen aus (Urk. 6/318-319, Urk. 6/321, Urk. 6/325, Urk. 6/334, Urk. 6/340, Urk. 6/345, Urk. 6/350, Urk. 6/355). Für die Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020 sowie für den Monat Februar 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung mangels Umsatzrückgang von mindestens 55 Prozent im September und Oktober 2020 resp. 40 Prozent im Februar 2021 (Urk. 6/316-317). Ebenso verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021, da der Erwerbsausfall nicht nachweislich mit den Einschränkungen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton angeordneten Massnahmen zusammenhänge (Verfügungen vom 9. und 21. Dezember 2021, Urk. 6/365 und Urk. 6/367). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 17. und 18. Januar 2022 Einsprachen (Urk. 6/371, Urk. 6/374). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache betreffend den Monat November 2021 mit Einspracheentscheid vom 7. April 2022 ab (Urk. 6/398 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspacheentscheid vom 7. April 2022 erhob X.___ am 19. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat November 2021 (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 - 425]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Einschränkung in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2).

1.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die im November 2021 geltende Zertifikatspflicht, die Homeoffice-Empfehlung, die Maskenpflicht sowie die beschränkten Personenzahlen in Restaurants würden ihre Tätigkeit im Eventbereich massiv einschränken (Urk. 1 S. 5).

2.

2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19 - Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

2.2 Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19 - Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 18. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 gültig gewesenen Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.

2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November 2021. Entsprechend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar.

2.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

2.5

2.5.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

2.5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende im Bereich Werbung und Kommunikation gemeldet (Urk. 6/28/1). Gemäss eigenen Angaben sind Events (Generalversammlungen, Diplomfeiern, Kundenpräsentationen, Verkaufsveranstaltungen, Tag der offenen Türe, Workshops und Seminare, Messen, Pressekonferenzen, Informationstage an Schulen, etc.) der grosse Umsatztreiber ihrer Agentur für integrierte Kommunikation. Sie plane und organisiere Events und übernehme auch die Suche und Buchung von Referenten und Musikern sowie von Räumlichkeiten und Restaurants. Weiter konzipiere sie die passende Werbung und Kommunikation zum Event, gestalte Einladungsflyer, tätige die Medienarbeit mit Redaktion für TV und Radio sowie Social Media, mache Fotos und Videos am Event usw. Die Vorbereitungszeit für einen Event betrage zwischen sechs und zwölf Monaten. Aufgrund der Planungsunsicherheiten sei die Nachfrage nach Events zurückgegangen, mithin auch die Nachfrage nach den Begleitmassnahmen. Insofern hätten die Masken- und Zertifikatspflicht sowie die dringende Empfehlung des Bundesrates, Kontakte zu minimieren, einen Einfluss auf die wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Veranstaltungen (Urk. 1 S. 3 ff.). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom 1. November 2020 bis 31. Januar 2021 sowie vom 1. März bis 30. September 2021 aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen aufgrund einer schlechten Auftragslage infolge Planungsunsicherheiten aus (vgl. Urk. 6/318-319, Urk. 6/321, Urk. 6/325, Urk. 6/334, Urk. 6/340, Urk. 6/345, Urk. 6/350, Urk. 6/355), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Dass die Beschwerdeführerin im November 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist unbestritten (vgl. Urk. 6/363). In der Verfügung vom 21. Dezember 2021 sowie im Einspracheentscheid vom 7. April 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich angeordneten Massnahmen und dass die Beschwerdeführerin von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.

3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz. 1040.2 i.V.m. Rz. 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungsverbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz. 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurückzuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird.


3.3 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin im November 2021 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt insofern eine Einschränkung, als für Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 2.2 hiervor). Einzig diese Massnahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschädigungsanspruch. Soweit die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Massnahme endet ihr zeitlicher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Entschädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Herbst 2021 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vorwirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben.

3.4 Die Beschwerdeführerin spezifiziert weder in der Einsprachebegründung (Urk. 6/371) noch in der Beschwerdeschrift abgesagte Events oder Veranstaltungen, in deren Folge ihr Aufträge entgangen wären. Für die hier zu prüfende Frage nach behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, welche die Beschwerdeführerin im November 2021 in ihrer Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt haben könnten, offerierte sie keine Beweismittel. Abgesehen davon vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation, wonach der Rückgang der Nachfrage nach Events auf die im November 2021 geltende Zertifikatspflicht für sämtliche Veranstaltungen in Innenräumen sowie die Planungsunsicherheit zurückzuführen gewesen sei und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzeinbusse resultiert sei, weil sie keine Events habe organisieren können (Urk. 1), nicht durchzudringen. So waren Veranstaltungen in Innenräumen unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zertifikatspflicht im November 2021 erlaubt (vgl. vorstehend E. 2.2). Dass teils Veranstalter trotzdem auf die Durchführung einer Messe oder Veranstaltung verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnahmen der Durchführung von Veranstaltungen nicht entgegenstanden. Der unternehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszugleichen sind. Schliesslich ist unter juristischen Gesichtspunkten auch irrelevant und entsprechen nicht anspruchsbegründend, wenn Unternehmen infolge von Sparmassnahmen auf die Vergabe von Eventorganisationen an externe Agenturen verzichten (Urk. 1 S. 6 f.), steht dieser Entscheid doch nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen. Andere Gründe für einen massnahmebedingten Erwerbsausfall im November 2021 sind nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht genannt. Insgesamt bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat November 2021 demnach zu Recht abgewiesen.

4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;


der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Hurst Stadler