Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00039


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 26. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete X.___ vom 17. März bis am 31. Oktober 2020 (Urk. 6/27, Urk. 6/28, Urk. 6/30, Urk. 6/31, Urk. 6/32, Urk. 6/34, Urk. 6/39) eine Entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus. Nachdem die Ausgleichskasse in der Folge mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 (Urk. 6/38) einen Anspruch von X.___ verneint hatte, richtete sie ihm vom 1. Januar bis am 30. September 2021 (Urk. 6/43, Urk. 6/51, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/62, Urk. 6/71, Urk. 6/75, Urk. 6/78) wieder eine Entschädigung aus. Mit Verfügung vom 16. November 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Entschädigung für Oktober 2021 (Urk. 6/81). Dagegen erhob dieser am 19. November 2021 Einsprache (Urk. 6/82). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 (Urk. 6/87) wies die Ausgleichskasse das von X.___ für November 2021 gestellte Leistungsbegehren ab (Urk. 6/84). Am 10. Januar 2022 sprach die Ausgleichskasse X.___ für Oktober 2021 eine Entschädigung zu (Urk. 6/90) und schrieb die gegen die Verfügung vom 16. November 2021 erhobene Einsprache als gegenstandslos geworden ab (Urk. 6/88). Mit Eingabe vom 1. März 2022 erhob X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2021 betreffend Anspruch für November 2021 (Urk. 6/100). Die Ausgleichskasse trat mit Einspracheentscheid vom 28. April 2022 auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für November 2021 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2022 angezeigt wurden (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin ist mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. April 2022 (Urk. 2) auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2021 betreffend Entschädigung für November 2021 erhobene Einsprache nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend (Urk. 1), die von ihm am 19. November 2021 erhobene Einsprache beziehe sich auch auf den Anspruch für November 2021 und es sei ihm entsprechend eine Entschädigung für November 2021 auszurichten. Eine «neue Einsprache» habe er nicht erheben können, da er im Ausland geweilt habe.


2.

2.1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall]). Die Frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Bei einer uneingeschrieben versandten Verfügung erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Damit die Frist gewahrt ist, muss eine schriftliche Eingabe gestützt auf Art. 39 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Bei der Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen jedoch unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG).

    Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen - unter anderem das Einhalten der Einsprachefrist - nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2    Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).


3.

3.1    Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Ausrichtung einer Entschädigung für November 2021 beantragt (Urk. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ist im vorliegenden Verfahren doch einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2021 (Urk. 6/87) erhobene Einsprache eingetreten ist (vgl. E. 2.2).

3.2    Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2021 mit Eingabe vom 1. März 2022 Einsprache erhoben (Urk. 6/100). Es liegen weder Anzeichen dafür vor noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Verfügung vom 21. Dezember 2021 nicht innert der üblichen postalischen Frist zugestellt worden wäre. Aus einem allfälligen Postrückbehaltungsauftrag während seiner Landesabwesenheit könnte der Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten, musste er doch aufgrund seines Leistungsbegehrens vom 2. Dezember 2021 (Urk. 6/84) mit der Zustellung eines Entscheides der Beschwerdegegnerin betreffend November 2021 rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E. 4.3). Die Einsprache vom 1. März 2022 erfolgte somit mehr als zwei Monate nach der Zustellung der Verfügung vom 21. Dezember 2021, was sich als verspätet erweist (vgl. E. 2.1). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. Er macht jedoch geltend, dass seine gegen die Verfügung vom 16. November 2021 (Urk. 6/81) erhobene Einsprache vom 19. November 2021 (Urk. 6/82) auch seinen Anspruch für November 2021 betroffen habe. Der Beschwerdeführer verkennt dabei jedoch, dass sich eine Einsprache gegen eine Verfügung zu richten hat. Die Erhebung einer Einsprache gegen eine noch nicht erlassene Verfügung ist entsprechend nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch erst mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 über den Entschädigungsanspruch für November 2021 entschieden (Urk. 6/21), mithin mehrere Wochen nach der Einsprache vom 19November 2021. Es kommt hinzu, dass am 19. November 2021 noch gar kein Antrag des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für November 2021 vorlag, stellte er diesen doch erst am 2. Dezember 2021 (Urk. 6/84). Die Einsprache vom 19. November 2021 kann daher nicht als Einsprache betreffend Entschädigung für November 2021 qualifiziert werden.

3.3    Nach Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2021 erhobene Einsprache eingetreten. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler