Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EE.2022.00040
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1980 geborene X.___, Bio-Lebensmittelhändler, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, seit dem 1. November 2015 als Selbständigerwerbender (Branche Milchmann) angeschlossen (Urk. 5/51; zuvor seit dem 1. Oktober 2011 als selbständiger Unternehmensberater). Aufgrund entsprechender Anmeldungen bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid 19-Verordnung Erwerbsausfall) bezog der Versicherte vom 17. März 2020 bis 30. September 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung infolge Härtefall resp. wesentlicher Umsatzeinbusse in Höhe von Fr. 92.00 pro Tag (vgl. Abrechnungen in Urk. 5/141 bis Urk. 5/193). Am 22. November und 13. Dezember 2021 (Urk. 5/197, Urk. 5/199) meldete er sich erneut bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse in den Monaten Oktober und November 2021 an. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 5/200). Die vom Versicherten am 31. Januar 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/205) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. April 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. Mai 2022 (Poststempel) Beschwerde und beantragte (sinngemäss), es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids für die Monate Oktober und November 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver¬ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver¬ordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver-ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver-ordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.
1.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.4 Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September und 28. Oktober 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).
1.5 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021 in den vom 20. September 2021 bis 30. November 2021 gültig gewesenen Fassungen muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.
Laut Art. 10 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 in den vom 20. September 2021 bis 30. November 2021 gültig gewesenen Fassungen müssen die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten die in Art. 10 Abs. 2 genannten erweiterten Vorgaben; wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten (Art. 10 Abs. 3). Die Vorgaben nach Art. 10 Abs. 2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt (Art. 10 Abs. 4).
Gemäss Ziffer 1.3.1 Anhang 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage beträgt der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist (erforderlicher Abstand), 1,5 Meter. Im Sitzplatzbereich sind in Abweichung von Ziffer 1.3.1 die Plätze so anzuordnen oder zu belegen, dass im Rahmen bestehender Kapazitätsbeschränkungen nach Möglichkeit ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird (Ziff. 1.3.2). In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sind die Gästegruppen an den einzelnen Tischen so zu platzieren, dass der erforderliche Abstand zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten wird (Ziff. 1.3.3). Nach Ziff. 1.3.4 ist der Personenfluss so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen Personen eingehalten werden kann.
Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 in den vom 20. September 2021 bis 30. November 2021 gültig gewesenen Fassungen müssen Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, den Zugang zu Innenbereichen für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat im Sinne von Art. 3 beschränken. Den Zugang zu Aussenbereichen können die Betriebe für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Sieht ein Betrieb im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs vor, so muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden (Art. 12 Abs. 1 lit. b). Betriebskantinen, Restaurationsbetriebe im Transitbereich von Flughäfen sowie in sozialen Einrichtungen, namentlich Anlaufstellen, können auf die Beschränkung des Zugangs für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat verzichten. Sie müssen diesfalls geeignete Schutzmassnahmen vorsehen, namentlich die Einhaltung des erforderlichen Abstands zwischen den Gästen oder Gästegruppen und die Sitzpflicht während der Konsumation (Art. 12 Abs. 3).
1.6 Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 der KS CE wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine Umsatzeinbusse allein begründe keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Gestützt auf Art. 12b Abs. 3 der Covid-19-Verordnung [recte: Art. 12 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 in den vom 20. September 2021 bis 30. November 2021 gültig gewesenen Fassungen] gelte in Betriebskantinen keine zwingende Maskenpflicht. Alsdann sei die Home-Office Pflicht erst ab dem 20. Dezember 2021 eingeführt worden. Ein Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sei damit nicht gegeben (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, gestützt auf Art. 12 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung seien die Betriebskantinen erheblich eingeschränkt gewesen. Insbesondere die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes zwischen den Gästen und die Sitzpflicht während der Konsumation habe die maximale Ausnutzung der verfügbaren Fläche verhindert. Zudem habe die Home-Office Empfehlung dazu geführt, dass sich weniger Leute in Betriebskantinen verpflegt hätten. Eine Empfehlung sei auch eine behördliche Massnahme. Der erforderliche Mindestabstand in Pausen- und Aufenthaltsräumen habe ebenfalls dazu geführt, dass solche Räume nicht oder nur eingeschränkt hätten genutzt werden können, weshalb auch die Nachfrage von Büros zurückgegangen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer tätigte seine Anmeldungen vom 22. November und 13. Dezember 2021 für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 5/197, Urk. 5/199) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und machte damit sinngemäss einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1.2.2) geltend.
3.2 Alsdann steht fest und ist unbestritten, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (Oktober und November 2021) keine Home-Office Pflicht bestand; mit Beschluss vom 23. Juni 2021 hat der Bundesrat die bis dahin geltende Home-Office Pflicht mit Wirkung ab dem 26. Juni 2021 zugunsten eine Home-Office Empfehlung aufgehoben. Selbst wenn infolge dessen vermehrt Heimarbeit geleistet wurde und sich dementsprechend weniger Betriebsmitarbeiter in den Betriebskantinen verpflegten, war die Belieferung von Privathaushalten – aufgrund der Heimarbeit womöglich gar mit grösserer Nachfrage - weiterhin möglich. Dass der Beschwerdeführer seine Bio Produkte hauptsächlich an Betriebskantinen und Büros lieferte, hat er nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aufgrund seiner Betriebshomepage. Daraus erhellt vielmehr, dass der Beschwerdeführer Privathaushalte ohne Mindestbestellmenge innerhalb der Stadt Y.___ direkt an die Haustür mit Bio Gemüse, Brot, Eier und Nüsse beliefert. Ausserdem können Bio Milch- und Gemüse-Abos bezogen werden. Die bei der Ausgleichskasse eingereichten Unterlagen, namentlich Rechnungen, beziehen sich denn auch ausschliesslich auf Lieferungen an Privathaushalte (Urk. 5/50/2 ff.). Inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund einer allfällig zurückgegangen Nachfrage seitens der Betriebskantinen und/oder Büros in seiner Geschäftstätigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sein soll, ist damit weder dargetan noch einzusehen. Mithin bestand aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für Betriebskantinen keine zwingende Abstand- und Sitzpflicht. Damit geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach infolge der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie die Ausnutzung der verfügbaren Fläche in de Betriebskantinen nicht möglich war, ins Leere. Soweit sich die Betriebsmitarbeiter infolge der Zertifikationspflicht nicht in den Betriebskantinen verpflegt haben sollten, fusst dies auf persönlichen Entscheidungen, wofür die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht einzustehen hat. Mithin war eine allfällig im Oktober und November 2021 erlittene Umsatzeinbusse nicht auf die zu jenem Zeitpunkt geltenden behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen, was einen Anspruch ausschliesst. Daran ändert – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1) - auch nichts, wenn er zuvor vom 20. März 2020 bis 30. September 2021 – zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist - eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten hatte.
4. Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hurst Hediger