Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00041
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 8. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. X.___, geboren 1972, gelangte mit Eingabe vom 26. Mai 2022 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Dieser Eingabe legte er ein mit 28. April 2022 datiertes Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bei (Urk. 3). Dazu hielt er unter anderem fest, dass er die Ausgleichskasse am 28. April und 24. Mai 2022 um eine Verfügung betreffend Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für die Monate ab Oktober/November (wohl 2021) gebeten, eine solche aber nicht erhalten habe (Urk. 1 S. 4).
2.
2.1 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde ihm seitens der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sein Gesuch vom 28. April 2022 (Urk. 3) verwaltungsintern an die zuständige Stelle weitergeleitet werde (Urk. 1 S. 4). Von einer Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) kann somit nicht gesprochen werden. Alsdann handelt es sich beim gemäss den Angaben des Beschwerdeführers per E-Mail übermittelten Gesuch vom 28. April 2022 (Urk. 3) nicht um das von der Beschwerdegegnerin auf ihrer Homepage (www.svazurich.ch) zur Verfügung gestellte Anmeldeformular zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Vielmehr bat der Beschwerdeführer darin die - gemäss seinen Angaben (Urk. 1 S. 4) - unzuständige Sachbearbeiterin unter blossem Hinweis auf seine schwierige finanzielle Lage um die Prüfung der Frage, ob er eine Erwerbsersatzentschädigung beantragen dürfe (Urk. 3 S. 1). Angesichts dieser aussergewöhnlichen Umstände ist der Beschwerdegegnerin eine längere Bearbeitungszeit zuzugestehen. Im Zeitpunkt, als die Beschwerde des Beschwerdeführers am 30. Mai 2022 beim Sozialversicherungsgericht einging (Urk. 1 S. 1), konnte ihr jedenfalls noch keine Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) vorgeworfen werden.
2.2 Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1-3) ist festzuhalten, dass sich das Sozialversicherungsgericht erst dann mit seinem Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung befassen kann, wenn die Beschwerdegegnerin dazu vorgängig verbindlich in der Form eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Auf diese Vorbringen ist somit nicht einzutreten.
2.3 Dasselbe gilt für allfällige Stundungs- oder Ratengesuche betreffend seine Beitragsausstände (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich (erneut) das Gespräch mit der Beschwerdegegnerin suchen müssen. Da es sich beim Sozialversicherungsgericht nicht um die Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin handelt, gibt es für dieses hier keine Handhabe.
3. Die offensichtlich aussichtlose Beschwerde des Beschwerdeführers ist ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher