Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EE.2022.00042
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974 (Urk. 6/23/1), betreibt seit dem 1. Mai 2019 einen Kiosk in der Stadt Y.___ (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/23/1). Sie wurde mit Wirkung ab demselben Tag als Selbständigerwerbstätige der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, angeschlossen (Urk. 6/28). Die Versicherte meldete sich am 15. Mai 2020 (Eingangsdatum) erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/35, Urk. 6/36/1). Daraufhin wurde ihr von der Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der sogenannten Härtefallregelung ausgerichtet (Urk. 6/36, Urk. 6/42-43, Urk. 6/45, Urk. 6/49). Hernach beantragte sie mit einem bei der Ausgleichskasse am 7. Januar 2021 eingegangenen Anmeldeformular (Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1 - 137) eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat November 2020 (Urk. 6/62). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie in jenem Monat eine Umsatzeinbusse erlitten habe, weil aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung von Covid-19 die Anzahl der Kundinnen und Kunden ihres Kiosks vor allem in den Abendstunden und am Wochenende stark abgenommen habe (Urk. 6/62/3). Ihr Gesuch um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Dezember 2020 vom selben Tag begründete sie sodann mit der vom Bundesrat angeordneten Verkürzung der Öffnungszeiten, der Schliessung von Tanzclubs und Restaurants sowie der im Allgemeinen geringeren Kundenfrequenz aufgrund des vermehrten Arbeitens im Homeoffice (Urk. 6/63/3). Aufgrund dieser und der in der Folgezeit gestellten entsprechenden Gesuche wurden der Versicherten für die Zeitperioden vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 und vom 1. August bis 30. September 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen zugesprochen (Urk. 6/69, Urk. 6/78, Urk. 6/82, Urk. 6/87, Urk. 6/91, Urk. 6/93, Urk. 6/98, Urk. 6/104, Urk. 6/108). Daraufhin ersuchte die Versicherte die Ausgleichskasse mit einem dieser am 1. November 2021 (Urk. 6/111/1) zugegangenen Anmeldeformular um die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/110). Dazu machte sie wiederum geltend, dass sie aufgrund der Bundesratsmassnahmen in den Abendstunden und an den Wochenenden viel weniger Kundschaft habe. Sie hielt weiter fest, die Zertifikatspflicht habe dazu geführt, dass weniger Personen ausgehen würden, und es fehlten ausländische Touristen, insbesondere in den Sommermonaten (Urk. 6/110/3). Mit Verfügung vom 25. November 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/111). Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass für Personen, deren Erwerbstätigkeit nicht von der Zertifikatspflicht eingeschränkt werde, ab dem 1. September 2021 kein Anspruch auf eine solche Entschädigung mehr bestehe. Den in der Folge am 8. Dezember 2021 gestellten Antrag auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat November 2021 (Urk. 6/113), wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 ebenfalls ab (Urk. 6/115). Gegen diese beiden Verfügungen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 17. Dezember 2021 und 4. Januar 2022 jeweils Einsprache (Urk. 6/128/2-5, Urk. 6/128/8-10). Die Ausgleichskasse wies die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 29. April 2022 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 27. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass ihre Anträge auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 gutzuheissen seien (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-137), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).
1.2 Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:
a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c. die Höchstmenge an Taggeldern;
d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) .
1.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem zunehmenden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. April 2022 im Wesentlichen damit, dass zwischen der geltend gemachten Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und den im Oktober und November 2021 gültig gewesenen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 von Bund und Kanton kein Zusammenhang bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin Folgendes entgegen: Es sei zwar richtig, dass die Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie seit September 2021 gelockert worden seien. Dies sei aber mit der Einführung der Zertifikatspflicht einhergegangen. Da sich ihr Kiosk in der Nähe der Strasse Z.___ befinde, sei dessen Umsatz stark vom dortigen «Nachtleben» abhängig. Mit der Zertifikatspflicht hätten für Besucherinnen und Besucher von Bars und Tanzclubs höhere Zugangshürden bestanden, was dazu geführt habe, dass sich deren Anzahl und damit auch ihre Kundschaft verringert habe. Überdies hätten mit dem Beginn der kälteren Jahreszeit ab Oktober nur noch wenige Aktivitäten draussen ausgeübt werden können, was gleichermassen eine Abnahme der Zahl der Kioskkundinnen und -kunden bewirkt habe. Zu diesen zählten zudem die Personen, welche in der Nähe ihres Kiosks arbeiteten. Viele diese Personen hätten im Oktober und November 2021 nach wie vor im Homeoffice gearbeitet, weshalb ihre «Tageskundschaft» ebenfalls gefehlt habe. Eine spürbare und nachhaltige Erholung habe sich erst ab Mitte Februar 2022 gezeigt, als alle Massnahmen aufgehoben worden seien. Es sei erwiesen, dass die (schlechte) Entwicklung ihres Kioskbetriebes in den letzten zwei Jahren einzig auf die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 zurückzuführen seien. Dies lasse sich den Umsatzzahlen ihres Kiosks entnehmen (Urk. 1 S. 3).
2.3 Anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabellen mit ihren Umsatzzahlen für die Zeitperiode Mai 2019 bis Dezember 2021 (Urk. 3/3) kann zwar festgestellt werden, dass die Umsätze des Kiosks der Beschwerdeführerin in den hier zu prüfenden Monaten Oktober und November 2021 im Vergleich zum noch nicht von der Corona-Pandemie geprägten Jahr 2019 deutlich zurückgegangen waren (Urk. 3/3). Das hiesige Gericht stellt diesbezüglich in der Regel auf die Verhältnisse vor und nach dem 16. März 2020 ab, weil der Bundesrat an jenem Tag wegen Covid-19 die ausserordentliche Lage gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) erklärte und eine Reihe von Massnahmen erliess (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Alsdann hat d as Sozialversicherungsgericht nach einer einlässlichen Befassung mit den in der Zeitperiode von Oktober bis Dezember 2021 gültig gewesenen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 mit seinem Urteil EE.2022.00022 vom 30. Juni 2022 festgehalten, dass weder für öffentliche noch private Anlässe ein Veranstaltungsverbot aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie bestanden habe. Ebenso wenig seien Restaurationsbetriebe, Bars, Diskotheken, Tanzlokale oder andere öffentlich zugängliche Freizeiteinrichtungen geschlossen gewesen. Soweit die Leute infolge der Zertifikationspflicht weniger ausgegangen seien, sei dies auf deren persönlichen Entscheidungen zurückzuführen gewesen, wofür die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht einzustehen habe. Gleiches gelte für allfällige Umsatzeinbusse aufgrund fehlender Kundinnen und Kunden, die es vorgezogenen hätten, statt wie üblich in den Büros und anderen Geschäftsräumlichkeiten zu Hause zu arbeiten (E. 3 jenes Urteils). Demnach dringt die Beschwerdeführerin mit ihren im Wesentlichen gleichlautenden Vorbringen ebenfalls nicht durch. Dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kioskbetreiberin als solche im Oktober und November 2021 von behördlichen Massnahmen eingeschränkt gewesen wäre, wurde von ihr zu Recht nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Bundesrat bei seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 beschlossen hat, die seit 12. Dezember 2020 gültig gewesene Regelung, wonach Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, wieder aufzuheben (vgl. die Medienmitteilungen des Bundesrates vom 11. Dezember 2020 und 13. Januar 2021).
Mit schrittweiser Aufhebung von Restriktionen ab Frühling/Sommer 2021 (vgl. dazu etwa die Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021) sind zunehmend andere Gründe als Ursache dafür zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin Kundinnen und Kunden verloren hat. Soweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirtschaftlichen Lage oder einer Veränderung des Freizeit- und Arbeitsverhaltens, auf die Kundenfrequenz des Kiosks der Beschwerdeführerin zeitigen sollte, reicht dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behördlichen Massnahmen als massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten.
Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kioskbetreiberin im Oktober und November 2021 durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht (mehr) erheblich eingeschränkt war (Urk. 2 S. 2), ist somit nicht zu beanstanden.
2.4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Hübscher