Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00043
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 18. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, ist als Coach und Berater tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. Januar 2018 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 6/52). Mit Anmeldungen vom 30. November 2021 sowie vom 2., 8., 13. und 19. Dezember 2021 (Eingangsdatum) machte der Versicherte gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bei der Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. September 2020 bis 30. November 2021 geltend (Urk. 6/69, Urk. 6/77-82, Urk. 6/86, Urk. 6/88, Urk. 6/96, Urk. 6/98-100). In den Anmeldeformularen gab er an, aufgrund behördlicher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Nach der Prüfung des Anspruches richtete die Ausgleichskasse ihm für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. August 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge erheblicher Umsatzeinbussen aus (Urk. 6/130-131). Für die Monate September, Oktober und November 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da der Erwerbsausfall nicht nachweislich mit den Einschränkungen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton angeordneten Massnahmen zusammenhänge (Verfügung vom 28. Februar 2022, Urk. 6/132). Die dagegen vom Versicherten am 3. März 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/134) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 ab (Urk. 6/141 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 30. Mai 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September, Oktober und November 2021 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten
[Urk. 6/1-146]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Einschränkung in der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen. Angst und Unsicherheit seitens Kunden seien nicht als Massnahmen zu werten (Urk. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), Grund für seine ausbleibenden Umsätze seien ausbleibende Buchungen infolge Zertifikats- und Maskenpflicht. Seminare im Bereich Verhandlungstechnik, Jobinterview, Lohnverhandlungen, Rollenspiele für Familienkonflikte seien mit Maske oder via Zoom absolut ungeeignet, da der nonverbale Ausdruck mehr Einfluss als das eigentlich Gesprochene habe. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner Lungen- und Atemwegserkrankung zur Gruppe besonders gefährdeter Personen gehöre. Schliesslich habe er die im Herbst geplanten Seminare absagen müssen.
2.
2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
2.2 Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten (Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ausserdem wurde mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Einrichtungen eingeführt. Davon ausgenommen waren Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (Art. 3b Abs. 2 lit. d der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 18. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 gültig gewesenen Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufgehoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innenräumen fortgeführt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorgesehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2GRegel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September bis November 2021. Entsprechend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar.
2.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
2.5
2.5.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
2.5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständiger Erwerbstätiger im Bereich Coaching gemeldet (Urk. 6/52). Gemäss eigenen Angaben unterstütze er Menschen in ihrer persönlichen Entwicklung. Er biete Seminare im Bereich Verhandlungstechnik, Jobinterview und Lohnverhandlungen sowie Rollenspiele für Familienkonflikte an. Dafür sei weder das Tragen einer Maske noch die Durchführung über Zoom (Online) geeignet. Seine Kunden würden seine Dienstleistungen deshalb nicht mehr in Anspruch nehmen (Urk. 1, Urk. 6/134). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom 17. September 2020 bis 31. August 2021 (allenfalls mit kürzeren Unterbrüchen) aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen infolge einer schlechten Auftragslage aus (vgl. Urk. 6/130-131), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Dass der Beschwerdeführer in den Monaten September bis November 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, hat er in den Anmeldeformularen vom 19. Dezember 2021 substantiiert dargetan und ist unbestritten (vgl. Urk. 6/98-100). In der Verfügung vom 28. Februar 2022 sowie im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich angeordneten Massnahmen und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.
3.2 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten September, Oktober und November 2021 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Eine Homeoffice-Pflicht bestand im vorliegend interessierenden Zeitraum nicht. Seit 13. September 2021 galt jedoch insofern eine Einschränkung, als für Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren bestand (vgl. vorstehend E. 2.2). Ausserdem galten die Vorschriften, wonach in öffentlich zugänglichen Räumen von Betrieben eine Maske getragen werden muss und diese ein Schutzkonzept einhalten müssen, auch gemäss den vom 20. September bis 20. Dezember 2021 gültigen gewesenen Versionen der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage, mithin für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2021 (E. 2.3).
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz. 1040.2 i.V.m. Rz. 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungsverbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz. 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurückzuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird. Jedoch wies der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass das Ausbleiben der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen auf die im September, Oktober und November 2021 nach wie vor geltend gewesene Maskenpflicht sowie Zertifikatspflicht für sämtliche Veranstaltungen in Innenräumen zurückzuführen waren. Der Beschwerdeführer ist Mental und Life Coach und bietet Karriereberatung und Coaching an (vgl. Homepage «…» gefunden am 9. August 2022). Dass für Coachings der direkte Kontakt mit den Klienten zwecks Aufbau eines Vertrauensverhältnisses im Hinblick auf eine allfällige weitergehende Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung ist, leuchtet ein. Ebenso erscheint plausibel, dass seine Tätigkeit auch von den Emotionen und dem nonverbalen Ausdruck lebt (Urk. 1). Schliesslich kann der Beschwerdeführer seine Klienten nicht zu einem zu einem Zertifikat führenden Verhalten anhalten, um damit der Maskenpflicht während Beratungsgesprächen zu entgehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Massnahmen des Bundesrates, insbesondere die Maskenpflicht und die Zertifikationspflicht, ein wesentlicher Grund für die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers waren, auch wenn die allgemeine, im Herbst 2021 sich verschlechternde Pandemiesituation mit eine Rolle gespielt haben dürfte. Damit ist ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgewiesen.
4. Die Sache ist demnach zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Monate September, Oktober und November 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in den Monaten September, Oktober und November 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler