Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EE.2022.00044
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
in Sachen
1. X.___
Y.___ GmbH
2. Z.___
Y.___ GmbH
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Y.___ GmbH. Z.___ ist deren Geschäftsführerin. Die Y.___ GmbH, die am 18. Juni 2015 im Handelsregister eingetragen wurde, bezweckt den Betrieb eines Coiffeursalons (www.zefix.ch). Sie ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.
Am 24. November 2021 (Eingangsdatum) meldeten sich X.___ und Z.___ als Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung der Y.___ GmbH bei der Ausgleichskasse für Januar 2021 zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (erhebliche Umsatzeinbusse) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/76; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug, Urk. 6/77-78, Urk. 6/87 und Urk. 6/89-90). Die Ausgleichskasse richtete X.___ und Z.___ im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 49.60 bzw. Fr. 13.60 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/97-98 und Urk. 6/102-103).
Am 20. Dezember 2021 (Eingangsdatum) machten X.___ und Z.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für September und Oktober 2021 geltend (Urk. 6/88 und Urk. 6/91). Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/101).
Am 22. März 2022 (Eingangsdatum) erhoben X.___ und Z.___ erneut Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für September und Oktober 2021 (Urk. 6/110-111). Am 23. März 2022 (Eingangsdatum) machten sie einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Dezember 2021, Januar 2022 und 1. bis 16. Februar 2022 geltend (Urk. 6/114-116). Mit Verfügung vom 13. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für September, Oktober und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 (Urk. 6/121). Dagegen erhoben X.___ und Z.___ am 26. April 2022 Einsprache (Urk. 6/122), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. Mai 2022 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben X.___ und Z.___ mit Eingabe vom 1. Juni 2022 Beschwerde und beantragten sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 16. Februar 2022 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was den Beschwerdeführern am 29. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022, mit dem die Beschwerdegegnerin die am 13. April 2022 verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens für die Monate September, Oktober und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 (Urk. 6/121) bestätigte. Den Anspruch für die Monate September und Oktober 2021 hatte sie indes bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. Januar 2022 verneint.
1.2 Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 142 III 210 E. 2.1; ARV 2013 S. 244, 8C_821/2012 E. 3.1). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; 119 II 89 E. 2a; 116 II 738 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 2.2).
Die Verwaltung kann nicht ein weiteres Mal über dasselbe Rechtsverhältnis entscheiden und so der versicherten Person erneut den Rechtsmittelweg eröffnen (BGE 99 V 1 E. 2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00079 vom 1. März 2021 E. 1.3.2 mit Hinweis).
1.3 Auf das zweite Leistungsbegehren für die Monate September und Oktober 2021 hätte die Beschwerdegegnerin daher nicht eintreten dürfen und erweist sich die Verfügung vom 13. April 2022 insoweit als nichtig. Gegenstand des Einspracheentscheids vom 10. Mai 2022 konnte in materieller Hinsicht somit lediglich der Anspruch für die Monate Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 sein.
1.4 Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für November 2021 geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich kein Gesuch gestellt haben, weshalb die Beschwerdegegnerin darüber auch nicht zu befinden hatte.
1.5 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demnach der Anspruch für die Monate Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022. Auf die darüberhinausgehenden Anträge ist mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
2.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung in den Monaten Dezember 2021 sowie Januar und 1. bis 16. Februar 2022. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden.
2.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
2.5
2.5.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
2.5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen (oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung), die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass Kunden der Beschwerdeführer ihre Termine aufgrund einer Quarantäne oder Isolation absagen würden, werde von der Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht abgedeckt. Der Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer und den im Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 16. Februar 2022 in Kraft gewesenen Massnahmen könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführer machten demgegenüber geltend, dass vielen ihrer Kunden Quarantäne und Isolation verordnet worden sei. Aus diesem Grund hätten sie die Termine absagen müssen, was eine Umsatzreduktion von 36 % bis 52 % zur Folge gehabt habe. Die Umsatzeinbussen seien durch die bundesrätlichen Massnahmen verursacht worden. Weshalb etwa Taxifahrern Erwerbsersatzentschädigung zugesprochen werde, nicht aber Coiffeurgeschäften, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1).
3.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass im Wirtschaftszweig der Beschwerdeführer von September 2021 bis zum 16. Februar 2022 keine Massnahmen des Bundes oder des Kantons Zürich mehr in Kraft gewesen seien. Der Erwerbsausfall bzw. die schlechte Auftragslage der Beschwerdeführer habe auf anderen Gründen beruht. Zu diesen anderen Gründen würden etwa die allgemeine Angst vor Covid-19, das vermehrte Arbeiten im Homeoffice oder allgemeine Planungsunsicherheiten gehören (Urk. 5).
4.
4.1 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, galten im September 2021 kaum noch behördliche Einschränkungen, weshalb die Ausgleichskassen angehalten wurden, ihr Augenmerk besonders auf die Gründe zu richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe mussten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (Vorwort zur Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE]; vgl. auch Rz. 1040.2 der Version 19 des ab 17. September 2021 gültigen KS CE). Im Weiteren waren im September und Oktober 2021 verhältnismässig wenig Infektionen zu verzeichnen (am 15. September 2021 etwa 2'248 und am 15. Oktober 2021 994 neue Fälle in der gesamten Schweiz; vgl. www.covid19.admin.ch ).
4.2 Anders zu beurteilen ist die Situation ab Dezember 2021. Damals nahmen die Infektionen wieder stark zu. Am 15. Dezember 2021 wurden etwa 9’580, am 15. Januar 2022 19’353 und am 15. Februar 2022 20'625 neue Fälle registriert (vgl. www.covid19.admin.ch). Dass viele Kunden der Beschwerdeführer aufgrund der nunmehr nachweislich sehr zahlreichen Isolations- und Quarantäneanordnungen ihre Termine absagen mussten, erscheint plausibel. Hinzu kommt, dass ab dem 6. Dezember 2021 erneut eine dringliche Homeoffice-Empfehlung u nd vom 20. Dezember 2021 bis zum 2. Februar 2022 wiederum eine Homeoffice-Pflicht galt (vgl. Medienmitteilungen des Bundesrates vom 3. und 17. Dezember 2021 und E. 1.2). Da die Arbeitnehmer ihrem Aussehen bzw. ihrer Frisur während der Zeit im Homeoffice tendenziell weniger Stellenwert beigemessen haben dürften, dürften auch weniger Coiffeur-Termine vereinbart worden sein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Corona-Massnahmen des Bundes im Dezember 2021, Januar 2022 und vom 1. bis zum 16. Februar 2022 einen wesentlichen Grund für die Umsatzeinbusse der Beschwerdeführer darstellten. Damit ist ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgewiesen.
4.3 In den Anmeldeformularen zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 23. März 2022 (Eingangsdatum) gaben die Beschwerdeführer an, in den Jahren 2015 bis 2019 einen monatlichen Durchschnittsumsatz von Fr. 43'994.-- erzielt zu haben. Im Dezember 2021 hätten sie einen Umsatz von Fr. 20'946.--, im Januar 2022 von Fr. 20'916.-- und im Februar 2022 von Fr. 23'164.-- erwirtschaftet, weshalb eine Umsatzeinbusse von 52,39 %, 52,46 % bzw. 47,35 % resultiere (Urk. 6/114/2, Urk. 6/115/2 und Urk. 6/116/2). Damit erscheint eine Umsatzeinbusse von jeweils wenigstens 30 % als ausgewiesen .
5. Die Sache ist demnach zur Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 aufgehoben wird. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung haben. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Kreyenbühl