Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00045
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 22. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, betreut als selbständiger Unternehmensberater Projektentwicklungen im In- und Ausland in den Bereichen Ökologie und Recycling, speziell Kunststoffrecycling (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/32/1-2). Er ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als Selbständigerwerbstätiger angeschlossen (vgl. Urk. 6/2/1). Am 16. April 2020 meldete sich X.___ erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/32-33). In der Folge wurde ihm für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der sogenannten Härtefallregelung ausgerichtet (Urk. 6/33-34, Urk. 6/37-39, Urk. 6/41). Alsdann beantragte er mit einem bei der Ausgleichskasse am 14. April 2021 eingegangenen Anmeldeformular (vgl. Urk. 6/84/1) eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Januar 2021 (Urk. 6/82). Zur Begründung führte er aus, dass er in diesem Monat keinen Umsatz habe generieren können, weil er sein Hauptmandat und kleinere Mandate «wegen Corona» per 31. Dezember 2020 verloren habe (Urk. 6/82/3). Aufgrund dieses und der in der Folge gestellten, entsprechenden Gesuche wurde X.___ hernach für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 30. September 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse ausbezahlt (Urk. 6/84, Urk. 6/89-90, Urk. 6/104, Urk. 6/108, Urk. 6/110, Urk. 6/113). Eine solche Entschädigung beantragte X.___ in der Folge am 1. November 2021 (vgl. Urk. 6/116/1) auch für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/114). Er begründete dies damit, dass er seit den Mandatsverlusten per Ende 2020 trotz seiner Akquisitionsbemühungen bis Ende Oktober 2021 noch kein Einkommen habe generieren können (Urk. 6/114/3). Mit Verfügung vom 22. November 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/116). In ihrer Verfügung erwog sie, dass als einzige behördliche Massnahme (zur Bekämpfung des Coronavirus) seitens des Bundes nur noch die Zertifikatspflicht, die im Inneren von Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen gelte, in Kraft sei. Für Personen deren Erwerbstätigkeit nicht von der Zertifikatspflicht eingeschränkt werde, erlösche der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ab dem 1. September 2021 (Urk. 6/116/1). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 6. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/120). Die Ausgleichskasse teilte ihm mit Schreiben vom 8. Februar 2022 mit, dass für die Bearbeitung seiner Einsprache weitere Unterlagen benötigt würden, und bat ihn, die im Schreiben näher bezeichneten Unterlagen einzureichen (Urk. 6/121). Am 18. Februar 2022 führte der Einsprecher deswegen mit einer Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse ein Telefongespräch (Urk. 6/135). Als er sich in der Folge nicht mehr vernehmen liess, setzte die Ausgleichskasse ihm mit Schreiben vom 4. April 2022 für die Einreichung der einverlangten Unterlagen eine Frist bis 29. April 2022 (Urk. 6/122). Nach der Prüfung der vom Einsprecher darauf mit Eingabe vom 27. April 2022 (Urk. 6/123/1) eingereichten Unterlagen (Urk. 6/124/1-9) wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 6. Dezember 2021 mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ mit einer vom 31. Mai 2022 datierten und am 4. Juni 2022 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde (Urk. 1 sowie dazugehöriger Briefumschlag). Er beantragte sinngemäss, dass ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Mai 2022 für den Monat Oktober 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszubezahlen sei (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-139), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).
1.2 Das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:
a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c. die Höchstmenge an Taggeldern;
d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz).
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz).
1.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.
Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
2.
2.1 Wie hiervor festgehalten, hat der Bundesrat als Verordnungsgeber mit Art. 2 Abs. 3bis lit. a der Covid-19-Verordnung (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) die Vorgabe des Gesetzgebers in Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz für die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung umgesetzt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut wird für die Ausrichtung einer Entschädigung des Erwerbsausfalls vorausgesetzt, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrochen oder massgeblich einschränkt werden musste. Mit diesen Massnahmen sind vom Bund und den Kantonen erlassene Vorschriften gemeint. Wegen der Bedrohungen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die «ausserordentliche Lage» gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Hernach beschloss er eine Vielzahl von Schliessungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19. Stark vereinfachend lässt sich sagen, dass mit der in der Folgezeit laufenden Änderung der Bedrohung durch Covid-19 für die Bevölkerung in der Schweiz und insbesondere der Belastung der Schweizer Spitäler auch die behördlichen Massnahmen stetig angepasst wurden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem ab Frühling/Sommer 2021 zunehmenden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen (vgl. dazu etwa die Medienmitteilung vom 23. Juni 2021 mit welcher der Bundesrat für den 26. Juni 2021 einen weiteren, grossen Öffnungsschritt ankündigte) gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3bis lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2).
Weil es vorliegend um den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 geht (Urk. 1 S. 2, Urk. 2), ist hier entscheidend, ob seine Erwerbstätigkeit in diesem Monat durch behördliche Massnahmen massgeblich eingeschränkt war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) muss eine Veränderung seiner Erwerbsituation seit Ende September 2021 nicht nachgewiesen werden.
2.2 Zu seiner Tätigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass er Projektentwicklungen im In- und Ausland in den Bereichen Ökologie und Recycling betreue. Er sei ein Experte für Kunststoffrecycling (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/32/1-2). Hierzu findet sich bei den Kassenakten das Schreiben der Y.___ AG vom 19. November 2020 mit welchem diese das mit dem Beschwerdeführer vereinbarte Mandat mit dem Namen «Z.___.ch» per 31. Dezember 2020 aufgelöst hat (Urk. 6/83). Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben und macht geltend, dass er diesen Auftrag aufgrund behördlicher Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus verloren habe (Urk. 1 S. 1), was sich - wie seiner Begründung des Antrags auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung vom 1. November 2021 zu entnehmen ist (Urk. 6/114/3) - in der Folge auch noch auf den Oktober 2021 ausgewirkt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Zusammenhang mit behördlichen Massnahmen aus dem Schreiben der Y.___ AG vom 19. November 2020 nicht ergibt. Dem Schreiben ist vielmehr zu entnehmen, dass ihn die Gesellschaft bei Bedarf auch in Zukunft beauftragen werde (Urk. 6/83), was offensichtlich denn auch geschah, denn die Y.___ AG hat dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 Fr. 7'275.-- auf sein Privatkonto überwiesen (Urk. 6/124/4). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihn die behördlichen Massnahmen, namentlich die Maskenpflicht, bei seinen Akquisitionsbemühungen behindert hätten (Urk. 1 S. 2). Mit schrittweiser Aufhebung von Restriktionen sind aber zunehmend andere Gründe als Ursache dafür zu vermuten, dass der Beschwerdeführer seine Ende 2020 verlorenen Aufträge nicht ersetzen bzw. zurückgewinnen konnte. Soweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirtschaftlichen Lage oder einer Verlagerung von Unternehmensprioritäten, auf die anhaltende mangelnde Auftragslage des Beschwerdeführers zeitigen sollte, reicht dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behördlichen Massnahmen als massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2022 ausführte, dass er im Dezember 2021 gute Aufträge erhalten habe, welche ihn völlig auslasten würden (Urk. 6/135). Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2021 von den behördlichen Massnahmen eingeschränkt gewesen sein soll, wenn er im Dezember 2021 trotz der vom Bundesrat per 6. Dezember 2021 wieder verstärkten Massnahmen gegen die Covid-19-Pandemie (inklusive Ausweitung der Maskenpflicht, vgl. dazu die Medienmitteilung des Bundesrates vom 3. Dezember 2021) bei der Auftragsbeschaffung erneut reüssieren konnte. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Vorbringen somit nicht durch. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Projektentwickler im Bereich Recycling im Oktober 2021 durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht (mehr) erheblich eingeschränkt war (Urk. 2 S. 1), ist nicht zu beanstanden.
2.3 Und schliesslich ist zu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm erwähnten Telefongespräch mit einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2021 (Urk. 1 S. 2) von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gemäss seinen Angaben (Urk. 1 S. 2) soll ihm an jenem Tag gesagt worden sein, dass mit seiner Anmeldung «alles in Ordnung» sei, «nur in der Verarbeitung bestünden Rückstände». Nachdem der Beschwerdeführer erfahren hatte, dass sein Gesuch noch bearbeitet werde, konnte er nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass dieses Gesuch auch gutgeheissen werde.
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher