Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00047
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 22. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___, Shiatsu-Therapeutin mit eigener Praxis, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Aufgrund entsprechender Anmeldungen bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezog sie infolge Betriebsschliessung vom 17. März bis 16. September 2020 sowie infolge einer wesentlichen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 6/41 ff., Urk. 6/51, Urk. 6/62f., Urk. 6/65, Urk. 6/73ff., Urk. 6/79, Urk. 6/82ff., Urk. 6/90ff.). Am 29. November und 14. Dezember 2021 meldete sich die Versicherte erneut bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse an (Oktober und November 2021, Urk. 6/93, Urk. 6/95). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 7/96). Die von der Versicherten am 1. Februar 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/98 f.) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 4. Juni 2022 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Mai 2022 für die Monate Oktober und November 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver-ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.
1.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E 1b).
Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.4 Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September und 28. Oktober 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).
1.5 Gemäss Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (Stand: 20. September 2021 bis 30. November 2021) beachtet jede Person die [auf der Homepage abrufbaren] Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Nach Art. 6 Abs. 1 muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Laut Art. 10 Abs. 1 müssen die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten die in Art. 10 Abs. 2 genannten erweiterten Vorgaben; wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten (Art. 10 Abs. 3). Die Vorgaben nach Art. 10 Abs. 2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt (Art. 10 Abs. 4). Die Betreiber müssen ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen und ihnen den Zutritt zu den Einrichtungen gewähren (Art. 24 Abs. 1). Gemäss Art. 23 trifft der Kanton – unter den in lit. a und b genannten Voraussetzungen - zusätzliche Massnahmen nach Art. 40 EpG, namentlich um die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu gewährleisten.
Ziffer 1.1.2 von Anhang 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage sieht für Betriebe ohne Zertifikationspflicht namentlich vor, dass der Betreiber bei der Wahl der Massnahmen nach Art. 10 Abs. 2 darauf achtet, für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen. Er informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske oder die Erhebung von Kontaktdaten (Ziff. 1.1.4). Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen. Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden und es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken (Ziff. 1.2.1—1.2.3). Nach Ziff. 1.3.1 beträgt der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, 1,5 Meter (erforderlicher Abstand).
1.6 Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine Umsatzeinbusse begründe per se keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Da die vorliegend geltend gemachte Umsatzeinbusse in den Monaten Oktober und November 2021 nicht im Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie stehe, habe die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, bei Shiatsu handle es sich um eine körperkontaktreiche, abstandslose Therapie. Viele Klientinnen hätten chronische Erkrankungen und gehörten einer Risikogruppe an. Die Boosterimpfung sei erstmals am 26. Oktober 2021 für Personen ab 65 Jahren zugelassen worden, nicht aber für Personen mit Vorerkrankungen. Eine Umfrage bei ihren Klientinnen habe ergeben, dass diese infolge der geltenden Massnahmen sowie epidemiologischen Lage im Oktober/November 2021 keine Shiatsu-Behandlungen gebucht hätten. Die Klientinnen hätten selbstverantwortlich und um die übrige Gesellschaft sowie Spitäler zu entlasten auf eine Shiatsu-Behandlung verzichtet. So hätten der Bund und die Kantone nur minimale Massnahmen beschlossen, um die Intensivstationen zu entlasten. Zudem leide sie (die Beschwerdeführerin) an einer angeborenen polyzystischen Nierenerkrankung und sei damit gegenüber einer Covid-19-Infektion besonders vulnerabel. Daher müsse sie das Covid-19 Schutzkonzept OdA KT und ergänzend das Schutzkonzept des Shiatsu-Verbandes sehr sorgfältig umsetzen. Dies nehme ca. 25 % des Arbeitspensums in Anspruch (Reinigen, Desinfizieren, in den Pausen lüften, Luft mit Hepafiltergerät reinigen, häufiges Waschen und Bügeln von Leintüchern). Zudem trage sie eine für vulnerable Personen dringend empfohlene FFP2 Maske. Sie könne deshalb an einem Tag höchstens drei Buchungen entgegennehmen, weil das maximal 8-stündige Tragen der FFP2 Maske bei 5-stündiger körperlicher Arbeit ermüdend und das Schutzkonzept aufwändig sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin tätigte ihre Anmeldungen vom 29. November und 14. Dezember 2021 für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 6/93, Urk. 6/95) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und machte damit sinngemäss einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1.2.2) geltend.
3.2 Fest steht und unbestritten ist, dass aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, wozu auch die Shiatsu-Praxis der Beschwerdeführerin gehörte, im massgeblichen Zeitraum eine Maskenpflicht galt und die Beschwerdeführerin unter Würdigung der behördlichen Vorgaben (vgl. E. 1.2.3) ein eigenes Schutzkonzept zu erarbeiten und einzuhalten hatte. Zudem hat die Organisation der Arbeitswelt KomplementärTherapie (OdA KT) ein Covid-19 Schutzkonzept erlassen. Dieses sieht (in der vorliegend anwendbaren, am 29. Juli 2021 aktualisierten Version) etwa vor, dass im Eingangsbereich ein Hinweis auf die Maskenpflicht und die Schutzmassnahmen des BAG angebracht wird, der Abstand zwischen den Sitzplätzen im Eingangsbereich resp. in den Wartezimmern mindestens 1.5 Meter betragen und zwischen den einzelnen Klientinnen und Klienten genügend Zeit eingeplant werden muss, um Begegnungen zwischen diesen möglichst zu vermeiden und um zusätzliche Hygienemassnahmen durchzuführen. Im Behandlungszimmer ist ein überflüssiger Körperkontakt zu vermeiden und für frische Luft zu sorgen. Als Massnahmen nach der Behandlung werden unter anderem Händewaschen und desinfizieren, ausgiebiges Lüften der Praxisräume sowie Desinfizierung aller glatter Oberflächen vorgesehen (vgl. auch die beschwerdeweise eingereichte «Checkliste Hygiene für Shiatsu-Therapeutinnen» [Stand: Juli 2021, Urk. 3/1], welche sich weitestgehend mit dem Schutzkonzept der OdA KT deckt). Dabei handelte es sich lediglich um eine Konkretisierung der behördlichen Vorgaben. Dass die Beschwerdeführerin infolge dieser Massnahmen eine wesentliche Umsatzeinbusse erlitten haben soll, ist nicht einzusehen. Daran ändert auch nichts, wenn sie zwischen den Behandlungen fürs Lüften, Desinfizieren und/oder Wechseln der Unterlagen etwas mehr Zeit einplanen musste. Insbesondere bezifferte die Beschwerdeführerin den Aufwand für die Umsetzung des Schutzkonzepts mit etwa 25 % des Arbeitspensums; eine Umsatzeinbusse in Höhe von mindestens 30 % (vgl. E. 1.2.2) lässt sich damit nicht begründen. Ausserdem wies sie selbst darauf hin, dass seitens der Behörden nur minimale Massnahmen angeordnet worden seien. Soweit ihre Klientinnen aus – wie auch immer zielgerichteten – subjektiven Gründen keine Shiatsu-Behandlungen mehr gebucht haben sollten, ist dies nicht über die Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszugleichen, da diese Handlungsweise nicht auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind. Damit ist auch bereits gesagt, dass sich aus der Umfrage mit den Klientinnen zu den Beweggründen für im Oktober und November 2021 nicht in Anspruch genommene Shiatsu-Behandlungen (vgl. auch Urk. 3/6) nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Risikopatientin handeln mag; anspruchsbegründend sind erhebliche Einschränkungen der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (vgl. E. 1.2.2).
4. Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger