Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EE.2022.00049
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Inhaberin der Einzelfirma Y.___ (Coiffure und Detailhandel) seit dem 1. September 2012 als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. Urk. 9/8 und www.zefix.ch).
Ab dem 28. Oktober 2019 war die Versicherte in einem Pensum von durchschnittlich 25 Stunden pro Woche über die Z.___ AG als Betriebsangestellte bei der A.___ AG tätig. Der Einsatz war bis maximal am 27. April 2020 befristet (Urk. 9/247/19). Ab dem 10. Februar 2020 wurde ihr vom behandelnden Psychiater eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/247/25-37).
Am 30. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Betriebseinstellung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 9/157-158; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit/erheblicher Umsatzeinbusse; Urk. 9/212, Urk. 9/214, Urk. 9/226, Urk. 9/246, Urk. 9/258, Urk. 9/269, Urk. 9/281, Urk. 9/316, Urk. 9/336, Urk. 9/341, Urk. 9/346, Urk. 9/351 und Urk. 9/356). Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 145.60 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 9/165, Urk. 9/169, Urk. 9/173, Urk. 9/182-183, Urk. 9/190, Urk. 9/193, Urk. 9/215, Urk. 9/237, Urk. 9/245, Urk. 9/255, Urk. 9/268, Urk. 9/283, Urk. 9/315, Urk. 9/334, Urk. 9/340, Urk. 9/348, Urk. 9/350).
Vom 28. April 2020 bis zum 31. August 2021 bezog die Versicherte im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Z.___ AG infolge Krankheit Taggelder der Mutuel Versicherungen AG (Urk. 9/362).
Mit Verfügung vom 15. November 2021 hielt die Ausgleichskasse fest, dass ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021 zu verneinen sei (Urk. 9/360). Mit Rückforderungsverfügungen vom 22. November 2021 forderte sie von der Versicherten die im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. September 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung von insgesamt Fr. 77'638.90 zurück (Urk. 9/364-375 und Urk. 9/377-379). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 9/383/1; vgl. auch Urk. 9/383/50-54), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 12. Mai 2022 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juni 2022 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Rückforderung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 23. Juni 2022 [Poststempel], Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 5. September 2022 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2022 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Dezember 2022 (Urk. 17) ein. Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 13. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie in Kürze noch einen Bericht von Dr. B.___ nachreichen werde. Gleichzeitig erklärte sie, dass sie auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichte (Urk. 19). Mit E-Mail vom 25. Januar 2023 (Urk. 20) legte die Beschwerdeführerin den Arztbrief von Dr. B.___ vom 25. Januar 2023 (Urk. 21) ins Recht. Das Zeugnis von Dr. B.___ vom 9. Dezember 2022 und dessen Arztbrief vom 25. Januar 2023 wurden der Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und schliesslich bis zum 31. Dezember 2022 befristet (vgl. Art. 11 Abs. 7).
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist die Rückforderung der im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. September 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in den entsprechenden Fassungen zitiert werden.
1.3 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
1.4
1.4.1 Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die aufgrund einer Massnahme nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, anspruchsberechtigt.
1.4.2 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis zum 16. Februar 2022 gültigen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
1.4.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis zum 16. Februar 2022 gültigen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020), 40 Prozent (vom 19. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021) respektive 30 Prozent (vom 1. April 2021 bis zum 16. Februar 2022) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt (Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1).
1.5 Nach Art. 2 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist die Entschädigung subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) sowie zu Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern.
1.6 Nach Art. 25 ATSG sind u nrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).
1.7 Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).
1.8 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin vor der Corona-Krise mitgeteilt habe, dass sie ihr Geschäft im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen monatelang geschlossen habe. Für das Jahr 2020 sei sie immer noch krankgeschrieben. Für die Jahre 2019 und 2020 sei ein Gewinn von Fr. 0.-- zu berücksichtigen. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie habe sich die Beschwerdeführerin dann aber wegen der Schliessung ihres Geschäfts zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung angemeldet. Dies unter Hinweis darauf, dass das Geschäft im Jahr 2019 Fr. 59'134.-- eingebracht habe. Aus den IV-Akten ergebe sich allerdings, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Beschwerden vom 10. Februar 2020 bis mindestens zum 30. April 2021 zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. Vom 28. April 2020 bis zum 31. August 2021 habe sie für ihre Tätigkeit bei der Z.___ AG gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einen Beschäftigungsgrad von 60 % ein Krankentaggeld der Mutuel Versicherungen AG bezogen. Den selbständigen Nebenerwerb habe sie seit Beginn der Pandemie auf online umgestellt bzw. die Boutique geschlossen. Diese laute aktuell noch auf ihren Namen. Eine andere Person bezahle jedoch die Miete und führe den Online-Shop. Aufgrund der IV-Akten sei davon auszugehen, dass der Grund für die allfällige Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin ihre Krankheit und nicht die behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gewesen seien. Deren Einwand, dass die Krankschreibung lediglich die körperlich anstrengende Tätigkeit bei der A.___ betroffen habe, nicht aber ihre selbständige Erwerbstätigkeit, überzeuge nicht. Denn gemäss den Akten sei die Beschwerdeführerin psychisch und nicht körperlich schwer angeschlagen gewesen. Die Rückforderung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 31. August 2021 erweise sich damit als korrekt. Im Weiteren sei auch die Rückforderung der Entschädigung des Monats September 2021 zu Recht erfolgt. Coiffeur- und Kleiderboutiquen seien damals von behördlichen Massnahmen nicht mehr betroffen gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung als besonders gefährdete Person, scheitere dieser Einwand schon daran, dass sie geimpft sei. Geimpfte Personen seien nicht als besonders gefährdete Personen einzustufen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie seit 2012 selbständigerwerbend sei und seit 2019 nebenbei als Angestellte arbeite. Ihr Arbeitspensum betrage deshalb 140 % bis 160 %. Nur auf diese Weise könne sie verhindern, zum Sozialfall zu werden. Sie habe vorliegend nichts Falsches gemacht. Das Formular würde sie nochmals gleich ausfüllen. Von ihrem Arzt sei sie lediglich für das 60%-Pensum bei der A.___ krankgeschrieben worden. Die restlichen 80 % bis 100 % habe sie gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin habe von der Beschwerdeführerin keine Unterlagen verlangt und nicht mit ihr Kontakt aufgenommen (Urk. 1).
3.
3.1 Mit Datum vom 11. Februar 2020 meldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin, ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe sich wesentlich verändert und sei für das Jahr 2019 auf Fr. 24'000.-- anzupassen; für das Jahr 2020 gab sie ein voraussichtliches Erwerbseinkommen von hoffentlich bis zu Fr. 30'000.-- an (Urk. 9/139/1). Am 2. März 2020 (Eingangsdatum) teilte sie mit, dass sie im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen leider nicht viel verdient habe. Das Geschäft sei monatelang geschlossen geblieben. Im Jahr 2019 habe sie einen Gewinn von Fr. 0.-- gehabt. Sie hoffe, dass das Jahr 2020 besser werde. Sie sei aber immer noch krankgeschrieben. Falls gewünscht, könne sie dies mit Arztzeugnissen belegen. Sie bitte um Korrektur (der Akontobeiträge). Dabei sei für die Jahre 2019 und 2020 ein Gewinn von Fr. 0.-- zu berücksichtigen (Urk. 9/146/3). Am 30. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug der Corona-Erwerbsersatzentschädigung an und reichte gleichzeitig die Bilanz sowie die Erfolgsrechnung zum Geschäftsjahr 2019 ein (Urk. 9/156). Laut dieser Erfolgsrechnung hatte sie im Jahr 2019 einen Gewinn von Fr. 59'134.75 erzielt (Urk. 9/156/6).
3.2 Angesichts der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, vor der Ausrichtung von Leistungen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hatte respektive ob der geltend gemachte Erwerbsausfall durch die angeordneten Massnahmen oder eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit verursacht war. Zudem widersprach es er damaligen Praxis, dass die Beschwerdegegnerin nach dem 17. März 2020 gemeldete Anpassungen des im Jahr 2019 erzielten Erwerbseinkommens berücksichtigte (vgl. auch Rz. 1068 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [Stand: 17. April und 3. Juli 2020, KS CE]; zur Bundesrechtswidrigkeit dieser Praxis BGE 147 V 278 E. 5.3). Damit erweisen sich die mit Wirkung ab 17. März 2020 zugesprochenen Entschädigungen zufolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als zweifellos unrichtig. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ist beim hier infrage stehenden Betrag offensichtlich gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zurückkommen durfte.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin nunmehr den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht verneint hat. Zur Arbeitsunfähigkeit lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
4.2 Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin in den ärztlichen Zeugnissen vom 10. Februar 2020 bis zum 28. Februar 2021 zuhanden des Arbeitgebers in diesem Zeitraum eine 100%ige bzw. ganze Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Urk. 9/247/25-37).
4.3 Im Arztbericht vom 22. Januar 2021 zuhanden der Mutuel Versicherungen AG nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/247/39):
- schwere depressive rezidivierende Episode (ICD-10 F33.2), seit 2019
- cervico-brachiales Schmerzsyndrom, seit 2015
- Schlafstörung, seit 2019
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ an (Urk. 9/247/39):
- Adipositas, seit 2020
- Status nach Herzoperation
Dr. B.___ erklärte (am 22. Januar 2021), dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit voraussichtlich vom 25. Februar 2020 bis zum 1. April 2021 zu 100 %, vom 1. April bis zum 30. Juni 2021 zu 30 %, vom 1. Juli bis zum 31. August 2021 zu 60 % und ab dem 1. August 2021 zu 80 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/247/39-40).
4.4 Im ärztlichen Zeugnis vom 9. Dezember 2022 gab Dr. B.___ an, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2020 bis zum 31. August 2021 für die Arbeitsstelle bei der A.___ infolge Krankheit ganz arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 17).
4.5 Im Arztbrief vom 25. Januar 2023 erklärte Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2019 bis zum 30. April 2020 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der A.___ angestellt gewesen sei. Sie habe einen Stundenlohn erhalten und in einem 60%-Pensum im Schichtbetrieb, besonders abends und nachts, gearbeitet. Am 15. Februar 2020 habe Dr. B.___ die Beschwerdeführerin notfallmässig untersucht. Wegen ihres akut gefährdeten Gesundheitszustands habe er ihr betreffend die Tätigkeit bei der A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Arbeitsunfähigkeit habe er ausschliesslich in Bezug auf die Arbeit bei der A.___ ausgestellt, da die Beschwerdeführerin dort vorwiegend nachts, umgeben von Maschinen und mit sehr hohen Konzentrationsanforderungen habe arbeiten müssen. Dies wäre angesichts der nervlichen Belastung und ihres Gesundheitszustands unverantwortlich gewesen. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit habe die selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Coiffeursalon und für ihre Modeboutique (Hauptberuf) nicht tangiert. Diesen Beruf übe sie tagsüber und seit Jahrzehnten aus (Urk. 21).
5.
5.1 Aus den echtzeitlichen Zeugnissen von Dr. B.___ und seinem Bericht vom 22. Januar 2021 zuhanden der Mutuel Versicherungen AG (vgl. E. 3.1-2) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin infolge Krankheit vom 10. Februar 2020 bis zum 1. April 2021 zu 100 % und vom 2. April (zumindest) bis zum 31. August 2021 noch teilweise arbeitsunfähig war. Aufgrund dessen bezog sie vom 28. April 2020 bis zum 31. August 2021 im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Z.___ AG Taggelder der Mutuel Versicherungen AG (Urk. 9/362; auch im Zeitraum vom 2. April bis zum 31. August 2021 wurden ihr Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet). In den Anmeldeformularen zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung verneinte die Beschwerdeführerin dabei jeweils pflichtwidrigerweise den Bezug der Krankentaggelder (Urk. 9/212/2, Urk. 9/214/2, Urk. 9/226/2, Urk. 9/246/2, Urk. 9/258/2, Urk. 9/269/2, Urk. 9/281/2, Urk. 9/316/2, Urk. 9/336/2, Urk. 9/341/2 und Urk. 9/346/2). Anlässlich des Gesprächs bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Februar 2021 gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass ihre Boutique seit Beginn der Pandemie nur noch auf ihren Namen laute. Die Miete bezahle aber jemand anderes und auch der Online-Shop werde von jemand anderem geführt (Urk. 9/254/1-2).
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Grund für eine allfällige Erwerbseinbusse im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 31. August 2021 nicht die behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bildeten, sondern die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die von Dr. B.___ festgestellte schwere depressive Symptomatik und die attestierte ganze bzw. 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die attestierte Arbeitsunfähigkeit nur für die Tätigkeit bei der Z.___ AG gegolten habe, nicht zu überzeugen. Die nachträglichen Vorbringen von Dr. B.___ im ärztlichen Zeugnis vom 9. Dezember 2022 und im Arztbrief vom 25. Januar 2023 (vgl. E. 4.4-5) sind nicht plausibel. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 damit verneinte, dass Coiffeur- und Kleiderboutiquen damals von den behördlichen Massnahmen nicht mehr betroffen gewesen seien.
5.2 Demnach hat die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 17. März 2020 bis zum 30. September 2021 zu Unrecht Corona-Erwerbsersatzentschädigung bezogen, weshalb sie diese zurückzuerstatten hat. In masslicher Hinsicht wurde der Rückforderungsbetrag von Fr. 77'638.90 nicht bestritten (vgl. Urk. 1) und ist nicht zu beanstanden. Im Weiteren wurde die Rückforderung mit Verfügungen vom 22. November 2021 (Urk. 9/366-375 und Urk. 9/377-379) rechtzeitig innert der Dreijahresfrist seit Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs geltend gemacht (vgl. E. 1.6).
6. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Kreyenbühl