Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EE.2022.00050
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey
Pfulg Giesser Frey, Advokatur
Aarbergergasse 21, 3011 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene X.___ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Urk. 6/3), welche im Flughafen Z.___ einen Backwarenverkaufsstand «A.___» betreibt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete X.___ vom 17. September 2020 bis am 31. August 2021 eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus (Urk. 6/28, Urk. 6/29, Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 8. März 2022 (Urk. 6/43) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September bis Dezember 2021. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/45) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 10. Juni 2022 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Monate September bis Dezember 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch – sofern nicht anders vermerkt - in dieser Fassung zitiert werden.
1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b) einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021 in der in den Monaten September bis Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage war ab dem 13. September 2021 der Zugang zu Innenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich. Ebenso war ab dem gleichen Zeitpunkt der Zugang zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich (Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage).
1.4.2 Im gesamten vorliegend zu beurteilenden Zeitraum war der Flugverkehr von verschiedenen behördlich angeordneten Massnahmen betroffen. So durften gemäss Art. 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr) in der im September 2021 gültig gewesenen Fassung Luftverkehrsunternehmen grundsätzlich nur Personen transportieren, die entweder negativ getestet, gegen das Coronavirus geimpft oder genesen waren. Ab dem 20. September 2021 mussten in die Schweiz einreisende Personen ein negatives Testergebnis vorweisen können (Art. 8 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr). Ab dem 4. Oktober 2021 bestand für (abreisende) geimpfte und genese Passagiere grundsätzlich keine Befreiung von der Testpflicht mehr (Art. 7). Zudem bestand ab dem 26. November 2021, das heisst mit Aufkommen der Omikron-Variante, für Einreisende aus verschiedenen Staaten eine Quarantänepflicht (Art. 9 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr in Verbindung mit Anhang 1).
1.5 Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2, Urk. 6/43), anspruchsberechtigt seien Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich hätten einschränken müssen. Die erheblichen Einschränkungen müssten auf die von Bund oder Kanton angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sein. Eine Umsatzeinbusse allein begründe keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass aus Angst oder Planungsunsicherheit weniger Passagiere am Flughafen seien, werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt. Die Dienstleistungen des Beschwerdeführers gemäss Handelsregister seien von den von September bis Dezember 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen des Bundes oder Kantons nicht betroffen gewesen.
2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), entgegen der impliziten Auslegung der Beschwerdegegnerin sei für einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht erforderlich, dass die Einschränkungen bzw. der Erwerbsausfall direkt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen seien, sondern es reiche eine bloss indirekte Beeinträchtigung durch Corona-Massnahmen bzw. deren Folgen aus. Ausgeschlossen sei eine Entschädigung nur und erst dann, wenn die Umsatzeinbusse nicht mehr «im Zusammenhang» mit Corona-Massnahmen stehe, sondern auf allgemein konjunkturelle Umstände zurückzuführen sei. Dies sei in der streitgegenständlichen Zeit offensichtlich (noch) nicht der Fall gewesen. Im fraglichen Zeitpunkt habe es noch etliche behördliche Massnahmen gegeben, welche einen Einfluss auf den Flugverkehr bzw. die Passagierzahlen und damit auch auf seinen Betrieb gehabt hätten. Es dürfte denn auch gerichtsnotorisch sein, dass aufgrund der Corona-Massnahmen die Zahl der Flugbewegungen und damit auch die Zahl der Flugpassagiere im streitgegenständlichen Zeitraum noch deutlich reduziert gewesen seien. Dies sei entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht nur auf Angst oder Planungsunsicherheit seitens der Passagiere zurückzuführen, sondern zum Teil direkt auf die Massnahmen wie Einreisebeschränkungen und Zertifikatspflicht. Die tieferen Passagierzahlen hätten direkt dazu geführt, dass die Y.___ GmbH, welche im Check-in-Bereich einen Backwarenverkaufsstand «A.___» betreibe, ein deutlich geringeres Kundenaufkommen gehabt und dementsprechend deutlich weniger Umsatz gemacht habe. Die Erwerbseinbusse, welche die Unternehmung und damit auch er als Angestellter in arbeitgeberähnlicher Stellung erlitten habe, stehe damit klarerweise im Zusammenhang mit behördlichen Corona-Massnahmen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH. Die Y.___ GmbH verkauft im Auftrag der B.___ AG Backwaren im Check-in-Bereich des Flughafens Z.___ (vgl. Urk. 6/45). Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise nicht geltend, dass er unmittelbar aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eine Umsatzeinbusse erlitten hätte. Dies erweist sich als schlüssig, war sein Betrieb von den behördlich angeordneten Massnahmen gegen das Coronavirus doch einzig durch die Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen direkt betroffen (E. 1.4). Die Tatsache, dass Kunden beim Besuch des Geschäfts des Beschwerdeführers eine Maske tragen mussten, dürfte den Umsatz jedoch nicht relevant eingeschränkt haben, zeigten sich die Umsätze im Detailhandel doch insgesamt stabil (Bundesamt für Statistik, Detailhandelsumsatzstatistik: https://www.pxweb.bfs.admin.ch/pxweb/de/px-x-0603020000_102/px-x-0603020000_102/px-x-0603020000_102.px; Payment Card Transactions by Merchant Category – Monitoring Consumption Switzerland: https://monitoringconsumption.com/acquiring-data-by-merchant-category/; vgl. auch Medienmitteilung der Migros-Gruppe vom 18. Januar 2022: https://corporate.migros.ch/de/medien/mitteilungen/show/news/medienmitteilungen/2022 /umsatzkommunikation-2021~id=0a51103d-ef1b-4cda-aae6950e20c17db7~.html) und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Maskentragpflicht auf den Betrieb des Beschwerdeführers speziell ausgewirkt hätte.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, dass er durch das durch behördliche Massnahmen (mit-)begründete geringere Passagieraufkommen am Flughafen Z.___ eine Umsatz- und Erwerbseinbusse erlitten habe und somit indirekt von den behördlich angeordneten Massnahmen betroffen gewesen sei. Es gilt daher zunächst zu klären, ob auch bei – lediglich – indirekter Betroffenheit durch behördliche Massnahmen gegen das Coronavirus ein Anspruch auf eine Entschädigung bestehen kann.
In der vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken liegt. Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der damals gültigen Fassung war vom Bundesrat am 16. April 2020 verordnet und rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt worden. Der Bundesrat hatte dazu mit Medienmitteilung vom 16. April 2020 erklärt, er habe beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz auszuweiten. Eine Entschädigung erhielten neu auch die Selbständigerwerbenden, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen seien, weil sie zwar weiterarbeiten dürften, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr hätten, wie beispielsweise Taxifahrer (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat .msg-id-78813.html). Mit der vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wollte der Bundesrat somit auch Selbständigerwerbende unterstützen, die nur indirekt durch staatlich verordnete Massnahmen betroffen waren, wie eben Taxifahrer (vgl. auch BGE 148 V 162).
Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner ursprünglichen Fassung hatte nur bis am 16. September 2020 Gültigkeit. Nachdem in der ab dem 17. September 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall kein Art. 2 Abs. 3 bis enthalten war, wurde ein solcher am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 wieder in die Verordnung aufgenommen. Die gesetzliche Grundlage von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. September 2020 gültigen Fassung bildet Art. 15 Covid-19-Gesetz. Dieser lautete bei seiner Inkraftsetzung: Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Der Wortlaut des Gesetzes – wie auch der Verordnung – sowohl in der ursprünglichen Fassung wie auch in den seither angepassten Versionen gibt keine Auskunft darüber, wie direkt sich die staatlichen Massnahmen auf die Erwerbstätigkeit ausüben müssen, damit ein Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. September 2020 gültigen Fassung bestehen kann. In der parlamentarischen Diskussion äusserte sich Ständerat Erich Ettlin zur Frage, welche Betroffenen einen Anspruch haben sollen. Er erklärte am 16. September 2020: «Wir haben in unserem Rat bis heute das Konzept des nur Unterbrechens mitgetragen. Wir haben gesagt, eine Hilfestellung gemäss Artikel 10 gibt es nur, wenn die Unternehmung aufgrund eines Entscheids des Bundesrates die Erwerbstätigkeit unterbrechen muss und sämtlicher Umsatz wegfällt. Die Differenz, die wir jetzt ausräumen, besteht darin, dass es in der Fassung des Nationalrates nicht nur ‘unterbrechen’, sondern ‘unterbrechen oder massgeblich einschränken’ heisst. ‘Massgeblich’ betrifft Unternehmen, die zwar durch den Bundesrat nicht formell geschlossen werden, aber praktisch in der gleichen Situation sind, weil sie durch diese Massnahmen auch getroffen werden. Sie sind also in der fast oder ganz gleichen Lage, nur werden sie nicht formell geschlossen. Das war auch die Problemlage für einige Selbständigerwerbende in diesem Frühjahr, die sagten: Bei mir wurde zwar nicht offiziell geschlossen, aber mein Umsatz ist weggebrochen» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung SR, Herbstsession 2020, S. 879). Aus dem Votum von Ständerat Ettlin ergibt sich einerseits, dass grundsätzlich solche Personen Anspruch haben sollen, welche vergleichbar mit einer Schliessung betroffen von den Massnahmen sind, anderseits aber auch, dass die gleiche Problematik wie im Frühjahr 2020 bestanden habe. Ständerätin Graf erklärte: «Ich bin extrem froh, dass wir hier gemeinsam die Kurve gekriegt haben und es jetzt mit dieser Gesetzgebung rückwirkend ermöglicht wird, dass diese Erwerbsersatzentschädigungen, die am 16. September auslaufen werden, für diejenigen, die in Not sind und sie brauchen, weitergeführt werden» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung SR, Herbstsession 2020 S. 880). Aus dem Votum von Ständerätin Graf ist zu schliessen, dass für einen Anspruch auf eine Entschädigung grundsätzlich keine andere Art der Betroffenheit vorliegen muss, als dies in der bis zum 16. September 2020 gültig gewesenen Regelung der Fall war, sollte doch grundsätzlich denselben Betroffenen geholfen bzw. die Entschädigung auch nach dem 17. September 2020 weiter ausgerichtet werden. Im Rahmen der rückwirkenden Wiederaufnahme von Art. 2 Abs. 3 bis in die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall per 17. September 2020 erliess der Bundesrat am 4. November 2020 eine Medienmitteilung mit dem Titel: Coronavirus: Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes auch für indirekt betroffene Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (https://www.admin.ch/gov/de/start/ dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80968.html). Das heisst, der Bundesrat hielt in seiner Medienmitteilung ausdrücklich fest, dass auch indirekt Betroffene einen Anspruch auf eine Entschädigung haben können und dass «Massnahmen» verlängert werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sowohl gemäss der parlamentarischen Beratung als auch gemäss Medienmitteilung des Bundesrates von den behördlichen Massnahmen indirekt Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung haben können.
3.2.2 Es steht fest, dass im September 2021 erheblich weniger Passagiere den Flughafen Z.___ nutzten als vor Beginn der Pandemie. Der massive Passagierrückgang war zumindest teilweise auf die in Kraft gewesenen Massnahmen des Bundes zurückzuführen, war die Einreise in die Schweiz doch nicht ohne Weiteres möglich und mussten Abreisende über ein Zertifikat bzw. ein negatives Testergebnis verfügen (vgl. E. 1.4.2). Dass der massive Rückgang an Personen, welche den Flughafen Z.___ nutzten, mit einem erheblichen Rückgang des Umsatzes des Beschwerdeführers verbunden war, erweist sich als schlüssig und wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht infrage gestellt. Auch wenn der Betrieb des Beschwerdeführers nur indirekt von den in Kraft gewesenen behördlichen Massnahmen betroffen war, so war sein Umsatzrückgang doch durch diese (mit-)verursacht. Nachdem auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (E. 1.3), hat der Beschwerdeführer auch für die Monate September bis Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaufallentschädigung. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘200. - - (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten September bis Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Frey
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Wyler