Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00051

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 14. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1973, ist als Finanzberater tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Für das Jahr 2019 wurden die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 287'700.-- festgesetzt (Mitteilung vom 29. Januar 2019, Urk. 11/98). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Veranstaltungsverbot) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 11/127). Nachdem die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung anfänglich verneint hatte (vgl. Verfügung vom 14. Mai 2020 [Urk. 11/129] und Einspracheentscheid vom 15. September 2020 [Urk. 11/142]), teilte sie dem Versicherten am 26. November 2020 mit, dass sie den Einspracheentscheid vom 15. September 2020 wiedererwägungsweise aufhebe und ihm einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Dauer vom 17. März bis 16. September 2020 bei einem Tagesansatz von Fr. 196.-- gewähre (Urk. 11/156 f.).

1.2 Mit weiteren Anmeldungen vom 14. Dezember 2020, 6. Januar, 1. und 28. Februar, 3. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 2. August, 1. und 30. September, 27. Oktober, 1. und 30. November 2021, 3. Januar und 1. März 2022 machte X.___ insgesamt einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. September 2020 bis Dezember 2021 sowie vom 1. bis 16. Februar 2022 geltend (Urk. 11/166 f., Urk. 11/170, Urk. 11/175, Urk. 11/181, Urk. 11/185, Urk. 11/189, Urk. 11/192, Urk. 11/197, Urk. 11/201, Urk. 11/205, Urk. 11/214, Urk. 11/220, Urk. 11/223, Urk. 11/227, Urk. 11/239, Urk. 11/248). Die Ausgleichskasse gewährte dem Versicherten für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. August 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge annullierter Veranstaltungen und für den Monat September 2021 eine infolge erheblicher Umsatzeinbusse und richtete ihm eine auf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- beruhende Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (vgl. Urk. 11/173, Urk. 11/179, Urk. 11/183, Urk. 11/186, Urk. 11/190, Urk. 11/193, Urk. 11/198, Urk. 11/202, Urk. 11/212, Urk. 11/222). Die Ausgleichskasse verneinte mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 6/247). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. März 2022 (Urk. 11/255) wies das hiesige Gericht mit Urteil EE.2022.00010 vom 23. Juni 2022 ab (Urk. 15 im Verfahren EE.2022.00010). Weiter verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 4. März 2022 einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum Dezember 2021 und 1. bis 16. Februar 2022, da Personen, deren Umsatzeinbusse aus rein wirtschaftlichen Folgen entstanden sei und nicht auf eine aktuelle Massnahme von Bund oder Kanton zurückzuführen sei, keinen Anspruch auf diese Leistungen mehr hätten (Urk. 6/2). Die dagegen vom Versicherten am 6. April 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/1) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 ab (Urk. 6/6 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 14. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden Oktober bis Dezember 2021 sowie 1. bis 16. Februar 2022 (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-7]) und beantragte die Vereinigung mit dem Verfahren EE.2022.00010. Sie verwies auf die im Verfahren EE.2022.00010 eingereichten Kassenakten Urk. 6/1-255 (vorliegend geführt unter Urk. 11/1-255). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegnerin beantragte, dass das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren Nr. EE.2022.00010 zu vereinigen sei (vgl. Urk. 5). Diesbezüglich ist sie darauf hinzuweisen, dass jenes Verfahren mit Urteil vom 23. Juni 2022 bereits abgeschlossen wurde, womit sich die Frage nach einer allfälligen Vereinigung der Verfahren erübrigt.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), Grund für seine ausbleibenden Umsätze seien abgesagte, verschobene und schlecht besuchte Messen infolge Maskenpflicht in Innenräumen, Zertifikatspflicht an Veranstaltungen sowie Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen. Aus dem beigelegten Messeplan für die Jahre 2020 bis 2022 gehe hervor, dass viele Messen aufgrund der behördlich angeordneten Massnahmen abgesagt worden seien. Er habe deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie für den Monat Februar 2022.

3.

3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 betrifft einzig die Abweisung der Gesuche des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden Dezember 2021 sowie 1. bis 16. Februar 2022 (Urk. 2 S. 1). Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer solchen Entschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 1 S. 5) kann somit vorliegend mangels Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden. Über die Entschädigung dieser Monate hat das hiesige Gericht im Verfahren EE.2022.00010 mit Urteil vom 23. Juni 2022 entschieden.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden Dezember 2021 und 1. bis 16. Februar 2022 zu Recht verweigert hat.

4.

4.1

4.1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

4.1.2 Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 29. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurden mit Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen wieder verboten. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 grosse Fach- und Publikumsmessen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6b quinquies Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Für Messen, die nicht ausschliesslich im Freien stattfanden, bestand ausserdem bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Per 13. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (Art. 18 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 13. September 2021 gültig gewesenen Version). An der Sitzung vom 17. Dezember 2021 verschärfte der Bundesrat die Massnahmen und entschied, dass zu Veranstaltungen im Innern künftig nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang haben (vgl. Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021; Art. 14 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wurde die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022).

4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeitperioden Dezember 2021 sowie 1. bis 16. Februar 2022. Entsprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestimmungen anwendbar.

4.3 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

4.4

4.4.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

4.4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbstätiger im Bereich Finanzberatung gemeldet. Gemäss eigenen Angaben gewinnt er seine Kundinnen und Kunden überwiegend an Messen (Urk. 1 S. 2). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu Beginn bis 31. August 2021 aufgrund annullierter Veranstaltungen (vgl. Urk. 11/173, Urk. 11/179, Urk. 11/183, Urk. 11/186, Urk. 11/190, Urk. 11/193, Urk. 11/198, Urk. 11/202, Urk. 11/212), im September 2021 aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen infolge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk. 11/222), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Dass der Beschwerdeführer im Dezember 2021 und im Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 11/239, Urk. 11/248). In der Verfügung vom 4. März 2022 sowie im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich angeordneten Massnahmen und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.

5.2 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz. 1040.2 i.V.m. Rz. 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungsverbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz. 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurückzuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird.

5.3 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten Dezember 2021 und Februar 2022 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 4.1.2 hiervor). Einzig diese Massnahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschädigungsanspruch. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Massnahme endet ihr zeitlicher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Entschädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Winter 2021/2022 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vorwirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben.

5.4 Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, und begründet so die Erwerbseinbusse (Urk. 1 S. 4). Mit Ausnahme der Hochzeitsmesse in Y.___ war jedoch keine dieser Veranstaltungen für Dezember 2021 oder Februar 2022 geplant. Die «Messe Z.___» in A.___ war ursprünglich im Januar 2022 vorgesehen (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er im Januar 2022 jedoch keine Erwerbseinbusse erlitten (vgl. Urk. 1 S. 3). Mit seiner Argumentation, wonach die Absage der Hochzeitsmesse in Y.___ auf die im Februar 2022 nach wie vor geltend gewesene Zertifikatspflicht für sämtliche Veranstaltungen in Innenräumen zurückzuführen gewesen und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzeinbusse resultiert sei, weil er keine neuen Kundinnen und Kunden habe akquirieren können (Urk. 1 S. 4), vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. So waren Fach- und Publikumsmessen unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zertifikatspflicht im Februar 2022 erlaubt (vgl. vorstehend E. 4.1.2). Dass teils Veranstalter trotzdem auf die Durchführung einer Messe verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnahmen der Durchführung von Messen nicht entgegenstanden. Der unternehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszugleichen sind. Soweit der Beschwerdeführer auch für den Monat Dezember 2021 einen Erwerbsausfall infolge abgesagter Veranstaltungen wegen der Zertifikatspflicht geltend macht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus der jährlichen Messeplanung der Vorjahre ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Dezember nie an einer Messe teilgenommen hat (vgl. Urk. 3/3), insofern im Dezember 2021 gegenüber den Vorjahren keine erwerbliche Auswirkung aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen gegen das Coronavirus ausgewiesen ist. Insgesamt bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat die Gesuche des Beschwerdeführers um Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden Dezember 2021 sowie 1. bis 16. Februar 2022 demnach zu Recht abgewiesen.

6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Hurst Stadler