Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00054


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 19. November 2022

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch MLaw Marad Widmer

Widmer Strategy GmbH

Luegisland 2, 8143 Stallikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981 (Urk. 8/1/2), organisierte unter der Firma «Y.___» Tanzparties im Z.___ Zürich (Urk. 8/2/1-3, Urk. 8/4/3; s.a. www.Y.___.ch/team, besucht am 2. November 2022). Er ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 8/1 ff.). Im Jahr 2019 bezog er überdies einen Lohn von der Z.___ (Urk. 8/64/17). Am 27April 2020 (Eingangsdatum, Urk. 8/3/1) meldete sich X.___ erstmals mit dem «Anmeldeformular für Selbständige - Veranstaltungsverbot» bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/1). Nach einer Anspruchsprüfung (vgl. Urk. 8/3-4) richtete die Ausgleichskasse dem Versicherten für die Zeitperiode vom 17März bis 16September 2020 wegen annullierten Veranstaltungen eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk. 8/6-11). Alsdann beantragte er mit bei der Ausgleichskasse am 21September 2020 (Urk. 8/16) eingegangenen Anmeldeformularen erneut die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 8/12, Urk. 8/14). Im der Anmeldung beigelegten Schreiben vom 10. September 2020 bestätigte die Z.___ Leitung, dass wegen der Corona-Pandemie und den behördlichen Massnahmen zu deren Bekämpfung bis auf Weiteres alle Veranstaltungen im Club abgesagt worden seien. Bis Ende des Jahres 2020 würden keine Events mehr durchgeführt (Urk. 8/13). In der Folge teilte sie mit Schreiben vom 6. November 2020 mit, dass der Clubbetrieb bis 31. August 2021 eingestellt bleibe (Urk. 8/20). Aufgrund dieser und der in der Folgezeit gestellten entsprechenden Gesuche wurden dem Versicherten für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. August 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen wegen annullierten Veranstaltungen zugesprochen (Urk. 8/16, Urk. 8/21, Urk. 8/26-27, Urk. 8/30, Urk. 8/33, Urk. 8/36, Urk. 8/49, Urk. 8/52, Urk. 8/55, Urk. 8/59). Für die Zeitperiode vom 1. September 2021 bis 31. März 2022 erhielt er eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbende mit erheblicher Umsatzeinbusse (Urk. 8/66, Urk. 8/68, Urk. 8/70, Urk. 8/72, Urk. 8/74, Urk. 8/77, Urk. 8/79). Der Versicherte ersuchte sodann mit einem der Ausgleichskasse am 1. Mai 2022 (Urk. 8/81) zugegangenen Anmeldeformular um die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat April 2022 (Urk. 8/80). Er machte geltend, dass er in jenem Monat eine 100%ige Erwerbseinbusse erlitten habe. Grund dafür sei die Clubschliessung aufgrund der Covid-Gesetze gewesen. Sein Hauptauftraggeber habe den Clubbetrieb gänzlich einstellen müssen (Urk. 8/80/3). Mit Verfügung vom 3Mai 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat April 2022 (Urk. 8/81). Dagegen erhob X.___ am 6Mai 2022 Einsprache (Urk. 8/83). Mit seiner Einsprache legte er das Schreiben der Z.___ vom 14. Oktober 2021 bezüglich definitiver Clubschliessung per September 2020 (Urk. 8/84) auf. Am 17. Mai 2022 liess der Versicherte der Ausgleichskasse per E-Mail eine Ergänzung seiner Einsprachebegründung zukommen (Urk. 8/86). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18Mai 2022 (Urk. 2) ab.


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 22. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er liess beantragen (Urk. 1 S. 1):

«1.Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2022 sei aufzuheben und der Betrag i. H. v. CHF 2'818.25 sei an den Beschwerdeführer auszurichten. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2022 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2.Dem Beschwerdeführer sei (die) unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.(Die) Verfahrens- und Parteikosten (zzgl. MWST) seien dem Staat aufzuerlegen.»

2.2    Mit Gerichtsverfügung vom 23. Juni 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2022 um unentgeltliche Rechtvertretung abgewiesen. Der Beschwerdegegnerin wurde Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der Kassenakten angesetzt (Urk. 5).

2.3    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22August 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/1-105), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13September 2022 angezeigt wurde (Urk. 8).

2.4    Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2022 Stellung (Urk. 10 samt Beilagen, Urk. 11/1-3). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingaben (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).

1.2    Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

    Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.

    Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz).

    Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:

a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;

b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;

c. die Höchstmenge an Taggeldern;

d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;

e. das Verfahren.

    Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz).

    Der Bundesrat kann das ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz).

1.3    Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a.    sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

abis.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.    sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.    sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

    Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) gilt bis zum 30. Juni 2022 (Art. 11 Abs. 9 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand: 1. April 2022).

1.4    

1.4.1    Dem Vorwort zur 25. Version des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 17. Februar 2022) ist bezüglich des hier interessierenden Anspruchs von Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, Folgendes zu entnehmen: Am 16. Februar 2022 habe der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Für Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, bestehe weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten, als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibe der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit bis zum 30. Juni 2022 bestehen.

1.4.2    Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätigkeit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttechniker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kulturschaffende; Rz. 1041.2b des KS CE).

1.4.3    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.5    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat April 2022 mit der Begründung, in jenem Monat hätten keine behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers in Kraft gestanden, ab (Urk. 2 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. August 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass Veranstaltungen für den Z.___ nicht mehr möglich gewesen seien. Grund dafür seien jedoch keine spezifischen Corona-Massnahmen, sondern ein betrieblicher Entscheid gewesen. Gemäss diversen Beiträgen im Internet zum Z.___ hätten die Inhaber den Club nach der Corona-Periode nicht wieder öffnen wollen. Dies begründe ebenso wenig Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach der Schliessung des Z.___ keine neuen Räumlichkeiten für die Durchführung seiner Veranstaltungen gefunden habe (Urk. 7 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 3. Mai 2022 seinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat April 2022 noch mit der Begründung, er arbeite nicht im Veranstaltungsbereich, abgewiesen. Den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2022 habe sie dann mit den fehlenden behördlichen Massnahmen in seinem Geschäftsbereich begründet. Sie habe ihm aber vorgängig keine Gelegenheit gegeben, um sich zur neuen Begründung zu äussern. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Gehörverletzung müsse die Aufhebung des Einspracheentscheids zur Folge haben (Urk. 1 S. 5). Ferner sei zu beachten, dass gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV) jede Person Anspruch darauf habe, von staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Werde seine Erwerbssituation im März 2022 - für welchen Monat ihm die Beschwerdegegnerin eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet habe - mit derjenigen im April 2022 verglichen, so müsse festgestellt werden, dass diese unverändert geblieben sei. Somit habe die Beschwerdegegnerin dadurch, dass ihm für den Monat April 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung verweigert habe, Art. 9 BV verletzt (Urk. 1 S. 6). Zu seiner Erwerbssituation sei zu sagen, dass der Z.___ für die regelmässige Durchführung seiner Tanzparties als Lokal unabdingbar gewesen sei (Urk. 1 S. 2). Der Z.___ sei am 12. März 2022 (richtig: 2020) wegen behördlicher Massnahmen geschlossen worden und er habe keine seiner Veranstaltungen mehr durchführen können (Urk. 1 S. 3). Hinzu komme, dass aktuell viele Clubs in Zürich geschlossen seien. Deshalb sei es für ihn unmöglich, einen passenden Raum für seine Events zu finden (Urk. 1 S. 4). Da dies auch für den April 2022 gegolten habe, habe er für diesen Monat ebenfalls Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1 S. 6). Die Leistungsverweigerung sei umso stossender, weil sein Geschäftskollege, welcher wie er früher Events im Z.___ organisiert habe, eine Entschädigung erhalten habe (Urk. 1 S. 7). Er und sein Geschäftspartner hätten die Veranstaltungen jeweils gemeinsam durchgeführt. Man hätte ihre Zusammenarbeit als einfache Gesellschaft qualifizieren können (Urk. 10 S. 1). Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sei die Gleichbehandlung bei der Rechtsanwendung geboten. Die Beschwerdegegnerin habe somit Art. 8 Abs. 1 BV verletzt (Urk. 1 S. 7, Urk. 10 S. 1).


3.    

3.1    Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die unterschiedlichen Begründungen der Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 8/81) und des angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2022 (Urk. 2) keine Aufhebung des Letzteren wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu Folge hat. Nicht nur verfügt das Sozialversicherungsgericht bezüglich Feststellung des Sachverhalts sowie Anwendung des Rechts über volle Kognition (Art. 61 lit. c und d ATSG). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2022 (Urk. 2) äussern. Unter diesen Voraussetzungen liesse sich gar eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs heilen (E. 1.5). Eine solche liegt aber nicht vor, konnte der Beschwerdeführer noch bereits dem Antragsformular entnehmen, dass die Umsatzeinbusse mit einer behördlichen Massnahme zur Bekämpfung von Covid-19 zu begründen ist (Urk. 8/80/3). Der Beschwerdeführer musste mithin damit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin auch diese Voraussetzung prüfen wird. Seine Einwendungen (Urk. 8/83, Urk. 8/86) gegen die Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 8/81) entsprechen denn auch im Wesentlichen der Beschwerdebegründung und es ist festzustellen, dass er mit seiner Einsprache gar nicht auf die Ausführungen in der Verfügung vom 3. Mai 2022, wonach er nicht im Veranstaltungsbereich tätig sei (Urk. 8/81), einging.

3.2    Alsdann machte der Beschwerdeführer geltend, der Z.___ sei wegen «behördlichen Massnahmen» geschlossen worden (E. 2.2). Zur Begründung legte er einen Zeitungsartikel mit dem Titel «7 Zürcher Lokale, die es wegen Corona nicht mehr gibt», auf (Urk. 3/8). Laut diesem Artikel wurde der Betrieb des Z.___s im April 2021 eingestellt. Dessen Betreiberin habe sich entschieden, diesen «nicht mehr aus seiner Coronapause zurückzuholen» (Urk. 3/8 S. 2). Dazu ist dem Schreiben der Z.___ vom 10. September 2020 zu entnehmen, dass wegen der Corona-Pandemie und den behördlichen Massnahmen zu deren Bekämpfung bis auf Weiteres alle Veranstaltungen im Club abgesagt worden seien. Alsdann führte sie in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2021 aus, im September 2020 sei der Entscheid gefällt worden, den Club «definitiv» zu schliessen (Urk. 8/84/3). Es gilt aber zu berücksichtigen, dass der Bundesrat bei seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 beschlossen hat, die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie grösstenteils aufzuheben. Beibehalten wurden einzig die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Diese galten zum Schutz besonders vulnerabler Personen noch bis Ende März 2022 (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022). Daraus folgt, dass im April 2022 keine behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 mehr bestanden, welche die Z.___ an der Wiederaufnahme des Clubbetriebs und ihre Geschäftspartnerschaft mit dem Beschwerdeführer gehindert hätten. Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung hat nicht dafür einzustehen, dass die Z.___ keinen Clubbetrieb wie vor der Corona-Pandemie mehr wollte. Kommt hinzu, dass der Z.___ gemäss den vorstehenden Ausführungen schon vor dem April 2022 für längere Zeit geschlossen war. Der Beschwerdeführer machte daher zu Recht nicht geltend, dort sei für den April 2022 eine Veranstaltung geplant gewesen, welche abgesagt oder verschoben worden sei. Er bringt aber vor, dass es schwierig sei, für seine Anlässe ein passendes Event-Lokal zu finden, weil andere Clubs ebenfalls aufgrund der Corona-Pandemie hätten schliessen müssen (E. 2.2, Urk. 8/83, Urk. 8/86/1). Auch diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im April 2022 an sich nicht mehr durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 an der Veranstaltung seiner Tanzparties gehindert gewesen wäre. Das von ihm angeführte Ungleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach für Tanzparties geeigneten Räumlichkeiten (Urk. 8/86) begründet für sich allein keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung.

3.3    Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 9 BV sei verletzt worden (E. 2.2), ohne aber auszuführen, inwiefern die Beschwerdegegnerin gegen das Willkürverbot (vgl. zu dessen Inhalt: Christoph Rohner, in Bernhard Ehrenzeller/
Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, N 4 ff. zu Art. 9 BV) verstossen oder sich nicht an das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (vgl. Rohner, a.a.O., N 39 ff. und
N 47 ff. zu Art. 9 BV) gehalten haben soll. Entsprechende Verstösse können den Akten auch nicht entnommen werden. Und schliesslich rügt der Beschwerdeführer bezüglich Leistungsverweigerung für den April 2022 eine Ungleichbehandlung durch die Beschwerdegegnerin. Zum einen habe er für den März 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung erhalten, für den April 2022 aber nicht, obwohl sich der Sachverhalt nicht verändert habe. Zum anderen habe sein Geschäftspartner, dessen Tätigkeit seiner eigenen im Wesentlichen entspreche, für den April 2022 eine solche Entschädigung ausbezahlt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist, ob dem Beschwerdeführer für den Monat März 2022 (Urk. 8/79) zu Recht Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet worden ist oder ob das zuvor Gesagte nicht auch für diesen Monat gelten würde. Was die Leistungsausrichtung für den Monat April 2022 an seinen Geschäftspartner betrifft, kann der Beschwerdeführer daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei seinem Geschäftspartner gleich gewesen sein sollten, liesse sich aus einem einzigen Vergleichsfall kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 137 N 599).


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- MLaw Marad Widmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher