Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00055


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 24. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, Organisator von Wanderungen, Wanderreisen und Schneeschuhtouren (vgl. www.«...».ch), ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen.

    Am 13. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 5/1; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug, Urk. 5/7, Urk. 5/10-11, Urk. 5/13, Urk. 5/15, Urk. 5/18, Urk. 5/20, Urk. 5/23, Urk. 5/25, Urk. 5/27-29, Urk. 5/33, Urk. 5/37 und Urk. 5/42). Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten im Zeitraum vom 17. März bis zum 16. September 2020, vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 und vom 1. März 2021 bis zum 16. Februar 2022 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 28.-- beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 5/5, Urk. 5/8-9, Urk. 5/14, Urk. 5/17, Urk. 5/19, Urk. 5/21, Urk. 5/24, Urk. 5/26, Urk. 5/30, Urk. 5/35-36, Urk. 5/38 und Urk. 5/44).

    Am 13. Mai 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. Februar bis zum 30. April 2022 an (Urk. 5/39-41). Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 5/43). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Mai 2022 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 5/45), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 31. Mai 2022 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 23. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 17. Februar bis zum 30. April 2022 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 17. August 2022 angezeigt wurde (Urk. 6).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

1.2    Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

    Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.

1.3    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

    Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 17. Februar bis zum 30. April 2022. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden.

1.4    Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

1.5    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt wenn:

a.     sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

abis.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.     sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.     sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

    Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).

1.6    Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätigkeit ausüben (zum Beispiel Ton- oder Lichttechniker), oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (zum Beispiel Kulturschaffende; Rz. 1041.2b des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE]).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass per 17. Februar 2022 sämtliche Corona-Massnahmen des Bundes aufgehoben worden seien. Ab diesem Zeitpunkt noch anspruchsberechtigt seien im Veranstaltungsbereich tätige selbständigerwerbende Personen, die aufgrund von vor dem 17. Februar 2022 auf kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen erheblich in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt seien. Laut Anmeldung für die selbständige Erwerbstätigkeit vom 25. August 2016 sei der Beschwerdeführer in der Branche «Bildung + Tourismus» tätig, nicht im Veranstaltungsbereich. Eine Umsatzeinbusse, die durch Vorschriften und Massnahmen im Ausland entstehe, werde durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung sodann nicht abgedeckt. Dasselbe gelte auch für den Umstand, dass sich die Teilnehmer der Touren gemäss Angaben des Beschwerdeführers zunächst mental auf ihre Freiheit vorbereiten müssten. Ein Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und den Corona-Massnahmen des Bundes oder Kantons könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er Outdoor-Touren organisiere und damit im Veranstaltungsbereich tätig sei. Die nunmehr aufgehobenen Corona-Massnahmen hätten eine nachhaltige Wirkung auf seinen Tätigkeitsbereich. Einerseits würden sich geeignete Unterkünfte für Gruppen nicht innert 14 Tagen buchen lassen. Andererseits bestehe ein Intervall zwischen dem Anmeldeschluss zu einer Veranstaltung und ihrem Beginn. In den vergangenen zwei Jahren habe der Bundesrat in hoher Kadenz neue Corona-Massnahmen beschlossen. Die Information für die Öffentlichkeit und das Inkrafttreten hätten jeweils nur wenige Tage auseinandergelegen, bei der Aufhebung der Masken- und Zertifikatspflicht für Veranstaltungen gar nur einige Stunden. Die Organisatoren von vielen Veranstaltungen würden jedoch längere Reaktionszeiten benötigen. Die Gäste und Teilnehmenden seiner Touren würden nach der zweijährigen Panikmache noch deutlich länger brauchen, um sich mental auf die wiedererlangten Freiheiten und Möglichkeiten einzustellen (Urk. 1).


3.

3.1    Am 16. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Ab dem 17. Februar 2022 sind alle Massnahmen, abgesehen von der Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind ebenfalls aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie Selbständigerwerbenden im Veranstaltungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung haben als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibt der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich bis zum 30. Juni 2022 bestehen (Vorwort zur Version 25 des KS CE).

3.2    Wie dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus der Webseite www.«...».ch (Urk. 1 S. 4) zu entnehmen ist, organisierte er im Februar und März 2022 insgesamt zwölf Schneeschuhtouren, elf davon in der Schweiz und eine in Italien. Inwiefern die bisherigen Corona-Massnahmen des Bundes oder der Kantone den Beschwerdeführer bei der Promotion, Organisation und Durchführung dieser Touren eingeschränkt haben sollen, ist nicht ersichtlich. Die Durchführung von Wanderreisen, Wander- und Schneeschuhtouren war bereits seit dem 19. April 2021 wieder möglich (vgl. E. 1.2). Geeignete Unterkünfte hätte der Beschwerdeführer schon weit im Voraus reservieren oder buchen können. Dass der Anmeldeschluss für die Touren jeweils nur wenige Tage oder Wochen vor deren Beginn war (vgl. Urk. 1 S. 4), lag in seiner Entscheidung und kann nicht auf die Corona-Massnahmen zurückgeführt werden. Nicht in der Erwerbsersatzversicherung versichert ist sodann, dass in Italien möglicherweise über den 17. Februar 2022 strengere Corona-Massnahmen galten. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, dass sich die Teilnehmenden seiner Touren zunächst mental auf die wiedererlangten «Freiheiten» hätten einstellen müssen, offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die geltend gemachte Umsatzeinbusse im Zeitraum vom 17. Februar bis zum 30. April 2022 stand somit nicht im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung des Coronavirus.

    Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer als Organisator von Wanderreisen, Wander- und Schneeschuhtouren im Veranstaltungsbereich nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall tätig ist.


4.    Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 17. Februar bis zum 30. April 2022 verneint wurde, erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl