Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00058


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 17. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Howald

Fischer Rechtsanwälte AG

Bahnhofstrasse 100, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, Inhaber des Unternehmens Y.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen.

    Am 3. April und 10. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Kinderbetreuung und Härtefall) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 10/63-64; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug, Urk. 10/100, Urk. 10/106-107, Urk. 10/135, Urk. 10/155-156, Urk. 10/167, Urk. 10/174, Urk. 10/179, Urk. 10/189, Urk. 10/209, Urk. 10/212, Urk. 10/221, Urk. 10/227 und Urk. 10/233). Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten im Zeitraum vom 17. März bis zum 16. September 2020 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 75.20 und im Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 30. September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 10/81, Urk. 10/85, Urk. 10/87, Urk. 10/90, Urk. 10/137-140, Urk. 10/157, Urk. 10/168, Urk. 10/176, Urk. 10/180, Urk. 10/193, Urk. 10/211, Urk. 10/213, Urk. 10/222, Urk. 10/229, Urk. 10/234, Urk. 10/266 und Urk. 10/268).

    Am 31. Januar bzw. 4. März 2022 (Eingangsdatum) erhob der Versicherte Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 16. Februar 2022 (Urk. 10/237 und Urk. 10/246). Mit Verfügung vom 9. März 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 10/250). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. März 2022 Einsprache (Urk. 10/258), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. Mai 2022 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 27. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihm für die Monate Januar und Februar 2022 Corona-Erwerbersatzentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 5. September 2022 angezeigt wurde (Urk. 11).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

1.2    Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

    Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.

1.3    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 16. Februar 2022. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden.

1.4    Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

1.5

1.5.1    Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:

a.     ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b.     einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

1.5.2    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:

a.     ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.     sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.     sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

    Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse allein begründe keinen Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung. Gemäss den nachgereichten Unterlagen sei der Beschwerdeführer nicht im Veranstaltungsbereich tätig. Der Zusammenhang zwischen seiner Geschäftstätigkeit und den im Januar und Februar 2022 in Kraft gewesenen Massnahmen könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich aufgrund des gesättigten Architekturmarktes seit 2012 auf die Veranstaltungsbranche spezialisiert habe, insbesondere auf den Bereich Szenografie von Events, Messestände, Layout von Sitzplätzen, Dekoration und Inneneinrichtung. Sein Betrieb sei abhängig von der Auftragslage im Eventmarkt. Im Oktober 2021 habe er mit der Z.___ GmbH einen Vertrag für einen Gastro-Stand an der A.___-Messe und am B.___ abgeschlossen. Die A.___-Messe hätte vom 18. Januar bis zum 21. Januar 2022 stattfinden sollen, sei aufgrund der Covid-19-Situation aber auf den 3. bis zum 6. Mai 2022 verschoben worden. Das für Februar 2022 geplante B.___ sei aufgrund der Covid-19-Situation abgesagt worden. Durch die Absage dieser Events sei sein Umsatz der Monate Januar und Februar 2022 weggefallen. Gemäss Ziff. 2.2 des Vertrags zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ GmbH hätte die Honorarsumme für die Events Fr. 60'000.-- exkl. MWSt betragen. Ersatzaufträge für die Monate Januar und Februar 2022 seien nicht vorhanden gewesen. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach er nicht in der Eventbranche tätig sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Eventbranche bestehe aus verschiedenen Berufszweigen, welche miteinander für das Gelingen der jeweiligen Veranstaltungen verantwortlich seien. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ihm und seiner Ehefrau bis und mit Dezember 2021 Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet worden sei (Urk. 1).


3.

3.1    In Rz. 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungsverbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus), Selbständigerwerbende, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machen würden. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen.

3.2    Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar und Februar 2022 bestehen mehrere Ungereimtheiten. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 2. September 2022 zutreffend bemerkte (Urk. 9), ist der Webseite des Beschwerdeführers, der in den Anmeldeformularen zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung seit November 2020 jeweils eine monatliche Umsatzeinbusse von 100 % angab (Urk. 10/106-107, Urk. 10/135, Urk. 10/155-156, Urk. 10/167, Urk. 10/174, Urk. 10/179, Urk. 10/189, Urk. 10/209, Urk. 10/212, Urk. 10/221, Urk. 10/227 und Urk. 10/233), nicht zu entnehmen, dass sein Unternehmen auf den Veranstaltungsbereich/Messebauten spezialisiert ist. Aufgeführt werden im Wesentlichen vielmehr Um- und Neubauten. Einzig aus den Beilagen zur Einsprache vom 30. März 2022 (Urk. 10/259) und zur Beschwerde vom 27. Juni 2022 (Urk. 7/10-14) geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch im Bereich Szenografie von Events, Messestände, Dekoration und Inneneinrichtung tätig ist. Der von ihm eingereichte Vertrag vom 1. Oktober 2021 betreffend die A.___-Messe und das B.___, gemäss welchem er Gastro-Stände hätte entwerfen und bauen sollen, wurde sodann von C.___ (als Auftraggeber) im Namen der Z.___ GmbH unterzeichnet (Urk. 10/260). C.___ ist allerdings Inhaber des Einzelunternehmens D.___. Die Z.___ GmbH mit Sitz in E.___ wurde bereits am 14. Dezember 2012 aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. www.zefix.ch) und existierte somit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 1. Oktober 2021 schon seit längerem nicht mehr. Das von C.___ verfasste Rücktrittsschreiben betreffend die Gastro-Stände an der A.___-Messe und am B.___, in dessen Briefkopf ebenfalls die Z.___ GmbH aufgeführt wird, datiert vom 31. Januar 2022 (Urk. 10/261). Die A.___-Messe hätte jedoch ursprünglich schon vom 18. bis zum 21. Januar 2022 stattfinden sollen (Urk. 3/3). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (Urk. 9), erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer, der im Formular zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 31. Januar 2022 (Eingangsdatum) betreffend Januar 2022 (wiederum) eine Umsatzeinbusse von 100 % angab (Urk. 10/237), bis zum 31. Januar 2022 noch keinerlei Vorbereitungsarbeiten geleistet hatte, für welche er hätte entschädigt werden müssen. Dass er an der A.___-Messe und am abgesagten B.___, das im Übrigen nicht im Februar 2022, sondern vom 3. bis zum 6. März 2022 hätte stattfinden sollen (Urk. 3/4), Gastro-Stände hätte bauen sollen, kann vor diesem Hintergrund nicht als erstellt gelten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umsatzeinbusse im Januar und Februar 2022 kann damit nicht auf die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – namentlich nicht auf die damals noch geltende Zertifikatspflicht - zurückgeführt werden. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Hinweis, dass ihm und seiner Ehefrau bis und mit Dezember 2021 Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet worden sei. Da es sich bei den Taggeldleistungen nicht um eine Dauerleistung im Sinne von Art. 17 ATSG handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 4.4; Schmid in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 16 N 30), ist für die Einstellung der Taggeldleistungen nicht Voraussetzung, dass sich die Sach- und Rechtslage entscheidend geändert hat. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 ausgerichtete Entschädigung mit Verfügungen vom 27. Mai 2022 zurückgefordert (Urk. 10/266, Urk. 10/268).

3.3    Ergänzend ist festzuhalten, dass bereits in Zusammenhang mit früheren Bezügen von Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhebliche Ungereimtheiten auffallen:

Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin weiterhin als Selbständigerwerbender registriert und bezog aufgrund dieser Qualifikation vom 17. März 2020 bis 30. September 2021 (respektive zunächst bis 31. Dezember 2021) Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Dass er sein Unternehmen im Juli 2020 in eine Aktiengesellschaft überführt hat (Eintragung im Handelsregister am 6. Juli 2020, vgl. SHAB-Publikation Nr. …. vom 9. Juli 2020), hat er der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt. Die Mitteilung des Betreibungsamtes vom 6. Oktober 2020, es sei eine Revision der Einkommenspfändung erforderlich, da sich bei einer neuen Pfändungseinvernahme herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr selbständigerwerbend sei, sondern neu als Geschäftsführer bei der Firma Y.___ AG arbeite (Urk. 10/95; vgl. auch Urk. 10/99/7-9), hat die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen (vgl. z.B. Urk. 10/98/3 mit der Geschäftsadresse Y.___, F.___, G.___; das Domizil der Y.___ AG ist an der H.___ in I.___). Als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift und Geschäftsführer der Y.___ AG hatte der Beschwerdeführer demnach nicht mehr als Selbständigerwerbender Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, vielmehr wäre ein Anspruch als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung zu prüfen gewesen.

Laut Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2019 wurden für das Jahr 2019 Akontobeiträge für Selbständigerwerbende basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 33'800.-- erhoben (Urk. 10/27). Für das Jahr 2020 bemass sie die Akontobeiträge basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 33'900.-- (vgl. Mitteilung vom 29. Januar 2020, Urk. 10/54). Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit der Begründung verneint hatte, das beitragspflichtige Einkommen habe im Jahr 2019 unter Fr. 10'000.-- gelegen (Verfügung vom 11. Mai 2020, Urk. 10/65), teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. Mai 2020 sein «neues Einkommen» für das Jahr 2019 von monatlich Fr. 4'600.-- mit, worauf ihn der Sachbearbeiter darauf hinwies, dass bei Selbständigerwerbenden der Nettoertrag (Betriebseinkommen minus Betriebsaufwand) massgebend sei, weshalb er diese Zahl mitteilen müsse (Urk. 10/71). Mit Einsprache vom 1. Juni 2020 bestätigte der Beschwerdeführer, dass für das Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 30'000.-- deklariert und im System so (richtig) erfasst worden sei (Urk. 10/72). Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 deklarierte der Beschwerdeführer für die Jahre 2019 und 2020 ein Einkommen von Fr. 90'000.-- und ersuchte um umgehende Anpassung der Entschädigung rückwirkend ab März 2020, andernfalls könne er die Kündigung seiner Familienwohnung nicht mehr abwenden (Urk. 10/117). Am 3. Februar 2021 beanstandete er per E-Mail, im System der Beschwerdegegnerin seien zwei Fehler festgestellt worden, weshalb ihm zu tiefe Entschädigungen ausgerichtet worden seien. Er habe anfangs 2020 seinen Lohn richtig deklariert und am 13. Februar 2020 schriftlich die Anpassung verlangt (Urk. 10/127). Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer ein von ihm unterzeichnetes, vom 13. Februar 2020 datierendes Schreiben mit dem Titel «Anpassung der Einnahmen aus Selbständigkeit für das Jahr 2019» bei, darin bestätigte er «mein Einkommen nach Betriebsabzüge für das Jahr 2019 von 90'000 CHF» (Urk. 10/131). Daraufhin erhöhte die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 17. September 2020 den Tagesansatz von Fr. 75.20 auf Fr. 196.-- (vgl. aktualisierte Abrechnungen vom 4. Februar 2021, Urk. 10/137-139). Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Juni 2020 für das Jahr 2019 noch explizit ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 30'000.-- bestätigt und gemäss (definitiver) Beitragsverfügung vom 23. November 2021 im Jahr 2018 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 800.-- erzielt hatte (Urk. 10/217), erscheint es - auch aufgrund der übrigen Akten - als sehr unwahrscheinlich, dass er bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2020 ein Einkommen von Fr. 90'000.-- deklariert haben könnte. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob dieses Beweismittel nicht nachträglich produziert wurde.

    Mit Abrechnungen vom 8. Februar, 27. April und 26. Mai 2021 richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem unter dem Titel «Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung» für seine Ehefrau Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab 17. September 2020 bei einem Tagesansatz von Fr. 196.-- aus (Urk. 10/186). Den entsprechenden Antrag für J.___ hatte der Beschwerdeführer erstmals am 7. Januar 2021 (Eingang) gestellt und angegeben, der AHV-pflichtige Jahreslohn gemäss Lohnausweis 2019 betrage Fr. 90'000.--; im Antragsmonat sei kein Lohn ausbezahlt worden und der Lohnausfall aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie betrage (monatlich) Fr. 7'500.-- (Urk. 10/113/5, Urk. 10/114/5, Urk. 10/115/5). Gemäss (nicht unterzeichneter) Lohndeklaration von Y.___, X.___, H.___ in I.___, vom 6. Januar 2021 (Eingang 3. Februar 2021) war J.___ vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 zu einem beitragspflichtigen Lohn von Fr. 90'000.-- beschäftigt (Urk. 10/136). Wenn aber der Beschwerdeführer seine Ehefrau erst am 1. Juli 2020 - während der Pandemie und während er selber Corona-Erwerbsersatzentschädigung bezog - angestellt hat, konnte sie nicht im selben Betrieb bereits im Jahr 2019 einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 90'000.-- erzielt haben.


4.    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrik Howald

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl