Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EE.2022.00059
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, ist im Bereich Informatik und Webdesign tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit Oktober 1999 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 6/50). Für das Jahr 2019 wurden die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 73’400.-- festgesetzt (Mitteilung vom 29. Januar 2019, Urk. 6/1). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Im Anmeldeformular gab er an, dass er an Veranstaltungen wie Generalversammlungen oder Konferenzen als Regisseur und Techniker tätig und für die Inhalte der Events (Charts, Videos) zuständig sei. Sein Betrieb sei aufgrund der Bundesratsmassnahmen seit dem 17. März 2020 geschlossen (Urk. 6/21). In der Folge richtete ihm die Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. Mai 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der Härtefallregelung für Selbständigerwerbende aus (Urk. 6/24, Urk. 6/27). Anschliessend bezahlte die Ausgleichskasse X.___ entsprechend seinen Anträgen vom 18. Mai 2020, 12. Oktober 2020, 6. Januar, 5. März, 4. Mai, 17. Juli und 3. August 2021 (vgl. Urk. 6/26, Urk. 6/36, Urk. 6/40, Urk. 6/47, Urk. 6/53, Urk. 6/54, Urk. 6/58, Urk. 6/61) für die Zeitperioden vom 17. Mai bis 31. Oktober 2020 sowie Dezember 2020, Februar bis April 2021 und Juni bis Juli 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung wegen annullierter Veranstaltungen aus (Urk. 6/28, Urk. 6/30-32, Urk. 6/34, Urk. 6/37, Urk. 6/43, Urk. 6/48, Urk. 6/55, Urk. 6/59, Urk. 6/62).
1.2 Mit weiteren Anmeldungen vom 1. März 2022 machte X.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2022 geltend (Urk. 6/77-79). In den Anmeldeformularen gab er an, aufgrund behördlicher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Die Ausgleichskasse verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung, da der Erwerbsausfall nicht nachweislich mit den Einschränkungen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton angeordneten Massnahmen zusammenhänge (Verfügung vom 14. März 2022, Urk. 6/81) und der Beschwerdeführer nicht im Veranstaltungsbereich tätig sei (Verfügung vom 14. März 2022, Urk. 6/82). Die dagegen vom Versicherten am 20. April 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/89) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 ab (Urk. 6/92 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2022 (Urk. 1).
Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-93]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten. Der Beschwerdeführer sei im Bereich Informatik und Webdesign tätig. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), faktisch sei er im Veranstaltungsbereich tätig. Informatik sei ein essenzieller, nicht wegzudenkender Teil jeder Veranstaltung. Alle seine Aufträge stünden im direkten Zusammenhang mit einer Veranstaltung. Insofern sei der Nachweis seines Erwerbsausfalls im Zusammenhang mit den abgesagten resp. nicht durchgeführten Veranstaltungen im Januar und Februar 2022 aufgrund behördlicher Auflagen erbracht (Urk. 1).
2.
2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
2.2 Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten (Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ausserdem wurde mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Einrichtungen eingeführt. Davon ausgenommen waren Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (Art. 3b Abs. 2 lit. d der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 18. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 gültig gewesenen Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufgehoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innenräumen fortgeführt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorgesehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet. An Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht entfielen alle anderen Schutzmassnahmen, wie die Maskenpflicht (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G - Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. Mit der Aufhebung der Massnahmen konnte ab 17. Februar 2022 ausgenommen von Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, keinen Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar und Februar 2022. Entsprechend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar.
2.4
2.4.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Januar 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
2.4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Januar 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbstätiger im Bereich Informatik und Webdesign gemeldet. Gemäss eigenen Angaben bietet er Dienstleistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen an. Diese umfassten Audio-, Video- und IT-Technik, Ablauf- und Videoregie, Präsentationssupport sowie die Erstellung von Charts, Trailern und Animationen (Urk. 6/89). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu Beginn bis 16. Mai 2020 aufgrund der Härtefallregelung (Urk. 6/24, Urk. 6/27), ab 17. Mai 2020 bis 31. Juli 2021 aufgrund annullierter Veranstaltungen aus (vgl. 6/28, Urk. 6/30-32, Urk. 6/34, Urk. 6/37, Urk. 6/43, Urk. 6/48, Urk. 6/55, Urk. 6/59, Urk. 6/62), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Dass der Beschwerdeführer im Januar und im Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/77, Urk. 6/78). In den Verfügungen vom 14. März 2022 sowie im Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich angeordneten Massnahmen und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei. Ferner falle der Beschwerdeführer nicht unter im Veranstaltungsbereich tätige Personen, weshalb ab 17. Februar 2022 per se kein Anspruch mehr auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung bestehe.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz. 1040.2 i.V.m. Rz. 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungsverbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz. 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurückzuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird.
3.3 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten Januar und Februar 2022 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war, wobei offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer als im Veranstaltungsbereich tätige Person zu qualifizieren ist. Seit 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen resp. Veranstaltungen in Innenräumen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand. Ferner bestand im vorliegend interessierenden Zeitraum bis 3. Februar 2022 eine Homeoffice-Pflicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese bestand insoweit, als Arbeitgeber verpflichtet waren sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause erfüllen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar war (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Einzig diese Massnahmen interessieren in Bezug auf den zu prüfenden Entschädigungsanspruch.
3.4 Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, und begründet so die Erwerbseinbusse (Urk. 1). Mit Ausnahme der Y.___ Tagung vom 10. und 11. Februar 2022 war jedoch keine dieser Veranstaltungen für Januar oder Februar 2022 geplant (vgl. Urk. 3/3). Mit seiner Argumentation, wonach die Absage der Y.___ Tagung auf die bis 17. Februar 2022 nach wie vor geltend gewesene Zertifikatspflicht für sämtliche Veranstaltungen in Innenräumen zurückzuführen gewesen und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzeinbusse resultiert sei (Urk. 1), vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. So waren Fach- und Publikumsmessen resp. Veranstaltungen in Innenräumen unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zertifikatspflicht im Februar 2022 erlaubt (vgl. vorstehend E. 2.2). Dass teils Veranstalter trotzdem auf die Durchführung einer Tagung verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnahmen der Durchführung von Veranstaltungen nicht entgegenstanden. Der unternehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszugleichen sind. Insgesamt bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat die Gesuche des Beschwerdeführers um Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode 1. Januar bis 28. Februar 2022 demnach zu Recht abgewiesen.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hurst Stadler