Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EE.2022.00060
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
in Sachen
X.___
Y.___ GmbH
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH, welche am 14. Oktober 2016 im Handelsregister eingetragen wurde. Die Y.___ GmbH bezweckt in erster Linie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Coaching, Training, Beratung und Schulung von Personen und Unternehmen sowie die Durchführung von Workshops, Seminaren und Events ( www.zefix.ch ; Urk. 6/2). Sie ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.
Am 24. Juli 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung der Y.___ GmbH bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Veranstaltungsbranche) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/1; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug, Urk. 6/9-10, Urk. 6/17, Urk. 6/28, Urk. 6/34, Urk. 6/38, Urk. 6/44, Urk. 6/49, Urk. 6/53, Urk. 6/57, Urk. 6/62, Urk. 6/66, Urk. 6/70, Urk. 6/73, Urk. 6/77, Urk. 6/89 und Urk. 6/91). Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Oktober 2021 eine auf einem Tagesansatz zwischen Fr. 144.80 und Fr. 196.-- beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/3, Urk. 6/5, Urk. 6/8, Urk. 6/30, Urk. 6/37, Urk. 6/43, Urk. 6/47, Urk. 6/51, Urk. 6/55, Urk. 6/60, Urk. 6/65, Urk. 6/69, Urk. 6/84 und Urk. 6/109-115).
Am 5. März 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. bis zum 28. Februar 2022 an (Urk. 6/90). Mit Verfügung vom 27. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/99). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2022 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 6/102), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 16. Juni 2022 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. bis zum 28. Februar 2022 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 24. August 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.
1.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 17. bis zum 28. Februar 2022. Anwendbar sind daher die ab dem 17. Februar 2022 gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden.
1.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
1.5 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt wenn:
a. sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;
a bis . ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).
1.6 Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätigkeit ausüben (zum Beispiel Ton- oder Lichttechniker), oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (zum Beispiel Kulturschaffende; Rz. 1041.2b des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass ab dem 17. Februar 2022 einzig noch im Veranstaltungsbereich tätige selbständigerwerbende Personen, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten und eingetragene Partner, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von vor dem 17. Februar 2022 auf kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erheblich hätten einschränken müssen und die im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hätten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hätten. Die vom Beschwerdeführer erwähnte verschobene Veranstaltung hätte in Z.___ stattgefunden. Corona-Erwerbsersatzentschädigung werde aber nur im Zusammenhang mit Veranstaltungen in der Schweiz, die von schweizerischen Corona-Massnahmen betroffen seien, ausgerichtet. Des Weiteren würden in der vom Beschwerdeführer eingereichten Liste Veranstaltungen seit Beginn der Corona-Pandemie aufgeführt. Neu bestehe jedoch nur noch Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung bei Veranstaltungen, die im Antragsmonat stattgefunden hätten. Abgesagte Veranstaltungen im Jahr 2020 seien für den Monat Februar 2022 nicht von Bedeutung (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Y.___ GmbH seit 2016 im Veranstaltungs- und Trainingsbereich tätig sei. Einerseits organisiere er eigene Veranstaltungen (zum Beispiel Events im Volkshaus Zürich oder Unternehmer-Trainings an verschiedenen Orten). Andererseits sei er als Redner unterwegs und trete an Grossveranstaltungen auf. Diese beiden Bereiche würden weit über 80 % des gesamten Umsatzes ausmachen. Die Corona-Zeit habe das Unternehmen, das zum Glück finanzielle Unterstützung von der Beschwerdegegnerin erhalten habe, schwer getroffen. Seit Mitte Februar 2022 werde die Unterstützung nun verweigert. Aktuell sei nur noch der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH angestellt. Von zwei Mitarbeitern habe man sich trennen müssen. Auch das Büro sei gekündigt worden und der Beschwerdeführer arbeite nun im Homeoffice. Es werde alles versucht, um die Firma zu retten. Es gebe endlich wieder Anfragen und vereinzelte Buchungen. Die betreffenden Events/Schulungen seien aber erst im Jahr 2023. Die Vorbereitungszeit für die Events betrage jeweils sechs bis neun Monate; dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer sie selber organisiere oder ob er als Speaker gebucht werde. Wenn sich die Corona-Situation stabilisiere, müsste er immer noch ein gutes halbes Jahr ohne Einkommen überleben können. Es sei schwierig zu beweisen, wie viele Events abgesagt worden seien respektive wie viele Aufträge er nicht erhalten habe. Deshalb habe er aufzeigen wollen, wie viele bereits gebuchte Events verschoben worden seien (Urk. 1).
3.
3.1 Am 16. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Ab dem 17. Februar 2022 sind alle Massnahmen, abgesehen von der Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind ebenfalls aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie Selbständigerwerbenden im Veranstaltungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung haben als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibt der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich bis zum 30. Juni 2022 bestehen ( Vorwort zur Version 25 des KS CE).
3.2 Ob der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen primär im Veranstaltungsbereich im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall tätig ist, kann vorliegend offenbleiben. Die einzige von ihm konkret benannte Veranstaltung in der zweiten Hälfte von Februar 2022, an welcher er hätte auftreten sollen und welche aufgrund der Corona-Pandemie verschoben wurde, war eine Veranstaltung in Z.___ (Urk. 6/90/2). Der Erwerbs- oder Lohnausfall aufgrund der Verschiebung einer Veranstaltung im Ausland, welche allenfalls auf Corona-Massnahmen in Deutschland zurückzuführen war, ist in der Erwerbs-ersatzversicherung nicht versichert. Weitere konkrete abgesagte oder verschobene Veranstaltungen in der zweiten Hälfte von Februar 2022, welche der Beschwerde-führer organisiert oder an welchen er als Sprecher teilgenommen hätte, erwähnte er nicht. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte, kann eine Umsatzeinbusse im Februar 2022 nicht mit abgesagten Veranstaltungen aus dem Jahr 2020 begründet werden. Allgemein bekannt ist sodann, dass seit der Aufhebung der Corona-Massnahmen per 17. Februar 2022 wieder Veran-staltungen verschiedenster Art stattfinden, welche schon vor der Aufhebung der Massnahmen geplant wurden bzw. geplant werden konnten. Dass es dem Beschwerdeführer erst im Jahr 2023 wieder möglich sein soll, Events und Schulungen oder Trainings durchzuführen, ist deshalb wenig glaubhaft. Die von ihm geltend gemachte Umsatzeinbusse für den Zeitraum vom 17. bis zum 28. Februar 2022 kann demnach nicht auf die Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgeführt werden.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 17. bis zum 28. Februar 2022 verneint wurde, erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Kreyenbühl