Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00064

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 30. November 2022

in Sac hen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

lic. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___ ist für die Z.___ SA tätig, deren einzige Verwaltungsrätin sie ist. Die Z.___ SA bezweckt den Betrieb einer Praxis für umfassende Körperpflege, Massagen, kosmetische Behandlungen des Mannes sowie den Handel mit Waren und Verkauf von kosmetischen und ähnlichen Produkten (Urk. 6/4). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis, Urk. 6/1) beantragte X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, eine Entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Mit Verfügung vom 17. April 2020 wies die Ausgleichskasse den Antrag ab (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (Urk. 6/8) verneinte die Ausgleichskasse zudem einen Anspruch von X.___ auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020. Ab dem 1. November 2020 richtete die Ausgleichskasse X.___ eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus, und zwar für die Monate November 2020 bis April 2021 (Urk. 6/9, Urk. 6/19, Urk. 6/20, Urk. 6/25) sowie Juni bis September 2021 (Urk. 6/29, Urk. 6/33, 6/37, Urk. 6/40). Mit Verfügungen vom 18. Januar 2022 (Urk. 6/47) und 23. Februar 2022 (Urk. 6/50) verneinte die Ausgleichskasse hingegen einen Anspruch für die Monate Oktober und November 2021
bzw. Dezember 2021. Gegen beide Verfügungen erhob X.___ Einsprache (Urk. 6/48, Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 23. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse auch einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar und Februar 2022 (Urk. 6/58). Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2022 wies die Ausgleichskasse die von X.___ gegen die Verfügungen vom 18. Januar und 23. Februar 2022 betreffend Entschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 erhobenen Einsprachen ab (Urk. 2).

Am 13. Juli 2022 erhob X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 23. April 2022 betreffend Anspruch für die Monate Januar und Februar 2022 (Urk. 6/62).

2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2022 erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie in den Monaten Oktober, November und Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 97.60 pro Tag habe, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin, welche am 17. August 2022 die der Beschwerdeführerin für die Monate November 2020 bis April 2021 sowie Juni bis September 2021 ausbezahlte Entschädigungen zurückgefordert (Urk. 6/65-71) und gleichentags neu festgesetzt hatte (Urk. 6/73-82), beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. August 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:

a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b) einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:

a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).

1.4 Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gälten. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), ein Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbusse sowie der in den Monaten Oktober, November und Dezember 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund oder Kanton könne nicht hergestellt werden. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstanden sei, dass die Beschwerdeführerin keine Maske habe tragen können, werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt.

2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage) habe jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen müssen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d der Verordnung seien diejenigen Personen von der Pflicht ausgenommen gewesen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch genommen hätten. In solchen Fällen sei gemäss Schutzkonzept des Schweizer Fachverbands für Kosmetik (SFK) jedoch von der Kosmetikerin zwingend eine Maske und ein Sprühschutz zu tragen gewesen. Sie selber könne und dürfe aus medizinischen Gründen jedoch keine solche Schutzmaske tragen. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass Kunden, welche für eine Gesichtsbehandlung die Maske hätten abziehen müssen, ihre Termine abgesagt hätten, weil sie Angst vor einer möglichen Ansteckung gehabt hätten. Ihre Erwerbstätigkeit sei durch die von Bund und Kanton getroffenen Massnahmen somit direkt eingeschränkt gewesen. Diese Einschränkungen hätten zu einem massiven Umsatzrückgang geführt. Sie habe daher auch ab dem 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Entschädigung.


Der angefochtene Entscheid sei jedoch auch aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin sowohl in den Verfügungen vom 18. Januar und 23. Februar 2022 als auch im Einspracheentscheid vom 9. Juni 2022 ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Dies sei ein nicht heilbarer Mangel. Die genannten Entscheide enthielten zwar eine Begründung, doch gehe aus dieser in keiner Art und Weise hervor, weshalb bei gleich gebliebenen Verhältnissen der Anspruch im September 2021 noch anerkannt worden sei, ab Oktober 2021 aber plötzlich nicht mehr. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergebe sich dabei auch nicht aus dem von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zitierten Vorwort zum KS CE.

3.

3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juni 2022 (Urk. 2) bzw. die Verfügungen vom 18. Januar (Urk. 6/47) und 23. Februar 2022 (Urk. 6/50) hinreichend begründet hat.

3.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).

3.3 Aus den Verfügungen vom 18. Januar (Urk. 6/47) und 23. Februar 2022 (Urk. 6/50) sowie dem Einspracheentscheid vom 9. Juni 2022 (Urk. 2) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Zusammenhang zwischen den in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund und Kanton und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbusse verneinte. Es geht aus ihren Entscheiden somit klar hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es fehle eine Begründung, weshalb bei unveränderter Sach- und Rechtslage bis September 2021 eine Entschädigung erbracht worden sei, ab Oktober 2021 aber nicht mehr, lässt sie ausser Acht, dass es sich bei den Corona-Erwerbsersatz-Taggeldleistungen nicht um eine Dauerleistung im Sinne von Art. 17 ATSG handelt. Taggeldleistungen können grundsätzlich ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (vgl. Art. 53 ATSG) ex nunc et pro futuro angepasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 4.4; Schmid in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 16 N 30). Eine Begründung durch die Beschwerdegegnerin, weshalb der Anspruch ab Oktober 2021 anders beurteilt wurde als für die Zeit davor, war daher nicht zwingend erforderlich.

4. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Kosmetikstudio. Der Betrieb eines Kosmetikstudios war in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 insoweit von behördlichen Massnahmen betroffen, als für die Kosmetikerin die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske bestand (Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besonderen Lage; vgl. auch Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 23. Juni 2021 S. 5). Die Beschwerdeführerin selbst verfügt jedoch über ein Attest, laut welchem sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne (Urk. 6/46/5). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d Covid-19-Verordnung besondere Lage waren Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können, von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske befreit. Die Beschwerdeführerin trug entsprechend keine Gesichtsmaske. Die Kunden der Beschwerdeführerin mussten grundsätzlich eine Gesichtsmaske tragen, jedoch nicht bei Behandlungen im Gesicht (Art. 6 Abs. 2 lit. d Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Maskentragpflicht beeinträchtigte somit den Betrieb des Kosmetikstudios nicht, trug die Beschwerdeführerin selbst doch keine Maske und war eine uneingeschränkte Behandlung der Kunden möglich (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022; vgl. auch Urk. 6/55/6-7). Die Beschwerdeführerin selbst begründet die geltend gemachte Umsatzeinbusse denn auch mit der Angst der Kunden, sich anzustecken, weil sie – die Beschwerdeführerin – keine Gesichtsmaske habe tragen können. Bei der Angst der Kunden vor einer Ansteckung handelt es sich aber gerade nicht um eine behördliche Massnahme, sondern um eine allgemeine Folge der Pandemie. Für eine dadurch erlittene Umsatzeinbusse besteht kein Entschädigungsanspruch (vgl. E. 1.3).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 verneint hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Hurst Wyler