Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EE.2022.00067
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
in Sachen
X.___
Y.___ AG
Beschwerdeführer
vertreten durch PWB Treuhand AG
Flüelastrasse 7, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951 (Urk. 7/1/2), ist einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der seit dem 7. Oktober 1985 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Y.___ AG. Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb einer Künstleragentur (Urk. 3/3). Für seine Tätigkeit für diese Gesellschaft richtet sich X.___ einen Lohn aus (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/1/2). Die Y.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 7/1 ff.). X.___ meldete sich am 17. Juli 2020 (Eingangsdatum, Urk. 7/41/1) erstmals mit dem Anmeldeformular «Veranstaltungsbranche (AG und GmbH)» bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/39). Danach richtete die Ausgleichskasse für X.___ als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Y.___ AG für die Zeitperiode vom 1. Juni bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk. 7/41-42, Urk. 7/46). Alsdann beantragte der Versicherte mit bei der Ausgleichskasse am 11. November 2020 (Urk. 7/50) eingegangenen Anmeldeformularen eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020. Zur Begründung führte er aus, dass er in jenem Zeitraum eine Umsatzeinbusse erlitten habe. Weil keine Veranstaltungen wie Konzerte und Festivals und auch keine Familienfeste stattgefunden hätten, würden seinem Unternehmen die Honorare für Künstlervermittlungen und Sponsorengelder fehlen (Urk. 7/48/2). Aufgrund dieses und der in der Folgezeit gestellten entsprechenden Gesuche wurden dem Versicherten für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. Dezember 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen wegen erheblicher Umsatzeinbussen zugesprochen (Urk. 7/50, Urk. 7/56, Urk. 7/72, Urk. 7/75, Urk. 7/79, Urk. 7/82, Urk. 7/87, Urk. 7/90, Urk. 7/98, Urk. 7/101, Urk. 7/104). X.___ ersuchte die Ausgleichskasse sodann mit dieser am 3. Februar, 9. März, 7. April und 11. Mai 2022 zugegangenen Anmeldeformularen um die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis und mit Mai 2022 (Urk. 7/107, Urk. 7/111, Urk. 7/113, Urk. 7/117, Urk. 7/126, Urk. 7/128, Urk. 7/130). Dazu machte er wiederum im Wesentlichen geltend, dass die Y.___ AG ohne Veranstaltungen keine Einnahmen erzielt habe. Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2022 eine Entschädigung aus (Urk. 2 S. 2, Urk. 3/9). Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 verneinte sie aber einen Anspruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Mai 2022 (Urk. 7/133). Dies begründete sie insbesondere damit, dass gemäss den Angaben des Versicherten und den ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Jahr 2022 (im Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers) keine Veranstaltungen mit längerer Vorlaufzeit abgesagt worden seien. Eine Pandemie-bedingte Verunsicherung in der Veranstaltungsbranche begründe für sich allein noch keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/133/1). Die gegen diese Verfügung von X.___ am 22. Juni 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/134) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2022 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 4. August 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Juli 2022 sei ihm für den Monat Mai 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 4'811.20 zuzusprechen. Zudem beantragte er, dass ihm für den Monat Juni 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 4'811.20 zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-140), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2022 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zunächst ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei für den Monat Juni 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 4'811.20 zuzusprechen (Urk. 1 S. 5), einzugehen. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Gemäss den vorliegenden Akten (Stand: 23. August 2020, Urk. 7/1-140) hat die Beschwerdegegnerin über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Juni 2022 (zugegangen am 20. Juli 2022, Urk. 7/137) noch nicht mittels Einspracheentscheid entschieden. Es fehlt somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.
2.
2.1 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Juli 2022 ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Mai 2022 (Urk. 2). Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe mit seiner Einsprache vorgebracht, dass er seit rund 35 Jahren das mehrwöchige A.___-Festival im Gasthaus Z.___ organisiere (Urk. 2 S. 1). Das (abgesagte) A.___-Festival hätte im Februar und März 2022 stattfinden sollen. Dem Beschwerdeführer sei dafür für diesen Zeitraum eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für im Veranstaltungsbereich tätige Personen ausgerichtet worden (Urk. 2 S. 1-2). Ein Anspruch auf eine solche Entschädigung bestehe nur, wenn im Monat, für den die Entschädigung beantragt werde, eine Veranstaltung hätte stattfinden sollen und «wegen Corona» abgesagt worden sei. Die Tatsache allein, dass eine Person im Veranstaltungsbereich tätig sei, reiche nicht aus. Für den Monat Mai seien die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2).
2.3 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Organisation des jährlichen, mehrwöchigen A.___-Festivals im Gasthaus Z.___ eine der Haupttätigkeiten der Y.___ AG sei (Urk. 1 S. 1). Diese Veranstaltung müsse von langer Hand geplant werden (Urk. 1 S. 1-2, S. 3). Es würden jeweils ca. 50 Bands aus Europa und Übersee verpflichtet. Da dieses A.___-Festival die Haupteinnahmequelle der Y.___ AG sei, habe dessen coronabedingte Absage ein grosses Loch in die Kasse seines Unternehmens gerissen. Diese finanziellen Auswirkungen beträfen nicht nur die Monate, in denen die Veranstaltung hätte stattfinden sollen, sondern das ganze Geschäftsjahr (Urk. 1 S. 2, S. 3). Neben dem A.___-Festival im Gasthaus Z.___ veranstalte er seit mehreren Jahren eine mehrtägige Schiffsreise mit musikalischem Rahmenprogramm. Im September 2022 hätte eine siebentägige Schiffsreise auf der Donau unter dem Motto «…» stattfinden sollen. Die nach wie vor bestehende grosse Unsicherheit der Reisegäste aufgrund der Corona-Pandemie und die einschneidenden behördlichen Beschränkungen, insbesondere im Veranstaltungsbereich, hätten jedoch dazu geführt, dass die Buchungen für diese Reise ausgeblieben seien, obwohl sich vergleichbare Veranstaltungen der Y.___ AG vor der Pandemie stets grosser Beliebtheit erfreut hätten (Urk. 1 S. 2, S. 3-4). Ohne eine gewisse Anzahl Mindestbuchungen könne die Planung einer solchen Reise nicht weitergeführt werden (Urk. 1 S. 3). Seine Geschäftspartnerin habe sich deshalb entschieden, die geplante Flussreise für 2022 abzusagen und auf September 2023 zu verschieben. Auch diese Veranstaltung sei für ihn mit einem erheblichen Aufwand verbunden, da er das gesamte musikalische Programm organisiere. Er habe keinerlei Künstlerverträge abschliessen können. Allfällige Verträge mit Inserenten und Sponsoren seien ebenfalls weggefallen. Somit habe auch die Absage der Flussreise eine grosse Umsatzeinbusse für die Y.___ AG bedeutet. Im Mai 2022 habe sein Unternehmen gar keinen Umsatz erzielt (Urk. 1 S. 2). Die von der Beschwerdegegnerin aufgestellte Voraussetzung, wonach ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nur bestehe, wenn im Antragsmonat eine Veranstaltung hätte stattfinden sollen, sei weder in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall noch im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Corona-Erwerbsausfallentschädigung enthalten (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).
3.2 Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:
a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c. die Höchstmenge an Taggeldern;
d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz) .
Der Bundesrat kann das ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) .
3.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;
a bis . ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) Artikel gilt bis zum 30. Juni 2022 (Art. 11 Abs. 9 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand: 1. April 2022).
3.4
3.4.1 Dem Vorwort zur 25. Version des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 17. Februar 2022) ist bezüglich des hier interessierenden Anspruchs von Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, Folgendes zu entnehmen: Am 16. Februar 2022 habe der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Für Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, bestehe weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten, als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibe der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit bis zum 30. Juni 2022 bestehen.
3.4.2 Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätigkeit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttechniker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kulturschaffende; Rz. 1041.2b des KS CE).
3.4.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.
4.1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Unternehmen, die Y.___ AG, im Veranstaltungsbereich tätig ist (E. 2.2-2.3). Weil es bei den ab Frühjahr 2020 ergriffenen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 insbesondere darum ging, Kontakte mit infizierten Personen möglichst zu vermeiden, wurden vor allem im Veranstaltungsbereich zahlreiche Vorschriften erlassen. So wurden etwa bereits mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) vom 28. Februar 2020 öffentliche oder private Veranstaltungen, bei denen sich gleichzeitig mehr als 1000 Personen aufhalten, verboten. Mit der ab 13. März 2020 gültigen Regel wurde die zulässige Teilnehmerzahl zunächst auf 100 Personen herabgesetzt, bevor die Durchführung von öffentlichen oder privaten Veranstaltungen ab 17. März 2020 um 0.00 Uhr gänzlich verboten wurde (vgl. Art. 6 der ab 13. bzw. 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung der Verordnung 2 Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19]). Ab dem 6. Juni 2020 waren Veranstaltungen bis 300 Personen wieder erlaubt (Art. 6 Abs. 2 Verordnung 2 Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19], Stand: 6. Juni 2020). Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen blieben aber auch in der Folge verboten. Nur im Oktober 2020 waren sie kurzzeitig erlaubt (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. April 2021). Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst 2020 und Winter 2020/21 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen und ab Ende Oktober 2020 mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Einrichtungen eingeführt. Ab 18. Januar 2021 wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1
bis
lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 gültig gewesenen Version). Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufgehoben. Hingegen
wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innenräumen fortgeführt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorgesehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung).
Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021). Ab dem 20. September 2021 mussten Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, bei der Einreise in die Schweiz einen negativen Test vorweisen. Nach vier bis sieben Tagen mussten sie sich nochmals testen lassen (Medienmitteilung des Bundesrates vom 17. September 2021). Ab dem selben Tag galt auch die neue Version von Art. 9 der Verordnung vom 23. Juni 2021
über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr) betreffend Quarantänepflicht. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr mussten Personen, die aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang I einreisen, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich während zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Einreisequarantäne). Zum damaligen Zeitpunkt enthielt die Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante in Anhang I dieser Verordnung aber keine Einträge. Im weiteren Verlauf beschloss der Bundesrat aufgrund der starken Zunahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten und des Auftretens der Omikron-Virusvariante die Einführung weiterer Massnahmen (vgl. etwa die Medienmitteilung vom 3. Dezember 2021). Alsdann gab er nach seiner Sitzung vom 10. Dezember 2021 zwei Varianten für weitergehende Massnahmen in Konsultation. Die erste Variante sah im Innenbereich die Einführung der 2G-Regel mit Masken- und Sitzpflicht vor. Zugang zu Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben, Restaurants sowie Veranstaltungen würde geimpften und genesenen Personen vorbehalten. Wo die Maske nicht getragen oder nicht im Sitzen konsumiert werden könne, etwa in Discos, Bars oder bei gewissen Freizeitaktivitäten, sei zusätzlich ein negativer Test nötig (2G+-Regel). In der zweiten Variante waren dort Schliessungen geplant, wo die Maske nicht getragen werden kann (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 10. Dezember 2021). Nach durchgeführter Konsultation wurden die 2G- und 2G+-Regeln per 20. Dezember 2021 eingeführt. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Inneren hatten damit nur noch geimpfte und genesene Personen Zugang (2G). Als zusätzlicher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden konnte, wie etwa bei Blasmusikproben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen (Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021, s. a. Art. 15 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wurde die Zertifikatspflicht - zusammen mit den meisten anderen Massnahmen - per 17. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht gelten, dass sich behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 auf die Geschäftstätigkeit der Y.___ AG ausgewirkt hätten. Nach Angaben in der Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 vom 11. November 2020 organisiert das Unternehmen des Beschwerdeführers nicht nur das A.___-Festival im Gasthaus Z.___ und die jährliche Musik-Schiffsreise, sondern grundsätzlich auch Musikauftritte für Familienfeste wie zum Beispiel Hochzeiten (Urk. 7/48/2). Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer allerdings geltend, die beiden Musik-Anlässe seien die Haupteinnahmequellen seines Unternehmens und deren Wegfall habe Auswirkungen auf sein gesamtes Jahresergebnis, mithin auch auf den Monat Mai 2022 gehabt (E. 2.3). Er substantiierte diese Behauptungen jedoch nicht mit Zahlen aus der Buchhaltung seines Unternehmens.
4.2.2 Wie der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 22. Juni 2022 ausführte, organisiert er seit rund 35 Jahren das Internationale A.___-Festival im Gasthaus Z.___ (Urk. 7/134/1). Das A.___-Festival im Jahr 2022 hätte die 37. Auflage dieses Anlasses werden sollen (vgl. die Anzeige auf der Homepage der Y.___ AG, www.«...».ch, besucht am 7. Oktober 2022). Das 36. A.___-Musik-Festival startete am 7. Februar 2020 und hätte an sich bis zum 22. März 2020 dauern sollen. Allerdings wurden die Konzerte vom Z.___-Team «infolge der aktuellen Situation und zur Sicherheit unsere Gäste und Mitarbeitenden» (gemeint ist offensichtlich die zunehmende Verbreitung von Covid-19 in der Schweiz im Frühjahr 2020) per sofort (ein Datum wurde nicht genannt) abgesagt (vgl. https:«…».ch, besucht am 7. Oktober 2022). Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen (E. 4.1), dass dieser Anlass so oder anders von den ab Ende Februar 2020 gültig gewesenen behördlichen Einschränkungen und Verboten im Veranstaltungsverbot betroffen gewesen wäre. Im Jahr 2021 fand kein Festival statt, was sich daraus ergibt, dass die Durchführung vom 4. bis 6. März 2022 die 37igste hätte sein sollen (vgl. die erwähnte Anzeige). Der Beschwerdeführer will glauben machen, dass die Betreiberin des Gasthauses Z.___ im November 2021 entschieden habe, das Festival abzusagen, weil aufgrund der Reisebeschränkungen und der Zertifikatspflicht vollkommen unklar gewesen sei, ob die Künstler aus dem Ausland (insbes. den USA) zum Zeitpunkt der Veranstaltung überhaupt hätten einreisen und auftreten können (Urk. 1 S. 2). Tatsache ist, dass der Anlass noch am 1. Dezember 2021 mit einem Artikel in den Zürcher Lokalzeitungen beworben wurde. Darin war unter anderem zu lesen, dass der Beschwerdeführer vom 4. Februar bis 6. März 2022 wieder zum A.___-Festival lade. Aufgrund der Unsicherheit wegen Corona werde die Dauer allerdings um zwei Wochen auf insgesamt viereinhalb Wochen verkürzt (www.«...».ch, besucht am 7. Oktober 2022). Rund zwei Wochen später teilte der Beschwerdeführer in einem Interview mit dem Radio B.___ mit, dass das A.___-Festival abgesagt worden sei. Laut dem dazugehörigen Artikel vom 16. Dezember 2021 auf der Homepage des Radios B.___ gab der Beschwerdeführer als Programmchef und Mitorganisator des Festivals Auskunft. Er führte aus, dass die Coronafallzahlen, die Vorgaben des Bundesrates und die mögliche Einführung von 2G zum Entscheid, das Festival abzusagen, beigetragen hätten. Es wäre ein Auftritt mehrerer Bands aus den USA, Mexiko und Deutschland geplant gewesen. Die Musiker hätten jedoch höchstwahrscheinlich in Quarantäne gehen müssen, damit sie in Zürich hätten auftreten dürfen, so der Beschwerdeführer weiter (vgl. www.«...».ch, besucht am 7. Oktober 2022). Richtig ist, dass Anfang Dezember 2021, als der Beschwerdeführer den Entscheid zur Absage des Festivals getroffen haben muss, keine Pflicht zur Absolvierung einer Einreisequarantäne bestand, da damals in den Listen im Anhang I der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr (Stand: 4. Dezember 2021) keine Länder eingetragen waren. Zudem galt gemäss Art. 9a Abs. 2 bis lit. d jener Verordnung für Personen, die für die Teilnahme an einer Veranstaltung, namentlich die berufsmässige Teilnahme an einem Kulturanlass, in die Schweiz einreisten, eine Ausnahme von der Einreisequarantänepflicht. Diejenigen Künstler, welche nur einmal am A.___-Festival hätten auftreten sollen, hätten mithin wohl diese Ausnahmeregelung für sich in Anspruch nehmen können. Der Beschwerdeführer erwähnte im besagten Artikel vom 16. Dezember 2021 die mögliche Einführung der 2G-Regel, womit nach der Medienmitteilung des Bundesrates zu dessen Sitzung vom 10. Dezember 2021 (E. 4.1) effektiv zu rechnen war. Im vorliegenden Verfahren behauptet der Beschwerdeführer nun, es sei unsicher gewesen, ob die Künstler aus dem Ausland wegen der Zertifikatspflicht im Gasthaus Z.___ hätten auftreten können (Urk. 1 S. 2). Solche Fragen hätten sich vor der Einführung der 2G- und 2G+-Regeln in der Tat stellen können. Sie hätten sich dergestalt auswirken können, dass nicht geimpfte oder nicht genesene oder positiv getestete Musikerinnen und Musiker keinen Einlass in das Gasthaus Z.___ erhalten hätten und somit nicht hätten auftreten dürfen. Da ein mehrwöchiges A.___-Festival mit einer Vielzahl von Musikerinnen und Musikern geplant war (E. 2.3), wäre der Ausschluss aufgrund von 2G und 2G+ jedoch nur dann ins Gewicht gefallen, wenn alle oder ein grosser Teil der teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler nicht über ein gültiges Zertifikat verfügt hätten und sich auch kein Ersatz gefunden hätte. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Massgeblich dürfte indes gewesen sein, dass infolge der erwarteten Zertifikatspflicht weniger Publikum, da nicht geimpft, zu erwarten war und sich der Anlass daher nicht rentiert hätte (vgl. hierzu die Aussage des Beschwerdeführers im erwähnten Artikel auf der Homepage des Radios B.___).
Jedenfalls erfolgte die Absage des A.___-Festivals vom 4. Februar bis 6. März 2022 im Gasthaus Z.___ nicht, weil behördliche Massnahmen einen Auftritt der Musikerinnen und Musiker verhindert oder die Besucherzahl beschränkt hätten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diese - nebst der Flussreise (vgl. nachstehend E. 4.3) - einzige bzw. hauptsächliche Einnahmequelle wirke sich das ganze Jahr über aus, ist dem entgegenzuhalten, dass er vor diesem Termin bis und mit März 2022 monatliche Erwerbsausfallentschädigungen erhalten hat und nicht dargetan ist, dass sich die Absage des vom 4. Februar bis 6. März 2022 geplanten Festivals nicht nur vor dem geplanten Termin, sondern auch noch anhaltend über zwei Monate hinaus in fehlenden Einnahmen auswirkte.
4.3 Damit verbleibt die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der abgesagten Musik-Flussreise zu prüfen. Seinen Angaben zufolge hätte die Reise im September 2022 stattfinden sollen und sei - wie das A.___-Festival - eine der Haupteinnahmequellen seiner Unternehmung (E. 2.3), womit er deren Umsatzeinbusse im Mai 2022 ebenfalls mit der Absage der Flussreise begründet. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde diese Reise nicht gebucht. Grund dafür sei die nach wie vor bestehende grosse Unsicherheit der Reisegäste aufgrund der Corona-Pandemie und der einschneidenden behördlichen Beschränkungen, insbesondere im Veranstaltungsbereich, gewesen (E. 2.3). In den vergangenen Jahren organisierte der Beschwerdeführer mehrere Musik -Kreuzfahrten auf dem Mittelmeer (vgl. die diversen Artikel auf der Homepage www.«...».ch, besucht am 7. Oktober 2022). Für das Jahr 2022 war eine Flussreise auf der Donau geplant, welche dann aber ins Jahr 2023 verschoben wurde (E. 2.3). Laut Reiseplan für die Ausgabe 2023 startet und endet die Schifffahrt im österreichischen Linz. Dazwischen sind Stopps in Städten Österreichs, Ungarns und der Slowakei vorgesehen (www.«...».ch, besucht am 7. Oktober 2022). Bei der Planung einer Veranstaltung, welche im Ausland durchgeführt werden soll, riskiert der Beschwerdeführer, die Nichtdurchführbarkeit dieser Veranstaltung aufgrund von ausländischen Vorschriften. Bei Einschränkungen aufgrund von ausländischen Vorschriften ist keine Corona-Erwerbsausfallentschädigung geschuldet (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00071 vom 20. Januar 2021 E. 4.2). Die Befürchtungen der Reisenden richteten sich allenfalls auf die unbekannte pandemische Lage im Herbst 2022 und mögliche staatliche Beschränkungen für Kreuzfahrten oder hausrechtliche Vorschriften der Reederei, geltende oder im Herbst 2022 zu befürchtende bundesrätliche Massnahmen standen einer Buchung jedoch nicht im Weg. Der Beschwerdeführer vermag mithin auch mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen.
4.4 Im Ergebnis ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Mai 2022 verneint hat.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- PWB Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Hübscher