Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00068
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 20. Oktober 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972 (Urk. 7/58/1), ist Inhaber des seit dem ... April 2005 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens Y.___, Bestandteile & Zubehör, Inhaber X.___ (Internetauszug Handelsregister des Kantons Zürich). Unter dieser Firma verkauft und repariert er Velos aus eigener Manufaktur sowie gebrauchte Velos, Velobestandteile undzubehör (Urk. 7/58/2, Urk. 7/59/1). Er ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbstätiger angeschlossen (vgl. Urk. 7/1 ff.). Der Versicherte meldete sich am 2. April 2020 (Eingangsdatum) erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/58, Urk. 7/64/1). Daraufhin wurde ihm von der Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung ausgerichtet (Urk. 7/64, Urk. 7/67-68, Urk. 7/71-72, Urk. 7/75, Urk. 7/80). Hernach beantragte er mit einem bei der Ausgleichskasse am 27. November 2020 (Urk. 7/90/1) eingegangenen Anmeldeformular eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 (Urk. 7/87). Zur Begründung verwies er auf seine Umsatzeinbusse. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass er wegen der behördlich verordneten Betriebsschliessung und anderen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 seit März 2020 Verluste geschrieben und seither nicht mehr aus der Verlustzone gekommen sei (Urk. 7/87/3). Aufgrund dieses und der in der Folgezeit gestellten entsprechenden Gesuche wurden dem Versicherten für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. September 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen wegen erheblicher Umsatzeinbussen zugesprochen (Urk. 7/90, Urk. 7/93, Urk. 7/100, Urk. 7/106, Urk. 7/108, Urk. 7/111, Urk. 7/116, Urk. 7/125, Urk. 7/129, Urk. 7/137, Urk. 7/143). Daraufhin ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse mit einem dieser am 3. November 2021 (Urk. 7/149/1) zugegangenen Anmeldeformular um die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 7/145). Er machte geltend, dass er in jenem Monat im Vergleich zum monatlichen Durchschnittsumsatz der Jahre 2015 bis 2019 eine Umsatzeinbusse von 51.35 % erlitten habe. Er habe seit März 2020 (1. Corona-Welle) massive Verluste hinnehmen müssen. In der Zeit danach sei es Pandemie-bedingt noch schlimmer geworden (Urk. 7/145/3). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 7/149). Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass der geltend gemachte Erwerbsausfall nicht mehr mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 zusammenhänge (Urk. 7/149/1). In der Folge gelangte X.___ mit Eingabe vom 26. Mai 2022 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/190/5-8). Dieser Eingabe legte er ein mit 28. April 2022 datiertes Schreiben an die Ausgleichskasse bei (Urk. 7/190/9). Dazu hielt er unter anderem fest, dass er die Ausgleichskasse am 28. April und 24. Mai 2022 um eine Verfügung betreffend Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für die Monate ab Oktober/November (wohl 2021) gebeten, eine solche aber nicht erhalten habe (Urk. 7/190/8). Alsdann beantragte der Versicherte mit einem bei der Ausgleichskasse am 31. Mai 2022 eingegangenen Antragsformular ein weiteres Mal, dass ihm für den Monat Oktober 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten sei (Urk. 7/182). Darin vermerkte er, dass er das Formular bereits einmal eingereicht habe. Er habe diesbezüglich (bei der Ausgleichskasse) nachgefragt, aber nichts gehört (Urk. 7/182/3). Mit der Ausgleichskasse am selben Tag zugegangenen Anmeldeformularen beantragte er überdies die Auszahlung einer solchen Entschädigung für den Zeitraum von 1. November 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 7/183-186). Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 1. November 2021 bis 16. Februar 2022, da seinerzeit in seinem Wirtschaftszweig keine behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Kraft gewesen seien (Urk. 7/187). Am selben Tag erging das Urteil des Sozialversicherungsgerichts mit welchem die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde des Versicherten abgewiesen und im Übrigen auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wurde (Urk. 7/190/2-3). Hernach wandte sich der Versicherte mit einer vom 10. Juni 2022 datierenden, bei der Ausgleichskasse am 20. Juni 2022 eingegangen Eingabe mit dem Betreff «Corona-Entschädigung, EO vom Oktober 2021 bis Februar 2022 Gesuch» an die Ausgleichskasse (Urk. 7/191). Der in der Folge ergangene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 27. Juni 2022 lautet auf Abweisung der Einsprache vom 20. Juni 2022 gegen die Verfügung vom 8. Juni 2022 (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 1).
2. Dagegen erhob X.___ am 27. Juli 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er ersuchte das Sozialversicherungsgericht um «Beleuchtung und Nachbesserung sämtlicher Aspekte» sowie um eine eingehende Beantwortung seiner Fragen (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-200), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2022 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in einer internen Notiz festhielt, sie habe über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 entschieden. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20. Juni 2022 (Eingangsdatum) zu spät Einsprache erhoben. Darauf könne nicht eingetreten werden (Urk. 7/191/1). Effektiv trat die Beschwerdegegnerin mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 auf die Einsprache vom 20. Juni 2022 gegen beide Verfügungen vom 1. Dezember 2021 und 8. Juni 2022 (vgl. Rubrum des Entscheids) ein und prüfte den Anspruch auch für den Zeitraum Oktober 2021 (vgl. Abs. 1 und Abs. 7 der Begründung), obwohl das Dispositiv Ziffer 1 vom Wortlaut her lediglich auf die Verfügung vom 8. Juni 2022 (Periode 1. November 2021 bis 16. Februar 2022) Bezug nimmt. Da ein Zustellungsnachweis der Verfügung vom 1. Dezember 2021 nicht erhältlich ist und der Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, diese erst am 1. Juni 2022 erhalten zu haben (Urk. 7/191/1 erster Absatz, Urk. 7/191/9), besteht kein Anlass der Frage nachzugehen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2022 oder eine seiner früheren Nachfragen als Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2021 verspätet wäre, und gesetztenfalls, bei gegebener Verspätung, den Einspracheentscheid zu korrigieren. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher der Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 16. Februar 2022 (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).
2.2 Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:
a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c. die Höchstmenge an Taggeldern;
d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz).
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz).
2.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung mit zahlreichen Änderungen) erlassen.
Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
3. In seiner Beschwerde vom 27. Juli 2022 führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass sein monatliches Budget zwischen Fr. 2'800.-- und Fr. 3'500.-- zu liegen komme. In normalen Zeiten könne er von den mit seinem Veloladen erzielten Einnahmen leben. Zu seinen dortigen Tätigkeiten gehörten zum Beispiel Veloreparaturen. Bei einer Betriebsschliessung oder einem Berufsverbot gehe dies nicht. Nebst diesen Arbeiten könne er Waren aufbereiten, kaufen oder verkaufen. Dafür brauche es aber Kapital. Infolge der Corona-Massnahmen seien auch die Verkäufe zurückgegangen, was eine Reduktion seines Umsatzes zur Folge gehabt habe (Urk. 1 S. 1). Gemäss seinen Ausführungen erbringt der Beschwerdeführer seine Dienstleistungen nach individuellen Kundenwünschen (Urk. 7/58/2). Dabei und bei der Verkaufsberatung (Urk. 7/59/1) kommt es nachvollziehbarerweise zum persönlichen Kontakt mit Kundinnen und Kunden. Damit musste sein Veloladen zweifelsohne aufgrund behördlicher Anordnung vom 17. März bis 10. Mai 2020 für das Publikum geschlossen bleiben (vgl. die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, Covid-19, in den ab 17. März und 11. Mai 2020 gültig gewesenen Fassungen sowie die Medienmitteilungen des Bundesrates vom 16. März und 29. April 2020). In der hier zu prüfenden Zeitperiode vom 1. Oktober 2021 bis 16. Februar 2022 galten bezüglich Verkaufsläden aber weit weniger strenge Vorschriften. Diese durften geöffnet sein, wie für die Betreiber von anderen öffentlich zugänglichen Einrichtungen galt aber die Verpflichtung zur Einhaltung eines Schutzkonzepts gemäss Art. 10 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand: 20. September 2021). Die Zugangsbeschränkung mit Zertifikat brachte bezüglich Schutzkonzept Erleichterungen mit sich (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand: 25. Oktober 2021). Aufgrund der Angaben in den Akten ist zu schliessen, dass im November 2021 im Veloladen des Beschwerdeführers gemäss den behördlichen Vorschriften Hygiene und Abstand einzuhalten waren und die Maskenpflicht galt (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 lit. a und b der Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie deren Anhang I, Stand: 20. September 2021). Die Vorschriften zum für Beschwerdeführer massgebenden Schutzkonzept wurden in der Folge leicht geändert (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand: 6. Dezember 2021), blieben in ihren Grundzügen aber bis zu ihrer Aufhebung per 17. Februar 2022 (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022) gültig. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 1), war sie mit dem zunehmenden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen (vgl. dazu etwa die Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021) gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, weshalb er nach der Betriebsschliessung vom Frühjahr 2020 trotz des allseits spürbaren Trends in der Bevölkerung der Schweiz hin zu mehr Velokäufen weniger Kundinnen und Kunden hatte. Jedenfalls hätten die im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. November 2021 bis 16. Februar 2022 für die Tätigkeit des Beschwerdeführers geltenden behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in der Form von Schutzkonzept mit Maskenpflicht Besprechungen mit Kundinnen und Kunden im Veloladen (geschweige denn ausserhalb) grundsätzlich nicht verhindert. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sei im erwähnten Zeitraum nicht mehr von solchen behördlichen Massnahmen eingeschränkt gewesen (Urk. 2 S. 2).
Nach dem Willen des Gesetzgebers besteht nur dann Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund von (innerstaatlichen) Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrochen oder massgeblich eingeschränkt werden musste (E. 1.2). Mit dieser Sozialversicherungsleistung soll mithin kein genereller Ersatz für Erwerbsausfälle in Zeiten der Covid-19-Pandemie erbracht werden. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 27. Juli 2022 (Urk. 1 S. 1 ff.) sprechen dafür, dass er dies zu verkennen scheint. Soweit die gestellten Anträge und Ausführungen sich nicht auf den geltend gemachten Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2021 bis 16. Februar 2022 beziehen, kann das Sozialversicherungsgericht nicht darauf eintreten. Für die Sicherung des Lebensunterhaltes sind grundsätzlich Sozialhilfeleistungen vorgesehen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher