Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00070
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 18. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966 (Urk. 6/14), betreibt eine Agentur für Kommunikation und Digitales (vgl. zefix.ch; vgl. www.«...».ch, besucht am 8. November 2022). Sie ist seit dem 1. November 1998 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Am 6. Juli 2020 (Eingangsdatum, Urk. 6/19/1) meldete sich X.___ erstmals mit dem «Anmeldeformular für Selbständige - Härtefall-Regelung» bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/18). Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten hernach für die Zeitperiode vom 20. April bis 16. September 2020 eine sog. Härtefallentschädigung aus (Urk. 6/19-22, Urk. 6/24). Alsdann beantragte sie mit einem bei der Ausgleichskasse am 7. Januar 2021 (Urk. 6/30) eingegangenen Anmeldeformular die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 (Urk. 6/26). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe in diesem Zeitraum eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten, weil ihre bestehenden Aufträge weggefallen oder storniert worden seien. Die Event- und Kulturbranche sei durch Covid-19 ab März 2020 mehrheitlich stillgelegt worden. Dadurch, dass sowohl sie als auch ihre potentiellen Kundinnen und Kunden im Homeoffice tätig seien, sei die Akquise unmöglich geworden (Urk. 6/26/3). Aufgrund dieses und der in der Folgezeit gestellten entsprechenden Gesuche wurden der Versicherten für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 (mit Ausnahme des Monats Mai 2021) Corona-Erwerbsausfallentschädigungen wegen erheblicher Umsatzeinbussen ausgerichtet (Urk. 6/30, Urk. 6/32, Urk. 6/35, Urk. 6/38, Urk. 6/40, Urk. 6/42, Urk. 6/45). Für den Juli 2021 stellte sie keinen Antrag auf Entschädigung. Für den August bestand mangels erheblicher Umsatzeinbusse kein Anspruch (vgl. Urk. 6/49/1). Danach erhielt die Versicherte für den September 2021 erneut eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 6/48, Urk. 6/50). Den in der Folge mit zwei, bei der Ausgleichskasse am 8. und 29. November 2021 eingegangenen Anmeldeformularen auch für den Oktober 2021 gestellten Antrag (Urk. 6/55-56; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-96) wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 ab (Urk. 6/57). Zur Begründung führte sie aus, dass der Erwerbsausfall der Versicherten nicht auf behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19, sondern auf die aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zurückzuführen seien (Urk. 6/57/1). Dagegen erhob X.___ am 10. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/60 = Urk. 3/2). Hernach wies die Ausgleichskasse den Antrag der Versicherten vom 10. Dezember 2021 auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate November 2021 (Urk. 6/59) mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 ab (Urk. 6/61). Die Versicherte stellte sodann am 12. Januar 2022 ein neues, den Monat Dezember 2021 betreffendes Gesuch (Urk. 6/62). Im Zusammenhang mit ihrer Einsprache vom 10. Dezember 2021 bezüglich abgelehnten Leistungsantrags für den Monat Oktober reichte die Versicherte auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin (Urk. 6/67) mit Eingaben vom 1. April und 12. Mai 2022 weitere Stellungnahmen und Unterlagen ein (Urk. 6/71-72, Urk. 6/74). Nach der Prüfung dieser Eingaben wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 2. September 2022 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte sinngemäss, dass ihr für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 je eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-96), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorab ist festzuhalten, dass auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate November und Dezember 2021 nicht eingetreten werden kann. Weil die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten (Stand: 4. Oktober 2022) diesbezüglich noch keine Einspracheentscheide erlassen hat, fehlt es jeweils an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Demgegenüber ist die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. Juni 2022 (Urk. 2). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung dieser Entschädigung zu Recht abgelehnt hat.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).
2.2 Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:
a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c. die Höchstmenge an Taggeldern;
d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz).
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz).
2.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.
Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
2.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
3.
3.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung setze voraus, dass die Umsatzeinbusse auf die vom Bund oder Kanton angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 1-2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen stünden in keinem Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen, welche im Oktober 2021 in Kraft gewesen seien. Sie habe somit keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2 S. 2).
3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Arbeit und Tätigkeitssituation sowie das marktwirtschaftliche Umfeld komplett falsch verstanden und eingestuft habe. Sie arbeite viel für die Kulturbranche. Dort sei der gesamte Auftragssektor für kommunikative Aufträge bis Mai 2022 eingebrochen. Es habe schlichtweg keine Aufträge mehr gegeben (Urk. 1 S. 2). Viele der Betriebe/Veranstalter hätten sich selber im Überlebenskampf befunden, weil keine Veranstaltungen stattgefunden hätten und noch für das 1. Quartal 2022 eine grosse Planungsunsicherheit bestanden habe. Folge davon sei gewesen, dass viele Unternehmen nur noch online gearbeitet und alle anderen Dinge «eingestellt» hätten. Das gleiche gelte für die Herausgabe von Künstlerbüchern, was ebenfalls zu ihren Tätigkeiten gehöre. Hierbei gelte es zu berücksichtigen, dass sich ohne Buchläden und Ausstellungsfenster keine Bücher bewerkstelligen und vermarkten lassen würden. Wegen des Coronavirus seien im deutschsprachigen Raum keine Buchpräsentationen (Reisebeschränkungen, keine Events, kein Publikum, kein Kontakt/Interagieren) mehr möglich gewesen. Ein Buch sei bereits ein halbes Jahr nach dem Erscheinen zu alt für eine Vermarktung über den Buchhandel. Sie habe deswegen das finanzielle Risiko für die Herausgabe von Künstlerbüchern nicht eingehen wollen. Zum bereits im Verwaltungsverfahren erwähnten, mehrfach verschobenen Auftrag für die Y.___ Gruppe sei sodann festzuhalten, dass diesbezüglich eine Stillhalteklausel für eine Person im Top-Kader bestehe. Sie dürfe daher den Namen dieser Person nicht nennen. Zudem sei diese Person seit ihrer Entlassung unauffindbar. Sie werde hier, wo es schlichtweg keine Dokumente gebe, nicht welche nur für die Beweisführung produzieren. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass sie Corona-Risikopatientin sei. Deswegen könne sie ohne Gesichtsmaske keine Termine in Restaurants oder an Veranstaltungen wahrnehmen. Man könne sich nicht vorstellen, wie «allergisch» die Leute darauf reagieren würden, wenn sie ihrerseits keine Maskenpflicht zu beachten hätten. «Netzwerken» zur Kundenakquisition als Ersatz für den Y.___-Auftrag sei in der geschilderten Situation unmöglich gewesen. Zudem seien alle im Homeoffice tätig und «Videokonferenz-müde» gewesen. Anrufen sei nicht möglich gewesen, weil die Mobil-Nummern nicht bekannt gewesen seien (Urk. 1 S. 3).
4.
4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021 in der in den Monaten September bis Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage war ab dem 13. September 2021 der Zugang zu Innenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich. Ebenso war ab dem gleichen Zeitpunkt der Zugang zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich (Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Unter gewissen Voraussetzungen konnte bei einer Teilnehmerbeschränkung bis zu 30 Personen auf die Zertifikatspflicht verzichtet werden (Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lage).
4.2 Mit dem zunehmenden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen ab Frühling/Sommer 2021 war die Beschwerdegegnerin gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2). Dieser Zusammenhang zwischen Erwerbseinbusse und behördlicher Massnahmen ist entscheidend, weil der Gesetzgeber mit der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht einen blossen Einkommensersatz bei wirtschaftlichem Misserfolg in Zeiten der Covid-19-Pandemie vorgesehen hat (Urteile des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00013 vom 31. Mai 2022 E. 3.2.2 und EE.2022.00018 vom 15. August 2022 E. 2.3). Beispielsweise folgte das Sozialversicherungsgericht dem Vorbringen eines Projektentwicklers in den Bereichen Ökologie und Recycling, wonach die im Oktober 2021 gültig gewesenen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19, namentlich die Maskenpflicht, ihn bei seinen Akquisitionsbemühungen behindert hätten, nicht. Dazu erwog es insbesondere das Folgende: Soweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirtschaftlichen Lage oder einer Verlagerung von Unternehmensprioritäten, auf die anhaltende mangelnde Auftragslage des Beschwerdeführers zeitigen sollte, reiche dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behördlichen Massnahmen als massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00045 vom 22. August 2022 E. 2.2). Das hiesige Gericht führte sodann in einem Urteil zu einem selbständigerwerbenden Anbieter im Bereich Beratung, Unterstützung und Coaching aus, es sei nicht ersichtlich, dass die Zertifikatspflicht sowie die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innenräumen (Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage mit den in Abs. 2 dieser Bestimmung geregelten Ausnahmen) und die dort geltende Pflicht zur Umsetzung eines Schutzkonzeptes (Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) die Ausübung seiner Tätigkeit im November 2021 wesentlich eingeschränkt hätten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00018 vom 15. August 2022 E. 2.3). Und zum Schluss ist auf das Urteil EE.2022.00036 vom 18. August 2022 betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 für einen Designer, welche Dienstleitungen in den gedruckten und digitalen Medien erbrachte, hinzuweisen. Dieser brachte namentlich vor, dass wegen der behördlichen Massnahmen keine «Netzwerk-Events» mehr stattgefunden hätten, was seine Akquisationsmöglichkeiten negativ beeinflusst habe. Dem hielt das hiesige Gericht entgegen, dass es noch andere Mittel gebe, welche zur Akquise eingesetzt werden könnten. Von entscheidender Bedeutung war in jenem Fall auch, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zu prüfenden Frage nach behördlichen Massnahmen, welche ihn in den Monaten Oktober und November 2021 in seiner Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt haben könnten, keine Beweismittel offerierte, weshalb das Sozialversicherungsgericht trotz Untersuchungsmaxime (E. 2.4 vorstehend) zu den Vorbringen des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen tätigen musste (E. 3.3.1 und 3.3.3 des erwähnten Urteils). Die zitierten Urteile des Sozialversicherungsgericht sind allesamt unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.3 Der vorliegende Fall ist im Lichte dieser Rechtsprechung zu beurteilen. Mit ihrer Einsprache (Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 1) brachte die Beschwerdeführerin vor, sie arbeite und unterstütze Kunden in der Kommunikation, die Firmen-Kantinen (Systemgastronomie) betreiben würden; hier sei das Business zusammengebrochen, Kantinen geschlossen worden, die wegen Home-Office nicht mehr hätten gewinnbringend unterhalten werden können. Ihr zweites Standbein sei das Herausgeben von Künstlerbüchern. Die meisten privaten Stiftungen, die für die Fördergelder und damit für die Realisation eines Buches zentral seien, hätten ihre Stiftungsratssitzungen ausgesetzt. Sie hätten wegen der aktuellen Tiefzinslage keine Erträge mehr erzielen aber auch seit zwei Jahren keine Gönner-Anlässe mehr durchführen können. Damit seien eigentlich fertige Buchprojekte nicht mehr finanziert worden und deren Vertrieb mit entsprechendem Ertrag/Vermarktung weggefallen. Ganz allgemein seien in ihrer Branche (Medien-, Kultur- und Gastronomielandschaft sowie «Gesamtkommunikation») wegen des Corona-Virus sehr viele Stellen aus Spargründen dezimiert worden. Dies gründe nicht nur in der angespannten Wirtschaftslage, sondern in den weitreichenden Gesellschafts-/Konsum-/Mobilitäts-/Wohn-/Freizeit-Veränderungen, die Corona insbesondere in der Schweiz und weltweit auslöse (vgl. auch Urk. 6/59/3). Wie den Kassenakten zu entnehmen ist, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 25. Februar 2022 unter anderem auf, Belege für Absagen von möglichen Aufträgen im Monat Oktober 2021 einzureichen (Urk. 6/67). Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. April 2022 aus, dass die Absagen alle mündlich erteilt worden seien. Ihre Bezugspersonen seien nicht mehr «in der Firma» unter Vertrag, da sie wegen des schlechten Betriebsgangs die Kündigung erhalten hätten und Personal habe abgebaut werden müssen. Zum möglichen Auftrag für die Y.___ Gruppe hielt sie fest, dass es diesbezüglich keine schriftlichen Verträge oder Auftragsbestätigungen gebe. Mit den auftraggebenden Personen, welche nunmehr nicht mehr im Unternehmen tätig seien, sei alles mündlich besprochen worden (Urk. 6/71). In Ergänzung dazu führte sie in ihrer E-Mail-Nachricht vom 12. Mai 2022 aus, dass sie mit ihrer Kontaktperson bei der Y.___ nunmehr nicht mehr in Verbindung treten könne (Urk. 6/74/1-2). Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihre Vorbringen zu belegen oder zumindest zu substantiieren. Konkrete Absagen oder das Verschieben von geplanten Projekten im bzw. für den Monat Oktober 2021 wegen behördlicher Massnahmen legte die Beschwerdeführerin nicht dar und konnte dies - wie sie selber einräumt - nicht belegen (Urk. 1 S. 3). Was die Vermarktung der Künstlerbücher oder die Schliessung von Personalrestaurant betrifft, so genügt ein pauschaler Hinweis auf früher gültig gewesene Corona-Massnahmen (E. 3.2) nicht (Urteil des Sozialversicherungsgericht EE.2022.00036 vom 18. August 2022 E. 3.3.2). Eine indirekte Betroffenheit, weil wegen geltender Corona-Massnahmen für den Oktober 2021 geplante Projekte abgesagt worden wären, ist nicht ausgewiesen. Ebenso wenig verfängt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die damals gültig gewesenen behördlichen Massnahmen hätten ihr die Akquisition von neuen Aufträgen verunmöglicht, weil in Zeiten der Maskentragungspflicht in Innenräumen und der Impfmöglichkeiten auch für sogenannte Risikopatientinnen und -patienten - zu welchen sich die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung zählt - Kontakte zu Kunden nicht unmöglich waren. Bezüglich Akquisition ergibt sich aus der Begründung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 8. November 2021 auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 sodann Folgendes: Sie führte aus, dass ein mündlich zugesagtes Freelance-Mandat für den Oktober 2021 Ende September kurzfristig annulliert worden sei. Das absagende Unternehmen habe dies damit begründet, dass intern im Agenturnetzwerk Projektleiterinnen frei geworden seien. Diesen wäre gekündigt worden. Sie erhielten dann aber ein internes Job-Angebot mit Jobwechsel zur Partneragentur. Deshalb sei es nicht zu einer Zusammenarbeit mit ihr gekommen. Aktuell sei es sehr schwierig «Projektmanagement-Mandate» zu akquirieren, da die meisten Agenturen/Kunden sehr kurzfristig planen würden. Sie würden ihre Werbepräsenz «mehrheitlich adhoc» und auf Aktualitätskampagnen (Social Media, Gamification, online e-commerce), fokussieren und weniger in strategisch ausgerichtete Grundlagenarbeit. Der Gesamtwebseite-Relaunch eines bestehenden Kunden sei vom Oktober 2021 nochmals auf Frühjahr 2022 verschoben worden, da dieser Kunde intern keine Ressourcen für die Mitarbeit (Content komplett überarbeiten, hoch technisch, Tech-Unternehmen) habe (Urk. 6/55/3). Ausgehend davon sind die von der Beschwerdeführerin beschriebenen neuen Strukturen in der Werbebranche oder der Fachkräftemangel und nicht die behördlichen Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie für ihre fehlenden Einnahmen im Oktober 2021 (Urk. 6/55/3) verantwortlich gewesen. Somit konnte die Beschwerdeführerin ein Zusammenhang zu solchen Massnahmen nicht plausibel darlegen und sind zunehmend andere, anhaltendere Gründe (die Beschwerdeführerin selber spricht von Verhaltensveränderung, vgl. die vorstehenden Ausführungen) als mindestens ebenso wahrscheinlich zu vermuten.
4.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher