Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EE.2022.00074
.
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
2. Y.___
Beschwerdeführerinnen
beide vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1975 (Urk. 6/3/3), war seit der Eintragung der X.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich am 27. Februar 2014 als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckte die Durchführung von Kosmetik-, Massagen- und Wellnessbehandlungen sowie Beratung, den Verkauf dazugehöriger Produkte und das Training und Coaching im Bereich Personal-Wellness (Urk. 18/103/1). Sie ist seit dem 1. Februar 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen, anfänglich als Kontrollbetrieb (Urk. 6/2). Y.___ bezog vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 Lohn von der X.___ GmbH (Urk. 6/104). Am 26. Juni 2016 (Tagesregister-Datum) wurde der Handelsregistereintrag von Y.___ gelöscht (Urk. 18/103/1). In der Folge wurden am 19. März 2018 (Tagesregister-Datum) die Z.___ GmbH und A.___ als Gesellschafterin beziehungsweise Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (Urk. 18/103/1). Y.___ und A.___ waren und sind die Gesellschafterin respektive der Geschäftsführer der Z.___ GmbH (Urk. 18/103/2, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 2. Juni 2023). Mit E-Mail-Nachricht vom 25. März 2020 (Urk. 18/79) sandte Y.___ der Ausgleichskasse eine Lohndeklaration für das Jahr 2019, gemäss welcher sie von der X.___ GmbH im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2019 einen AHV-Lohn in der Höhe von Fr. 102'620.-- bezogen habe (Urk. 18/80). Alsdann meldete sie sich am 8. und 29. April 2020 (Eingangsdatum) bei der Ausgleichskasse jeweils unter Angabe der Abrechnungsnummer der X.___ GmbH mit dem «Anmeldeformular für Selbständige - Betriebseinstellung» (Urk. 18/82) und dem «Anmeldeformular für Selbständige - Härtefall-Regelung» (Urk. 18/86) zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an . Die Ausgleichkasse wies diese Anträge mit Verfügungen vom 17. und 29. April 2020 ab (Urk. 18/84/1, Urk. 18/89). Dies begründete sie damit, dass eine GmbH nicht zu den anspruchsberechtigen Personen gehöre, und verwies auf die Möglichkeit zur Anmeldung für Kurzarbeitsentschädigung (Urk. 18/84/1). Diese Verfügungen blieben unangefochtenen. Mit Schlussrechnung vom 11. Juni 2020 forderte die Ausgleichskasse sodann von der X.___ GmbH Lohnbeiträge und Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 16'036.20 (Urk. 18/90/1). Dabei ging sie von der ihr von Y.___ am 25. März 2020 zugestellten Lohndeklaration 2019 mit einer Lohnsumme in der Höhe von total Fr. 151'093.80 aus (Urk. 18/80, Urk. 18/90/1). Es folgte die E-Mail-Nachricht von Y.___ vom 26. Juni 2020, mit welcher sie der Ausgleichskasse mitteilte, dass sie erst seit 1. Januar 2020 bei der X.___ GmbH angestellt sei (Urk. 18/91/1). Dem gleichzeitig gestellten Gesuch um eine entsprechende Korrektur der Jahresrechnung 2019 (Urk. 18/91/1) entsprach die Ausgleichskasse am 29. Juni 2020 (Urk. 18/93). Hernach beantragte Y.___ am 25. Januar 2021 (Eingangsdatum) als mitarbeitende Ehepartnerin bei der X.___ GmbH (Urk. 18/99/4) mit dem «Anmeldeformular AG und GmbH - Wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit» die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode 17. September bis 31. Oktober 2020 (Urk. 18/99). Zur Begründung führte sie aus, dass die X.___ GmbH in dieser Zeit eine Umsatzeinbusse von 68.96 % erlitten habe, weil die Kundinnen und Kunden wegen Covid-19 keine Körperbehandlungen mehr wollten (Urk. 18/99/2). Aufgrund dieses und der in der Folgezeit gestellten entsprechenden Gesuche (Urk. 18/101-102, Urk. 18/110-111, Urk. 18/122-123, Urk. 18/127, Urk. 18/131) wurden Y.___ als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung bei der X.___ GmbH für die Zeitperioden vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen zugesprochen (Urk. 18/119-120, Urk. 18/126, Urk. 18/129, Urk. 18/133). Am 14. September 2021 beantragte Y.___ die Ausrichtung einer solchen Entschädigung für die Monate Juli und August 2021. Dazu führte sie unter anderem aus, dass bei X.___ GmbH ein starker Kundenrückgang zu verzeichnen sei, da die Kundinnen und Kunden Angst vor Covid-19 hätten. Als Geschäftsführerin habe sie seit Juni 2020 keinen Lohn mehr bezogen (Urk. 18/143/3, Urk. 18/144/3). Die Ausgleichskasse bejahte auch für diese beiden Monate einen Entschädigungsanspruch (Abrechnung vom 4. Oktober 2021, Urk. 18/160). Daraufhin ersuchte Y.___ die Ausgleichskasse mit bei dieser am 5. November 2021 eingegangenen Anmeldeformularen (Urk. 18/166/1) um die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 (Urk. 18/161-162). Sie machte wiederum geltend, dass die X.___ GmbH weniger Kundschaft habe, da diese Angst vor Covid-19 habe. Die Zertifikatspflicht mache es noch schwieriger (Urk. 18/161/3, Urk. 18/162/3). Dieses Gesuch wurde von der Ausgleichkasse abgewiesen, wozu sie insbesondere ausführte, die Angst vor Covid-19 und der damit einhergehende Kundenrückgang seien für sich allein keine Gründe, welche zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung berechtigen würden (Urk. 18/166/1). Die leistungsablehnende Verfügung datierte vom 1. Dezember 2021 und wurde an die X.___ GmbH adressiert (Urk. 18/166/1). Dagegen erhob die X.___ GmbH am 13. Januar 2022 Einsprache (Urk. 18/172, mit Einspracheergänzung vom 12. Mai 2022, Urk. 18/202), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. September 2022 (Urk. 2) abwies.
2.
2.1 Dagegen erhoben die X.___ GmbH (Beschwerdeführerin 1) und Y.___ (Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
« 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 13. September 2022 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 für den Zeitraum September und Oktober 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigungen auszurichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 Abweisung d er Beschwerde, eventualiter eine Aufhebung des Entscheids und eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 5 S. 2-3, unter Beilage von Kassenakten, Urk. 6/1-175).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 16. November 2022 (Urk. 7) wurde den Beschwerdeführerinnen eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 (Urk. 5) zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Es bleibe ihnen jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen.
2.4 Hernach wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen antragsgemäss (Urk. 8) die Kassenakten (Urk. 6/1-175) zur Einsicht zugestellt.
Alsdann reichten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 11. Januar 2023 unaufgefordert Unterlagen zum Nachweis, dass die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 verheiratet sei (Urk. 15/4-5), ein (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 16).
Nachdem das Sozialversicherungsgericht die Kassenakten ab 1. Januar 2019 (Urk. 18/1-245) beigezogen hatte, wurden auch diese Akten dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zur Einsicht überlassen (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin-weisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).
1.2 Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Er galt bis zum 31. Dezember 2022 (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:
a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c. die Höchstmenge an Taggeldern;
d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) .
1.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes-gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. September 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass nur diejenigen selbständiger-werbstätigen Personen, welche aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken mussten, anspruchsberechtigt seien (Urk. 2 S. 1-2). Nicht dazu gehöre eine Umsatzeinbusse, welche dadurch entstanden sei, weil die Kundinnen und Kunden aus einer vom Coronavirus verursachten Angst oder Unsicherheit den Geschäftsräumlichkeiten ferngeblieben seien. Somit seien auch die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Online-Buchungsstornierungen mit dem Betreff «Sorgen aufgrund Corona» zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht ausreichend. Es könne kein Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Einschränkung der Geschäftstätigkeit der X.___ GmbH und den im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2021 in Kraft gestandenen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 hergestellt werden (Urk. 2 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, bezüglich der geltend gemachten fehlerhaften Eröffnung des Einspracheentscheids sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 und nicht die Beschwerdeführerin 1 Anspruchsberechtigte der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei. Sie habe die Verfügung der Beschwerdeführerin 1 zugestellt. Dennoch habe die Beschwerdeführerin 2 diese Verfügung rechtzeitig anfechten können. Zudem habe sie denselben Rechtsanwalt wie die Beschwerdeführerin 1 mandatiert (Urk. 5 S. 2). Zur Begründung ihres Eventualantrages auf Rückweisung zur weiteren Abklärung führte die Beschwerdegegnerin Folgendes aus: Aufgrund der ihr vorliegenden Akten sei der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin 2 mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 verheiratet sei, nicht erbracht. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, so müsste die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin 2 als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung erneut geprüft werden. Denn unklar sei, weshalb ihr im Jahr 2019 kein Lohn ausbezahlt worden sei und ob beziehungsweise ab wann sie die faktische Geschäftsführung übernommen habe (Urk. 5 S. 2-3).
2.2 Dem halten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen entgegen, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1. Dezember 2021 der Beschwerdeführerin 1 eröffnet habe. Daher habe die Beschwerdeführerin 1 Einsprache erhoben (Urk. 1 S. 2). Was die materielle Begründung des Einspracheentscheids betreffe, so habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung beziehungsweise das Unternehmen, um anspruchs-berechtigt zu sein, nicht direkt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 betroffen sein mussten. Eine indirekte Betroffenheit genüge, sofern der Umsatzrückgang mindestens 30 % betrage (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hätte prüfen müssen, ob eine indirekte Betroffenheit vorliege und ob der Umsatzrückgang mindestens 30 % betrage. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin keine einzelfallspezifischen Abklärungen vorgenommen habe, habe sie die ihr obliegende Untersuchungspflicht verletzt. Aus der mit der Einspracheergänzung vom 12. Mai 2022 eingereichten Übersicht «Stornierungen aufgrund Covid 1. August 21 - 20. November 21» sei ersichtlich, dass unzählige Kunden, welche über die Online-Plattform einen Termin gebucht hätten, wieder abgesagt hätten. Sie hätten als Stornierungsgrund «Sorgen aufgrund von Corona» angegeben (Urk. 1 S. 6). Die Absage von Terminen wegen Corona stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den monatelang aufrechterhaltenen und behördlich angeordneten Massnahmen. Diese Massnahmen hätten nämlich bewirkt, dass sich in der Gesellschaft eine Angst vor persönlichen Kontakten, beispielweise anlässlich Restaurant- und Theaterbesuchen oder eben bei Besuchen von Beauty Salons, festgesetzt habe. Diese Massnahme und die dadurch hervorgerufene Angst hätten noch nachgewirkt, als für die Beschwerdeführerin 1 keine Massnahmen mehr gegolten hätten. Somit habe sie und die Beschwerdeführerin 2, welche bei X.___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleide, zumindest indirekt aufgrund der behördlich angeordneten Massnahmen und empfohlenen Verhaltensregeln eine massgebliche Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit erfahren (Urk. 1 S. 7). Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung seien vorliegend somit erfüllt (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht hat mit Urteil EE.2021.00024 vom 18. August 2021 (E. 3.3) festgehalten, dass grundsätzlich nur natürliche Personen anspruchs-berechtigt im Sinne von Art. 15 des Covid-19 Gesetzes und Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall seien. Die Arbeitgeberin könne die Entschädigung bei Lohnfortzahlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geltend machen (was primär bei Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 1 bis oder Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der Fall sein dürfte). Für die von Covid-19 betroffenen Unternehmungen seien die Bestimmungen des Art. 12 des Covid-19 Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) und kantonaler Erlasse massgebend (vgl. hierzu auch: BGE 148 V 265 E. 5.3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022).
3.2 Demzufolge hätten die leistungsablehnende Verfügung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 18/166) und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. September 2022 (Urk. 2) nicht an die Beschwerdeführerin 1 (resp. deren Rechtsvertreter), sondern an die Beschwerdeführerin 2 gerichtet werden müssen. Gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG (anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz und Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 2 ATSG) darf aus einer mangelhaften Eröffnung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan worden, dass die unrichtige Eröffnung der Verfügung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 18/166) für die Beschwerdeführerin 2 nachteilig war. Die Einsprache vom 14. Januar 2022 führte Rechtsanwalt Zogg zwar formell für die Beschwerdeführerin 1 (Urk. 18/169-170, Urk. 18/172, Urk. 18/202), welche gemäss deren Angaben aber von der Beschwerdeführerin 2 geleitet wird (Urk. 18/161/1, Urk. 18/162/2). Aus der Bezeichnung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. September 2022 ist jedoch zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 14. Januar 2022 als Einsprache der Beschwerdeführerin 2 bearbeitete (Urk. 2 S. 1). Alsdann hat die Beschwerde-führerin 2 nach der Zustellung des Einspracheentscheids vom 13. September 2022 (Urk. 2) Rechtsanwalt Zogg mandatiert (vgl. die am 11. Oktober 2022 unterzeichnete Anwaltsvollmacht, Urk. 3/2). Hernach gelangte sie mit im eigenen Namen erhobenen Beschwerde vom 14. Oktober 2022 (Urk. 1) rechtzeitig an das Sozialversicherungsgericht. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin 2 als grundsätzlich anspruchsberechtigte Person aus der fehlenden Eröffnung der Verfügung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 18/166) sowie aus der mangelhaften Eröffnung des nicht an sie oder einen von ihr zu diesem Zeitpunkt bezeichneten Rechtsvertreter adressierten Einspracheentscheids vom 13. September 2022 (Urk. 2) kein Nachteil erwachsen ist.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach der angefochtene Einspracheentscheid deswegen mit einem verfahrensrechtlicher Mangel behaftet sei, weil er zwingend der Beschwerdeführerin 1 hätte eröffnet werden müssen, da diese die Adressatin der der Einsprache zugrunde liegenden Verfügung gewesen sei und dagegen Einsprache erhoben habe (Urk. 1 S. 3), weil die Eröffnung effektiv an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 erfolgte. Die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids aus formellen Gründen und Rückweisung zur gehörigen Bezeichnung der Verfügungsadressatin und Zustellung an die Beschwerdeführerin 2 käme - nach den obigen Erwägungen - einem prozessualen Leerlauf gleich, was dem Interesse der Parteien auf beförderliche Prozesserledigung entgegenstünde, weshalb darauf verzichtet wird (Urk. 1 S. 3).
3.3 Wie festgehalten, ist nicht die Beschwerdeführerin 1 als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 2, sondern die Beschwerdeführerin 2 anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Dies führt dazu, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 - soweit sie die Auszahlung der Leistungen aus eigenem Anspruch verlangt (Urk. 1 S. 2) - abzuweisen ist. Da sich die Beschwerdeführerin 2 als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 1 - gemäss ihren eigenen Angaben - seit Juni 2020 keinen Lohn mehr auszahlte (Urk. 18/143/3, Urk. 18/144/3), kommt hier ein Anspruch auf Auszahlung der Entschädigung bei Lohnfortzahlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ebenfalls nicht in Frage.
4.
4.1 Was den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 betrifft, so stellt diese selber nicht in Abrede (E. 2.2), dass ein solcher Anspruch eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie voraussetzt (Art. 2 Abs. 3 bis lit. a Covid-Verordnung Erwerbsausfall; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2022.00022 vom 30. Juni 2022 E. 3). Dies gilt auch für indirekte Auswirkungen. Mit diesen Massnahmen sind vom Bund und den Kantonen erlassene Vorschriften gemeint. Diesbezüglich gilt es insbesondere in Erinnerung zu rufen, dass der Bundesrat wegen der Bedrohungen durch Covid-19 am 16. März 2020 die «ausserordentliche Lage» gemäss Art. 7 des Bundes-gesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen erklärte (Epidemiengesetz, vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Hernach beschloss er eine Vielzahl von Schliessungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19. Sehr vereinfachend lässt sich sagen, dass mit der in der Folgezeit laufenden Änderung der Bedrohung durch Covid-19 für die Bevölkerung in der Schweiz und insbesondere der Belastung der Schweizer Spitäler auch die behördlichen Massnahmen stetig angepasst wurden. Der Sommer 2021 gehörte zu jenen Zeiten, in denen sich die epidemiologische Lage entspannte, was den Bundesrat zu einer Lockerung der Massnahmen veranlasste (vgl. die Medienmitteilungen vom 26. Mai und 23. Juni 2021). Vor diesem Hintergrund wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Ausgleichskassen im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten sie ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen würden. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). Die Beschwerdegegnerin brachte mithin zu Recht vor, sie habe den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeitperiode ab dem 1. September 2021 einer genaueren Prüfung unterziehen müssen.
4.2 Die Beschwerdeführerin 1 bietet Kosmetik-, Massagen- und Wellnessbehandlungen an (vgl. deren Handelsregisterauszug sowie deren Homepage, https:// «…».ch/, besucht am 2. Juni 2023). Als Kosmetikstudio war sie von den vom Bundesrat mit der am 17. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft gesetzten Änderung von Art. 6 Abs. 2 lit. e der Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) angeordneten Betriebsschliessungen betroffen. Hernach beschloss der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom 29. April 2020 - nebst der Lockerung von weiteren Massnahmen - die Läden per 11. Mai 2020 wieder zu öffnen (vgl. die Medienmitteilung vom 29. April 2020). Dies galt ebenfalls für Kosmetikstudios, welche unter der Voraussetzung, dass sie über ein Schutzkonzept nach Art. 6a der Covid-19-Verordnung 2 (Stand: 11. Mai 2020) verfügen und dieses umsetzen, wieder Kundinnen und Kunden empfangen durften (Art. 6 Abs. 3 lit. d. der Covid-19-Verordnung 2 [Stand: 11. Mai 2020]). Im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. September und 31. Oktober 2021 galten gemäss Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (kurz: Covid-19-Verordnung besondere Lage, in den vom 26. Juni 2021 bis 9. Januar 2022 gültig gewesenen Versionen), dass in öffentlich zugänglichen Räumen von Betrieben eine Maske getragen werden muss und die Betriebe ein Schutzkonzept einhalten müssen. In der fraglichen Zeit durfte das Kosmetikstudio mithin geöffnet haben, wobei es galt, die erwähnten behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 zu befolgen. Dadurch wurde die Behandlung von Kundinnen und Kunden nicht verunmöglicht, waren doch Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nahmen, für die Dauer der Behandlung von der Maskenpflicht ausgenommen (Art. 6 Abs. 2 lit. d der damals gültig gewesenen Covid-19-Verordnung besondere Lage). Darüber hinaus hätte das behördlich verordnete Schutzkonzept den Kundenkontakt trotz der Gefahren von Covid-19 ermöglichen sollen. Es ist mithin nicht mit dem erforderlichen Beweisgerad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in der Zeitperiode vom 1. September und 31. Oktober 2021 auch indirekt durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 massgeblich eingeschränkt war. Soweit die Pandemie selbst (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirtschaftlichen Lage oder einer Veränderung des Konsumverhaltens, auf die Kundenfrequenz des Kosmetikstudios gezeitigt haben sollte, reicht dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behördlichen Massnahmen direkt oder indirekt als Ursache der massgeblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten.
4.3 Die Beschwerdeführerin 1 reichte mit der Einspracheergänzung vom 12. Mai 2022 eine Übersicht «Stornierungen aufgrund Covid 1. August 21 - 20. November 21» ein (Urk. 18/203). Dazu bringt die Beschwerdeführerin 2 vor, aus dieser Aufstellung sei ersichtlich, dass unzählige Kunden, welche über die Online-Plattform einen Termin gebucht hätten, wieder abgesagt hätten. Sie hätten als Stornierungsgrund «Sorgen aufgrund von Corona» angegeben (E. 2.2.). Bei der Durchsicht dieser Liste finden sich namentlich folgende Einträge: Es wurde für den 10. September 2021 eine Herren-Manicure gebucht. Die Buchung erfolgte am 17. August 2021 um 18:36 Uhr. Bereits zwei Minuten später kam es zur Stornierung mit dem Vermerk «Sorgen aufgrund Corona» (Urk. 18/203/3). Im Oktober 2021 buchte eine Person am 10. Oktober 2021 um 22:33 Uhr für den Folgetag einen Termin zum Augenbrauenzupfen um 11:55 Uhr. Zu diesem Termin erschien die Person nicht. Am 11. Oktober 2021 wurde um 12:44 Uhr als Stornierungsgrund «Sorgen aufgrund Corona» eingetragen. Angesichts der Kurz-fristigkeit der Absagen ist es unglaubwürdig, dass diese Stornierungen aus Angst vor einer Ansteckung beim Besuch des Kosmetikstudios erfolgten. Dieselben «Sorgen» hätten bereits bei der Buchung bestehen müssen. Eine Stornierung aufgrund bereits erfolgter Ansteckung wäre anderslautend zu begründen gewesen. Die «Sorgen aufgrund Corona» dürften als Vorwand für die kurzfristige Absage gedient haben. Zwar ist es aufgrund der sich stetig ändernden Pandemie-Lage (E. 4.1 vorstehend) und den damit einhergehenden Unsicherheiten in der Bevölkerung denkbar, dass gewisse Personen deswegen auf eine bereits getätigte Buchung zurückkommen wollten. Es könnte somit sein, dass sich auf der Liste auch Stornierungen, die im eigentlichen Sinne auf «Sorgen aufgrund Corona» zurückzuführen waren, befinden. Dies braucht jedoch nicht geprüft zu werden. Sollten sich die potentiellen Kundinnen und Kunden des Kosmetikstudios (vor oder nach der Anmeldung) aus Angst vor Covid-19 gegen eine Behandlung entschieden haben, fehlte eine (direkte oder indirekte) Kausalität zu behördlich angeordneten Massnahmen und hätte dafür nicht die Corona-Erwerbser-satzentschädigung einzustehen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2022.00042 vom 14. September 2022 E. 2.3). Obwohl auf der eingereichten Liste als Stornierungsgründe ausschliesslich «Sorgen aufgrund Corona» festgehalten wurden, behauptet die Beschwerdeführerin 2, Grund für das Fernbleiben der Kundinnen und Kunden sei eine von den behördlichen Massnahmen hervorgerufene Angst vor persönlichen Kontakten gewesen (E. 2.2). Diese unbelegte Behauptung müsste indes auch für das subjektive Empfinden im Zeitpunkt der Buchung gelten und sticht daher nicht, zumal ausschliesslich die Krankheitsfolgen selbst und nicht behördliche Schutzmassnahmen Grund zur Angst boten. Folglich kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) verletzt, weil sie trotz entsprechender Vorbringen im Einspracheverfahren (Urk. 18/202/4) keine Abklärungen tätigte.
4.4 Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach das von der Beschwerdeführerin 1 betriebene Kosmetikstudio im September und Oktober 2021 durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht (mehr) erheblich eingeschränkt war (Urk. 2 S. 2), ist somit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist somit abzuweisen, ohne dass geprüft werden musste, ob es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Person nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c AVIG handelt.
1. a) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
b) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Hübscher