Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00075

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 9. Januar 2023

in Sach en

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 erklärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, dass er gemäss Mitteilung der kantonalen Steuerverwaltung für das Jahr 2018 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuere. Auf diesem Einkommen seien bisher noch keine AHV-Beiträge entrichtet worden. Wenn er in der betreffenden Zeit als Selbständigerwerbender tätig gewesen sei, werde er gebeten, sich bei der Ausgleichskasse anzumelden (Urk. 6/25). Am 26. Mai 2022 meldete sich der Versicherte mit dem Einzelunternehmen Y.___ bei der Ausgleichskasse zur Registrierung als Selbständigerwerbender an (Urk. 6/27). Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 verlangte die Ausgleichskasse vom Versicherten die Einreichung weiterer Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit (Urk. 6/34). Diese Unterlagen reichte er am 26. Juli 2022 ein (Urk. 6/35-42). Mit Schreiben vom 9. August 2022 bestätigte die Ausgleichskasse, dass der Versicherte bei ihr seit dem 1. Januar 2018 als selbständigerwerbende Person angeschlossen sei (Urk. 6/50). Mit Schluss- und Differenzrechnungen vom 9. August 2022 erhob sie von ihm persönliche AHV-/IV-/EO- und FAK-Beiträge von Fr. 8'286.60 für das Jahr 2018, von Fr. 18'280.35 für das Jahr 2019, von Fr. 1'649.55 für das Jahr 2020, von Fr. 1'363.20 für das Jahr 2021 (jeweils inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) und von Fr. 653.90 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 (inkl. Verwaltungskosten; Urk. 6/43-47).

1.2 Am 15. August 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 16. Februar 2022 an (Urk. 6/60-93). Mit Verfügung vom 25. August 2022 hielt die Ausgleichskasse fest, dass das Gesuch um Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach Ablauf der Einreichefrist gestellt worden sei und deshalb abgewiesen werden müsse (Urk. 6/96). Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2022 Einsprache (Urk. 6/97), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 abwies (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 18. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Entscheid vom 6. Oktober 2022 und die Verfügung vom 25. August 2022 aufzuheben und ihm für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 16. Februar 2022 Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 22. November 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und war bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft.


1.2

1.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 3. Februar 2022; aufgehoben per 16. Februar 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 3. Februar 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).

1.2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 17. Februar 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a.   sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen   versicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

a bis .   ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen   zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.   sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.   sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen   von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge   mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde   die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese   Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).

1.3 Nach der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung des Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen - in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG - am 31. März 2022. Gemäss der vom 1. Januar bis 16. Februar 2022 geltenden Fassung des Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen - in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG - am 31. März 2023. Ab 17. Februar 2022 bestimmte Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen - in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG - am Ende des dritten Monats nach dem Ausserkrafttreten der Bestimmungen, auf die er sich stützt, erlischt.

1.4

1.4.1 Zu den allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs hält das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 17. Februar 2022) in Rz. 1020.3 Folgendes fest: In Abweichung von Art. 24 ATSG kann der Anspruch gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. September 2020 gültigen Fassung spätestens bis Ende des dritten Monats nach Aufhebung der Leistung geltend gemacht werden.

1.4.2 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass am 17. Februar 2022 alle Corona-Massnahmen, abgesehen von der Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben worden seien. Corona-Erwerbsersatzentschädigungen würden nur noch besonders gefährdeten Personen und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie Selbständigerwerbenden im Veranstaltungsbereich ausgerichtet. Die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche seien ebenfalls angepasst worden. Neu müssten die Leistungen spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach deren Aufhebung geltend gemacht werden und nicht bis zum 31. März 2023 wie ursprünglich vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer gemeldete Erwerbstätigkeit als Life-Coach falle nicht in den Veranstaltungsbereich. Dies bedeute, dass die Anmeldefrist am 31. Mai 2022 abgelaufen sei und er seine Anmeldung zu spät eingereicht habe. Die Anmeldeformulare könnten auch ohne eine Abrechnungsnummer ausgefüllt werden (Urk. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er während der Corona-Pandemie aufgrund der vom Bund verordneten Massnahmen erhebliche Umsatzeinbussen (von 66,4 %) erlitten habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Life Coach arbeite er unter anderem mit Methoden wie Hypnose oder Tiefenentspannung, die unmöglich über den Bildschirm angewendet werden könnten. Zudem bestehe der Grossteil seiner Klientel aus Selbständigerwerbenden aus dem Kulturbereich, die seine Dienstleistungen aufgrund der eigenen finanziellen Situation nicht mehr in Anspruch hätten nehmen können. Da sich seine finanzielle Situation auch nach der Pandemie nicht gebessert habe, habe er bei der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhoben. Am 26. Mai 2022 habe er zunächst die Anmeldung als Selbständigerwerbender eingereicht, mit der Absicht, gleich danach das Gesuch um Erwerbsersatzentschädigung aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen zu stellen. Die Beschwerdegegnerin habe allerdings eine Abrechnungsnummer verlangt, über die er noch nicht verfügt habe. Auf telefonische Nachfrage hin habe die Beschwerdegegnerin ihn darüber informiert, dass er das Gesuch um Corona-Erwerbsersatzentschädigung erst einreichen könne, wenn die Anmeldung abgeschlossen sei. Aus diesem Grund habe er warten müssen, bis die Beschwerdegegnerin seine Aufnahme bestätigt und ihm die Abrechnungsnummer bekannt gegeben habe, ehe er am 15. August 2022 das Gesuch um Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe stellen können. Dies im Wissen, dass er den Anspruch gemäss KS CE, Vorwort zur Version 21, bis zum 31. März 2023 habe geltend machen können. Diese Frist sei auch in einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen kommuniziert worden. Am 16. Februar 2022 habe der Bund die Frist um zehn Monate bis zum 31. Mai 2022 verkürzt, was medial nicht breit kommuniziert worden sei. Im Vorwort zur Version 25 des KS CE werde nicht explizit darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach Ablauf der Frist erlösche. Die betreffende Frist könnte deshalb als Ordnungsfrist gedeutet werden. Zudem seien die vielen Änderungen und Anpassungen der Gesetze und Fristen in Bezug auf Corona-Erwerbsersatz irreführend. Gestützt auf das Vertrauensprinzip sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die am 17. Dezember 2021 kommunizierte Frist für die Geltendmachung des Anspruchs bis zum 31. März 2023 nach wie vor Geltung habe. Die Verweigerung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz nur aufgrund des verspäteten Einreichens des Gesuchs grenze an überspitzten Formalismus (Urk. 1).

3.

3.1 In der Eingabe vom 26. Juli 2022 (Eingangsdatum) erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Life & Career Coach Einzelsitzungen mit Klienten durchführe. Er betreue und begleite diese bei einem Jobwechsel, einer Scheidung, Trauer, Blockaden, der Suche nach Berufung, einem Coming Out und in anderen herausfordernden Lebenssituationen. Zudem schule er auch werdende Coaches im Privatunterricht. Er wende dabei unterschiedliche Werkzeuge aus der Psychologie und Neurowissenschaft an, die er sich im Rahmen von zahlreichen Kursen und Seminaren angeeignet habe. Die Klienten empfange er in seiner Wohnung, wo das Wohnzimmer speziell dafür eingerichtet sei. Mit Klienten von ausserhalb von Z.___ oder aus dem Ausland arbeite er über Facetime oder Zoom (Urk. 6/36).

Wie sich aufgrund dieser Beschreibung ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht im Veranstaltungsbereich tätig.

3.2 Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung stützt sich deshalb auf altArt. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wonach selbständigerwerbende Personen Anspruch auf eine Entschädigung hatten, wenn sie wegen der behördlich angeordneten Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen waren und eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten hatten. In dieser Fassung war Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bis am 16. Februar 2022 in Kraft. Ein darauf gestützter Anspruch auf ausstehende Leistungen ist gemäss Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall am 31. Mai 2022 erloschen (vgl. E. 1.3), das heisst verwirkt (vgl. BGE 146 V 1 E. 8.1, 139 V 244). Ob im Vorwort zur Version 25 des KS CE auf die Verwirkungsfolge hingewiesen wurde, ist unerheblich, denn Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsorgane und ändern an den durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Rechten nichts. In Rz. 1020.3 KS CE (Stand: 17. Februar 2022) wurde denn auch lediglich konkretisiert, dass eine Anmeldung zum Leistungsbezug zur Fristwahrung - praxisgemäss (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1) - genügt.

Demnach war ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei Einreichung seiner Gesuche am 15. August 2022 bereits verwirkt. Daran vermögen auch seine weiteren Vorbringen nichts zu ändern. Aus einer Rechtsunkenntnis kann er nach einem allgemeinen Grundsatz keine Vorteile ableiten (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b). Im Übrigen enthielten die vom Beschwerdeführer ausgefüllten Anmeldeformulare jeweils den als wichtig bezeichneten Hinweis, dass der Anspruch (ausser für Selbständigerwerbende im Veranstaltungsbereich) am 16. Februar 2022 ende und nach dem 31. Mai 2022 keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden könnten (vgl. z.B. Urk. 6/62/8, Urk. 6/66/8, Urk. 6/74/8). Auf den Vertrauensschutz kann er sich nicht berufen und es liegt im Falle einer verpassten Frist auch kein Anwendungsfall eines überspitzten Formalismus vor. Die vielen Änderungen der Verordnungen und Kreisschreiben betreffend Corona-Erwerbsersatz waren im Übrigen der sich ständig wandelnden Pandemie-Lage geschuldet.

4.

4.1 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.2 Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V. mit Art. 61 lit. 7 bis ATSG), ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung obsolet.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Hurst Kreyenbühl