Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EE.2022.00076
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, ist im Bereich Unternehmensberatung tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit August 2015 als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb angeschlossen (Urk. 6/3, Urk. 6/15). Am 21. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/93). In der Folge richtete ihr die Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der Härtefallregelung für Selbständigerwerbende aus (Urk. 6/94, Urk. 6/95, Urk. 6/97, Urk. 6/98, Urk. 6/99, Urk. 6/101).
1.2 Mit weiteren Anmeldungen vom 12. November 2020, 7. Januar, 7. Mai, 17. Juni, 13. Juli, 23. September, 18. Oktober, 2. November und 22. Dezember 2021 und 21. Februar und 26. März 2022 machte X.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 28. Februar 2022 geltend (Urk. 6/102, Urk. 6/105, Urk. 6/106, Urk. 6/121-125, Urk. 6/133, Urk. 6/138, Urk. 6/146, Urk. 6/148, Urk. 6/150, Urk. 6/153, Urk. 6/168, Urk. 6/170, Urk. 6/173, Urk. 6/174). In den Anmeldeformularen gab sie an, aufgrund behördlicher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Die Ausgleichskasse gewährte der Versicherten für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 28. Februar 2021 sowie vom 1. Juni 2021 bis 16. Februar 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge erheblicher Umsatzeinbusse (Urk. 6/104, Urk. 6/112, Urk. 6/140-143, Urk. 6/147, Urk. 6/149, Urk. 6/158, Urk. 6/161, Urk. 6/171, Urk. 6/175). Für den Zeitraum vom 17. bis 28. Februar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da nur noch im Veranstaltungsbereich tätige Selbständigerwerbende Anspruch auf diese Leistungen hätten und die Versicherte nicht im Veranstaltungsbereich arbeite (Verfügung vom 8. April 2022, Urk. 6/176). Die dagegen von der Versicherten am 6. Mai 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/177) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2022 ab (Urk. 6/181 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 27. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. bis 28. Februar 2022. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 - 189]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Einschränkung in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit den in Kraft gewesenen Massnahmen bzw. dessen Nachwirkungen sei nicht erwiesen (Urk. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), Gegenstand ihrer selbständigen Geschäftstätigkeit sei veranstaltungsbasierte Beratung, insofern sei sie von den behördlichen Massnahmen betroffen. Aufgrund der behördlichen Quarantäne- und Isolationsbestimmungen werde ihre Tätigkeit, im Rahmen derer sie mit Teams in Unternehmen an unterschiedlichen Standorten arbeite, nicht nachgefragt (S. 6). Mit (teilweiser) Aufhebung der behördlichen Massnahmen werde ihre Tätigkeit nicht sofort wieder nachgefragt respektive generiere sie nicht von einem auf den anderen Tag wieder Aufträge, Umsätze und Einkommen. Vielmehr würden sich die Unternehmen bei der Planung von Grossveranstaltungen zurückhalten und erstmal abwarten, wie sich die Lage entwickelt (S. 8).
2.
2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
2.2 Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten (Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ausserdem wurde mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Einrichtungen eingeführt. Davon ausgenommen waren Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (Art. 3b Abs. 2 lit. d der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 18. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 gültig gewesenen Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufgehoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innenräumen fortgeführt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorgesehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Inneren hatten damit nur noch geimpfte und genesene Personen Zugang (2G). Als zusätzlicher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden konnte, wie etwa bei Blasmusikproben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen (Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021, s. a. Art. 15 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. Mit der Aufhebung der Massnahmen konnte ab 17. Februar 2022 ausgenommen von Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. bis 28. Februar 2022. Entsprechend sind die in diesem Zeitraum gültigen Bestimmungen anwendbar.
2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 17. Februar 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt wenn:
a. sie im Sinne des Bundesgesetztes vom 20. Dezember 1946 über die die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;
a bis . ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbstätige im Bereich Unternehmensberatung gemeldet (vgl. Urk. 6/15). Gemäss eigenen Angaben führe sie strategische Unternehmensberatung und Projektmanagement durch (vgl. Urk. 6/10/2). Kernstück der Beratungstätigkeit sei die Durchführung von Workshops und Meetings für grosse Teams in ganz Europa. Es handle sich um eine präsenzbasierte Beratungstätigkeit. Aufgrund der Quarantäne- und Isolationsregeln, Homeoffice-Empfehlung, 2G-Regeln und Teilnehmerbeschränkungen an Veranstaltungen würden ihre Kunden ihre Dienstleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen (vgl. Urk. 6/173/3 und Urk. 6/174/3). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu Beginn bis 16. September 2020 aufgrund der Härtefallregelung für Selbständigerwerbende (vgl. Urk. 6/94, Urk. 6/95, Urk. 6/97, Urk. 6/98, Urk. 6/99, Urk. 6/101) und ab 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 (allenfalls mit kürzeren Unterbrüchen) aufgrund erheblicher Umsatzeinbusse infolge einer schlechten Auftragslage aus (Urk. 6/104, Urk. 6/112, Urk. 6/140-143, Urk. 6/147, Urk. 6/149, Urk. 6/158, Urk. 6/161, Urk. 6/171, Urk. 6/175), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Dass die Beschwerdeführerin im Februar 2022, resp. vom 17. bis 28. Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/174). In der Verfügung vom 8. April 2022 sowie im Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich angeordneten Massnahmen und dass die Beschwerdeführerin von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei. Ferner falle die Beschwerdeführerin nicht unter im Veranstaltungsbereich tätige Personen, weshalb ab 17. Februar 2022 per se kein Anspruch mehr auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung bestehe.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz. 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 17. Februar 2022, nur noch Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 25 des KS CE (gültig ab 17. Februar 2022) eingefügt, nachdem per 17. Februar 2022 alle Massnahmen, abgesehen von der Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben wurden. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurden grundsätzlich ebenfalls aufgehoben. Davon ausgenommen waren Personen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen mussten, sowie selbständig Erwerbende im Veranstaltungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, hätten weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen (vgl. dazu das Vorwort zur Version 25). Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätigkeit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttechniker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kulturschaffende; Rz. 1041.2b des KS CE). Bereits im Vorwort zur Version 18 wurde festgehalten, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurückzuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird.
3.3 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin zwischen dem 17. und 28. Februar 2022 auf die (mittlerweile) aufgehobenen Massnahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war (vgl. auch Rz. 1041.2a KS CE). Da die Beschwerdeführerin als Unternehmensberaterin tätig ist, erscheint als äusserst fraglich, ob sie als im Veranstaltungsbereich tätige Person qualifiziert werden kann. Darunter fallen laut KS CE Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind (vgl. E. 3.2 hiervor), was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Erwerbseinbusse auf die Isolationsbestimmungen verweist (Urk. 1 S. 6), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, war diese behördliche Massnahme im vorliegend massgebenden Zeitpunkt doch bereits aufgehoben. Ebenso sind die von der Beschwerdeführerin genannten international teils sehr rigiden Bestimmungen (vgl. Urk. 1 S. 5) vorliegend nicht zu berücksichtigen. Eine im Ausland behördlich angeordnete pandemiebedingte Massnahme vermittelt keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Mit ihrer Argumentation, wonach der ständige Wechsel zwischen Lockerung und Verschärfung dazu geführt habe, dass die Unternehmen derzeit noch abwarteten, bevor sie Veranstaltungen planten, zumal die Infektionszahlen weiterhin sehr hoch seien und es nach wie vor viele Stimmen in der Öffentlichkeit gebe, die für Vorsicht und Mässigung plädierten (Urk. 6/174; vgl. auch Urk. 1 S. 7), vermag die Beschwerdeführerin ebenso nicht durchzudringen. So waren Veranstaltungen in Innenräumen unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zertifikatspflicht bereits seit September 2021 wieder erlaubt. Ab 17. Februar 2022 waren sämtliche Veranstaltungen ohne Einschränkungen erlaubt (vgl. vorstehend E. 2.2). Dass teils Unternehmen trotzdem auf die Durchführung einer Tagung oder Veranstaltung verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnahmen der Durchführung von Veranstaltungen nicht entgegenstanden. Der unternehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszugleichen sind. Weitere konkrete Beweismittel für die hier zu prüfende Frage nach den bleibenden Auswirkungen der (mittlerweile) aufgehobenen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, welche die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 17. bis 28. Februar 2022 in ihrer Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt und in einem Lohnausfall resultiert haben könnten, offerierte sie keine. Insbesondere benannte sie keine konkrete Veranstaltung in der zweiten Hälfte von Februar 2022, an welcher sie hätte auftreten sollen und welche aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden wäre. Insgesamt bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. bis 28. Februar 2022 demnach zu Recht abgewiesen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hurst Stadler