Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00077
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 11. Januar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___ Aktiengesellschaft
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, Inhaber des Einzelunternehmens Z.___ (vgl. www.zefix.ch), ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Oktober 2012 als Selbständigerwerbender (im Hauptberuf) angeschlossen (vgl. Urk. 7/4/1).
Am 31. August 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 31. März 2021 zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (erhebliche Umsatzeinbusse) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/85-96). Am 2. September 2021 richtete die Ausgleichskasse dem Versicherten für diesen Zeitraum eine auf einem Tagesansatz von Fr. 75.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 7/97-100).
Am 15. März 2022 (Eingangsdatum) machte der Versicherte bei der Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 16. Februar 2022 geltend (Urk. 7/117-138). Am 5. April 2022 richtete die Ausgleichskasse ihm für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 75.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 5. April 2022 verneinte sie einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 16. Februar 2022 (Urk. 7/139). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2022 Einsprache (Urk. 7/141). Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 verlangte die Ausgleichskasse vom Versicherten die Einreichung eines Auszugs aus dem Buchungsjournal für den Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 und eine schriftliche Bestätigung, bis wann er seine Geschäftstätigkeit ausgeführt habe bzw. dass er sie immer noch ausführe (Urk. 7/143; vgl. auch Mahnung vom 23. Juni 2022, Urk. 7/145). Am 1. Juli 2022 reichte der Versicherte die verlangten Unterlagen ein (Urk. 7/146). Mit Schreiben vom 10. August 2022 teilte die Ausgleichskasse mit, dass der Versicherte gemäss Buchungsjournal einen Umsatz von durchgehend Fr. 0.-- ausgewiesen habe. Er werde gebeten, Kontoauszüge aller Ertragskonten für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 17. Februar 2022 einzureichen (Urk. 7/147). Mit Schreiben vom 31. August 2022 erklärte die Ausgleichskasse, dass der Versicherte (bzw. dessen Vertreter) – wie heute besprochen – gebeten werde, die Bankbelege aus dem Zeitraum vom 17. September 2021 bis zum 17. Februar 2022 und eine Bestätigung von abgesagten Aufträgen, die im Zeitraum von Oktober 2021 bis zum 16. Februar 2022 stattgefunden hätten und die infolge des Coronavirus abgesagt/verschoben worden seien, bis zum 22. September 2022 einzureichen (Urk. 7/148). Mit Entscheid vom 29. September 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Oktober 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 29. September 2022 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 31. August 2022 dem Beschwerdeführer nie zugestellt wurde;
3. Es sei dem Beschwerdeführer die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 16. Februar 2022 zuzusprechen;
4. Eventualiter sei die Frist vom 22. September 2022 wiederherzustellen;
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin teilte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. November 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und schliesslich bis zum 31. Dezember 2022 befristet (vgl. Art. 11 Abs. 7).
1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.
1.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 1. Oktober 2021 bis zum 16. Februar 2022. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden.
1.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
1.5
1.5.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
1.5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass es gemäss Vorwort zur Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE), Stand: 1. September 2021, aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Die Ausgleichskassen müssten ihr Augenmerk deshalb besonders auf die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machen würden. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgefordert worden, weitere Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen. Bis heute habe die Beschwerdegegnerin die betreffenden Unterlagen aber nicht vollständig erhalten, weshalb anhand der Akten zu entscheiden sei. Der Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers als Verkaufstrainer respektive -begleiter und den in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund und Kanton im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 16. Februar 2022 könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin von ihm mit Schreiben vom 10. August 2022 die Auszüge aller Ertragskonten für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 17. Februar 2022 angefordert habe, obwohl sie bereits im Besitz des Buchungsjournals gewesen sei, aus welchem die gewünschten Informationen für die Periode Oktober 2021 bis Februar 2022 hervorgegangen seien. Da der Ausdruck von Konten mit Nullumsätzen im vom Beschwerdeführer genutzten Buchhaltungsprogramm damals nicht möglich gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf dessen telefonische Anfrage vom 31. August 2022 hin mitgeteilt, dass sie auch andere Beweismittel zulasse. Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen dieses Telefongesprächs erklärt, dass sie ihm eine Liste mit ersatzweise einzureichenden Unterlagen zustellen werde. Da der Beschwerdeführer diese Liste in der Folge nicht erhalten habe, habe er in der Buchhaltungssoftware einen Report erstellt, welcher die gewünschten Informationen habe generieren können. Der Report sei der Beschwerdegegnerin am 29. September 2022 zugestellt worden. Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 29. September 2022 habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2022 mitgeteilt, dass die von ihm am 29. September 2022 nachgereichten Unterlagen nicht mehr hätten berücksichtigt werden können, da das Einspracheverfahren bereits abgeschlossen sei. In diesem Schreiben habe die Beschwerdegegnerin erstmals mitgeteilt, dass man den Beschwerdeführer am 31. August 2022 aufgefordert habe, bis spätestens am 22. September 2022 zusätzliche Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen und deren Schreiben mit Datum 31. August 2022 sei erst am 10. Oktober 2022 verschickt worden (Urk. 1).
3.
3.1 Der Einsprache vom 9. Mai 2022 (Urk. 7/141/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 22 Jahren Verkaufstrainer respektive -begleiter sei. Mit dem Programm «Bühnentiger», mit welchem er seine Dienstleistungen vermarkte, würden grössere Gruppen, die meist aus über 40 Personen bestehen würden, in Tages- und Wochenseminaren als Verkäufer aus- und weitergebildet. Zur Zielgruppe zähle der Beschwerdeführer private und juristische Personen (vgl. dazu auch die Rechnungen im Rahmen der Anmeldung als Selbständigerwerbender vom 21. September, 10. Oktober und 24. Oktober 2012, Urk. 7/3/5-7). Der persönliche Kontakt, die Bildung von Teams, das Training und die Schulung des Einsatzes von Körpersprache würden bei den Veranstaltungen – nebst dem Weitergeben von Verkaufstechniken – im Mittelpunkt stehen. Solche Veranstaltungen würden einer langen Planung bedürfen. 80 % der vom Beschwerdeführer durchgeführten Programme würden an Veranstaltungsorten durchgeführt, die von den Massnahmen des Bundesrates betroffen gewesen seien, so zum Beispiel in Restaurants oder Hotels.
3.2 In der Bestätigung vom 22. Juni 2022 (Urk. 7/146/5) gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor mit seiner Einzelunternehmung tätig und im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen sei. Aufgrund der Lockerungen der Massnahmen durch den Bundesrat habe er nun endlich neue Aufträge akquirieren und diese auch durchführen können (vgl. dazu die Rechnungen zuhanden der A.___ AG vom 13. Juni und 2. Juli 2022; Urk. 7/146/6-7).
3.3 Gemäss Kontoauszug von Z.___ vom 19. September 2022 hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 17. Februar 2022 einen Dienstleistungserlös von Fr. 0.-- erzielt (Urk. 3/8).
3.4 Aus dem xing-Profil (www.xing.com/profile/“...“) geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Verkaufsbegleitung mit «Bühnentiger»-Strategie von Juni 2009 bis Mai 2021 ausgeübt habe. Von Dezember 2019 bis August 2022 sei er als Sales Manager DACH bei B.___ tätig gewesen. Seit September 2022 arbeite er als Regional Sales Manager bei C.___.
4.
4.1 Wie unter E. 1.2 dargelegt, wurden die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus im Frühling und Sommer 2021 gelockert. Ab dem 19. April 2021 waren insbesondere Veranstaltungen mit einer Besucherzahl von 50 Personen drinnen grundsätzlich wieder erlaubt. Per 26. Juni 2021 wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben. Per 1. Juli 2021 waren auch Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig. Nach einer (neuerlichen) Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus ab Herbst 2021 galten wiederum strengere Bestimmungen. Per 13. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet. Ab dem 20. Dezember 2021 hatten zu Veranstaltungen im Innern nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt.
4.2 Die Anmeldungen zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 16. Februar 2022 (Urk. 7/117-138) begründete der Beschwerdeführer jeweils damit, dass die Verkaufsschulungen alle abgesagt worden seien, da die Unternehmen aufgrund der Homeoffice- und Maskenpflicht keine Schulungen durchführen wollten. Dies ungeachtet dessen, dass vom 26. Juni bis 20. Dezember 2021 gar keine Homeoffice-Pflicht galt. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Schulungen nicht als Onlinekurse hätte anbieten können, wie er dies offenbar auch im Jahre 2023 - unter anderem zum Einsatz der Körpersprache oder zu wirkungsvoller Kommunikation - noch tut (vgl. <https://www.«...».ch>; besucht am 5.1.2023). Schliesslich fällt auf, dass sich online keine Werbung für das Unternehmen Z.___ findet und unklar ist, wie er neue Aufträge hätte akquirieren wollen. Dass eine allfällige Einkommenseinbusse (ab 1. Oktober 2021) durch die behördlich angeordneten Massnahmen verursacht wurde, erscheint daher nicht überwiegend wahrscheinlich.
Weiter ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2018 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw. nur Verluste erzielte (vgl. Urk. 7/71, Urk. 7/80-81, Urk. 7/104-107). Lediglich für das Jahr 2019 wurde gemäss Steuererklärung (Hilfsblatt A, datiert am 19. November 2020; Urk. 7/128) ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 22'905.-- deklariert. Sodann hat der Beschwerdeführer in den Anmeldungen zum Bezug der Corona-Erwerbsersatzentschädigung seit dem 17. September 2020 durchgehend eine Umsatzeinbusse von 100 % ausgewiesen (Urk. 7/85-90 und Urk. 7/117-127). Selbst im Frühling und Sommer 2021, als nur noch wenige behördliche Einschränkungen bestanden und die Durchführung seiner Verkaufsseminare wieder möglich gewesen wäre, generierte er keinen Umsatz und erzielte keinerlei Einkommen. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob er seine Tätigkeit für das Einzelunternehmen Z.___ überhaupt noch ausübte (vgl. Urk. 7/143). Dies wurde vom Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 22. Juni 2022 bestätigt (vgl. E. 3.2). Dass er (weiterhin bzw. hauptberuflich) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, erscheint dennoch fraglich. Auf seiner Homepage (<https://www.«...».com/>; besucht am 5.1.2023) verabschiedete er sich von seinen Kunden und Partnern mit dem Hinweis, er sei neu unter www.B.___.eu zu finden. Laut seinen Angaben xing-Profil (vgl. E. 3.4) war er dort von Dezember 2019 bis August 2022 tätig; während dieser Zeitperiode dürfte er kaum einer hauptberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sein. Allein die an die A.___ AG gerichteten Rechnungen vom 13. Juni und 2. Juli 2022 vermögen im Übrigen die Weiterführung oder Wiederaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachzuweisen, zumal der Beschwerdeführer bei diesem Unternehmen ab Januar 2006 als Verkaufstrainer angestellt war (vgl. <https://«...».com/>; besucht am 5.1.2023) und es möglicherweise nach wie vor ist (vgl. <https://www.«...»/>; besucht am 5.1.2023).
4.3 Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Erörterungen zur Frage der Zustellung des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2022. Immerhin ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dieses gemäss eigenen Angaben am 11. Oktober 2022 erhielt (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/10) und es ihm daher möglich gewesen wäre, die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen im vorliegenden Verfahren einzureichen. Von dieser Möglichkeit hat er nicht Gebrauch gemacht.
5. Der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 16. Februar 2022 verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ Aktiengesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl