Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2022.00079
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 17. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, ist als Shiatsu-Therapeutin tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 6/109). Aufgrund entsprechender Anmeldungen bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezog sie infolge Betriebsschliessung vom 17. März bis 16. September 2020 sowie infolge einer wesentlichen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 6/29-30, Urk. 6/38, Urk. 6/44, Urk. 6/49-50, Urk. 6/52, Urk. 6/63, Urk. 6/69, Urk. 6/71, Urk. 6/74, Urk. 6/77, Urk. 6/79). Einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse in den Monaten Oktober und November 2021 (vgl. Anmeldungen vom 29. November und 14. Dezember 2021; Urk. 6/80, Urk. 6/82) verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 (Urk. 6/83), welche sie mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 bestätigte (Urk. 6/93). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Juni 2022 (Urk. 6/101/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil EE.2022.00047 vom 22. September 2022 ab (Urk. 6/115).
1.2 Mit weiteren Anmeldungen vom 30. Mai 2022 machte X.___ erneut einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse geltend (Urk. 6/95-97). Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/98). Die von der Versicherten am 1. Juli 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/105) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 ab (Urk. 6/116 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 26. November 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-120]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2).
1.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, bei Shiatsu handle es sich um eine körperkontaktreiche, abstandslose Therapie. Viele Klientinnen hätten chronische Erkrankungen und gehörten einer Risikogruppe an. Eine Umfrage bei ihren Klientinnen habe ergeben, dass diese infolge der geltenden Massnahmen sowie epidemiologischen Lage keine Shiatsu-Behandlungen gebucht hätten. Die Klientinnen hätten selbstverantwortlich und um die übrige Gesellschaft sowie Spitäler zu entlasten, auf eine Shiatsu-Behandlung verzichtet. So hätten der Bund und die Kantone an die Selbstverantwortung appelliert, um die Intensivstationen zu entlasten. Die Umsatzeinbusse im Dezember 2021 im Vergleich zu den Jahren 2015 bis 2019 sei auf die Massnahmen und die bedrohliche, angespannte epidemiologische Lage mit hohen Fallzahlen und hoher Anzahl an Spitaleintritten zurückzuführen. Zudem leide sie (die Beschwerdeführerin) an einer angeborenen polyzystischen Nierenerkrankung und sei damit gegenüber einer Covid-19-Infektion besonders vulnerabel. Daher müsse sie das Covid-19 Schutzkonzept OdA KT und ergänzend das Schutzkonzept des Shiatsu-Verbandes sehr sorgfältig umsetzen. Dies nehme ca. 25 % des Arbeitspensums in Anspruch (Reinigen, Desinfizieren, in den Pausen lüften, Luft mit Hepafiltergerät reinigen, häufiges Waschen und Bügeln von Leintüchern). Zudem trage sie eine für vulnerable Personen dringend empfohlene FFP2-Maske. Sie könne deshalb an einem Tag höchstens drei Buchungen entgegennehmen, weil das maximal 9-stündige Tragen der FFP2-Maske bei 5-stündiger körperlicher Arbeit ermüdend und das Schutzkonzept aufwändig sei (Urk. 1).
2.
2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per
17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
2.2 Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 18. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 gültig gewesenen Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeitperiode von Dezember 2021 bis 16. Februar 2022. Entsprechend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar.
2.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
2.5 Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).
2.6 Gemäss Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 beachtet jede Person die [auf der Homepage abrufbaren] Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Nach Art. 6 Abs. 1 muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Laut Art. 10 Abs. 1 müssen die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten die in Art. 10 Abs. 2 genannten erweiterten Vorgaben; wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten (Art. 10 Abs. 3). Die Vorgaben nach Art. 10 Abs. 2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt (Art. 10 Abs. 4). Die Betreiber müssen ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen und ihnen den Zutritt zu den Einrichtungen gewähren (Art. 24 Abs. 1). Gemäss Art. 23 trifft der Kanton – unter den in lit. a und b genannten Voraussetzungen - zusätzliche Massnahmen nach Art. 40 EpG, namentlich um die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu gewährleisten.
Ziffer 1.1.2 von Anhang 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage sah für Betriebe ohne Zertifikationspflicht namentlich vor, dass der Betreiber bei der Wahl der Massnahmen nach Art. 10 Abs. 2 darauf achtet, für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen. Er informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske oder die Erhebung von Kontaktdaten (Ziff. 1.1.4 bzw. Ziff. 1.1.3 in der ab 25. Januar 2021 geltend gewesenen Fassung). Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen. Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden und es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken (Ziff. 1.2.1—1.2.3). Nach Ziff. 1.3.1 beträgt der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, 1,5 Meter (erforderlicher Abstand).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin tätigte ihre Anmeldungen vom 30. Mai 2022 für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 6/95-97) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und machte damit sinngemäss einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.5) geltend. Dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2021, Januar 2022 bis 16. Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/95-97). In der Verfügung vom 31. Mai 2022 sowie im Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich angeordneten Massnahmen und dass die Beschwerdeführerin von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz. 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).
3.3 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den Monaten Dezember 2021, Januar und Februar 2022 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war.
Fest steht und unbestritten ist, dass aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, wozu auch die Shiatsu-Praxis der Beschwerdeführerin gehörte, im massgeblichen Zeitraum eine Maskenpflicht galt und die Beschwerdeführerin unter Würdigung der behördlichen Vorgaben (vgl. E. 2.6) ein eigenes Schutzkonzept zu erarbeiten und einzuhalten hatte. Zudem hat die Organisation der Arbeitswelt KomplementärTherapie (OdA KT) ein Covid-19 Schutzkonzept erlassen. Dieses sieht (in der vorliegend anwendbaren, am 21. Dezember 2021 aktualisierten Version; vgl. Urk. 6/107/1 ff.) etwa vor, dass im Eingangsbereich ein Hinweis auf die Maskenpflicht und die Schutzmassnahmen des BAG angebracht wird, der Abstand zwischen den Sitzplätzen im Eingangsbereich resp. in den Wartezimmern mindestens 1.5 Meter betragen und zwischen den einzelnen Klientinnen und Klienten genügend Zeit eingeplant werden muss, um Begegnungen zwischen diesen möglichst zu vermeiden und um zusätzliche Hygienemassnahmen durchzuführen. Im Behandlungszimmer ist ein überflüssiger Körperkontakt zu vermeiden und für frische Luft zu sorgen. Als Massnahmen nach der Behandlung werden unter anderem Händewaschen und desinfizieren, ausgiebiges Lüften der Praxisräume sowie Desinfizierung aller glatter Oberflächen vorgesehen (vgl. auch die «Checkliste Hygiene für Shiatsu-Therapeutinnen» [Stand: Juli 2021, Urk. 6/107/4 ff.], welche sich weitestgehend mit dem Schutzkonzept der OdA KT deckt). Dabei handelte es sich lediglich um eine Konkretisierung der behördlichen Vorgaben (vgl. E. 2.6 vorstehend). Insofern interessieren in Bezug auf den zu prüfenden Entschädigungsanspruch einzig diese Massnahmen. Dass die Beschwerdeführerin infolge dieser Massnahmen eine wesentliche Umsatzeinbusse erlitten haben soll, ist nicht einzusehen. Daran ändert auch nichts, wenn sie zwischen den Behandlungen fürs Lüften, Desinfizieren und/oder Wechseln der Unterlagen etwas mehr Zeit einplanen musste. Insbesondere bezifferte die Beschwerdeführerin den Aufwand für die Umsetzung des Schutzkonzepts mit etwa 25 % des Arbeitspensums; eine Umsatzeinbusse in Höhe von mindestens 30 % (vgl. E. 2.5) lässt sich damit nicht begründen. Mit ihrer Argumentation, wonach der Rückgang der Nachfrage nach Shiatsu-Behandlungen auf die im Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 geltende Maskenpflicht in Innenräumen sowie die epidemiologische Lage zurückzuführen gewesen sei und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzeinbusse resultiert sei, weil sie weniger Behandlungen habe durchführen können (vgl. E. 1.2), vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. So waren Shiatsu-Behandlungen unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Maskenpflicht im Dezember 2021 sowie im Januar und Februar 2022 erlaubt (vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 2.6). Soweit ihre Klientinnen aus – wie auch immer zielgerichteten – subjektiven Gründen keine Shiatsu-Behandlungen mehr gebucht haben sollten, ist dies nicht über die Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszugleichen, da diese Handlungsweise nicht auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind. Damit ist auch bereits gesagt, dass sich aus der Umfrage mit den Klientinnen zu den Beweggründen für nicht in Anspruch genommene Shiatsu-Behandlungen (vgl. auch Urk. 6/85/18 ff.) nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Risikopatientin handeln mag; anspruchsbegründend sind erhebliche Einschränkungen der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (vgl. E. 2.5).
4. Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler