Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00080

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 11. Mai 2023

in Sachen

X.___ GmbH

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. Y.___ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der seit dem 11. Juli 2019 im Handelsregister eingetragenen X.___ GmbH, welche Beratungs- und Coachingdienstleistungen sowie Projektarbeit erbringt (vgl. Urk. 6/29/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete der X.___ GmbH für Y.___ vom 17. September 2020 bis am 31. Dezember 2021 gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 107.20 aus (Urk. 6/30, Urk. 6/36, Urk. 6/40, Urk. 6/45, Urk. 6/48, Urk. 6/51, Urk. 6/56, Urk. 6/61, Urk. 6/71, Urk. 6/72, 6/77, Urk. 6/82). Mit Verfügung vom 26. Februar 2022 (Urk. 6/87) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Entschädigung für Januar 2022. Dagegen erhob die X.___ GmbH bzw. Y.___ am 1. März 2022 Einsprache (Urk. 6/90). Die Ausgleichskasse forderte daraufhin die X.___ GmbH bzw. Y.___ auf, ein detailliertes Buchungsjournal von allen Bruttoeinnahmen für den Zeitraum September 2020 bis Dezember 2021, Bankbelege der X.___ GmbH für denselben Zeitraum und Bestätigungen für im Januar 2022 geplante Aufträge, die abgesagt worden sind, einzureichen (Urk. 6/92). Am 6. Mai 2022 reichte die X.___ GmbH bzw. Y.___ unter dem Hinweis, dass für Januar 2022 keine Aufträge hätten akquiriert werden können, diverse Belege ein (Urk. 6/93). In der Folge forderte die Ausgleichskasse die X.___ GmbH bzw. Y.___ auf, ein detailliertes Buchungsjournal von allen Bruttoeinnahmen für Januar 2022, Bankbelege der X.___ GmbH für denselben Zeitraum und schriftliche Bestätigungen für im Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 geplante Aufträge, die abgesagt worden sind, einzureichen (Urk. 6/94). Am 25. Mai 2022 berichtete die X.___ GmbH bzw. Y.___ der Ausgleichskasse und erklärte, dass keine Aufträge hätten akquiriert werden können, welche im Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 zur Ausführung gekommen wären (Urk. 6/95). Die Ausgleichskasse verneinte in der Folge am 8. Juni 2022 einen Anspruch von Y.___ auf eine Entschädigung für die Monate November 2020 (Urk. 6/114), Juli 2021 (vgl. Urk. 6/115) und Oktober 2021 (vgl. Urk. 6/116) und setzte den Tagesansatz der Entschädigung für März 2021 auf Fr. 96.80 (Urk. 6/103), für April 2021 auf Fr. 99.20 (Urk. 6/104), für Mai 2021 auf Fr. 44.80 (Urk. 6/105), für August 2021 auf Fr. 18.40 (Urk. 6/106), für September und November 2021 auf Fr. 21.60 (Urk. 6/107, Urk. 6/108) sowie für Dezember 2021 auf Fr. 18.40 (Urk. 6/109) herab. Gleichzeitig sprach sie der X.___ GmbH bzw. Y.___ für Januar 2022 eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 107.20 zu (Urk. 6/102). Die Ausgleichskasse forderte mit Verfügung vom 9. Juni 2022 für die Monate November 2020 sowie März, April, Mai, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2021 zu viel ausgerichtete Entschädigung zurück (Urk. 6/113). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 (Urk. 6/117) schrieb die Ausgleichskasse die gegen die Verfügung vom 26. Februar 2022 betreffend Anspruch Januar 2022 (Urk. 6/87) erhobene Einsprache (Urk. 6/90) als gegenstandslos geworden ab. Am 29. Juni 2022 erhob die X.___ GmbH bzw. Y.___ Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 9. Juni 2022 (Urk. 6/125). Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 wies die Ausgleichkasse die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Dagegen wurde mit einer von Y.___ unterzeichneten, mit dem Briefkopf der X.___ GmbH versehenen Eingabe vom 4. Dezember 2022 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, es sei von einer Rückforderung von für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung abzusehen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was Y.___ mit Verfügung vom 24. Januar 2023 angezeigt wurde (Urk. 7).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben. Während ihrer Geltungsdauer erfuhr sie diverse Änderungen.

1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Es sind vorliegend entsprechend für die Anspruchsprüfung diejenigen Bestimmungen anwendbar, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in Kraft waren.

1.3 Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) waren die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss der Verordnung anwendbar, soweit die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsahen.

1.4

1.4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. Novem ber 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hatten; diese Voraussetzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

1.4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 Kraft gesetzten Fassungen galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag. War die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen worden, so war der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen hatten, mussten nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorlag; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, ab 1. April 2021 betrug die massgebende Umsatzeinbusse 30 %.

1.5 Für die Bemessung der Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern im Sinne von Art. 10 ATSG war der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend. Das Taggeld entsprach 80 % dieses Lohnausfalls ( Art. 5 Abs. 2 quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) .

1.6 Unrechtmässig ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigungen können zurückgefordert werden (Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), falls die Voraussetzungen für ein revisions- oder wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung (oder formlose Leistungszusprechung; vgl. Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 138 V 324
E. 3.1).

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen).

2. Die Beschwerdegegnerin hat weder im Dispositiv der Verfügung vom 9. Juni 2022 (Urk. 6/113) noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (Urk. 2) konkret dargelegt, ob sie die X.___ GmbH oder Y.___ persönlich zur Rückerstattung verpflichtet. Aus den von der Beschwerdegegnerin versandten Einzahlungsscheinen ergibt sich jedoch, dass sie die X.___ GmbH als rückerstattungspflichtig erachtet (Urk. 6/112, Urk. 6/126). Dies erscheint insoweit schlüssig, als die Beschwerdegegnerin die nun zurückgeforderte Corona-Erwerbsersatzleistungen der X.___ GmbH ausgerichtet hatte (vgl. Urk. 6/30, Urk. 6/45, Urk. 6/48, Urk. 6/51, Urk. 6/61, Urk. 6/71, Urk. 6/72, 6/77, Urk. 6/82; Urk. 6/93/8-11).

Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, inwieweit die Arbeitgeberin zur Beschwerde betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigungen legitimiert ist (BGE 148 V 265 E. 1.4), ist die Entschädigung doch grundsätzlich der anspruchsberechtigten Person auszubezahlen (Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Frage, ob bei einem Entscheid über die Ausrichtung von Leistungen die Arbeitgeberin beschwerdelegitimiert ist, kann vorliegend offengelassen werden, geht es vorliegend doch um eine Rückforderung von bereits ausgerichteten Leistungen. Rückforderungspflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässigen Leistungen. Unbestrittenermassen wurde die Erwerbsausfallentschädigung der X.___ GmbH als Arbeitgeberin ausbezahlt, weshalb sie rückerstattungspflichtig ist. Nachdem sich die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegen die Arbeitgeberin richtet, ist diese durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde. Sie ist daher beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG).

Die Beschwerde wurde von Y.___, welcher einziger Gesellschafter der X.___ GmbH ist (Urk. 6/29/2), unter dem Absender X.___ GmbH erhoben (Urk. 1). Da sich die Rückforderung gegen die X.___ GmbH richtet und diese – wie eben dargelegt – beschwerdelegitimiert ist, rechtfertigt es sich, anstelle von Y.___ die X.___ GmbH als beschwerdeführende Partei ins Rubrum aufzunehmen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob auch Y.___ persönlich zur Beschwerde legitimiert wäre.

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), es sei bei der Neuprüfung festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin Y.___ in den Monaten März 2021, April 2021, Mai 2021, August 2021, September 2021 sowie November und Dezember 2021 jeweils einen Lohn ausbezahlt habe, dies aber bei den Anmeldungen nicht angegeben worden sei. Des Weiteren sei ihr aufgefallen, dass die entsprechenden Lohnzahlungen vor ihren Auszahlungen stattgefunden hätten und somit nur ein Anspruch auf den Lohnausfall bestehe. Aus diesem Grund hätte sie die Entschädigung für die genannten Monate neu festgesetzt.

In den Monaten November 2020, Juli 2021 und Oktober 2021 sei die Voraussetzung einer Umsatzeinbusse von 55 respektive 30 % nicht erfüllt, seien doch für die Bestimmung der Umsatzeinbusse die im jeweiligen Monat tatsächlich eingegangen Zahlungen massgebend. Für die Monate November 2020, Juli 2021 und Oktober 2021 bestehe daher kein Anspruch auf eine Entschädigung.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), in der Annahme, dass Corona im 2021 ihre Geschäftstätigkeit massiv beeinträchtigen werde, habe sie zu Beginn des Jahres einen «Zahlungsplan» erstellt, der die Begleichung der fälligen Pensionskassen- und Versicherungsprämien erlauben sollte. Da aufgrund der Home-Office-Regelungen im gesamten Jahr 2021 keine Erträge hätten generiert werden können, habe es auf der Einnahmeseite ausschliesslich die Erwerbsersatzzahlungen der Beschwerdegegnerin gegeben. Lohnauszahlungen seien dann vorgenommen worden, wenn diese aufgrund ihres «Zahlungsplans» erforderlich und aufgrund eingegangener Erwerbsersatzzahlungen möglich gewesen seien. So habe das Ziel erreicht werden können, fristgerecht die Überweisungen an die Pensionskasse und andere Versicherungen zu tätigen. Da die Monatsangaben bei den Lohnauszahlungen somit de facto irrelevant seien, bitte sie, die formaljuristisch anmutende Argumentation «Auszahlung vor Eingang der Erwerbsersatzzahlung» zu hinterfragen. Sie habe im Jahr 2021
– mangels anderer Erträge – in Summe exakt nur den Betrag an Bruttolohn ausbezahlt, der seitens Beschwerdegegnerin als Erwerbsersatz bezahlt worden sei. Da sie nur die eingegangenen Corona-Erwerbsersatzzahlungen für Lohnzahlungen verwendet habe, habe die Idee ferngelegen, in den Anmeldungen einen «bereits ausbezahlten Lohn» anzugeben, welcher den Anspruch verringert hätte. Die Rückforderung eines Grossteils der Unterstützungsleistungen würde ihre Überschuldung per 31. Dezember 2021 zur Folge habe, was die Zielsetzungen der Corona-Politik des Bundes konterkariere.

Dass die in den Monaten November 2020, Juli 2021 und Oktober 2021 eingegangenen Zahlungen – obwohl sie sich auf im Zeitraum 19. Juni bis 28. August 2020 erwirtschaftete Erträge bezögen – als für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung relevante Umsätze betrachtet würden, werde hingegen akzeptiert.

4.

4.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).

4.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin die am 9. Juni 2022 (Urk. 6/113) verfügte Rückforderung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate November 2020 sowie März, April, Mai, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2021 bestätigt. Die Rückforderung betreffend alle genannten Monate bildet somit den Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit ihrer Beschwerde jedoch lediglich die teilweise Rückforderung von Zahlungen für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021. Streitgegenstand ist vorliegend daher die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung von Zahlungen für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021.

5.

5.1 Der Anspruch der Beschwerdeführerin bzw. Y.___ auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 ist grundsätzlich ausgewiesen (vgl. insbesondere Urk. 6/93; E. 1.4) und zwischen den Parteien nicht strittig (vgl. E. 3). Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin denn auch für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Taggeldleistungen basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 107.20 ausgerichtet, das heisst für März 2021 Fr. 3'323.20 netto (Urk. 6/45), für April 2021 Fr. 3'216. - - netto (Urk. 6/48), für Mai 2021 Fr. 3'323.20 netto (Urk. 6/51), für August 2021 Fr. 3'323.20 netto (Urk. 6/72), für September 2021 Fr. 3'216. - - netto (Urk. 6/71), für November 2021 Fr. 3'216. - - netto (Urk. 6/82) und für Dezember 2021 Fr. 3'323.20 netto (Urk. 6/82). Diese Leistungen waren erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin auf dem jeweiligen Antragsformular angegeben hatte, im entsprechenden Monat keinen Lohn ausbezahlt zu haben (März 2021: Urk. 6/43/4; April 2021: Urk. 6/46/4; Mai 2021: Urk. 6/49/4; August 2021: Urk. 6/64/4; September 2021: Urk. 6/69/4; November 2021: Urk. 6/75/4; Dezember 2021: Urk. 6/80/4). Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdeführerin Y.___ in den genannten Monaten einen auf dem Antragsformular nicht angegebenen, bei der Bemessung der Entschädigung jedoch anrechenbaren Lohn ausbezahlt hat und die Beschwerdegegnerin entsprechend zu hohe Entschädigungsleistungen ausgerichtet hat.

5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 9. Juni 2022 (Urk. 6/113) betreffend die Abrechnungen vom 12. April 2021 (Urk. 6/45), vom 4. Mai 2021 (Urk. 6/48), vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/51), vom 5. und 7. Oktober 2021 (Urk. 6/71-72) und vom 6. Januar 2022 (Urk. 6/82), mit welchen Y.___ für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Taggelder ausgerichtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind (BGE 129 V 110; vgl. E. 1.6 hiervor).

5.3 Bei einer versicherten Person in arbeitgeberähnlicher Stellung ist entscheidend, ob sie selbst einen Lohnausfall erlitten hat. Ihr Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ist subsidiär zur Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin (BGE 148 V 265 E. 5.3.5). Dabei ist nur der Lohnausfall zu entschädigen (E. 1.5). Wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2022 eingereichten Buchungsjournal (Urk. 6/93/4-8) und dem gleichentags eingereichten Bankauszug (Urk. 6/93/9-12) ergibt, hat die Beschwerdeführerin Y.___ für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Zahlungen ausgerichtet, welche explizit als «Lohn» bezeichnet wurden. Die Zahlungen seitens der Beschwerdeführerin erfolgten dabei in den Monaten März (30. März 2021, Urk. 6/93/10), April (28. April 2021, Urk. 6/93/10), August (25. August 2021, Urk. 6/93/9), September (20. September 2021, Urk. 6/93/9) und Dezember 2021 (30. Dezember 2021, Urk. 6/93/9) während des entsprechenden Monats, das heisst, zu einem Zeitpunkt, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung noch gar nicht erfüllt sein konnten. Für Mai und November 2021 erfolgte die Lohnzahlung zwar nach Ablauf des Monats, aber noch bevor die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den entsprechenden Monat bei der Beschwerdeführerin eingegangen war resp. bevor über den Anspruch entschieden worden war (Urk. 6/93/9+10, Urk. 6/51, Urk. 6/82). Mit Blick auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Buchführung (Art. 957 ff. OR) ist davon auszugehen, dass die Zahlungen wie deklariert für die entsprechenden Monate erfolgten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei lediglich Corona-Erwerbsersatzentschädigung an Y.___ ausgerichtet worden, verfängt nach dem Gesagten weder für die Monate März, April August, September und Dezember 2021 noch für Mai und November 2021. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin Y.___ in den Monaten März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Lohn ausgerichtet hat. Nachdem die Beschwerdegegnerin in Unkenntnis dieser Lohnzahlungen einen vollständigen Lohnausfall entschädigt hatte, richtete sie für die entsprechenden Monate eine zu hohe Entschädigung aus. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Corona-Erwerbsersatzleistungen der Beschwerdeführerin ausrichtete. Korrekterweise wäre die Entschädigung der anspruchsberechtigten Person, das heisst Y.___, auszubezahlen gewesen (Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; BGE 148 V 265 E. 1.4; Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz, KS CE, Rz. 1075.2). Da der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz subsidiär zur Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin ist, also erst bei einem feststehenden Erwerbs- oder Lohnausfall der anspruchsberechtigten Person besteht, konnte die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzleistungen an die Beschwerdeführerin gar nicht kausal sein für den im Umfang der erfolgten Lohnzahlungen fehlenden Lohnausfall von Y.___.

Der Beschwerdegegnerin wurde erst mit Einreichung des Buchungsjournals und des Bankauszuges im Mai 2022 bekannt (Urk. 6/93), dass die Beschwerdeführerin Y.___ in den Monaten März, April, Juli, Mai, August, September, Oktober, November und Dezember 2021 Lohn ausgerichtet hatte. Die Voraussetzung für eine Wiedererwägung respektive prozessuale Revision sind daher erfüllt (vgl. E. 1.6). In diesem Zusammenhang scheint zudem der Erwähnung wert, dass in den Antragsformularen für die Monate Juli und Oktober ein Umsatz von Fr. 0.-- angegeben wurde (Urk. 6/58/2 und Urk. 6/73/2), obwohl gemäss Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerde (Urk. 1) in diesen beiden Monaten «erwirtschaftete Erträge» eingegangen waren (gemäss Bankauszug vom 6. Mai mit Valuta vom 8. Juli 2021 Fr. 14'994.-- und mit Valuta vom 25. Oktober 2021 Fr. 11'994.--; Urk. 9/93/9-10).

5.4 Nach dem Gesagten und in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der Rückforderung zu Recht nicht infrage stellte, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (vgl. Urk. 8).

Das Gericht beschliesst:

Das Rubrum wird geändert und als Beschwerdeführerin wird neu die X.___ GmbH aufgeführt,

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ GmbH unter Beilage einer Kopie von Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8

- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 8

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Hurst Wyler