Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00083

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 9. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1978 (Urk. 6/1/2), arbeitete seit dem 1. September 2014 in einem Teilzeitpensum als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Klinik für Urologie des Spitals Y.___ (Urk. 6/1/5). Am 1. April 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf ein ab dem 1. Juli 2018 bezogenes Forschungsstipendium (Urk. 6/1/1, Urk. 6/1/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbender an (Urk. 6/1). Die Ausgleichskasse tätigte Abklärungen zur Beitragspflicht (Urk. 6/2-7) und erfasste X.___ am 23. Juli 2019 rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 als Selbständigerwerbenden im Bereich Forschungen (Urk. 6/8). Am 7. April 2020 (Eingangsdatum, Urk. 6/33/1) meldete sich X.___ erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/29). In der Anmeldung bezeichnete er sich als unabhängigen Forscher (Urk. 6/29/2). Als Beleg dafür, dass er seine Tätigkeit wegen der staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 nicht mehr ausüben konnte, legte er die Bestätigung PD Dr. med. Z.___ vom 17. März 2020 zur Schliessung des Forschungszentrums der Klinik für Urologie in A.___ und Einstellung des von ihm durchgeführten Forschungsprojekts auf (Urk. 6/30/2). Daraufhin richtete die Ausgleichskasse ihm für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der sog. Härtefallregelung aus (Urk. 6/33-34, Urk. 6/38, Urk. 6/44, Urk. 6/46, Urk. 6/49). Alsdann beantragte X.___ mit bei der Ausgleichskasse am 11. November 2020 (Urk. 6/53/1) und 2. Dezember 2020 (Urk. 6/54/1) eingegangen Anmeldeformularen für die Zeitperiode 17. September bis 30. November 2020 erneut die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 6/50-51). Zur Begründung führte unter anderem aus, dass er Forschungs- und Analysedienstleitungen für Unternehmen und Organisationen erbringe. Er habe seine Kunden verloren, weil er sein Labor habe schliessen müssen (Urk. 6/51/3). Aufgrund dieser und der in der Folgezeit gestellten entsprechenden Gesuche wurden ihm für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. September 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für Selbständigerwerbende mit erheblicher Umsatzeinbusse ausgerichtet (Urk. 6/53-54, Urk. 6/57, Urk. 6/60, Urk. 6/64, Urk. 6/66, Urk. 6/69, Urk. 6/71, Urk. 6/73, Urk. 6/77, Urk. 6/79). Die von X.___ in der Folge am 3. November bzw. 3. Dezember 2021 gestellten Anträge auf Ausrichtung einer solchen Entschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 6/80, Urk. 6/82) wies die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 2. resp. 23. Dezember 2021 ab (Urk. 6/81, Urk. 6/86). Dagegen erhob X.___ mit Eingaben vom 6. Dezember 2021 bzw.
17. Januar 2022 jeweils Einsprache (Urk. 6/83, Urk. 6/88). Nach Prüfung der hernach mit Eingabe vom 26. März 2022 (Urk. 6/104) und der E-Mail-Nachricht vom 5. April 2022 (Urk. 6/107) eingereichten Unterlagen (Urk. 6/105, Urk. 6/108-109) bezahlte die Ausgleichskasse ihm die Entschädigungen für die Monate Oktober und November 2021 aus (Urk. 6/110). Darüber hinaus richtete sie ihm für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für Selbständigerwerbende mit erheblicher Umsatzeinbusse aus (Urk. 6/91, Urk. 6/100, Urk. 6/112) . Alsdann beantragte X.___ mit bei der Ausgleichskasse am 29. September 2022 (Urk. 6/128/1) eingegangenen Anmeldeformularen, es sei ihm für die Zeitperiode vom 17. Februar bis 30. Juni 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für im Veranstaltungsbereich tätige Personen auszurichten (Urk. 6/123-127). Dazu führte er unter anderem aus, dass er bei Veranstaltungen das Catering mitorganisiere (Urk. 6/123/3). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 wies die Ausgleichskasse diese Anträge ab (Urk. 6/128). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 Einsprache (Urk. 6/129). Die Ausgleichskasse forderte ihn mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 auf, für den Zeitraum Februar bis Juni 2022 pro Kalendermonat mindestens einen Nachweis für geplante Veranstaltungen zu erbringen (Urk. 6/130). Der Versicherte liess sich dazu mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 vernehmen (Urk. 6/131). Nach der Prüfung dieser Unterlagen wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. November 2022 (Urk. 2) ab.

2. Dagegen erhob X.___ am 16. Dezember 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. November 2022 sei ihm für die Monate Februar (17. bis 28.), März, April, Mai und Juni 2022 die beantragte Entschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-140), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2023 angezeigt wurde (Urk. 7).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).

1.2 Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten und war bis
31. Dezember 2022 gültig (Art. 21 Abs. 3, Abs. 10 und Abs. 11 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz konnte der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 hatten, galten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehörten insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz konnte der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:

a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;

b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;

c. die Höchstmenge an Taggeldern;

d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;

e. das Verfahren.

Gemäss Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz stellte der Bundesrat sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft.

Der Bundesrat konnte das ATSG anwendbar erklären. Er konnte Abweichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) .

1.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz erliess der Bundesrat die vorliegend anwendbare Versionen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in den ab 17. Februar 2022 und 1. April 2022 gültig gewesenen Fassungen. Er hat in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen war. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gleichlautend in den ab 17. Februar 2022 und 1. April 2022 gültig gewesenen Versionen) waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a. sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

a bis . ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten haben; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall galt bis zum 30. Juni 2022 (Art. 11 Abs. 9 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand: 1. April 2022).


1.4

1.4.1 Gemäss Rz. 1041.2b des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 17. Februar 2022) wurden im Veranstaltungsbereich tätige Personen als Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätigkeit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttechniker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kulturschaffende), definiert.

1.4.2 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

2.

2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. November 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer Unterlagen eingereicht habe, welche belegen sollen, dass er auch in der Veranstaltungsbranche tätig sei. Die laut diesen Unterlagen geplanten Veranstaltungen seien aber weder verschoben noch abgesagt worden. Gemäss den Akten hätten die Veranstaltungen im Zeitraum vom 17. Februar bis 30. Juni 2022 stattgefunden (Urk. 2 S. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 führte die Beschwerdegegnerin sodann zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht massgeblich im Veranstaltungsbereich tätig sei (Urk. 2 S. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2022 aufgefordert worden sei, für den Zeitraum Februar bis Juni 2022 pro Kalendermonat mindestens einen Nachweis für geplante Veranstaltungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/5). Diese Mitteilung sei in hohem Masse irreführend gewesen. Insbesondere sei der Nachweis von (mindestens) einer Veranstaltung pro Kalendermonat verlangt worden. Bei beinahe 100 Veranstaltungen im Jahr 2022 sei es schwierig, eine vollständige Dokumentation bereitzustellen. Er habe in seiner Antwort auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin, wie gefordert, Informationen zu mehreren Veranstaltungen als Mustersatz zusammengestellt. Es sei aber nirgendwo darauf hingewiesen worden, dass nur Belege zu abgesagten Veranstaltungen benötigt würden. Für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. November 2022 reiche er deshalb zusätzlich Angaben zu den abgesagten Veranstaltungen im Zeitraum vom 17. Februar bis 30. Juni 2022 ein. Es gelte ferner zu berücksichtigen, dass die Vorbereitung von Veranstaltungen viel Zeit erfordere. Während die meisten privaten Veranstaltungen rund drei Monate für die Organisation benötigten, seien für die meisten nationalen und internationalen Ausstellungen und Konferenzen eine Planungszeit von rund 5 bis 6 Monaten nötig (Urk. 1 S. 2). Es sei sodann vorgekommen, dass eine Veranstaltung zwar habe durchgeführt werden können, diese dann aber weniger Einnahmen als vor der Covid-19-Pandemie generiert habe. Als Beispiel könne die «Fachausstellung B.___» im Zentrum C.___ vom 2. bis 6. Mai 2022 mit einer Umsatzeinbusse von 50 % genannt werden. Die finanziellen Unterlagen zu dieser Veranstaltung könnten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden (Urk. 1 S. 3).

3.

3.1 Demnach ist strittig, ob der Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 17. Februar 2022 bis 30. Juni 2022 als im Veranstaltungsbereich tätiger Selbständigerwerbender Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat.

3.2

3.2.1 Den Akten ist zunächst entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 23. Juli 2019 rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 als selbständigerwerbende Person im Bereich Forschungen bei ihrer Kasse angeschlossen hat (Urk. 6/8). Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2018 nicht mehr vom Spital Y.___ als dessen wissenschaftlicher Mitarbeiter Lohn bezog, sondern ab jenem Datum bis zum 31. Juli 2020 Stipendien einer Stiftung erhielt. Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 6/2-7) qualifizierte die Beschwerdegegnerin diese Tätigkeit als selbständige Tätigkeit. Wie in den Kassenakten weiter festgehalten wurde, betreute der Beschwerdeführer ein Projekt in der Krebsforschung. Das Projekt wurde eingestellt, weil das Labor unter Hinweis auf die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 am 17. März 2020 geschlossen wurde (Urk. 6/30/2). Daraus lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Ein Forscher ist keine im Veranstaltungsbereich tätige Person.

3.2.2 Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer - gemäss seinen eigenen Angaben in den Anträgen für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ab 17. September 2020 - gegen Bezahlung Forschungs- und Analysedienstleistungen erbrachte (Urk. 6/50/3, Urk. 6/51/3, Urk. 6/83/1-2). Dazu finden sich in den vorliegenden Akten zwei mit «Vereinbarungen über Dienstleistungen» vom 8. bzw. 19. Juli 2021 datierende Verträge (Urk. 6/105/1-3, Urk. 6/105/6-8), vier vom Beschwerdeführer ausgestellte Kassenbelege betreffend Oktober und November 2021 (Urk. 6/105/4-5, Urk. 6/105/9-10) und zwei E-Mail-Nachrichten der Vertragspartnerin der am 8. Juli 2021 abgeschlossenen Vereinbarung (Urk. 6/108-109). Aus diesen Dokumenten ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im bioanalytischen Labor des Forschungszentrums des Spitals Y.___ Arbeiten verrichtete, welche im einen Fall das Ziel der Entwicklung eines neuen Sportgetränks verfolgten (Urk. 6/105/7) und im anderen Fall im Wesentlichen in toxikologischen Untersuchungen von Lebensmitteln, Wasser und Geräten bestanden (Urk. 6/105/2). Diese Tätigkeiten können nicht dem Veranstaltungsbereich zugeordnet werden.

3.2.3 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer mit den Gesuchen um Auszahlung einer, im Veranstaltungsbereich tätigen Personen vorbehaltenen, Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. Februar bis 30. Juni 2022 (Urk. 6/123-127) geltend, dass er bei Veranstaltungen das Catering mitorganisiere (Urk. 6/123/3). In seiner Einsprache vom 13. Oktober 2022 brachte er unter anderem vor, dass er zusammen mit dem Restaurant D.___ private Veranstaltungen durchführe (Urk. 6/129/2). Um diese Vorbringen zu belegen, legte der Beschwerdeführer die E-Mail-Nachrichten von E.___ vom Restaurant D.___ vom 11. Januar und 18. Februar 2022 (Urk. 3/7, Urk. 6/131/4) auf. Laut der Planung von E.___ vom 11. Januar 2022 war der Beschwerdeführer im Restaurant D.___ für «die Hygiene (BAG, COVID, Toxikologie etc.)» verantwortlich. Dies wurde mit dem Zusatz «(regelmässig & Veranstaltungen)» verbunden (Urk. 8/131/4). Genaueres wurde vom Beschwerdeführer nicht bekannt gemacht. Weitere Abklärungen dazu können aber aus den folgenden Überlegungen unterbleiben. Wenn der Beschwerdeführer im Restaurant D.___ die toxikologischen Untersuchungen (z. B. Lebensmittelkontrollen) durchführte, unterschied sich seine Tätigkeit nicht von derjenigen gemäss Vereinbarung vom 8. Juli 2021, mit welcher er sich zu entsprechenden Arbeiten verpflichtete (Urk. 6/105/1-3). Dadurch wurde der Beschwerdeführer nicht zum Mitorganisator der im Restaurant D.___ durchgeführten Veranstaltungen. Anders zu entscheiden hiesse, dass sämtliche Personen, welche Dienstleitungen für Restaurants erbringen, als im Veranstaltungsbereich tätige Unternehmerinnen und Unternehmer angesehen werden müssten. Eine solch allumfassende Auslegung wäre aber mit dem Wortlaut der vom Bundesrat mit Wirkung ab dem 17. Februar 2022 erlassenen Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht vereinbar (E. 1.3). Die Rz. 1041.2b KS CE (E. 1.4.1) enthält eine sachgerechte Umschreibung einer im Veranstaltungsbereich tätigen Person. Zu denken ist hier an die im Kreisschreiben beispielhaft aufgezählten Ton- oder Lichttechniker, welche bei Festivals und dergleichen zum Einsatz kommen. Die toxikologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers fallen nicht darunter. Der Beschwerdeführer, der Lebensmittelkontrollen durchführt, kann auch nicht als Mitorganisator des Caterings für Anlässe angesehen werden.

3.2.4 Damit verbleibt zu prüfen, ob die behauptete Mitbeteiligung an Veranstaltungen im Zentrum C.___ Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung begründet (vgl. Urk. 3/8-10). In der Einsprache vom 13. Oktober 2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein Einzelunternehmer sei, der sich auch an der Organisation und Betreuung nationaler und internationaler Veranstaltungen beteilige. Er und seine Vertragspartner würden insbesondere zusammen mit der Kantine der Universität F.___ und mit dem Zentrum C.___ regelmässig Weiterbildungen, Marketingveranstaltungen, Firmenfeiern, Festakte und Galas veranstalten (Urk. 6/129/2). Der Beschwerdeführer legte hierzu im Beschwerdeverfahren Unterlagen auf. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich gestützt auf diese Dokumente der rechtserhebliche Sachverhalt erstellen lässt oder ob weitere Abklärungen nötig sind (E. 1.5).

3.2.5 Der Beschwerdeführer bezieht sich zunächst auf einen Auszug aus dem Event-Kalender des Zentrums C.___, welche er am 16. Dezember 2022 ausgedruckt hat. Gemäss den dortigen Angaben handelte es sich um die abgesagte Veranstaltung «…», welche am 11. April 2022 im Auditorium des Zentrums C.___ hätte stattfinden sollen. Der Beschwerdeführer wurde als einer der drei Organisatoren dieses Anlasses genannt (Urk. 3/8). Der Zeitpunkt der Absage bzw. die Gründe hierfür sind nicht bekannt. Zum geplanten «…-Workshop» vom 27. Mai 2022 (Urk. 3/9) ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer und andere Personen vom Zentrum C.___ zwar als Organisatoren aufgeführt wurden, der Workshop aber von G.___ geleitet wurde (Urk. 3/9). Gemäss dem Eventkalender des Zentrums C.___ wurde derselbe Workshop am 29. April 2022 in H.__ durchgeführt (vgl. https://www.«...».ch, besucht am 6. März 2023). Auch diesbezüglich legte der Beschwerdeführer nicht offen, weshalb der für den 27. Mai 2022 im Zentrum C.___ geplante Anlass nicht durchgeführt wurde. Die «…-Konferenz» vom 7. und 8. Juni 2022 wurde laut dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Auszug aus dem Event-Kalender des Zentrum C.___ von ihm mitorganisiert. Anmeldungen wären bis zum 14. Februar 2022 möglich gewesen. Laut dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Dokument wurde der Event abgesagt (Urk. 3/10). Wird dieser Anlass aber im Eventkalender des Zentrums C.___ nachgeschlagen, so wird ersichtlich, dass die Veranstaltung - ohne Beteiligung des Beschwerdeführers im Organisationskomitee - in der Folge neu beworben wurden. Anmeldungen waren bis 14. Mai 2022 möglich. Nach den zu Verfügung stehenden Angaben wurde die Veranstaltung auch durchgeführt (https://www.«...».ch/, besucht am 2. März 2023). Der «…-Tag» (Urk. 3/9) war sodann ein durchgeführter Anlass der Hochschule I.___. Im vom Beschwerdeführer aufgelegten Veranstaltungsprogramm wird er als einer der Organisatoren aufgeführt (Urk. 3/9), in der im Internet abrufbaren Version dieses Programms blieb er aber unerwähnt (vgl. https://www.«...».ch/.pdf, besucht am 1. März 2023). Die vom Beschwerdeführer aufgeführte «Fachausstellung B.___» vom 2. bis 6. Mai 2022 (Urk. 1 S. 3) fand keinen Eintrag im Event-Kalender des Zentrum C.___ (vgl. https:// www.«...».ch/, besucht am 2. März 2023).

3.2.6 Zu all diesen Veranstaltungen ist zunächst festzuhalten, dass behördlich Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 der Durchführung grundsätzlich nicht mehr entgegengestanden hätten, wurden diese doch zuvor vom Bundesrat per 17. Februar 2022 aufgehoben. Ausnahmen galten lediglich noch für die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022). Im Vorwort zur hier anwendbaren 25. Version des KS CE wurde festgehalten, dass Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, (ab 17. Februar 2022) weiterhin Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit hätten, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Zu denken ist dabei wohl an Veranstaltungen, die mit dem Wegfall beinahe aller Massnahmen per 17. Februar 2022 zwar grundsätzlich wieder durchführbar gewesen wären, infolge der unsicheren Lage und langen Vorbereitungszeit jedoch bereits früh abgesagt oder verschoben werden mussten. Hinsichtlich der als «roadshow» angekündigten Veranstaltung im Bereich Business-Strategie und Patentierungsverfahren, und damit der Weiterbildung zuzuordnenden Veranstaltung, hat der Beschwerdeführer nichts dergleichen begründet dargelegt oder gar nachgewiesen. Der für den 11. April 2022 geplant gewesene Event war offensichtlich schon bereits am 11. März 2020 angekündigt gewesen, jedoch dann auf den 4. November 2020 verschoben worden (vgl. https://www.«...».ch, besucht am 8. März 2023). Eine drei bis sechs Monate dauernde Vorbereitungszeit ist bei repetitiven Weiterbildungen nicht glaubhaft und die Gründe für die Absage der am 11. April 2022 geplanten Vorträge ist nicht überwiegend wahrscheinlich auf die zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Monaten nicht mehr geltenden behördlich angeordneten Massnahmen zurückzuführen. Schulungen und Präsenzunterricht waren seit längerem wieder möglich. Mangelnde Anmeldungen würden den notwendigen Zusammenhang jedenfalls nicht erfüllen. Dies gilt auch hinsichtlich des «…-Workshop» vom 27. Mai 2022 oder der «…-Konferenz» vom 7./8. Juni 2022. Bei beiden sind weder der Zeitpunkt der Absage noch die Gründe für die Nicht-Durchführung oder Verschiebung der Veranstaltung bekannt. Eine Beteiligung des Beschwerdeführers an Letzterer steht zudem nicht fest. Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 als Grund für die Absage ist umso weniger zu vermuten, als der «…»-Workshop zuvor am 29. April 2022 in H.___ durchgeführt werden konnte.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für keine der erwähnten Veranstaltungen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie wegen behördlicher Massnahmen zur Bekämpfung von
Covid-19 abgesagt wurden. Es kann mithin offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer bei der Organisation dieser Veranstaltungen beteiligt war. Letztlich ist daher auch nicht abklärungsbedürftig, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Bereich Organisation von Veranstaltungen tatsächlich erwerbstätig ist bzw. welcher Anteil dieser Geschäftsbereich am Gesamtumsatz darstellt. Im Bereich Forschungen, für welchen der Beschwerdeführer bis Mitte 2020 Stipendien erhielt und er als Selbständigerwerbender angeschlossen wurde, sowie im Bereich Lebensmittelkontrollen für Restaurationsbetrieb gilt der Beschwerdeführer nicht als im Veranstaltungsbereich tätige Person im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in den ab 17. Februar 2022 und 1. April 2022 gültig gewesenen Versionen).

5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Hurst Hübscher