Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2022.00084

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 22. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, psychosoziale Beraterin und Hypnose-Therapeutin, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Februar 2020 als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 6/2).

Am 1. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Betriebseinstellung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/7; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug; Urk. 6/10, Urk. 6/15, Urk. 6/25, Urk. 6/28-29, Urk. 6/32, Urk. 6/36, Urk. 6/39, Urk. 6/41, Urk. 6/44, Urk. 6/47, Urk. 6/49, Urk. 6/53, Urk. 6/56 und Urk. 6/58). Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 71.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus ( Urk. 6/8-9, Urk. 6/11-12, Urk. 6/14, Urk. 6/18-19, Urk. 6/21, Urk. 6/23, Urk. 6/27, Urk. 6/30, Urk. 6/35, Urk. 6/38, Urk. 6/40, Urk. 6/43, Urk. 6/45, Urk. 6/48, Urk. 6/50, Urk. 6/55 und Urk. 6/57). Mit Verfügung vom 9. November 2021 verneinte sie einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021, da die Versicherte durch die noch geltenden behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht mehr in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei (Urk. 6/60).

Im Juni 2022 führte die externe Revisionsstelle Y.___ AG bei der Versicherten eine Stichprobenkontrolle durch (vgl. Bericht vom 20. Juni 2022, Urk. 6/80). Mit Rückforderungsverfügungen vom 8. August 2022 forderte die Ausgleichskasse von der Versicherten Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus dem Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 von insgesamt Fr. 19'353.30 zurück (Urk. 6/71-76). Gegen diese Rückforderungsverfügungen erhob die Versicherte am 5. September 2022 Einsprache (Urk. 6/78), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. November 2022 abwies (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Rückforderung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2023 angezeigt wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und schliesslich bis zum 31. Dezember 2022 befristet (vgl. Art. 11 Abs. 7).

1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist die Rückforderung der im Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in den entsprechenden Fassungen zitiert werden.

1.3 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

1.4

1.4.1 Nach Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis zum 16. Februar 2022 gültigen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

1.4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis zum 16. Februar 2022 gültigen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020), 40 Prozent (vom 19. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021) respektive 30 Prozent (vom 1. April 2021 bis zum 16. Februar 2022) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt . Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020), 40 Prozent (vom 19. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021) respektive 30 Prozent (vom 1. April 2021 bis zum 16. Februar 2022) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.

1.5 Nach Art. 25 ATSG sind u nrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).

1.6 Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).

1.7

1.7.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H.).

1.7.2 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 m.w.H. ; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je m.w.H.). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je m.w.H.).

1.7.3 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2, je m.w.H.).

1.8 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin in den Anmeldungen zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Februar, März und April 2020 Umsätze von Fr. 2'500.- - , Fr. 1'300.-- respektive Fr. 2'700.-- angegeben habe. Dies habe einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz von Fr. 2'167.-- ergeben. Für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 habe sie in den Anmeldungen zum Leistungsbezug jeweils einen Umsatz von Fr. 0.-- deklariert, weshalb gegenüber dem Vergleichswert von Fr. 2'167.-- eine Umsatzeinbusse von 100 % resultiert habe. Die Y.___ AG habe die Umsatzzahlen überprüft und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch in den Monaten Februar bis April 2020 einen Umsatz von Fr. 0.-- erzielt habe. Aufgrund der fehlenden Umsätze sei ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu verneinen. Da die von der Beschwerdeführerin in den Anmeldungen zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung deklarierten Umsätze nicht korrekt gewesen seien, sei die Ausrichtung der Taggelder offensichtlich unrichtig und die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, diese zurückzufordern. Es liege eine Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor (Urk. 2).

2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie in der Anmeldung zur Registrierung als Selbständigerwerbende vom 30. Januar 2020 ein geschätztes Jahreseinkommen von Fr. 30'000.-- deklariert habe. Nur eineinhalb Monate später sei der erste Lockdown gekommen. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin angerufen und es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen Betriebseinstellung oder infolge Härtefalls habe. Das mutmassliche Jahreseinkommen von Fr. 30'000.-- habe sie durch zwölf geteilt, weshalb sie im Antragsformular korrekterweise einen monatlichen Umsatz von Fr. 2'500.-- angegeben habe. Dies sei ihr vonseiten der Beschwerdegegnerin am Telefon auch so gesagt worden. Die Beschwerdegegnerin ermittle auf diese Weise jeweils auch das beitragspflichtige Einkommen. Als im September 2020 die neuen Antragsformulare hätten ausgefüllt werden müssen, habe sie wieder bei der Beschwerdegegnerin angerufen. Die zuständige Mitarbeiterin habe erklärt, dass die Beschwerdeführerin die Umsätze in den Monaten Februar, März und April 2020 angeben solle. In den Anmeldungen zum Leistungsbezug habe sie immer erklärt, dass sie erst seit dem 1. Februar 2020 selbständigerwerbend sei, sich wirtschaftlich nicht habe entfalten und keine Klienten habe akquirieren können. Sie habe immer wahrheitstreu erklärt, dass sie nichts verdient habe. Wegen der Corona-Pandemie habe sie ihre Ausbildungen verschoben und kein Geld gehabt, um Praxisräume zu mieten und die nötigen Prüfungen zu absolvieren. Ein neues Beweismittel, gemäss welchem sie falsche Angaben gemacht habe, gebe es nicht (Urk. 1).

3.

3.1 Dem Bericht der Y.___ AG vom 20. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den offiziellen Buchhaltungsabschlüssen und den verfügbaren Monatsabschlüssen im Zeitraum von Februar 2020 bis Juni 2021 (ausnahmslos) monatliche Umsätze von Fr. 0.-- erzielt habe (Urk. 6/80/4).

Diese Umsatzzahlen zog die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben von Y.___ AG falsch sein könnten, liegen nicht vor. Es kann darauf abgestellt werden.

3.2 Da die Beschwerdeführerin seit der Registrierung der selbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Februar 2020 keinen Umsatz erwirtschaftete, lässt sich offensichtlich auch keine Umsatzeinbusse ermitteln. Damit ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bejaht werden könnte, müsste die Beschwerdeführerin jedoch kumulativ aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein, eine erhebliche Umsatzeinbusse erleiden und in den Monaten vor Beginn der Corona-Pandemie ein durchschnittliches monatliches AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 833.35 (Fr. 10'000.-- : 12) erzielt haben. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 17. September bis zum 30. Juni 2021 ist deshalb zu verneinen.

3.3 In den Anmeldeformularen zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung wird die versicherte Person – unmissverständlich - gefragt, in welchen drei Monaten sie am meisten Umsatz erzielt habe. Die Angaben seien für jeden Monat zu machen (vgl. Urk. 6/25/4). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in den Formularen für die Monate Februar bis April 2020 jeweils fiktive Monatsumsätze zwischen Fr. 1'300.-- und Fr. 2'700.-- angegeben (Urk. 6/25/4, Urk. 6/28/4, Urk. 6/39/4, Urk. 6/41/4, Urk. 6/44/4, Urk. 6/47/4, Urk. 6/49/4, Urk. 6/53/4, Urk. 6/56/4 und Urk. 6/58/4). Dass ihr von einer Angestellten der Beschwerdegegnerin geraten worden sein soll, monatliche Umsätze anzugeben, die sie nie erzielt hat, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und kann nicht als erstellt gelten. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind damit von vornherein nicht erfüllt. Nicht zurückgefordert wurde im Übrigen die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus dem Zeitraum vom 17. März bis zum 16. September 2020. Damals bildete eine Umsatzeinbusse noch nicht Anspruchsvoraussetzung.

3.4 In masslicher Hinsicht ist die Rückforderung von insgesamt Fr.  19'353.30 nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin in den Anmeldungen zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung der Monate September 2020 bis Juni 2021 jeweils falsche Angaben hinsichtlich des Umsatzes machte und der Beschwerdegegnerin die tatsächlichen Umsatzzahlen erst aufgrund des Berichts der Y.___ AG bekannt wurden, liegt für die Abrechnungen dieser Monate ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor (vgl. E. 1.6 ff.). Im Weiteren machte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung mit Verfügungen vom 8. August 2022 (Urk. 6/71-74) rechtzeitig innert 90 Tagen seit Erhalt des Berichts der Y.___ AG vom 20. Juni 2022 (Urk. 6/80) geltend (vgl. E. 1.7.3). Offensichtlich gewahrt ist auch die dreijährige Frist zur Geltendmachung der Rückforderung seit Kenntnis des Anspruchs gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG.

4. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Hurst Kreyenbühl