Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2023.00003
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 10. August 2024
in Sachen
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin 1
Y.___
c/o X.___ GmbH
Beschwerdeführer 2
beide vertreten durch Z.___
A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die X.___ GmbH war seit ihrer Gründung im Juli 2017 bis zur Sitzverlegung nach B.___ im Januar 2021 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin im Bereich Instandhaltung und Reparaturen von Autos angeschlossen (Urk. 7/77, Urk. 7/88). Y.___ ist seit der Gründung der Firma als deren Gesellschafter im Handelsregister eingetragen, seit 15. Juni 2018 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung (Urk. 7/52, vgl. auch Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich).
1.2 Nachdem die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 18. August 2020 (Urk. 7/53) einen Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug von Arbeitnehmenden in der Veranstaltungsbranche verneint hatte (vgl. Anmeldung vom 14. August 2020, Urk. 7/51), beantragte die X.___ GmbH bzw. Y.___ mit Anmeldungen vom 22. Januar und 23. Februar 2021 bei der Ausgleichskasse eine Entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 (Urk. 7/79-81, Urk. 7/90). In den Anmeldeformularen gab die X.___ GmbH bzw. Y.___ an, aufgrund behördlicher Anordnungen im September und Oktober 2020 eine Umsatzeinbusse von 12.83 %, im November 2020 eine von 2.8 %, im Dezember 2020 eine von 20.21 % und im Januar 2021 eine von 46.23 % erlitten zu haben. Für die Monate September bis Dezember 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da die Umsatzeinbusse weniger als 55 % betrage und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht erfüllt seien (Verfügungen vom 2. März 2021, Urk. 7/93-94). Für den Monat Januar 2021 gewährte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH
zu Handen von Y.___ als Person in einer arbeitgeberähnlichen Stellung eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Abrechnung vom 2. März 2021, Urk. 7/95).
1.3 Am 8. März und 1. April 2021 machte die X.___ GmbH bzw. Y.___ erneut einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 sowie für die Monate Februar und März 2021 geltend (Urk. 7/98-101, Urk. 7/123). Die X.___ GmbH bzw. Y.___ gab an, im September und Oktober 2020 eine Umsatzeinbusse von 58.74 %, im November eine von 55.30 %, im Dezember 2020 eine von 42.36 %, im Februar 2021 eine von 49.81 % und im März 2021 eine von 48.40 % erlitten zu haben. In der Folge gewährte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH bzw. Y.___ für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 – abgesehen für die Zeit vom 1. bis 18. Dezember 2020 (vgl. Urk. 7/119) – sowie für die Monate Februar und März 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge erheblicher Umsatzeinbusse
(Abrechnungen vom 24. März 2021 betr. Monate September bis Dezember 2020 und Februar 2021 [Urk. 7/120-121], Abrechnung vom 12. April 2021 betr. Monat März 2021 [Urk. 7/125]).
1.4 Mit weiteren Anmeldungen vom 7. Mai, 1. Juni, 9. Juli, 6. August, 2. September und 2. November 2021 (Urk. 7/130, Urk. 7/132, Urk. 7/136, Urk. 7/138, Urk. 7/142, Urk. 7/144) machte die X.___ GmbH bzw. Y.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate April bis August sowie Oktober 2021 geltend. Die X.___ GmbH bzw. Y.___ gab an, im April eine Umsatzeinbusse von 32.73 %, im Mai eine solche von 78.69 %, im Juni eine solche von 30.40 %, im Juli eine solche von 67.21 %, im August eine solche von 31.09 % und im Oktober eine solche von 46.95 % erlitten zu haben. Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 16. November 2021 einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 mangels ausgewiesener Umsatzeinbusse (Urk. 7/146).
1.5 Gestützt auf den Bericht eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 21. Juli 2022 (Urk. 7/174) forderte die Ausgleichskasse mit (mehreren) Verfügungen vom 4. August 2022 zu viel ausgerichtete Entschädigung von insgesamt Fr. 58'593.40 zurück, Fr. 30'982.90 für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 (Urk. 7/164-168, vgl. auch Urk. 7/170) und Fr. 27'610.50.-- für die Zeitperiode vom 1. April 2021 bis 31. August 2021, wobei sie hinsichtlich letzterer Zeitperiode gleichzeitig weitere Taggelder in der Höhe von Fr. 12'330.05 zusprach (Urk. 18/1-6). Gegen die Rückforderungsverfügungen vom 12. August 2022 erhoben sowohl Y.___ (Urk. 7/172) als auch die X.___ GmbH (Urk. 7/173) Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 abwies (Urk. 7/178 = Urk. 2).
2. Dagegen erhoben die X.___ GmbH und Y.___ am 12. Januar 2023 Beschwerde und beantragten sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, von einer Rückforderung der ausgerichteten Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 abzusehen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1204]), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 30. April 2024 ersuchte das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin um Einreichung der vollständigen Akten, insbesondere die Y.___ betreffenden, und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung an (Urk. 16). Innert Frist reichte die Beschwerdegegnerin Akten ein (Urk. 17, Urk. 18/1-8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Es sind vorliegend entsprechend für die Anspruchsprüfung diejenigen Bestimmungen anwendbar, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in Kraft waren.
1.3 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am
4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hatten; diese Voraussetzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
1.4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am
4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 Kraft gesetzten Fassungen galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag. War die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen worden, so war der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen hatten, mussten nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorlag; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, ab 1. April 2021 betrug die massgebende Umsatzeinbusse 30 %.
1.4.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Taggeld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Laut Art. 5 Abs. 2ter der nämlichen Verordnung ist für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis (oder 3quinquies [in der ab 18. Januar 2021 geltenden Version]), die nicht unter Absatz 2bis fallen, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Art. 2bis regelt die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten, die bereits vor dem 17. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezogen hatten.
1.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.3).
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3).
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3, 138 V 324 E. 3.3).
1.6
1.6.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
1.6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
2. Die Rückforderungsverfügungen vom 4. August 2022 richten sich sowohl an die X.___ GmbH (vgl. Urk. 7/164-167) als auch an deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Anspruchsberechtigter Y.___ (vgl. Urk. 7/168, Urk. 18/3) und beide, sowohl Y.___ (Urk. 7/172) als auch die X.___ GmbH (Urk. 7/173), erhoben Einsprache. Die Beschwerde vom 12. Januar 2023 wird zwar nur im Namen der X.___ GmbH geführt, richtet sich jedoch gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022, mit dem die Beschwerdegegnerin beide Einsprachen abgewiesen hat und von der X.___ GmbH und von Y.___ kumuliert einen Betrag in der Höhe von Fr. 46'262.90 (Fr. 30'982.90 die X.___ GmbH betreffend und Fr. 15'280.-- Y.___ betreffend) zurückforderte (Urk. 2). Die den Akten beiliegende Vertretungsvollmacht wurde von Y.___ mit dem Stempel der X.___ GmbH unterzeichnet; als Vollmachtgeber wird Y.___ c/o X.___ GmbH genannt (Urk. 12). Aufgrund dieser Sachlage und angesichts dessen, dass sowohl Y.___ als auch die X.___ GmbH im Umfang der von ihnen zurückgeforderten Taggelder beschwerdelegitimiert sind, rechtfertigt es sich, beide Parteien als Beschwerdeführende 1 und 2 ins Rubrum aufzunehmen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 aus, sie habe mit den Verfügungen vom 4. August 2022 die zu viel ausbezahlten Entschädigungen für die Zeit vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 in der Höhe von Fr. 46'262.90 (Fr. 30'982.90 bei der X.___ GmbH und Fr. 15'280.-- bei Y.___) zurückgefordert. Dieser Betrag entspreche der Differenz zwischen den bereits ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen und den tatsächlich geschuldeten Entschädigungen. Zur Begründung erklärte sie im Wesentlichen, die X.___ GmbH habe in den Anmeldungen angegeben, in den Jahren 2017 bis 2019 einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz in der Höhe von Fr. 37'372.--, im Monat November 2020 einen solchen von Fr. 16'705.-- und im April 2021 einen solchen von Fr. 25'141.-- erzielt zu haben. Im Rahmen der Überprüfung der Umsatzangaben durch die C.___ AG sei jedoch festgestellt worden, dass sich der durchschnittliche monatliche Umsatz in den Jahren 2017 bis 2019 auf Fr. 35'652.-- belaufen habe. Im November 2020 habe der Umsatz Fr. 21'872.-- betragen und im April 2021 Fr. 25'436.--. Daraus ergebe sich, dass die X.___ GmbH im November 2020 und im April 2021 eine Umsatzeinbusse von weniger als 55 % erlitten habe, weshalb in diesen Monaten die Voraussetzungen für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht erfüllt seien. Überdies habe Y.___ als Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung gemäss Revisionsbericht in der Zeit vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 einen Lohn bezogen, der nicht mit den angegebenen Daten auf den Anmeldungen zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung übereinstimme. Als Folge dieses Revisionsergebnisses sei die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 neu berechnet worden. Die zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbsausfallentschädigung werde entsprechend zurückgefordert (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden zusammengefasst geltend, die von der C.___ AG ermittelten Umsätze würden auf lückenhaften Informationen basieren. Die von ihnen gemeldeten Umsätze entsprächen den dem Mehrwertsteueramt gemeldeten Zahlen. Ferner seien im November 2020 zwei Rechnungen falsch verbucht worden, was nach Abschluss der Buchhaltung jedoch nicht mehr habe geändert werden können. Schliesslich seien die Auszahlungen des Einkommens des Beschwerdeführers 2 sehr unregelmässig erfolgt. Es sei nur im Oktober 2020 ein Lohn in der Höhe von Fr. 4'000.-- ausbezahlt worden. Dies ergebe sich auch aus dem Lohnkonto (Urk. 1).
4.
4.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 betrifft die Rückforderung der an die Beschwerdeführenden ausbezahlten Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 (Urk. 2; vgl. E. 3.1 hiervor).
In den vorliegenden Akten finden sich die Verfügungen vom 4. August 2022, mit welchen die Beschwerdegegnerin insgesamt den Betrag von Fr. 58'593.40 (Fr. 30'982.90 + Fr. 27'610.50) für die vom 17. September 2020 bis 31. August 2021 ausbezahlten Entschädigungen zurückforderte (Urk. 7/164-168 und Urk. 18/3), sowie die Abrechnungen zu den ausbezahlten Taggeldern für diese Zeitperiode im Umfang von total Fr. 45'669.85 (Urk. 7/95, Urk. 7/120-121, Urk. 7/125, Urk. 18/1-2, Urk. 18/4-5). Gemäss den bei den Akten liegenden Einzahlungsscheinen forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwer-deführerin 1 Fr. 30'982.90 (vgl. Urk. 7/170) und vom Beschwerdeführer 2 Fr. 15'280.-- (vgl. Urk. 18/6), insgesamt Fr. 46'262.90 zurück. Unklar bleibt jedoch, wie sich diese Rückforderungsbeträge zusammensetzen, für welche Zeitperiode die ausbezahlte Entschädigung zurückgefordert wird und vor allem von wem - also inwiefern von der Beschwerdeführerin 1 und inwiefern vom Beschwerdeführer 2 - die Beschwerdegegnerin diese Beträge zurückfordert. So sind die Rückforderungsverfügungen für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 21'440.20 (Fr. 6'152.75 + Fr. 8'769.55 + Fr. 2'533.45 + Fr. 3'984.45 [Urk. 7/164-167]) an die Beschwerdeführerin 1 und diejenigen für die Zeitperiode vom 1. Februar bis 31. August 2021 und im Umfang von Fr. 37'153.20 (Fr. 9'542.70 [Urk. 7/168] + Fr. 27'610.50 [Urk. 18/3]) an den Beschwerdeführer 2 adressiert. Diese Beträge weichen von den im Einspracheentscheid und in den Einzahlungsscheinen genannten Beträge ab. Nicht schlüssig ist ferner die von der Beschwerdegegnerin erbrachte Begründung der Rückforderung (vgl. Urk. 7/169). Angesichts dessen, dass ausbezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 45'669.85 nachgewiesen sind und die Beschwerdegegnerin Rückforderungen in der Höhe von Fr. 46'262.90 in Rechnung stellte (vgl. Urk. 7/170, Urk. 18/6), ist ihre Begründung, es würden die Differenzbeträge zu den effektiven Lohneinbussen zurückgefordert (vgl. Urk. 7/169), nicht nachvollziehbar. Jedenfalls sind die sich aus den Akten ergebenden ausbezahlten Taggelder für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 nicht ohne Weiteres mit den verfügten Rückforderungsbeträgen in Übereinstimmung zu bringen.
Der angefochtene Einspracheentscheid hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand. Es ist auch nicht die Aufgabe des mit der Überprüfung befassten Gerichts, den in wesentlichen Punkten unzureichend begründeten Verwaltungsentscheid mittels eines gerichtlichen Urteils zu ersetzen.
4.2 Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.6.2) ist daher der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen ordnungsgemäss begründeten materiellen Entscheid fälle. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Lohnkonto der Beschwerdeführerin 1 dem Beschwerdeführer 2 im Jahr 2020 ein Nettolohn in der Höhe von Fr. 70'570.-- ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 7/196/1), womit ein relevanter Lohnausfall für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezember 2021 zu verneinen sein dürfte. Vor dem Hintergrund, dass Lohnausweise in verschiedenen Versionen bestehen (Urk. 7/91 [=Urk. 7/102-105], Urk. 7/124) und wiederum davon abweichende Lohndeklarationen (Urk. 7/195), im Rahmen der Arbeitgeberrevision vom 31. März 2022 der Lohn des Beschwerdeführers 2 korrigiert werden musste (Urk. 7/150, Urk. 7/156) und die Umsatzzahlen für die Monate September bis Dezember 2020 mit Anmeldungen vom 8. März und 1. April 2021 korrigiert wurden, obschon es sich um vergangene, abgeschlossene Sachverhalte handelte (Urk. 7/98, Urk. 7/100, Urk. 7/101), erscheint in grundsätzlicher Weise fraglich, ob auf die Angaben der Beschwerdeführer respektive auf die Buchhaltung der Beschwerdeführerin 1 abgestellt werden kann, womit der Nachweis einer Lohneinbusse des Beschwerdeführers 2 sowie einer Umsatzeinbusse der Beschwerdeführerin 1 generell in Frage steht.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) auf total Fr. 700.-- festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Das Rubrum wird geändert und neben Y.___ als Beschwerdeführer 2 wird die X.___ GmbH neu als Beschwerdeführerin 1 aufgeführt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler