Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2023.00004

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 10. August 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 Die 1963 geborene X.___ ist seit 2010 als Selbständigerwerbende im Bereich Hundesitting tätig (Urk. 6/126/1) und dabei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 6/56, Urk. 6/58). Im Juli 2019 eröffnete sie im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein neues Tierheim für Hunde und weitere Tiere (Urk. 6/126/1). Am 14. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/114). Die Ausgleichskasse sprach ihr für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 17.60 zu (Urk. 6/117, Urk. 6/118, Urk. 6/120, Urk. 6/121, Urk. 6/122, Urk. 6/124). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk. 6/137) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch der Versicherten auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021. Dagegen erhob die Versicherte am 1. März 2021 Einsprache (Urk. 6/140). Sie beantragte eine Neuberechnung der ihr für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 ausgerichteten Entschädigung sowie die Ausrichtung einer Entschädigung für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021. Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 6/183). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/189/3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Dezember 2021, soweit es auf die Beschwerde eintrat, ab (Urk. 6/199). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. März 2022 nicht ein (Urk. 6/205). Die Versicherte stellte daraufhin beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch, auf welches dieses mit Urteil vom 11. Mai 2022 nicht eintrat (Urk. 6/209).

1.2 Am 17. Dezember 2021 (Eingangsdatum) hatte die Versicherte einen Antrag auf eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Monate Februar bis Dezember 2021 gestellt (Urk. 6/198). Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. Mai 2022 ab (Urk. 6/207). Dagegen erhob die Versichere Einsprache und beantragte, es sei ihr für die Monate Januar bis Juni 2021, September 2021 sowie November 2021 bis Januar 2022 eine Entschädigung auszurichten (Urk. 6/210, Urk. 6/211). Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2022 schrieb die Ausgleichskasse die Einsprache unter Aufhebung der Verfügung vom 18. Mai 2022 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 6/220). Gleichentags forderte sie die Versicherte auf, ihr für die Monate Februar bis Juni 2021, September 2021 sowie November 2021 bis Januar 2022 ein detailliertes Buchungsjournal sowie Bankbelege einzureichen. Überdies verlangte sie von der Versicherten die Erfolgsrechnung der Jahre 2015 bis 2019 ein (Urk. 6/221). Nachdem die Versicherte am 10. November 2022 diverse Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 6/222), verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 17. November 2022 einen Anspruch der Versicherten auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Februar bis Juni 2021, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 (Urk. 6/226). Am 27. November 2022 ersuchte die Versicherte die Ausgleichskasse um Neubeurteilung ihres Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 (Urk. 6/228-229). Die Ausgleichskasse teilte der Versicherten daraufhin am 2. Dezember 2022 mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete (Urk. 6/230). Mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2022 (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die von der Versicherten am 13. Dezember 2022 gegen die Verfügung vom 17. November 2022 betreffend Anspruch für die Monate Februar bis Juni 2021, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 erhobene Einsprache ab (Urk. 6/232).

2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Januar 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2022 sowie alle vorhergehenden Entscheide soweit notwendig aufzuheben, es seien ihr Fr. 7'433.50 als Entschädigung der nicht gewährleisteten Rechtssicherheit sowie Fr. 1'490. - - Anwaltskosten zu vergüten In prozessualer Hinsicht beantrage sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eine Anhörung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. März 2023 Einsicht in die Akten genommen hatte (Urk. 9), reichte sie gleichentags eine Stellungnahme samt Beilage ein (Urk. 10, Urk. 11) und ersuchte erneut um persönliche Vorladung, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2023 angezeigt wurde (Urk. 12).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver-ordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben. Während ihrer Geltungsdauer erfuhr sie diverse Änderungen.

1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Es sind vorliegend entsprechend für die Anspruchsprüfung diejenigen Bestimmungen anwendbar, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in Kraft waren. Diese werden nachfolgend in den entsprechenden Fassungen zitiert.

1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:

a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen mussten; und

b) einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten.

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hatten; diese Voraussetzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 Kraft gesetzten Fassungen galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so war der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen hatten, mussten nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorlag; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, ab 1. April 2021 betrug die massgebende Umsatzeinbusse 30 %.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), der Betrieb der Beschwerdeführerin sei in den Monaten, für welche der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung strittig sei, nicht aufgrund von behördlichen Massnahmen gegen das Coronavirus geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Veranstaltungsbranche tätig. Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung setze daher voraus, dass sie im Jahr 2019 ein Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.- - erzielt gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 aber lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 7'600.-- erzielt. Sie habe daher für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), es sei sehr befremdlich, dass die Beschwerdegegnerin behaupte, sie sie nicht in der Veranstaltungsbranche tätig. Sie sei anerkannte (bewilligungspflichtige) Hundetrainerin. Ihre Tätigkeit sei auf allen zugänglichen Portalen als Tierdienstleistung hinterlegt. Weiter sei sie im gesamten deutschsprachigen Raum in Kindergärten und Schulen als Referentin im Rahmen von Aufklärungsarbeit über den Wolf in der Schweiz tätig. Als ausgebildete Hunderettungsführerin mit Ernstfallerfahrung sei sie auch im Ausbildungssektor tätig. Das betreffe insbesondere Seminare, Veranstaltungen und Referate im Bereich Hundeführer. Weiter gehörten die tierpsychologischen Beratungen, die externe Betreuung von Tieren, Betreuung kranker Tiere sowie Nachversorgungen dazu.

Für die Zeit Dezember 2020 bis April 2021 habe sie Anspruch auf eine Ent-schädigung aufgrund Betriebsschliessung. Ab Mai 2021 beantrage sie eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, das heisse infolge Homeoffice-Empfehlung/-Pflicht, Zertifikatspflicht und beschränkte Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen. Vom 18. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 sei der Bereich Tierheim teilgeschlossen worden. Zusätzlich erschwerend seien die Homeoffice-Pflicht vom 18. Januar bis 31. Mai 2021 und die Homeoffice-Empfehlung bis 17. Januar 2021 bzw. ab 1. Juni 2021 gewesen. In allen anderen Bereichen ihrer Tätigkeit habe sogar ein gänzliches Berufsverbot gegolten. Dieses sei zwar schrittweise ab 19. April 2021 gelockert worden. Die Nachfrage, Tiere in fremde Obhut zu geben, sei während der Homeoffice-Pflicht bzw. -Empfehlung aber nicht mehr so gross gewesen. Ebenfalls einschränkend seien für sie die Teilnehmerbeschränkungen an Seminaren und Referaten sowie die Zertifikatspflicht gewesen, habe sie doch keine Referate mehr halten können oder seien diese abgesagt worden.

Die Entschädigung sei gestützt auf die letzte Steuerveranlagung vor März 2020, mithin diejenige vom 23. Oktober 2019, zu berechnen. Es sei auch festzustellen, dass die Basis der massgeblichen Umsatzschwelle bei ihr nicht zur Anwendung kommen soll, da sich die Umsätze der Jahre 2015 bis 2019 auf einen Kleinstbetrieb abstützten. Es sei mit der notwendigen Sorgfalt eine Lösung anzustreben, die auf ihre Neusituation seit Juli 2019 mit einer völlig anderen Geschäftslage bezüglich Umsatz Rücksicht nehme. So habe sich die Nettomiete vor Juli 2019 auf Fr. 500.-- belaufen, aktuell betrage sie Fr. 1'600.--. Es sei festzustellen, dass die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 weder in der Verfügung vom 6. Februar 2021 noch im Urteil des angerufenen Gerichts vom 8. Dezember 2021 hätten abgelehnt werden dürfen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 17. November 2022 (Urk. 6/226) bzw. Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2022 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Februar bis Juni 2021, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 verneint (Urk. 6/226). Nachdem die Beschwerdeführerin beschwerdeweise für die entsprechenden Monate eine Entschädigung beantragt, ist ihr Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nicht Gegenstand der Verfügung vom 17. November 2022 (Urk. 6/226) bzw. des Einspracheentscheids vom 28. Dezember 2022 (Urk. 2) war jedoch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021. Der Anspruch für Dezember 2020 und Januar 2021 war vielmehr bereits Gegenstand der Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk. 6/137) bzw. des Einspracheentscheids vom 16. Juli 2021 (Urk. 6/183) sowie den diese bestätigenden Urteile des hiesigen Gerichts vom 9. Dezember 2021 (Urk. 6/199) und des Bundesgerichts vom 9. März 2022 (Urk. 6/205) und vom 11. Mai 2022 (Urk. 6/209). Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 wurde somit bereits rechtskräftig verneint, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht erneut darüber entschieden werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin eine erneute Prüfung ihres Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein gerichtliches Urteil kann nicht wiedererwogen werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 53 N. 51).

4.

4.1 Es steht fest und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in den vorliegend zu beurteilenden Monaten zumindest während gewissen Zeiten in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit durch verschiedene behördliche Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie eingeschränkt war (u.a. Art. 4, Art. 5a, Art. 5d Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020; Urk. 2/23). Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zwischenzeitlich nicht nur eingeschränkt gewesen sei, sondern dass ihr die Ausübung zumindest gewisser Tätigkeiten verboten gewesen sei, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bestehe (E. 2.2).

Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid BGE 147 V 423 zur Covid-19-Verodnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung festgehalten, dass nur zwischen zwei Kategorien von Selbständigerwerbenden unterschieden werde, und zwar zwischen den direkt Betroffenen, die ihre Tätigkeit gänzlich unterbrechen mussten, und den indirekt oder nur eingeschränkt Betroffenen (E. 4). Die gleiche Unterscheidung sah auch das Covid-19-Gessetz (Art. 15) sowie die ab 17. September 2020 gültig gewesene Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor (ebenfalls Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3 bis ). Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nur haben konnte, wenn sie ihren Betrieb zu einem gewissen Zeitpunkt aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ganz hätten schliessen müssen. Dies war aber zu keinem Zeitpunkt der Fall, standen doch in den vorliegend zu beurteilenden Monaten stets Hunde in ihrer Betreuung und erwirtschaftete sie Einnahmen (Urk. 6/222/7-27). Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.

4.2 Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall setzt unter anderem voraus, dass im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt wurde. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Dezember 2021 dargelegt, erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 jedoch lediglich ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 7'600.-- (Urk. 6/199; Urk. 7/111, Urk. 7/110/4). Es ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Gründe, welche vorliegend einen anderen Entscheid zu begründen vermöchten. Insbesondere kann das Gericht auch nicht in Abweichung vom klaren Wortlaut der Verordnung das Einkommen eines anderen Jahres als des Jahres 2019 als massgebend erklären. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall besteht daher ebenfalls nicht.

4.3 Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022. Von einer Anhörung der Beschwerdeführerin ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 124 V 90 E. 4b).

5. Nachdem sich die Entscheide der Beschwerdegegnerin als rechtens erweisen, bestehen von vornherein keine anderweitigen Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Hurst Wyler