Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2023.00005
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 14. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
Y.___
Hohlstrasse 556, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973 (Urk. 7/1/1), ist seit dem 1. April 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, im Bereich Organisationsberatung, Training/Coaching als Selbständigerwerbstätiger angeschlossen (Urk. 7/4/3). Am 6. April 2020 (Eingangsdatum, Urk. 7/31/1) meldete er sich gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung an (Urk. 7/30). Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus. Dabei bemass sie den Tagesansatz mit Fr. 24.-- (Urk. 7/31/1, Urk. 7/32/1, Urk. 7/35/1, Urk. 7/41/1, Urk. 7/42/1, Urk. 7/43/1, Urk. 7/45/1). Alsdann beantragte X.___ mit bei der Ausgleichskasse am 3. Dezember 2020 (Urk. 7/50/1) eingegangenen Anmeldeformularen - unter Hinweis auf eine im Zeitraum vom 17. September bis 30. November 2020 von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 verursachte 100%ige Umsatzeinbusse - erneut die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/47, Urk. 7/48). Aufgrund dieser und der in Folge gestellten entsprechenden Gesuche (Urk. 7/54, Urk. 7/57-59, Urk. 7/63, Urk. 7/69-70, Urk. 7/82) bezahlte die Ausgleichskasse dem Versicherten für die Zeitperioden vom 17. September bis 30. November 2020 und vom 1. Januar bis 30. September 2021 erneut eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk. 7/50/1 [17. September bis 30. November 2020], Urk. 7/56/1 [Januar 2021], Urk. 7/60/1 [Februar 2021], Urk. 7/64/1 [Mai 2021], Urk. 7/65/1 [März u. April 2021], Urk. 7/71/1 [Juli u. August 2021], Urk. 7/84/1 [September 2021]). Den Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für den Monat Oktober 2021 vom 18. November 2021 (Urk. 7/81) wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 7/85) ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.
X.___ hatte aber bereits zuvor mit seiner Eingabe vom 29. September 2021 beantragt, dass die Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss Randziffer (Rz.) 1065.1 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) in der ab 3. Juli 2020 gültig gewesenen Fassung rückwirkend ausgehend von seinem im Jahr 2017 erzielten Einkommen festzusetzen sei (Urk. 7/72). Mit Verfügung vom 18. November 2021 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Nachzahlung eines höheren Ansatzes der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Anspruchsperiode vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 ab (Urk. 7/80). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 7/86). In der Folge forderte die Ausgleichskasse den Versicherten am 6. Oktober 2022 auf, die definitive Steuerveranlagung 2019 aufzulegen (Urk. 7/97). Der Versicherte reichte mit Eingabe vom 24. November 2022 unter anderem die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend direkte Bundessteuer 2019 vom 5. Juli 2021 ein, wobei er die Berechnungsgrundlagen - gemäss seinen Angaben «aus Datenschutzgründen» (Urk. 7/104/1) - abdeckte (Urk. 7/104/3). Dazu führte er aus, er sei von der Ausgleichskasse nicht rechtzeitig darüber informiert worden, dass er sein sich auf Rz. 1065.1 des KS CE stützendes Wiederwägungsgesuch bis am 16. September 2020 hätte stellen müssen (Urk. 7/104/1). Nach der Prüfung dieser Eingabe wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022 ab (Urk. 2 S. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neuberechnung des Taggeldansatzes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung zur Neuverfügung unter Berücksichtigung der definitiven Beitragsverfügung des Jahres 2017 (Urk. 1 S. 2, S. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-106), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, für die Festsetzung der Entschädigung massgebend sei das im Jahr 2019 erzielte Erwerbseinkommen, wobei als Basis die Akontorechnungen 2019 herangezogen würde, allenfalls die im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung bereits vorliegende definitive Steuerveranlagung 2019. Für die Entschädigungen ab dem 1. Juli 2021 müsse das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 soweit vorhanden von Amtes wegen berücksichtigt werden, falls dies für den Antragsteller vorteilhafter sei. Der Beschwerdeführer berufe sich für seinen Antrag auf einen höheren Tagesansatz auf Rz. 1065.1 des KS CE vom 3. Juli 2020. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass gemäss dieser Randziffer der KS CE der Antrag für eine Revision oder Wiedererwägung der Taggeldberechnung bis spätestens 16. September 2020 hätte eingereicht werden müssen. Da sie innert dieser Frist keinen Antrag auf Neuberechnung erhalten habe, sei eine Neuberechnung nicht möglich (Urk. 2 S. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er trotz mehrmaliger telefonischer Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin nicht auf die Wiedererwägungsmöglichkeit aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1 S. 3, S. 5). Ein diesbezügliches Informationsschreiben habe er auch nicht erhalten. Eine Auskunft, die entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten gewesen wäre, nicht erteilt werde, werde von der Rechtsprechung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schütze, könnten falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Es könne bei einem Bezüger der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht vorausgesetzt werden, dass er regelmässig die Kreisschreiben prüfe und Möglichkeiten finde, um seinen Taggeldansatz anpassen zu lassen. Während der Corona-Pandemie hätten die Bezugsmöglichkeiten und deren gesetzlichen Bestimmungen laufend und stets kurzfristig geändert. Es sei der Beschwerdegegnerin sodann bekannt gewesen, dass er bereits seit März 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gehabt habe. Unter diesen Umständen wäre es geboten gewesen, dass die Beschwerdegegnerin ihn über die geänderten Bestimmungen, insbesondere die Frist für das Wiedererwägungsgesuch, informiere. Weil sie dies unterlassen habe, habe die Beschwerdegegnerin die Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt. Der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022 sei deshalb aufzuheben. Die Sache sei zur Neuberechnung des Taggeldansatzes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung zur Neuverfügung unter Berücksichtigung der definitiven Beitragsverfügung des Jahres 2017 (Urk. 1 S. 5).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt mithin die Neufestsetzung seiner Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf einen höheren Tagesansatz, bemessen an der definitiven Beitragsverfügung 2017 (Urk. 1 S. 2, S. 5). Nach Lage der Akten hat er für die Zeitperioden vom 17. März bis 30. November 2020 und vom 1. Januar bis 30. September 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen bezogen (Urk. 7/31/1, Urk. 7/32/1, Urk. 7/35/1, Urk. 7/41/1, Urk. 7/42/1, Urk. 7/43/1, Urk. 7/45/1, Urk. 7/50/1, Urk. 7/56/1, Urk. 7/60/1, Urk. 7/64/1, Urk. 7/65/1, Urk. 7/71/1, Urk. 7/84/1). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. September 2021 (Urk. 7/72) ein, beschränkte die Prüfung aber auf die Anspruchsperiode vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 (vgl. die Verfügung vom 18. November 2021 Urk. 7/80, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den Kassenakten für den Dezember 2021 keinen Anspruch erhoben hat). Im vorliegenden Verfahren kann aber auch die Höhe des Anspruchs bis und mit September 2021 überprüft werden, da die Voraussetzungen für eine Ausweitung des Streitgegenstandes erfüllt sind (BGE 122 V 34 E. 2a, 130 V 138 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2
2.2.1 Bei dieser Prüfung gilt es zu beachten, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Die Rechtsgrundlagen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung wurden im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 17. März 2020 bis 30. September 2021 mehrfach geändert.
2.2.2 Die hier massgebenden Vorschriften zur Höhe und Bemessung der Entschädigung fanden sich in Art. 5 der per 17. März 2020 in Kraft gesetzten Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall war für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Laut der Fassung gemäss Ziffer I der Verordnung vom 19. Juni 2020 (AS 2020 2223, rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt) konnte nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wurde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreichte.
2.2.3 Das KS CE wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassen. Als Verwaltungsweisung ist das KS CE für die Gerichte zwar nicht verbindlich. Es soll von den Gerichten bei ihren Entscheidungen aber berücksichtigen werden, sofern es dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (BGE 147 V 278 E. 2.2).
Gemäss Rz. 1065 des KS CE (Stand: 3. Juli 2020) bildete grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende. Als Basis war das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Falls im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vorlag, war auf diese abzustellen.
Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so war auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Lag zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so war diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung musste spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht worden sein (Rz. 1065.1 des KS CE).
Sodann bewirkte eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 einging, gemäss Rz. 1068 des KS CE (Stand: 3. Juli 2020) keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirkten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten war Rz. 1065.1). Letzteres hat das Bundesgericht in seinem in BGE 147 V 278 auszugsweise publizierten Urteil vom 30. Juni 2021 indes als bundesrechtwidrig erachtet.
2.2.4 Hernach war gemäss dem per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2 oder Abs. 3 das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, konnte sie sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung wurde gemäss der Verordnung vom 13. Januar 2021 (AS 2021 5) ab 18. Januar 2021 geändert. Die besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 3quarter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) sowie Selbständigerwerbstätigen (Art. 3quinquies der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) wurden nunmehr ebenfalls erwähnt. Mit Urteil vom 6. November 2022 (publiziert in BGE 149 V 2) erachtete das Bundesgericht Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall als verfassungswidrig, soweit diese Bestimmungen die Möglichkeit ausschliessen, die Entschädigung für den Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für diejenigen Anspruchsberechtigten neu zu berechnen, die bereits Leistungen bezogen hatten (vgl. auch Urteil 9C_287/2022 vom 23. März 2023
E. 3.2).
2.2.5 Und schliesslich wurden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen, wenn für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3, 3bis oder 3quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen als die Berechnungsgrundlage nach Abs. 2bis oder 2ter auswies (Art. 5 Abs. 2ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in Kraft seit dem 1. Juli 2021).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer leitet aus Rz. 1065.1 KS CE ab, dass er Anspruch auf Festsetzung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf das der Verfügung betreffend Beitragsjahr 2017 vom 12. März 2020 (Urk. 7/27) zugrunde liegende Einkommen im Betrag von Fr. 86'000.-- habe (Urk. 1 S. 3). Diese Berechnungsgrundlage soll nach dem Ansinnen des Beschwerdeführers anstelle der Akontobeitragsrechnungen 2019 verwendet werden. Gemäss Mitteilung vom 29. Januar 2019 erhob die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge 2019 ausgehend von einem voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 10'800.-- (Urk. 7/19/1). Könnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden, so müsste der Tagesansatz für seine Corona-Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 24.-- auf Fr. 190.40 angehoben werden (vgl. Rz. 1061 KS CE, gleichlautend in allen ab 17. März 2020 gültigen Versionen, sowie S. 17 und 22 der Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung des BSV, gültig ab 1. Januar 2009). Rz. 1065.1 KS CE ist aber nicht so zu verstehen, dass die Selbständigerwerbenden die für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung günstigste Berechnungsgrundlage - sprich das Jahr mit dem höchsten beitragspflichtigen Einkommen - wählen durften. Für die Bemessung dieser Entschädigung war grundsätzlich das beitragspflichtige Einkommen 2019 massgebend. Im Frühling/Sommer 2020 musste auf die Akontorechnungen abgestellt werden (E. 2.2.3 vorstehend), da die Beitragsverfügungen 2019 in der Regel noch nicht vorlagen. Die Akontobeiträge der Selbständigerwerbenden werden aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres bestimmt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Bei der Erhebung können die Ausgleichkassen vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn die oder der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Mitteilung vom 29. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass die Akontobeiträge 2019 auch im vorliegenden Fall anfänglich auf Basis der Vorjahresperiode(n) erhoben wurden (Urk. 7/19/1). Es muss ferner beachtet werden, dass die Ausgleichskassen gehalten sind, die Akontobeiträge anzupassen, wenn es sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres ergibt, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, (Art. 24 Abs. 3 AHVV). In Rz. 1065.1 des KS CE hielt das BSV fest, dass - auf Antrag der oder des Selbständigerwerbenden - auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen sei, wenn die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, beruhe und dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst worden sei. Die Selbständigeerwerbenden sollten mithin keine Nachteile erleiden, wenn die Ausgleichkasse die für die Bemessung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung massgebenden Akontobeiträge 2019 noch nicht angepasst hatte, obwohl für sie gemäss Art. 24 Abs. 3 AHVV dazu Anlass bestanden hätte. Nach Lage der Akten erfolgte nach Erlass der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2017 vom 12. März 2020 (Urk. 7/27/1) zwar zunächst keine Anpassung der Akontobeiträge 2019. Jedoch meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2020, dass er im Jahr 2019 einen Reingewinn in der Höhe von Fr. 297.-- erzielt habe (Urk. 7/34). Deswegen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2019 am 18. Mai 2020 den Mindestbeitrag (zuzügl. Verwaltungskosten) in Rechnung (Urk. 7/37). Den aufgrund der für das Jahr 2019 bereits einbezahlten Beiträge resultierenden Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers (Urk. 7/37) verrechnete die Beschwerdegegnerin am selben Tag mit der Schlussrechnung für das Beitragsjahr 2017 (Urk. 7/38). Der vorliegende Fall unterscheidet sich mithin von den in Rz. 1065.1 des KS CE erfassten. Es handelt sich nicht um eine (zu Unrecht) unterlassene Anpassung (im Hinblick auf die Covid-19-Entschädigung wohl gemeint: Erhöhung) der Akontobeiträge 2019 nach Erlass der letzten definitiven Beitragsverfügung. Die Beschwerdegegnerin hat die Beiträge für das Jahr 2019 aufgrund der Selbstdeklaration des Beschwerdeführers im Mai 2020 neu erhoben, diese fielen jedoch tiefer aus, was sich hinsichtlich der Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte (vgl. auch nachfolgend E. 3.2). Da die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Angaben bereits wusste, welchen Gewinn der Beschwerdeführer im Jahr 2019 als erzielt deklarierte, verbot sich jedenfalls eine Anpassung nach oben im Sinne des ausserordentlichen Jahresabschlusses 2017 (vgl. auch BGE 147 V 278 E. 5.3.2). Die Akontobeiträge 2019 waren somit nicht mehr den der definitiven Beitragsverfügung 2017 zugrunde liegenden Erwerbseinkommen anzupassen, die den effektiven Verhältnissen 2019 offensichtlich bei Weitem nicht entsprachen. Folglich hätte der Beschwerdeführer aus Rz. 1065.1 des KS CE nichts zu seinen Gunsten ableiten können. Nicht zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht auf diese Bestimmung hingewiesen hat. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2) verlaufen ins Leere.
3.2 Auch aus der Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend direkte Bundessteuer 2019 vom 5. Juli 2021 (Urk. 7/104/3) lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Der Beschwerdeführer deckte die Zahlen auf der von ihm mit Eingabe vom 24. November 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Kopie erfolglos ab (Urk. 7/104/1, Urk. 7/104/3). Laut der Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 12. Oktober 2022 erzielte er im Jahr 2019 als Selbständigerwerbender ein Einkommen in der Höhe von Fr. 1'977.-- (Urk. 7/100). Dieser Wert würde die für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung notwendige Eintrittsschwelle von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in ab 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung) nicht erreichen.
3.3 Hieraus folgt, dass für die Entschädigungen ab 1. Juli 2021 zu Gunsten des Beschwerdeführers die bisherigen Bemessungsgrundlagen massgebend bleiben und keine Anpassung an die steuerlich veranlagten Werte erfolgen darf (E. 2.2.5).
4. Da nach dem Gesagten kein Anspruch auf eine höhere Corona-Erwerbsausfallentschädigung besteht, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022 (Urk. 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dextra Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher