Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2023.00007


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 28. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974 (Urk. 5/1/1), war vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbstätige im Bereich erotische Dienstleistungen angeschlossen (Urk. 5/6/3, Urk. 5/46). Ihr Konto wurde geschlossen, da die Ausgleichskasse ihr mangels Wohnadresse keine Unterlagen mehr zustellen konnte (Urk. 5/46). Alsdann meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse am 9. Dezember 2019 (Eingangsdatum) ein von X.___ im Jahr 2016 als Selbständigerwerbstätige erzieltes Einkommen (Urk. 5/41, Aktenverzeichnis zu Urk. 5/1-154). In der Folge ersuchte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 3. September 2020 um eine Stellungnahme zur Steuermeldung. Ohne Rückmeldung innert 30 Tagen werde sie das Abrechnungskonto wiedereröffnen und die Beiträge verfügen (Urk. 5/47). Hernach erliess die Ausgleichskasse am 9. November 2020 die definitive Betragsverfügung für das Jahr 2016 (Urk. 5/52). Am selben Tag forderte sie Verzugszinsen (Urk. 5/51). X.___ gelangte mit Schreiben ihres damaligen Vertreters vom 1. Juni 2021 an die Ausgleichskasse und erkundigte sich unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 3. September 2020, ob sie bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angemeldet sei (Urk. 5/70). Am 30. August 2021 stellte sie diese Frage unter Angabe des Firmennamens «Y.___» erneut (Urk. 5/78). Als Antwort darauf bat die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 3. September 2021 innert 30 Tagen den Fragebogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht sowie weitere Unterlagen für die Prüfung des Beitragsstatuts einzureichen (Urk. 5/79). In der ansetzten Frist verzeichnete die Ausgleichkasse keinen Eingang einer diesbezüglichen Eingabe von X.___. Am 8. Dezember 2021 ging der Ausgleichskasse die Steuermeldung betreffend im Jahr 2017 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu (Urk. 5/83). Sie teilte X.___ mit Schreiben vom 10. Januar 2022 mit, dass sie bis 31. Dezember 2016 bei ihrer Kasse als Selbständigerwerbstätige angeschlossen gewesen sei. Nun habe sie erfahren, dass für das Jahr 2017 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert worden sei. Ohne Rückmeldung innert 30 Tagen werde sie das Abrechnungskonto wieder eröffnen und die Beiträge verfügen (Urk. 5/84). In der Folge erhob sie die von X.___ für das Beitragsjahr 2017 als Selbständigerwerbstätige zu bezahlenden persönlichen Beiträge samt Verzugszinsen (Verfügungen vom 15. Februar 2022, Urk. 5/85-87). Am 1. März 2022 machte das Kantonale Steueramt Zürich die Meldung für das Jahr 2018 (Urk. 5/89). X.___ meldete sich am 7. Mai 2022 (Urk. 5/109) bei der Ausgleichskasse rückwirkend für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 5/93-98). Die Ausgleichskasse forderte sie zur Substantiierung dieses Begehrens auf (Schreiben vom 10. Mai und 19. Juli 2022; Urk. 5/100, Urk. 5/104). Dann ersuchte X.___ mit dem Schreiben eines von ihr bevollmächtigten Treuhandunternehmens vom 13. Mai 2022 bezüglich der persönlichen Beiträge 2017 und Nebenkosten um Ratenzahlung. Gleichzeitig bat sie die Ausgleichskasse, die Beitragsverfügungen für die Beitragsjahre 2018 bis 2020 zu erlassen, damit auch diese Ausstände innert nützlicher Frist erledigt werden könnten (Urk. 5/101-102). Am 20. Juli 2022 bewilligte die Ausgleichskasse das Gesuch um Zahlungsaufschub für die ausstehenden Beiträge und Nebenkosten 2017 und erstellte einen Ratenplan (Urk. 5/105). Am selben Tag informierte sie X.___, dass sie bezüglich der Beitragsjahre 2018 bis 2020 bei ihr nicht als Selbständigerwerbende gemeldet sei, weshalb keine Beitragsverfügungen vorlägen, und wies auf ihre Website zur Anmeldung hin (Urk. 5/107). Des Weiteren wies sie mit Verfügung vom 3. August 2022 den Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, X.___ habe die mit den Schreiben vom 10. Mai und 19. Juli 2022 (Urk. 5/100, Urk. 5/104) eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Die Beurteilung anhand der vorliegenden Akten führe zur Abweisung des Antrages (Urk. 5/108). Dagegen erhob X.___ - nunmehr vertreten durch ein anderes Treuhandbüro (Urk. 5/110) - am 1. September 2022 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 5/109). Mit einer separaten, aber vom selben Tag datierenden Eingabe bat der Treuhänder überdies um eine Bestätigung, dass X.___ selbständig erwerbend sei, sowie um Zustellung eines Kontoauszugs (Urk. 5/111). Unter Hinweis auf das vom Kantonalen Steueramt Zürich für das Jahr 2018 gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bat die Ausgleichkasse X.___ mit Schreiben vom 9. September 2022, sich bei ihr anzumelden (Urk. 5/114). Zudem reichte ihr Treuhänder auf Aufforderung der Ausgleichskasse vom 6. September 2022 hin (Urk. 5/113) ergänzend zur Einsprache Buchungsjournale und Kontoauszüge aus der Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 ein (Urk. 5/115-116). Nach deren Prüfung forderte die Ausgleichskasse X.___ zum Ausfüllen des Beiblattes betreffend Umsätze auf. Dazu führte sie aus, dass die angegebenen Umsätze mit den Bankdaten und dem Buchungsjournal nicht übereinstimmen würden (Urk. 5/123). Das von X.___ ausgefüllte Beiblatt betreffend Umsätze (Urk. 5/127) und der ausgefüllte Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften samt Beilagen (Urk. 5/128) wurde von der Ausgleichskasse am 1. Dezember 2022 zu den Akten genommen (Aktenverzeichnis zu Urk. 5/1-154). Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 1. September 2022 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass X.___ im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ihrer Kasse nicht als Selbständigerwerbstätige angeschlossen gewesen sei. Deshalb erfülle sie die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Entschädigung nicht (Urk. 2 S. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. Januar 2023 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei meine Einsprache vom 1. September 2022 gegen die Verfügung vom 3. August 2022 gutzuheissen.

2.Es sei mein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. März 2022» (gemeint ist wohl: 2021) «anzuerkennen.

3.Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anordnung, mich für den fraglichen Zeitraum aufgrund der eingereichten Akten als selbständig Erwerbende anzuerkennen und mir im Nachgang dazu für den fraglichen Zeitraum Corona-Erwerbsersatz zuzusprechen.

4.Der Fall sei für die Berechnung des Erwerbsersatzes an die SVA zurückzuweisen.

5.Die Vorinstanz sei anzuweisen, mir die gesamten Verfahrensakten zukommen zu lassen.»

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2März 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 5/1-154).

    Eine Kopie dieser Eingabe stellte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3März 2023 zur Kenntnisnahme zu. Mit derselben Verfügung wurde sie überdies auf die Möglichkeit, die vollständigen Verfahrensakten am Sitz des Gerichts einzusehen, hingewiesen (Urk. 6).

2.3    Hernach teilte die Beschwerdeführerin dem Sozialversicherungsgericht mit Eingabe vom 10. März 2023 mit, dass sie von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. August 2014 - und damit auch für den Zeitraum, dessen Beurteilung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei - als Selbständigerwerbende anerkannt worden sei (Urk. 7). Dem legte sie eine Kopie des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2023 (Urk. 8) bei. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 9).

2.4    Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu einer möglichen Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die geltend gemachte Umsatzeinbusse sei nicht ausgewiesen, Stellung zu nehmen.

    Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 27. Juni 2023 vernehmen.

    Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 5. Juli 2023 Stellung (Urk. 13). Alsdann reichte sie mit Eingabe vom 30. August 2023 (Urk. 14) zwei Dokumente zum Beleg für ihre Vorbringen (Urk. 15/1-2) ein.

    Mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2023 wurden den Parteien die im Nachgang zum Beschluss vom 13. Juni 2023 eingereichten Stellungnahmen und Unterlagen je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).

1.2    Selbständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

1.3    Der vorliegend anwendbare Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Er galt bis zum 31. Dezember 2022 (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).

    Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.

    Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz).

    Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:

a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;

b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;

c. die Höchstmenge an Taggeldern;

d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;

e. das Verfahren.

    Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz).

    Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz).

1.4    Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen.

    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.    sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.    sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

    Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 waren es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (auch dieser Schwellenwert wurde in der Folge, analog zu den obigen Ausführungen, angepasst) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

1.5    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ihrer Kasse nicht als Selbständigerwerbstätige angeschlossen gewesen sei. Deshalb erfülle sie die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Entschädigung nicht (Urk. 2 S. 2).

2.2    Dem hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes entgegen: Sie bestreite nicht, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt pflichtwidrig nicht bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende angeschlossen gewesen sei. Ihr Treuhänder habe sie ohne ihr Wissen bei der Ausgleichskasse abgemeldet. Sie hätte überprüfen müssen, ob sie weiterhin als Selbständigerwerbende angemeldet sei. Diesbezüglich hätte sie sich nicht einfach nur auf die Aussagen ihres Treuhänders verlassen dürfen. Mittlerweile sei sie aber wieder bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (Urk. 1 S. 5). Gemäss Schreiben vom 23. Februar 2023 sei sie von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. August 2014 - und damit auch für den Zeitraum, dessen Beurteilung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei - als Selbständigerwerbende anerkannt worden (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass gemäss Rz. 1025 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse vor dem Antrag auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung vorausgesetzt sei (Urk. 1 S. 3). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft habe in seinen Urteilen vom 23. Oktober und 3. Dezember 2020 festgehalten, dass dies gemäss der Formulierung im massgebenden Kreisschreiben nicht verlangt werde. Es liege auch dann, wenn die Anerkennung zwar erst später, jedoch rückwirkend vorgenommen werde, ein gemäss dem Wortlaut der Verordnung und des Kreisschreibens hinreichender Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit vor (Urk. 1 S. 6).

2.3

2.3.1    Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 wurden die Parteien aufgefordert zu einer möglichen Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die geltend gemachte Umsatzeinbusse sei nicht ausgewiesen, Stellung zu nehmen (Urk. 10).

2.3.2    Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 27. Juni 2023 insbesondere ausführte, dass aus den von der Beschwerdeführerin bislang eingereichten Unterlagen keine erhebliche Umsatzeinbusse im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis lit. b der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hervorgehe (Urk. 12), führte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2023 im Wesentlichen aus, sie möchte zur Erläuterung des bereits eingereichten Buchungsjournals und der Kontoauszüge aus der Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 erklären, dass sie in dieser Zeit zur Überbrückung (von finanziellen Engpässen) von zwei Personen Darlehen erhalten habe. Die Eingänge auf ihrem Konto seien daher keine Einnahmen, sondern rückzahlbare Darlehen (Urk. 12). In der Folge reichte sie mit Eingabe vom 30. August 2023 die Bestätigung zur Darlehensgewährung von Z.___ vom 29. August 2023 über einen Betrag von Fr. 6'000.-- (Urk. 15/1) sowie einen von der Beschwerdeführerin und von A.___ unterzeichneten und mit 1. April 2021 datierten Darlehensvertrag über eine Summe von insgesamt Fr. 10'600.-- (Urk. 15/2) ein.


3.    

3.1    Es ist unbestritten und aufgrund der Kassenakten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zunächst vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2015 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbstätige im Bereich erotische Dienstleistungen registriert war (Urk. 5/6/3, Urk. 5/46). Gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2020 wurde ihr Konto per 31. Dezember 2015 geschlossen, da ihr mangels Wohnadresse keine Unterlagen mehr zugestellt werden konnten (Urk. 5/46). Jedoch meldete Z.___ - welcher nach Lage der Akten mindestens seit dem am 27. August 2014 unterzeichneten Antrag der Beschwerdeführerin auf Registrierung als Selbständigerwerbstätige (Urk. 5/1/4) als deren Treuhänder tätig ist (Urk. 5/1/2; der angefochtene Einspracheentscheid wurde ebenfalls an Z.___ adressiert, Urk. 2 S. 1) - der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Februar 2016 für die Beitragserhebung aber nicht nur den von der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende im Jahr 2015 erzielten Reingewinn, sondern auch das voraussichtliche Einkommen 2016 für die Erhebung der Akontobeiträge (Urk. 5/20). Aus der Notiz der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin zum Telefongespräch mit dem Treuhänder vom 24. März 2016 ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufgehalten haben muss und eine Rückkehr vor Mai 2016 nicht vorgesehen war (Urk. 7/20). Mangels anderslautender Angaben in den Kassenakten erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin damals nicht wusste, dass ihre Registrierung bei der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2015 gelöscht wurde. Wie den Steuermeldungen für die Jahre 2016 bis 2019 (Urk. 5/41, Urk. 5/83, Urk. 5/89, Urk. 5/136) und den Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2020 und 2021 (Urk. 5/128/5-10) zu entnehmen ist, übte die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit weiterhin aus. Nach der Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts hat eine Person, die im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit von der Ausgleichskasse nicht als Selbständigerwerbende anerkannt war und die Anmeldung pflichtwidrig unterlassen hat, keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (s. etwa das Urteil EE.2021.00036 vom 25. November 2021 E. 3.2). Eine solche Pflichtwidrigkeit kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, da sie - wie festgehalten - von der Löschung ihrer Registrierung als Selbständigerwerbende bei der Beschwerdegegnerin per 31. Mai 2015 überwiegend wahrscheinlich gar keine Kenntnis hatte. Der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung lässt sich im vorliegenden Fall somit nicht damit begründen, dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin pflichtwidrig nicht als Selbständigerwerbende angemeldet war.

3.2    Wenn aber die Buchungsjournale und Kontoauszüge aus der Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 (Urk. 5/115-116) verglichen werden, so fällt auf, dass die Dienstleistungserlöse gemäss Buchhaltung aus dem Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 (Total: Fr. 6'150.--, Urk. 5/116/1-2) nicht mit den Einzahlungen auf dem Privatkonto der Beschwerdeführerin (Fr. 25'560.-, Urk. 5/116/3-26) übereinstimmen. Im Blatt «Anspruch aufgrund erheblicher Umsatzeinbusse» bezifferte die Beschwerdeführerin ihren Umsatz in der fraglichen Zeit erneut mit Fr. 6'150.-- (zuzüglich Umsatz September 2020 von Fr. 4'600.--; Urk. 5/127). Eine Erklärung dafür, weshalb die Einzahlungen auf das Konto den angegebenen Umsatz übersteigen, findet sich aber auch dort nicht. Mit ihren Eingaben vom 5. Juli 2023 (Urk. 13) und 30. August 2023 (Urk. 14) brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass es sich bei den Einzahlungen auf ihrem Konto um von Z.___ und A.___ erhaltene Darlehen handle. Z.___ führte am 29. August 2023 aus, er bestätigte, dass er der Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 6'000.-- gewährt habe (Urk. 15/1). Zwar findet sich im Kontoauszug vom September 2020 eine Gutschrift im Betrag von Fr. 6'000.--. Bei der Gutschrift handelt es sich aber nicht - wie von der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2023 ausgeführt (Urk. 13) - um eine Banküberweisung, sondern um eine Einzahlung mit der Bankkarte bei der Poststelle B.___, welche sich an der C.___ in D.___ befindet. In seiner Erklärung nannte Z.___ eine Adresse in E.___ (Urk. 15/1). Die F.___ GmbH verfügt ebenfalls über eine Postadresse in E.___ (Urk. 2). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass sein Treuhandunternehmen im Jahr 2016 eine Adresse in G.___ führte (Urk. 5/20). Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 in H.___ gemeldet war (Urk. 5/34). Es ist daher nicht einsichtig, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin das behauptete Darlehen von Z.___ in bar erhalten und in D.___ auf ihr Konto einbezahlt hat (Urk. 5/116/13), wenn sie am 11. Februar 2021 den weit kleineren Betrag in der Höhe von Fr. 120.-- auf demselben Weg bei der Poststelle in H.___ auf ihr Konto transferierte (Urk. 5/116/21). Die Übergabe des Geldbetrages in E.___ oder in H.___ wäre naheliegender gewesen. Dasselbe lässt sich zu den darlehensweisen Geldbeträgen von A.___ sagen. Der Darlehensvertrag mit A.___ datiert vom 1. April 2021 (Urk. 15/2). In der Präambel wurde Folgendes festgehalten (Urk. 15/2): «Die Darlehensgeberin hat der Darlehensnehmerin während der Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 Geldbeträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Begleichung der offenen Rechnungen geben.» Anschliessend werden zwölf einzelne Beträge mit Auszahlungsdatum aufgeführt. Einzelne Quittungen am Tag der Übergabe wurden nicht aufgelegt. Der Betrag von Fr. 1'500.--, welchen die Beschwerdeführerin laut dem vom 1. April 2021 datierten Darlehensvertrag am 3. Januar 2021 von der in I.___ wohnhaften A.___ erhalten haben soll (Urk. 15/2), wurde in derselben Höhe am 4. Januar 2021 wiederum mit der Bankkarte bei der Poststelle an der C.___ in D.___ auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt (Urk. 5/116/15). Wenn aber Darlehensgeberin und Darlehensnehmerin beide am rechten J.___-seeufer zu Hause sind und das Darlehen gemäss deren erklärten Willen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin dienen soll (Urk. 15/2), macht es keinen Sinn, die Darlehenssumme am Tag nach der Übergabe für die Einzahlung auf das Konto der Beschwerdeführerin nach D.___ zu transportieren. Die Einzahlungen erfolgten aber nicht nur in D.___, sondern namentlich am 18. Januar 2021 in K.___ (Urk. 5/116/17), am 25. Januar 2021 in L.___ (Urk. 5/116/18) und am 24. Februar 2021 in M.___ (Urk. 5/116/21). Die Einspeisungen im Januar 2021 von insgesamt Fr. 10'300.-- übersteigen die als im Januar ausbezahlt bescheinigten Darlehensteilbeträge (Fr. 4'100.--). In M.___ zahlte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2021 den Betrag von Fr. 3'740.-- auf ihr Konto ein (Urk. 5/116/21). Das Darlehen von A.___ über Fr. 3'000.-- soll der Beschwerdeführerin ebenfalls am 24. Februar 2021 übergeben worden sein (Urk. 15/2), womit die Übergabe des Darlehens in bar und Einzahlung in M.___ am selben Tag erfolgt sein müssten. Das Gesagte lässt an der vorgebrachten Version, dass es sich bei den Zahlungseingängen auf das Postfinancekonto um Darlehen handeln soll (Urk. 14), erhebliche Zweifel aufkommen; vieles spricht dafür, dass der Vertrag vom 1. April 2021 nachträglich aufgesetzt wurde. Es finden sich somit zahlreiche Ungereimtheiten. Von zusätzlichen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen Auskünfte zu erwarten; die Beschwerdeführerin erhielt nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im Nachgang zum Beschluss vom 23. Juni 2023 ausreichend Gelegenheit, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (E. 1.5) die behauptete Umsatzeinbusse in der fraglichen Zeit im Sinne und Ausmass von Art. 2 Abs. 3bis lit. b der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu belegen. Anhand der vorliegenden Akten lässt sich dies nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Folgen der Beweislosigkeit bestehen darin, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. b der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als nicht erfüllt zu betrachten sind. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. März 2021.

3.3    Der angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 (Urk. 2) ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG (im Bereich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung anwendbar gestützt auf Art. 15 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes und Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 2 ATSG) ist das Verfahren bei Streitigkeit über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.

    Der Bundesrat hat mit Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung vorgeschrieben. Eine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung ist nicht ausgewiesen.

    Das vorliegende Verfahren ist somit kostenlos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher