Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2023.00009

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 10. August 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___ ist im Bereich Vertrieb von Reinigungsmitteln tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 7/94 S. 4). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/10-12). In der Folge richtete ihm die Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der Härtefallregelung für Selbständigerwerbende aus (Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/25, Urk. 7/26, Urk. 7/27, Urk. 7/29).

1.2 Mit weiteren Anmeldungen vom 28. Januar, 13. März, 21. Mai, 11. Juli, 1. September, 1. November 2021 und 3. Januar 2022 machte X.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. Dezember 2021 geltend (Urk. 7/31-33, Urk. 7/39-40, Urk. 7/43-44, Urk. 7/51-52, Urk. 7/57-58, Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66). In den Anmeldeformularen gab er an, aufgrund der behördlichen Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Die Ausgleichskasse gewährte dem Versicherten für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. Oktober 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge erheblicher Umsatzeinbusse (Urk. 7/36, Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/53, Urk. 7/59, Urk. 7/63). Für die Monate November und Dezember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da in seinem Wirt-schaftszweig keine Massnahmen in Kraft seien (Verfügung vom 11. Januar 2022, Urk. 7/68). Gleichentags forderte die Ausgleichskasse die ausgerichtete Entschädigung für die Monate September und Oktober 2021 zurück (Rückforderungsverfügung vom 11. Januar 2022, Urk. 7/67). Die dagegen vom Versicherten am 28. Januar 2022 (Urk. 7/71) sowie ergänzend am 22. März 2022 (Urk. 7/94) erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 ab (Urk. 7/114 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 16. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 103.20 pro Tag habe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1 - 128]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung in den Monaten September bis Dezember 2021 mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Einschränkung in der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit den in Kraft gewesenen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2).

1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), er erwirtschafte seinen Umsatz mit Verkauf von Reinigungsprodukten an Gastronomiebetriebe und sei deshalb indirekt durch die behördlich angeordnete Zertifikatspflicht in der Gastronomie betroffen. Die starken Umsatzeinbussen und teils Schliessungen in der Gastronomie hätten dazu geführt, dass seine Kunden sich das von ihm vertriebene High-End-Produkt nicht mehr leisten konnten. Neukunden zu akquirieren sei unter diesen Umständen unmöglich gewesen. Der Kausalzusammenhang zwischen den in den Monaten September bis Dezember 2021 in Kraft gewesenen behördlichen Massnahmen und den geltend gemachten Umsatzeinbussen sei damit ausgewiesen.

2.

2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19 - Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H.). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Mit seinen Gesuchen vom 1. November 2021 und 3. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September bis Dezember 2021 (Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66). Vorliegend sind somit das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und der vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar nach den im Zeitraum von September bis Dezember 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

2.3

2.3.1 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) erlassen.

2.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).

2.4 Unrechtmässig ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigungen können zurückgefordert werden (Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), falls die Voraussetzungen für ein revisions- oder wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung (oder formlose Leistungszusprechung; vgl. Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 138 V 324 E. 3.1).

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.

3.1 Gemäss eigenen Angaben verkauft der Beschwerdeführer auf Provisionsbasis Reinigungsprodukte, in erster Linie das Produkt «Y.___», der Z.___ GmbH an Gastronomiebetriebe und führt in diesem Zusammenhang Schulungen und Produktseminare vor Ort durch (Urk. 1 S. 5, vgl. auch Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66). Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise nicht geltend, dass er unmittelbar aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eine Umsatzeinbusse erlitten hätte. Vielmehr führte er aus, dass die Zertifikatspflicht in der Gastronomie zu starken Umsatzeinbussen und teilweise sogar zu Schliessungen von Gastronomiebetrieben geführt habe. Diese hätten deshalb Kosten einsparen müssen und weniger von seinem High-End-Produkt gekauft. Dadurch seien sein Umsatz und damit seine Provisionen zusammengefallen (Urk. 1 S. 7).

3.2 Der Beschwerdeführer tätigte seine Anmeldungen vom 1. November 2021 und 3. Januar 2022 für die Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2021 (Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und machte damit sinngemäss einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.3) geltend. Dass der Beschwerdeführer in den Monaten September bis Dezember 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66). In der Verfügung vom 11. Januar 2022 sowie im Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich angeordneten Massnahmen und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.

3.3 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz. 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).

3.4 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten September bis Dezember 2021 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass von den behördlichen Massnahmen indirekt Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben können (BGE 147 V 423 E. 4; Urteile des hiesigen Gerichts EE.2022.00050 vom 11. Oktober 2022 und EE.2022.00014 vom 8. Oktober 2022).

3.5 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021 in den vom 20. September 2021 bis 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Von der Maskentragepflicht ausgenommen waren namentlich Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nahmen (Art. 6 Abs. 1 lit. d). Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgte, Diskotheken und Tanzlokale, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstand, mussten den Zugang zu Innenbereichen für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat im Sinne von Art. 3 beschränken (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 3). Mit Wirkung ab dem 20. Dezember 2021 wurde diese Zertifikationspflicht im Sinne der 2G – resp. 2G+ - Regel verschärft und der Zugang auf Personen beschränkt, die über ein Impf- oder Genesungs- resp. sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen (Art. 12 Abs. 1 lit. a, Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand: 20. Dezember 2021). Zeitgleich wurde eine Home-Office-Pflicht eingeführt (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021, Stand: 20. Dezember 2021; gemäss Bundesratsbeschluss vom 3. Dezember 2021 bestand seit dem 6. Dezember 2021 eine dringliche Home-Office-Empfehlung).

Für Veranstaltungen im Freien und in Innenräumen bestand entweder eine Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden oder eine Zertifikationspflicht im Sinne der 3G- resp. 2G- Regel ab dem 20. Dezember 2021 (Art. 14 ff. der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 in den vom 20. September 2021 bis 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen). Für Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen wurde ab dem 20. Dezember 2021 zudem eine Bewilligungspflicht eingeführt (Art. 16 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021; Stand: 20. Dezember 2021).

3.6 Mit seiner Argumentation, wonach der Rückgang der Nachfrage nach Reinigungsmitteln für Gastronomiebetriebe indirekt auf die geltende Zertifikatspflicht und dadurch bedingte Umsatzeinbusse in der Gastronomiebranche zurückzuführen gewesen sei und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzeinbusse resultiert sei, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. So durften die Gastronomiebetriebe in den Monaten September bis Dezember 2021 geöffnet sein, mithin war auch der Reinigungsbedarf der Gastronomiebetriebe nicht eingeschränkt. Der unternehmerische Entscheid einzelner Gastronomiebetriebe auf den Kauf des High-End-Reinigungsmittels des Beschwerdeführers zu verzichten, stand nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszugleichen sind. Unter juristischen Gesichtspunkten ist irrelevant und entsprechend nicht anspruchsbegründend, wenn Gastronomiebetriebe aufgrund von Sparmassnahmen, allenfalls geleitet von der durch die Pandemie verursachte finanzielle Lage, auf den Kauf von teureren Produkten verzichten, steht dieser Entscheid doch nicht in Zusammenhang mit den konkreten behördlichen Massnahmen. Andere Gründe für einen massnahmebedingten Erwerbsausfall in den Monaten September bis Dezember 2021 sind nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht genannt. Insgesamt bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monat November und Dezember 2021 demnach zu Recht abgewiesen.

4.

4.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht für die Monate September und Oktober 2021 erfüllt sind.

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 11. Januar 2022 (Urk. 7/67) seit der Abrechnung vom 22. November 2021 (vgl. Urk. 7/63), womit X.___ für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2021 Taggelder ausgerichtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hiervor), wobei eine prozessuale Revision von vornherein ausscheidet, weil die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, die Rückforderung verfügt hat.

4.3 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. September bis 31. Oktober 2021 ausgehend von einer Umsatzeinbusse von 64.83 % (September 2021; vgl. Urk. 7/61) resp. 61.77 % (Oktober 2021; vgl. Urk. 7/62) eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausrichtete (vgl. Urk. 7/63). Die Rückforderung erfolgte aufgrund der angepassten Verhältnisse (vgl. Urk. 7/67). Mit Blick auf das oben Ausgeführte war die Ausrichtung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung an den Beschwerdeführer betreffend seine Tätigkeit als Verkäufer von Reinigungsmittel in der Gastronomiebranche für die Monate September und Oktober 2021 im Ausrichtungszeitpunkt unrichtig (vgl. E. 3.6 hiervor). Gleichwohl war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Taggelder auszubezahlen, angesichts der ausgewiesenen Umsatzeinbusse nicht zweifellos unrichtig im wieder-erwägungsrechtlichen Sinne, die bedingen würde, dass kein anderer Schluss als derjenige der zweifellosen Unrichtigkeit möglich wäre. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin den strukturellen Gründen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umsatzeinbusse zu wenig Beachtung geschenkt.

Den Akten sind bezüglich der Berechnung der für die Monate September und Oktober 2021 ausbezahlten Taggelder auch keine Anhaltspunkte für offensichtliche Rechnungsfehler zu entnehmen. Damit präsentieren sich diese Abrechnungen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als zweifelsohne unrichtig, so dass die Beschwerde für diesen Zeitraum gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid entsprechend teilweise aufzuheben ist.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid im Umfang des Rückforderungsbetrags für die Monate September und Oktober 2021 aufzuheben.

6. Bei diesem Ausgang hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, die nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 im Umfang des Rückforderungsbetrags für die Monate September und Oktober 2021 aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.  600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Hurst Stadler