Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EE.2023.00010
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid
Loosli & Schmid Rechtsanwälte
Schweizergasse 10, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, Inhaberin des Einzelunternehmens Z.___ (www.zefix.ch), ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Oktober 2013 als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 8/5/3). X.___, der Ehemann von Y.___, ist beim Einzelunternehmen Z.___ als Carrosseriespengler angestellt (vgl. Urk. 8/29).
1.2 Am 7. Juli 2020 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/259). Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch, da Y.___ für das Jahr 2019 weniger als Fr. 10'000.-- abgerechnet habe (Urk. 8/265). Dagegen erhob Y.___ am 28. Juli 2020 Einsprache (Urk. 8/267). Mit Entscheid vom 21. September 2020 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache gut und bejahte einen Anspruch von Y.___ auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 17. März bis zum 16. September 2020. Die Ausgleichskasse richtete ihr eine auf einem Tagesansatz von Fr. 71.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 8/281-282). Am 11. November 2020 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung (wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit) an (Urk. 8/289; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug, Urk. 8/332-334, Urk. 8/349 und Urk. 8/357). Die Ausgleichskasse richtete ihr im Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 31. März 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 71.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 8/305, Urk. 8/340-341, Urk. 8/354 und Urk. 8/359).
1.3 Am 30. April 2021 (Eingangsdatum) meldete Y.___ sich und ihren Ehemann X.___ zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung (erhebliche Umsatzeinbusse) an (Urk. 8/368-375; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug, Urk. 8/384-385, Urk. 8/398-399, Urk. 8/403, Urk. 8/412-413, Urk. 8/420, Urk. 8/426). Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch von X.___ im Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 31. Mai 2021. Die Ausgleichskasse begründete dies damit, dass kein Lohnausfall habe festgestellt werden können, da in den jeweiligen Antragsmonaten kein Lohn angegeben worden sei (Urk. 8/392). Am 7. Juli 2021 (Eingangsdatum) meldete Y.___ sich und ihren Ehemann X.___ erneut zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung (erhebliche Umsatzeinbusse) an (Urk. 8/398-399; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug, Urk. 8/403-404, Urk. 8/412-413, Urk. 8/420-421 und Urk. 8/426). Die Ausgleichskasse richtete Y.___ im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 71.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 8/396, Urk. 8/400, Urk. 8/407 und Urk. 8/416, Urk. 8/423). Mit Verfügung vom 26. November 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von Y.___ auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021. Die Ausgleichskasse begründete dies damit, dass die derzeit einzige vom Bund angeordnete Massnahme die Zertifikatspflicht sei, durch welche Y.___ nicht in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei (Urk. 8/432).
Am 4. März 2022 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung an (vgl. Urk. 8/453-454). Mit Verfügung vom 16. November 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 31. Oktober 2021 (Urk. 8/489). Dagegen erhob X.___ am 2. Dezember 2022 Einsprache (Urk. 8/491/1; vgl. auch Einspracheverbesserung vom 11. Februar 2023, Urk. 8/501), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. Februar 2023 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 17. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend für die Zeit vom 17. September 2020 bis zum 31. Oktober 2021 eine Corona-Entschädigung von Fr. 40'724.80 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Berechnung der zuzusprechenden Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Markus Schmid (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und schliesslich bis zum 31. Dezember 2022 befristet (vgl. Art. 11 Abs. 7).
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 31. Oktober 2021. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in den entsprechenden Fassungen zitiert werden.
1.3 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
1.4
1.4.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
1.4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020), 40 Prozent (vom 19. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021) respektive 30 Prozent (vom 1. April 2021 bis zum 16. Februar 2022) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt . Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend.
1.5 Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständig-erwerbender nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3 bis oder 3 quinquies , die nicht unter Absatz 2 bis fallen, ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
1.6 Gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (KS CE), Rz. 1008.1, Stand: 2. Februar 2022, ist der Anmeldung für Ansprüche auf Corona-Erwerbersatzentschädigung nach dem 16. September 2020 unter anderem der Nachweis über Lohnausfall für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehepartner beizulegen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 36'000.-- und in den Jahren 2020 und 2021 jeweils ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 48'000.-- deklariert habe. Im Vergleich zum Jahr 2019 habe er damit keinen Lohnausfall erlitten. Eine nachträgliche Änderung in der Lohndeklaration bewirke keine Anpassung in der Entschädigung (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das Einzelunternehmen Z.___ aus ihm und der Inhaberin, seiner Ehefrau, bestehe, welche sich um die administrativen Belange kümmere. Vor der Corona-Pandemie habe das Unternehmen einen monatlichen Umsatz von Fr. 14'448.-- erzielt. Im Zeitraum von September 2020 bis Oktober 2021 habe der durchschnittliche monatliche Umsatz unter Fr. 6'000.-- gelegen. Diese Umsatzzahlen seien gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert worden. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei es nicht möglich gewesen, diesem einen Lohn zu bezahlen. Während der Ehefrau im genannten Zeitraum eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung zugesprochen worden sei, sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung indes verwehrt worden, weil die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise von einem jährlichen Einkommen von Fr. 48'000.-- ausgegangen sei. Im Antragsformular habe der Beschwerdeführer keinen Lohn deklariert und viele Fragen nicht beantwortet. Er und seine Ehefrau hätten das Anmeldeformular nicht verstanden. Unter den gegebenen Umständen hätte von der Beschwerdegegnerin erwartet werden können, dass sie aktiv versuche, die Situation zu klären. Nachdem die Ehefrau für dasselbe Unternehmen tätig sei und das Antragsformular beinahe identisch ausgefüllt habe, habe der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben damit rechnen können, dass er ebenfalls Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien erfüllt. Das Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 41'600.-- gemäss Lohnausweis 2020 entspreche nicht den tatsächlich ausbezahlten Beträgen. Dem Beschwerdeführer sei geraten worden, seinen normalen Verdienst anzugeben, welchen er aber nicht effektiv erzielt habe. Auch die Lohnabrechnungen des Zeitraums September 2020 bis Oktober 2021 würden nicht den tatsächlich ausbezahlten Beträgen entsprechen, sondern nur den Ansprüchen des Beschwerdeführers. Bis heute sei ihm kein Lohn ausgerichtet worden. Das Unternehmen habe sich nur dank eines Covid-19-Kredits über Wasser halten können. Aufgrund der familiären Konstellation wäre eine Einforderung des Lohnes durch den Beschwerdeführer auf dem rechtlichen Weg sinnfrei gewesen. Die Erfolgsrechnung der Steuererklärung 2020 habe unter der Position «4000 Löhne» einen Aufwand von Fr. 36'020.60 ausgewiesen. Darunter seien jedoch sämtliche Personalkosten und nicht nur diejenigen des Beschwerdeführers gefallen. Dessen Einkommen sei deutlich gesunken und insbesondere in den Monaten Januar bis August 2020 und nicht in der hinsichtlich der Corona-Pandemie schwierigen Situation im Spätherbst/Winter 2020 generiert worden. In der Steuererklärung 2021 seien unter der Position «4000 Löhne» lediglich Fr. 16'700.-- ausgewiesen worden und damit deutlich weniger als die von der Beschwerdegegnerin behaupteten und in den Lohnabrechnungen enthaltenen Fr. 44'000.--. Für den Zeitraum vom 17. September bis zum 31. Dezember 2020 ergebe sich demnach ein vollständiger Lohnausfall von 3.5 Monatslöhnen. Auf der Basis des Einkommens des Jahres 2019 in der Höhe von Fr. 36'200.-- bzw. monatlich Fr. 3'016.65 resultiere ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 10'558.30 (3.5 x Fr. 3'016.65; wobei die Entschädigung auf 80 % des Lohnausfalls im entsprechenden Monat beschränkt sei). Im Jahr 2021 habe der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Lohn erhalten. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2021 habe er daher Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 30'166.50 (10 x Fr. 3’016.65; Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Die Verwaltung kann nicht ein weiteres Mal über dasselbe Rechtsverhältnis entscheiden und so der versicherten Person erneut den Rechtsmittelweg eröffnen (BGE 99 V 1 E. 2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00079 vom 1. März 2021 E. 1.3.2). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 142 III 210 E. 2.1; ARV 2013 S. 244, 8C_821/2012 E. 3.1). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; 119 II 89 E. 2a; 116 II 738 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 2.2).
3.2 Am 4. März 2022 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer die bereits ab 30. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen, den Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 31. Oktober 2021 betreffenden, Anmeldungen zum Leistungsbezug (Urk. 8/368-375, Urk. 8/384, Urk. 8/398, Urk. 8/403, Urk. 8/412-413, Urk. 8/420, Urk. 8/426, Urk. 8/398, Urk. 8/403, Urk. 8/313, Urk. 8/420 und Urk. 8/426) erneut ein (Urk. 8/453). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. Juni 2021 hatte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis zum 31. Mai 2021 bereits verneint (Urk. 8/392). Da sie diese Verfügung jedoch nicht dem Beschwerdeführer als (allenfalls) anspruchsberechtigte Person, sondern lediglich seiner Ehefrau als Inhaberin des Einzelunternehmens eröffnet hatte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Begehren des Beschwerdeführers eingetreten und über den Antrag (erneut) verfügt hat.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung mangels ausgewiesenen Lohnausfalls. Entsprechend ist vorab zu prüfen, ob ein für die Anspruchsberechtigung erforderlicher Lohnausfall vorliegt.
4.2 In der Lohndeklaration des Jahres 2019 hielt Y.___ am 22. Januar 2020 fest, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers auf (brutto) Fr. 36'000.-- belaufe (Urk. 8/243). Gestützt auf diese Angabe erhob die Ausgleichskasse die Lohnbeiträge des Jahres 2019 (vgl. Schlussrechnung vom 19. Februar 2020, Urk. 8/248). Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 31. Oktober 2021 einen Lohnausfall erlitten hat, ist dieses Einkommen von Fr. 36'000.-- massgebend (gemäss Lohnausweis des Jahres 2019, ausgestellt am 31. März 2020, betrug der Bruttolohn Fr. 36'200.--, Urk. 8/491/14).
4.3 In der Lohndeklaration des Jahres 2020, unterzeichnet am 10. März 2021, gab Y.___ an, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen von (brutto) Fr. 48'000.-- erzielt habe (Urk. 8/348). In der Steuererklärung des Jahres 2020 deklarierte das Ehepaar X.___ und Y.___ ein Einkommen des Beschwerdeführers von (netto) Fr. 44'000.--. Das Einkommen von Y.___ habe (netto) – Fr. 11'645.-- betragen (Urk. 8/491/19). Der Erfolgsrechnung des Einzelunternehmens Z.___ des Jahres 2020 ist zu entnehmen, dass sich die Löhne auf Fr. 36'020.60 belaufen hätten (Position 4000; Urk. 8/491/32). Gemäss den Lohnabrechnungen des Zeitraums September bis Dezember 2020 betrug das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers monatlich Fr. 4'000.-- (exkl. Kinderzulagen; Urk. 8/523/158-161). Im Lohnausweis des Jahres 2020, ausgestellt am 31. März 2021, wurde ein Bruttolohn des Beschwerdeführers von Fr. 41'600.-- deklariert (Urk. 8/491/30).
In der Lohndeklaration des Jahres 2021 hielt Y.___ am 21. Februar 2022 fest, dass das Einkommen des Beschwerdeführers (brutto) Fr. 48'000.-- betragen habe (Urk. 8/447). In der Steuererklärung des Jahres 2021 deklarierte das Ehepaar X.___ und Y.___ ein Einkommen des Beschwerdeführers von (netto) Fr. 16'700.--. Das Einkommen von Y.___ habe (netto) – Fr. 15’797.-- betragen (Urk. 8/491/35). Aus der Erfolgsrechnung des Einzelunternehmens Z.___ des Jahres 2021 geht hervor, dass sich die Löhne auf Fr. 16'700.-- belaufen hätten (Position 4000; Urk. 8/491/47). Gemäss den Lohnabrechnungen des Zeitraums Januar bis Oktober 2021 betrug das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers monatlich Fr. 4'000.-- (exkl. Kinderzulagen; Urk. 8/523/148-157).
4.4 Aufgrund der dargelegten Akten muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 31. Oktober 2021 vom Einzelunternehmen Z.___ – entgegen seinem beschwerdeweisen Vorbringen – Lohn ausbezahlt wurde. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass er selbst in den Steuererklärungen 2020 und 2021 jeweils einen Lohn deklarierte, den er gar nicht erzielte. Die Beschwerdegegnerin konnte und durfte dabei auf die Angaben von Y.___ in den Lohndeklarationen abstellen, welche in den Jahren 2020 und 2021 jeweils einen Monatslohn von brutto Fr. 4'000.-- bzw. einen Jahreslohn von brutto Fr. 48'000.-- auswiesen. Diese Angaben muss sich Y.___ als Inhaberin der Einzelunternehmens Z.___, welche für eine ordnungsgemässe Buchhaltung in der Verantwortung steht, entgegenhalten lassen. Aus dem Umstand, dass in betraglicher Hinsicht zwischen den Angaben in den Lohnabrechnungen, den Erfolgsrechnungen und den Steuererklärungen gewisse Ungereimtheiten bestehen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin traf in diesem Zusammenhang keine weitergehende Abklärungspflicht. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht hatte grundsätzlich der Beschwerdeführer den Lohnausfall nachzuweisen. Inwiefern vorliegend die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes ( BGE 143 V 95 E. 3.6.2) erfüllt sein sollen, ist schliesslich nicht ersichtlich.
4.5 Im Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 31. Oktober 2021 ist demnach kein Lohnausfall ausgewiesen. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu Recht verneint.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Gemäss § 16 Abs. 1-2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
6.2 Da der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Urk. 3/9-11, Urk. 9-10, Urk. 11/2-3, Urk. 14 und Urk. 15/1-2), der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung geboten war, ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Markus Schmid als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Rechtsanwalt Schmid machte mit seiner Honorarnote vom 23. August 2023 (Urk. 21) einen Aufwand von insgesamt 18:30 Stunden und Barauslagen von Fr. 133.90 geltend (Urk. 21). Dieser Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und dem verhältnismässig geringen Schwierigkeitsgrad der tatsächlichen und rechtlichen Fragestellung nicht angemessen. Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsschrift und im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und des zu erwartenden Zeitaufwands beim Studium des vorliegenden Urteils sowie angesichts der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge erscheint ein Aufwand von 9 Stunden als gerechtfertigt. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘277.-- (inkl. Barauslagen und MWST).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. f bis ATSG).
6.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 17. März 2023 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Markus Schmid, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Schmid, Zürich, wird mit Fr. 2‘277.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Kreyenbühl