Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2023.00011
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 18. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, Inhaber der Mode Boutique Z.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen.
Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/6; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit, Urk. 7/25-26, Urk. 7/29, Urk. 7/47, Urk. 7/59-60, Urk. 7/65 und Urk. 7/69). Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 7/7-9, Urk. 7/12-14, Urk. 7/24, Urk. 7/37, Urk. 7/51, Urk. 7/61, Urk. 7/63, Urk. 7/67 und Urk. 7/73).
1.2 Am 7. Dezember 2021 (Eingangsdatum) machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für September und November 2021 geltend (Urk. 7/79-80). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 7/85). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Januar 2022 Einsprache (Urk. 7/88), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. April 2022 abwies (Urk. 7/107). Die dagegen vom Versicherten am 13. Mai 2022 erhobene Beschwerde (Urk. 7/112) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil EE.2022.00031 vom 5. September 2022 (Urk. 7/124) ab.
1.3 Am 13. Januar 2022 (Eingangsdatum) hatte der Versicherte die Zusprache von Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für Dezember 2021 beantragt (Urk. 7/86; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug, Urk. 7/99 und Urk. 7/101-102). Mit Verfügungen vom 19. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 und für den Zeitraum vom 17. bis zum 28. Februar 2022 (Urk. 7/108-109). Gegen die Verfügung vom 19. April 2022, mit welcher ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 verneint wurde, erhob der Versicherte am 20. Mai 2022 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 7/110). Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. März 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 zu bejahen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und schliesslich bis zum 31. Dezember 2022 befristet (vgl. Art. 11 Abs. 7).
1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Infolge der starken Zunahme der Infektionen galt ab dem 6. Dezember 2021 wieder eine dringliche Homeoffice-Empfehlung. Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen (zumeist befristet bis 24. Januar 2022) abermals verschärft. Für Gäste in Restaurants, Bars und Clubs galt eine Sitzpflicht, ausser wenn der Zugang auf Personen beschränkt wurde, die zusätzlich über ein Testzertifikat verfügten (Art. 12 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Januar 2022 geltenden Fassung). Diskotheken und Tanzlokale mussten den Zugang auf Personen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügten. Sie mussten ausserdem die Kontaktdaten der Gäste erheben (Art. 13 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Januar 2022 geltenden Fassung). Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang (vgl. Art. 15 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Januar 2022 geltenden Fassung). Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung). Wie der Bundesrat in der Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021 zudem festhielt, zeigten die Erfahrungen, dass das Risiko einer Ansteckung im privaten Rahmen beträchtlich sei. Deshalb habe er für die privaten Treffen in Innenräumen Einschränkungen für nicht immunisierte Personen beschlossen. Sobald eine Person ab 16 Jahren dabei sei, die nicht geimpft oder genesen sei, dürften sich nur noch 10 Personen treffen. Kinder würden mitgezählt. Waren alle Personen ab 16 Jahren geimpft oder genesen, galt drinnen eine Obergrenze von 30 Personen (vgl. Art. 15 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Januar 2022 geltenden Fassung; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/ medienmitteilungen.msg-id-86544.html). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.
1.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden.
1.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
1.5
1.5.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
1.5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hätten. Im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 sei die einzige in Kraft gewesene Massnahme von Bund oder Kanton die Zertifikatspflicht gewesen. Der Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers – einem Kleidergeschäft – und dieser Massnahme könne nicht hergestellt werden. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass die Kundschaft des Beschwerdeführers nicht im Besitz eines Zertifikats und deswegen von Veranstaltungen ausgeschlossen sei und keine Abendkleider benötige, werde durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht entschädigt. Dass der Bruder des Beschwerdeführers im Kanton Aargau für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten haben soll, sei für die Beschwerdegegnerin nicht relevant und könne nicht berücksichtigt werden (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sein Bekleidungsgeschäft, welches vorwiegend Abendbekleidung führe, von den Corona-Massnahmen indirekt in besonderem Masse betroffen gewesen sei. Auch bei indirekter Betroffenheit bestehe Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Ge-stützt auf die nachgewiesenen Erwerbseinbussen von März 2020 bis und mit August 2021 habe die Beschwerdegegnerin ihm denn auch Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet. Dass die behördlichen Einschränkungen weitgehend aufgehoben worden seien, sei nicht neu. Bereits früher, beispielsweise im Sommer 2020, habe es Zeiten gegeben, in welchen praktisch keine Einschränkungen bestanden hätten. Auch in diesen Perioden sei dem Beschwerdeführer die Entschädigung einzig und allein aufgrund des deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet worden. Die Beschwerdegegnerin sei damals offensichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Erwerbsausfall in Ermangelung anderer Ursachen aufgrund der behördlichen Corona-Massnahmen entstanden sei. Kleiderläden wie derjenige des Beschwerdeführers seien von den Massnahmen des Bundes ausser in der Phase des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020, als die Läden geschlossen gewesen seien, stets indirekt betroffen gewesen. Vorliegend hätten sich weder die tatsächlichen Verhältnisse noch die rechtliche Grundlage verändert. Gleichwohl werde ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung nun plötzlich verneint. Das Geschäft des Beschwerdeführers lebe von Veranstaltungen, Hochzeits- und Geburtstagsfesten und Galas. Ab dem 13. September 2021 habe in Restaurants, Bars und für kulturelle und sportliche Aktivitäten eine Zertifikatspflicht gegolten. In der Abstimmung vom 28. November 2021 hätten sich 38 % der Bevölkerung gegen das Covid-Gesetz ausgesprochen. Dies könne auch als Massstab dafür gelten, wie gross der Anteil in der Bevölkerung etwa sei, welcher sich nicht habe impfen lassen wollen. In den Medien sei oft berichtet worden, dass ein Grossteil der Massnahme- auch Impfskeptiker sei. Ca. 40 % der Bevölkerung sei somit von kulturellen und gesellschaftlichen Anlässen ausgeschlossen gewesen, weshalb viele solcher Veranstaltungen gar nicht durchgeführt worden seien. Die Umsatzeinbussen im Geschäft des Beschwerdeführers hätten im Dezember 2021 55.91 %, im Januar 2022 49.48 % und vom 1. bis zum 16. Februar 2022 49.43 % betragen (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 In Rz. 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungsverbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz. 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus), Selbständigerwerbende, die aufgrund von Massnahmen zur Be-kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nach-dem im Vorwort zur Version 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu-sammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen.
3.2 Mit Urteil EE.2022.00050 vom 11. Oktober 2022 hat das hiesige Gericht insbesondere gestützt auf die Materialien erkannt, dass auch indirekt von den behördlichen Massnahmen Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (auch in der [rückwirkend] ab 17. September 2020 gültigen Fassung) haben können (E. 3.2.1).
3.3 Wie dargelegt (E. 1.2) beschloss der Bundesrat am 17. Dezember 2021 – aufgrund der als besorgniserregend erachteten epidemiologischen Lage mit zunehmenden Hospitalisationen und hoher Auslastung der Intensivpflegestationen sowie den voraussichtlich weiter ansteigenden Ansteckungen mit der Omikron-Variante – verschärfte Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Private Veranstaltungen mit über 10 (respektive mit 2G-Regel über 30) Personen, wie Hochzeiten oder Geburtstagsfeste, aber auch Veranstaltungen wie Galas, für welche der Beschwerdeführer Abendbekleidung verkauft, waren jedenfalls vom 20. Dezember 2021 bis 24. Januar 2022 nicht mehr oder nur mit erheblichen Einschränkungen möglich. Damit war der Beschwerdeführer von den behördlich angeordneten Massnahmen indirekt betroffen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zu Unrecht verneint hat.
Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umsatzeinbusse (die jedenfalls für Februar 2022 nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, vgl. Urk. 7/101-102, Urk. 3/7), hat die Beschwerdegegnerin nicht geprüft, weshalb sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt erweist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüft und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 neu entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer) auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 im Sinne der Erwägungen neu beurteile.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl