Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2023.00012

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 28. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1995 (Urk. 7/1/1), ist Inhaber des Einzelunternehmens «YA.___», welches Filmproduktionen erstellt (Urk. 7/1/1-2). Er ist seit dem 1. Januar 2017 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 7/5/3). X.___ ist überdies der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der YB.___ GmbH , welche am 9. Mai 2019 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde. Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Film- und Social Media-Dienstleistungen (Internet-Handelsregisterauszug vom 16. Juni 2023). Sie rechnet über die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge ebenfalls mit der Ausgleichskasse ab (Urk. 8/1-4). Des Weiteren betreibt X.___ die Website «www.YC.___.com» (besucht am 16. Juni 2023), wo die Erstellung von Hochzeitsfotos und -filmen angeboten wird. Am 27. April 2020 (Eingangsdatum, Urk. 7/25/1) meldete sich X.___ erstmals mit dem «Anmeldeformular für Selbständige - Betriebseinstellung» bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/24). Zur Begründung brachte er vor, dass er als Selbständigerwerbender an Hochzeiten Film- und Fotoproduktionen erstelle. Er habe den Betrieb einstellen müssen, weil wegen der Covid-19-Pandemie sämtliche Hochzeiten abgesagt worden seien (Urk. 7/24/2). Die Ausgleichskasse richtete ihm unter dem Titel «Selbständigerwerbende Härtefälle» für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. Mai 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk. 7/25-26). Mit dem Verlängerungsantrag vom 26. Mai 2020 führte X.___ sodann aus, dass sein Unternehmen «wegen der momentanen Situation und dem Veranstaltungsverbot» seine Betriebstätigkeit nicht ausführen dürfe (Urk. 7/27/2). Die Ausgleichskasse forderte ihn mit Schreiben vom 3. Juni 2020 zum Nachweis von abgesagten oder verschobenen Veranstaltungen auf (Urk. 7/28). Daraufhin reichte X.___ am 1. Juli 2020 Offerten und Korrespondenz, welche Verschiebungen und Stornierungen aufgrund von Covid-19 belegen sollen (Urk. 7/35/1), ein (Urk. 7/35/2-27). Hernach zahlte die Ausgleichskasse ihm für die Zeitperiode vom 17. Mai bis 16. September 2020 erneut eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung unter dem Titel «Selbständigerwerbende Härtefälle» aus (Urk.   7/36-38, Urk.   7/40). In der Folge beantrage X.___ am 2. Februar 2021 (Urk. 7/48/1) für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbende mit einer wesentlichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit (Urk. 7/43-45). Dazu führte er aus, dass er in diesen drei Monaten keine Umsätze erzielt habe, da aufgrund der Corona-Massnahmen keine Hochzeiten und keine anderen Events stattfinden durften (Urk. 7/43/3, Urk. 7/44/3, Urk. 7/45/3). Aufgrund dieser und der in der Folgezeit gestellten entsprechenden Gesuche (Urk. 7/53, Urk. 7/55-56, Urk. 7/59, Urk. 7/64-66) wurden X.___ für die Zeitperioden vom 1. November 2020 bis 31. Mai 2021 und 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für Selbständigerwerbende mit erheblichen Erwerbseinbussen zugesprochen (Urk. 7/48-49, Urk. 7/54, Urk. 7/57, Urk. 7/60, Urk. 7/71). Alsdann beantragte X.___ mit bei der Ausgleichskasse am 8. Juni 2022 (Urk. 7/88/1) eingegangenen Formularen die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 (Urk. 7/80-85). Die Ausgleichskasse wies diesen Antrag mit Verfügung vom 15. Juli 2022 ab, da die Frist zu Geltendmachung der Entschädigung am 8. Juni 2021 bereits abgelaufen gewesen sei (Urk. 7/88). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23. August 2022 Eisprache. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er mit seinem Einzelunternehmen Film-, Foto-, Ton- und Lichttechnik für Veranstaltungen anbiete. Er habe somit ab dem 16. Februar 2022 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbende im Veranstaltungsbereich. Diesbezüglich sei die Antragsfrist gewahrt (Urk. 7/89). Für den Juni 2022 richtete die Ausgleichskasse dem Versicherten antragsgemäss (Urk. 7/93) am 30. September 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus. Als Grund gab sie in Abrechnung «erhebliche Umsatzeinbussen» an (Urk. 7/94). Im Zuge der Bearbeitung der Einsprache vom 23. August 2022 (Urk. 7/89) forderte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 5. Oktober und 15. November 2022 auf, Belege für die geltend gemachten Absagen von geplanten Veranstaltungen einzureichen (Urk. 7/96, Urk. 7/101). Am 10. Januar 2023 setzte sie ihm dafür eine letzte Frist bis 31. Januar 2023 (Urk. 7/105). X.___ nahm mit seiner E-Mail-Nachricht vom 31. Januar 2023 Stellung (Urk. 7/107). Nach der Prüfung der Eingabe wies Ausgleichskasse die Einsprache vom 23. August 2022 mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 ab (Urk. 2).

2.

2.1 Dagegen erhob X.___ am 23. März 2023 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Februar 2023 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2023 Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-115, der Lohndeklarationen 2019-2022 der YB.___ GmbH, Urk. 8/1-4, und der vom Bundesamt für Statistik publizierten Daten zu den Eheschliessungen in den Jahren 2020 bis 2022, Urk. 8/5).

2.3 Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2023 (Urk. 6) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass ab dem 17. Februar 2022 nur noch Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig seien und ihre Erwerbstätigkeit aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 erheblich hätten einschränken müssen, Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten. Sie habe den Beschwerdeführer aufgefordert, Absagen von geplanten Veranstaltungen nachzuweisen. Da er diesen Nachweis nicht erbracht habe, sei sein Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung abzuweisen (Urk. 2 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass die Beschwerde nicht ohnehin abgewiesen werde, die Rückweisung der Sache, damit sie die geltend gemachten Umsatzeinbusse noch einmal überprüfen könne. Zur Begründung führte sie aus, mit Blick auf die Lohndeklarationen der YB.___ GmbH liege die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer seine Einkünfte ab 2020 mindestens teilweise über diese Gesellschaft abgerechnet habe (Urk. 1 S. 3).

1.2 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er seit Januar 2017 als Fotograf und Filmer an Events und vor allem an Hochzeitsfesten tätig sei. Letzteres mache ca. 95% des Umsatzes aus (Urk. 1 S. 2-3). Zudem sei er bei den Festen für die Ton- und Lichttechnik bei den Hochzeitsreden, die Stimmungslichter und die Filmpräsentationen zuständig (vgl. die Einsprache vom 23. August 2022, Urk. 7/89/2). Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt, dass er für den zu prüfenden Zeitraum keine Buchungsstornierung belegen könne. Darauf sei zu erwidern, dass es deswegen keine Buchung gegeben habe, weil die Heiratswilligen für den hier zu prüfenden Zeitraum bis Ende Mai 2022 aus Angst vor Covid-19-bedingten Einschränkungen gar keine Feste geplant hätten (Urk. 1 S. 4). Er werde für Hochzeitsfeste mit einem grösseren Budget gebucht (Urk. 1 S. 5). Mit den Vorbereitungen für eine Hochzeit werde ca. ein Jahr vor dem Fest begonnen (Urk. 1 S. 3), weil zum Beispiel die gewünschten Räumlichkeiten weit im Voraus reserviert werden müssten (Urk. 1 S. 4). Im Frühjahr 2021 hätten die Leute noch nicht für das nächste Jahr buchen wollen, da die Covid-19-Erkrankungen über den Winter stark zugenommen hätten (Urk. 1 S. 4-5). Auch im Winter 2021/2022 hätten die Heiratswillen noch davon ausgehen müssen, dass aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin gewichtige behördliche Einschränkungen für Veranstaltungen bestehen würden. Es dürfe ihm somit nicht zum Nachteil gereichen, dass er keine stornierten Aufträge nachweisen könne (Urk. 1 S. 5). Aus den genannten Gründen seien die Hochzeitsfeste überwiegend erst ab Sommer 2022 «nachgeholt» worden. Bis Mai 2022 habe er einen kompletten Umsatzeinbruch erlitten (Urk. 1 S. 3).

1.3 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 17. Februar bis 31. Mai 2022 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbende im Veranstaltungsbereich hat. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen einer erheblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 16. Februar 2022 ist unbestrittenermassen (vgl. Urk. 7/89) verwirkt. Der Beschwerdeführer stellte den diesbezüglichen Antrag am 8. Juni 2022 (Urk. 7/88/1) und damit nach Ende der für die Geltungsmachung dieser Leistung bis 31. Mai 2022 einzuhaltenden Frist (Art. 6 der der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, siehe auch Randziffer [Rz.] 1052.1 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Stand: 17. Februar 2022).

2.

2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).

2.2 Gestützt auf den vom 17. September 2020 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) erliess der Bundesrat Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der hier massgebenden Version für die Zeitperiode vom 17. Februar bis 31. Mai 2022.

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. Februar bis 31. Mai 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a. sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

a bis . ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

2.3

2.3.1 Dem Vorwort zur 25. Version des KS CE (Stand: 17. Februar 2022) ist bezüglich des hier interessierenden Anspruchs von Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, Folgendes zu entnehmen: Am 16. Februar 2022 habe der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Für Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, bestehe weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibe der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit bis zum 30. Juni 2022 bestehen.

2.3.2 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.

3.1 Gemäss der KS CE ist für den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbstätige im Veranstaltungsbereich die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen nachzuweisen (E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn seine Dienstleistungen aufgrund der Unsicherheiten im Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 schon gar nicht gebucht würden und er folglich auch keine Buchungsstornierungen einreichen könne (E. 1.2).

3.2 Dabei liess der Beschwerdeführer unerwähnt, dass nicht nur seit dem 1. Januar 2017 aufgrund seiner Tätigkeit über das Einzelunternehmen «YA.___» ein Anschluss als Selbständigerwerbender bei der Beschwerdegegnerin besteht (Urk. 7/1/1, Urk. 7/5/3). Er ist zudem einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der YB.___ GmbH, welche am 9. Mai 2019 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde und der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ist (Internet-Handelsregisterauszug vom 16. Juni 2023, Urk. 8/1-4). In den Kassenakten findet sich eine Gesprächsnotiz vom 10. Februar 2021 zu einer Anfrage des Beschwerdeführers betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin hielt fest, er habe beim Gespräch vernommen, dass der Beschwerdeführer (seine Einkünfte) zu 40 % als Selbständigerwerbender und zu 60 % über die (YB.___) GmbH abrechne (Urk. 7/47/1). Er habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Namensgebung des Einzelunternehmens und der GmbH identisch und beide Unternehmen in derselben Branche tätig seien. Daher müssten sämtliche Einkünfte über die GmbH abgerechnet werden. Darauf habe der Beschwerdeführer erwidert, dass die GmbH vor allem für die (Aufträge an) Hochzeiten bestehe und er kleinere Aufträge als Selbständigerwerbender abrechne (Urk. 7/47). Kommt hinzu, dass die YB.___ GmbH in den Jahren 2019 bis 2022 den Lohn des auf der Homepage des Beschwerdeführers mit der Funktion «Filmer und Tontechniker» abgebildeten Mitarbeiters (www.YC.___.com/ueber-uns, besucht am 16. Juni 2023) in ihren Lohndeklarationen aufführte (Urk. 8/1-4, jeweils S. 2). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 1. Juli 2020 (Urk. 7/35/1) Offerten und Korrespondenz der YB.___ GmbH eingereicht (Urk. 7/35/2-27). In den Auftragsbestätigungen für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Hochzeiten vom 26. Februar, 10. März, 18. März und 12. Mai 2020 wird jeweils festgehalten, dass der YB.___ GmbH erlaubt werde, das Endprodukt für eigene Werbezwecke zu verwenden (Urk. 7/35/3, Urk. 7/35/5, Urk. 7/35/11, Urk. 7/35/13, Urk. 7/35/22, Urk. 7/35/24). Die E-Mail-Korrespondenz, mit welcher zum Teil auch Rechnungen versandt wurden, führte der Beschwerdeführer ausschliesslich unter der Firma der YB.___ GmbH (Urk. 7/35/6-7, Urk. 7/35/9, Urk. 7/35/14-16, Urk. 7/35/20, Urk. 7/35/25, Urk. 7/35/27). Die vorliegenden Akten sprechen somit dafür, dass - wie der Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 selber ausführte (Urk. 7/47/2) - die Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Hochzeiten «vor allem» von der GmbH ausgeführt werden. Das Geschäft der GmbH muss sich in den Jahren 2019 bis 2022 gut entwickelt haben, war doch der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Lohndeklarationen in der Lage, in dieser Zeitperiode seinen eigenen Lohn und die Löhne seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stetig zu erhöhen: Im Jahr 2019 betrug die AHV/IV/EO-pflichtige Lohnsumme der YB.___ GmbH noch Fr. 27'560.-- (Mai bis Dezember). Im Jahr 2022 waren es Fr. 226'813.-- (2019: Fr. 27'560.--, 2020: Fr. 99'166.--, 2021: Fr. 159'054.--, 2022: Fr. 226'813.--, Urk. 8/1-4, jeweils S. 2).

3.3 Bei dieser Sachlage, ist eine Erwerbseinbusse der Einzelfirma in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum, in keiner Weise ausgewiesen. Es ist überwiegend wahrscheinlich und entspricht den telefonischen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 7/47), dass die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, darunter insbesondere Hochzeiten, seit ihrer Gründung im April 2019 über die vom Beschwerdeführer beherrschte GmbH abgewickelt werden und wurden, was einen allfälligen Auftragsrückgang der Einzelfirma im Veranstaltungsbereich erschöpfend erklärt. Ein allfälliger Umsatzrückgang durch behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie bei der GmbH ist mit Blick auf die Lohnbescheinigungen (Urk. 8/1-4) nicht zu vermuten, braucht hier jedoch nicht geprüft zu werden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass Unterlagen der YB.___ GmbH (Urk. 7/35/2-27) nicht für einen Nachweis von Einschränkungen der selbständigen Erwerbstätigkeit in derselben Branche durch behördliche Massnahmen dienen können, wie dies bereits für die ab dem 17. Mai 2020 unter dem Titel «Selbständigerwerbende Härtefälle» beantragten und ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigungen geschah (Urk. 7/36-38).

4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Hurst Hübscher