Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
EE.2023.00013
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gloor
Peyer Felder Kahlhöfer Gloor Leumann Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, ist als Taxifahrer tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 10/12; vgl. auch Urk. 9). Am 20. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 10/47). In der Folge richtete ihm die Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der Härtefallregelung für Selbständigerwerbende aus (Urk. 10/48, Urk. 10/49, Urk. 10/51, Urk. 10/52, Urk. 10/53, Urk. 10/57).
1.2 Mit weiteren Anmeldungen vom 27. November und 3. Dezember 2020 sowie vom 7. Januar, 3. Februar, 2. März, 5. April, 1. Mai, 2. Juni, 2. Juli, 1. August, 1. September, 12. Oktober, 2. November, 3. Dezember 2021 und vom 2. Januar, 1. Februar und 1. März 2022 machte X.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 28. Februar 2022 geltend (Urk. 10/60 f., Urk. 10/66, Urk. 10/70, Urk. 10/74, Urk. 10/78, Urk. 10/80, Urk. 10/83, Urk. 10/94, Urk. 10/96, Urk. 10/100, Urk. 10/106, Urk. 10/108, Urk. 10/114, Urk. 10/120, Urk. 10/127 f.). In den Anmeldeformularen gab er an, aufgrund behördlicher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Die Ausgleichskasse gewährte dem Versicherten für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge erheblicher Umsatzeinbusse (Urk. 10/64 f., Urk. 10/67, Urk. 10/73, Urk. 10/77, Urk. 10/79, Urk. 10/81, Urk. 10/84, Urk. 10/95, Urk. 10/97, Urk. 10/102, Urk. 10/107, Urk. 10/119, Urk. 10/121, Urk. 10/124, Urk. 10/132).
1.3 Gestützt auf den Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 1. September 2022 (Urk. 10/156) forderte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 13. September 2022 die ausgerichtete Entschädigung für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 41'487.90, vollständig zurück (Urk. 10/135-152). Die vom Versicherten gegen die Rückforderung am 10. Oktober 2022 erhobene Einsprache (Urk. 10/157) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. April 2023 ab (Urk. 10/176 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. Mai 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, von einer Rückforderung der ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigung abzusehen. Eventualiter sei die Rückforderung zu erlassen, subeventuell sei der Rückforderungsbetrag mit zu Unrecht geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Beschwerdeführer zu verrechnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die prozessuale Bedürftigkeit substantiierte er mit dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) sowie weiteren Beilagen (Urk. 8/1-18).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung, wobei sie darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer bei ihr nach wie vor als Selbständigerwerbender erfasst sei (Urk. 9, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 10/1-182]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihrer Rückforderung im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe in den Anmeldungen zum Bezug der Corona-Erwerbsausfallentschädigung einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz von Fr. 4'680.-- angegeben. Im Rahmen einer Stichprobenprüfung durch die Y.___ AG sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer lediglich Einkommen als Arbeitnehmer für verschiedene Fahrdienste erzielt habe. Die angegebenen Umsätze könnten deshalb nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anerkannt werden. Mithin seien die Taggelder zu Unrecht ausgerichtet worden und daher zurückzufordern (Urk. 2).
1.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er sei bereits seit einigen Jahren als Selbständigerwerbender registriert und habe seine Umsätze über die Firmen Z.___ und A.___ stets als Selbständiger abgerechnet. Die von der Y.___ AG durchgeführte Stichprobe habe nichts zu Tage gebracht, was der Beschwerdegegnerin nicht schon längst bekannt gewesen sei. Die Wiedererwägung sei deshalb unzulässig. Die nun zurückgeforderten Auszahlungen würden nicht auf einer unwahren Deklaration basieren, sondern auf einem vorbestehenden Status des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender, der sich im Nachhinein - nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung - als unzutreffend erwiesen habe. Es liege keine zweifellose Unrichtigkeit vor (Urk. 1).
2.
2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Es sind vorliegend entsprechend für die Anspruchsprüfung diejenigen Bestimmungen anwendbar, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in Kraft waren.
2.3 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
2.4
2.4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3
bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am
4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hatten; diese Voraussetzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
2.4.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3
ter
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am
4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 Kraft gesetzten Fassungen galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag. War die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen worden, so war der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen hatten, mussten nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorlag; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, ab 1. April 2021 betrug die massgebende Umsatzeinbusse 30 %.
2.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochener Leistungen ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3).
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht erfüllt sind.
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen vom 13. September 2022 (Urk. 10/135-150) seit den Abrechnungen vom 22. Dezember 2020, 5. und 29. Januar, 15. Februar, 26. März, 7. April, 4. Mai, 9. Juni, 5. Juli, 11. August, 8. September, 14. Oktober, 21. Dezember 2021 sowie 10. Januar, 4. Februar und 10. März 2022 (vgl. Urk. 10/64 f., Urk. 10/67, Urk. 10/73, Urk. 10/77, Urk. 10/79, Urk. 10/81, Urk. 10/84, Urk. 10/95, Urk. 10/97, Urk. 10/102, Urk. 10/107, Urk. 10/119, Urk. 10/121, Urk. 10/124, Urk. 10/132), womit X.___ für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 Taggelder ausgerichtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hiervor).
3.3 Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer im April 2013 bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbender Taxifahrer anmeldete (Urk. 10/3). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin ihm mit Schreiben vom 6. Juni 2013 mit, dass er gemäss seiner Anmeldung in einer Branche tätig sei, die der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt sei. Zur Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung seien die Unterlagen an die Suva Wetzikon weitergeleitet worden (Urk. 10/7). Am 26. September 2013 erklärte die Suva, dass der Beschwerdeführer als unselbständig erwerbend gelte (Urk. 10/8; vgl. auch Urk. 10/10). In der Folge wurde der im April 2013 erfolgte Antrag des Beschwerdeführers um Anschluss bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbender Taxifahrer im September 2013 abgelehnt (Urk. 10/9).
Gestützt auf die Mitteilung der Suva vom 28. Januar 2015, wonach der Beschwerdeführer als Taxifahrer seit dem 1. November 2014 neu als selbständig erwerbend gelte (vgl. Urk. 10/11), anerkannte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab 1. November 2014 als selbständigerwerbende Person (vgl. Urk. 10/12), was sie mehrfach bestätigte (Urk. 10/12/3, Urk. 10/32, Urk. 10/54, Urk. 10/59, Urk. 10/101). Seither entrichtete der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender persönliche Beiträge. Von den Selbstangaben des Beschwerdeführers ausgehend setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2015 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 36'000.-- (Urk. 10/13) fest und zog in den darauffolgenden Jahren ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 38’500.-- (2016 und 2017; Urk. 10/14 f.), Fr. 26'400.-- (2018; Urk. 10/28), Fr. 27'900.-- (2019; Urk. 10/33) und Fr. 28'000.-- (2020; Urk. 10/41) als Bemessungsgrundlage heran. Mit Abrechnung vom 30. April 2020 teilte die Beschwerdegegnerin erstmals mit, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe (Urk. 10/48).
3.4 Gemäss Revisionsbericht der Y.___ AG vom 1. September 2022 entsprechen die vom Beschwerdeführer deklarierten Umsätze nicht Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es könne nicht beurteilt werden, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine selbständigerwerbende Person handle, da dieser ausschliesslich für ein Fahrdienstunternehmen tätig sei (vgl. Urk. 10/156). Davon ausgehend forderte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG das Taggeld für die Zeit vom 17. März 2020 bis 16. Februar 2022 vollständig zurück (vgl. Urk. 10/176). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer generiere seinen Umsatz lediglich über Z.___ und den Fahrdienst A.___, wobei die Tätigkeit für die Fahrdienste Z.___ oder A.___ nicht als selbständige Erwerbstätigkeit gälten (vgl. Urk. 10/151).
Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Z.___-Fahrer als unselbständig Erwerbende zu qualifizieren sind (vgl. BGE 149 V 57), erfüllt der Beschwerdeführer die in Art. 2 Abs. 3
bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall genannten Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsausfallentschädigung
- zumindest hinsichtlich seiner für Z.___ durchgeführten Fahrten - nicht (vgl. E. 2.4 vorstehend). Gleiches dürfte angesichts der Rechtsprechung zu an einer Taxizentrale angeschlossenen Taxifahrern auch für die Tätigkeit für den Fahrdienst A.___ gelten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017), wobei die entsprechenden Verträge nicht bei den Akten liegen, weshalb vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann, wie sie es diesbezüglich genau verhält, was jedoch, wie sich nachfolgend ergibt, auch nicht notwendig ist. Hinsichtlich der prozessualen Revision ist zu beachten, dass nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG eine neue Tatsache vorliegen muss (vgl. E. 2.5 hiervor). Dies bedeutet, dass das betreffende Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war. Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (BGE 127 V 353 E. 5b). Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraus-setzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Wie es im Bereich der Invalidenversicherung nicht genügt, wenn ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet, bedarf es für eine prozessuale Revision stets neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.3, 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3). Davon kann hier keine Rede sein. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sich an der Ausübung der Tätigkeit des Beschwerdeführers seit Anerkennung als Selbständigerwerbender im November 2014 etwas geändert hätte. Die nachträgliche Einschätzung des Beschwerdeführers als Unselbständigerwerbender durch die Y.___ AG beruht - soweit ersichtlich - auf einer anderen Wertung des bereits bekannten Sachverhalts. Selbst wenn die Beurteilung basierend auf der neu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Z.___-Fahrer erfolgte, was aus dem Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers nicht hervorgeht (vgl. Urk. 10/156), stellt dies keine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne dar. Vielmehr handelt es sich dabei um ein «neu produziertes» Beweismittel, das den bereits bekannten Sachverhalt neu würdigt und nunmehr einen anderen Entscheid rechtfertigen würde. Eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache rechtfertigt aber keine prozessuale Revision (vgl. E. 2.5 hiervor), auch dann nicht, wenn der Sachverhalt ursprünglich unrichtig gewürdigt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_968/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
Damit fällt ein Rückkommen auf die erfolgten Auszahlungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigungen zufolge Änderung des Beitragsstatuts mittels prozessualer Revision ausser Betracht.
3.5
Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.5 vorstehend) sind ebenfalls zu verneinen. So qualifizierte die Suva, die zur Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Erwerbstätigen in der Taxi-Branche zuständig ist, den Beschwerdeführer seit November 2014 als selbständig erwerbend (Urk. 10/11). Ebenso bezeichnete sich der Beschwerdeführer in den aufgelegten Steuererklärungen als Selbständigerwerbender (vgl. Urk. 3/4-6). Weiter wurden im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur beitragsrechtlichen Qualifikation von Z.___-Fahrern resp. von an einer Taxizentrale angeschlossenen Taxifahrern auch für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechende Elemente genannt resp. diskutiert (vgl. BGE 149
V 57; Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 3. November 2017). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer offensichtlich zu Unrecht als Selbständigerwerbenden qualifiziert. Damit erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, gestützt darauf und unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 3
bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall dem Beschwerdeführer die Taggelder auszubezahlen, jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, die bedingen würde, dass kein anderer Schluss als derjenige der zweifellosen Unrichtigkeit möglich wäre. Damit fehlt es auch an der Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, so dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die erfolgten Auszahlungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigungen zurückkommen kann.
3.6 Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 9 GebV SVGer), worauf in der gerichtlichen Verfügung vom 19. Juni 2023 (Urk. 11) hingewiesen wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Seine Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der obengenannten Grundsätze ermessensweise auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2023 ersatzlos aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oliver Gloor
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hurst Stadler