Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2023.00014
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 5. Dezember 2023
in Sachen
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___ GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer Y.___ ist, betreibt eine Schneiderei. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete ihr gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) eine Entschädigung für Y.___ für die Zeit vom 1. November 2020 bis 31. Januar 2021 in Höhe von Fr. 15'659.65 brutto (Urk. 7/55, Urk. 7/60) und für Z.___ für die Zeit vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von Fr. 3'478.05 brutto (Urk. 7/56) aus.
Mit Rückforderungsverfügungen vom 28. Juli 2022 (Urk. 7/84, Urk. 7/85) forderte die Ausgleichskasse von der X.___ GmbH die für Y.___ in der Zeit vom 1. November 2020 bis 31. Januar 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 15'659.65 brutto zurück. Dagegen erhob die X.___ GmbH Einsprache (Urk. 7/92). Die Ausgleichskasse forderte die X.___ GmbH daraufhin auf, die gesamte Finanzbuchhaltung der Jahre 2015 bis 2021 einzureichen (Urk. 7/101). Die X.___ GmbH liess in der Folge, unter dem Hinweis, dass sie erst im Oktober 2017 gegründet worden sei und der Buchhalter der Jahre 2018 bis 2020 nicht mehr in der Schweiz lebe (Urk. 7/102), weshalb ihr betreffend die Jahre 2018 bis 2020 nur noch die Bilanz und die Erfolgsrechnung zugänglich seien, die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2018 bis 2021 (Urk. 7/103-105) sowie die Buchhaltung des Jahres 2021 einreichen (Urk. 7/106). Die Ausgleichskasse forderte die X.___ GmbH daraufhin auf, die Erfolgsrechnungen der Jahr 2017 bis 2021, ein detailliertes Buchungsjournal der Jahre 2017 bis 2021 inklusive Kontenplan sowie Bankbelege der Jahre 2017 bis 2021 einzureichen (Urk. 7/109). In der Folge liess die X.___ GmbH nochmals die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2018 bis 2021 (Urk. 7/111-113) und die Buchhaltung des Jahres 2021 (Urk. 7/114, Urk. 7/119, Urk. 7/120) sowie Postkonto-Auszüge der Monate März 2018 bis Dezember 2021 (Urk. 7/128-175) einreichen. Mit Schreiben vom 19. April 2023 forderte die Ausgleichskasse die X.___ GmbH auf, die Erfolgsrechnung 2017, ein detailliertes Buchungsjournal der Jahr 2017 bis 2020 sowie Bankbelege des Jahres 2017 und von Januar bis März 2018 einzureichen (Urk. 7/181). Die X.___ GmbH liess daraufhin Postkonto-Auszüge der Monate November 2017 bis März 2018 einreichen (Urk. 7/183-184). Mit Rückforderungsverfügung vom 16. Mai 2023 forderte die Ausgleichskasse von der X.___ GmbH die für Z.___ für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2020 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 3'478.05 brutto zurück (Urk. 7/187). Gleichentags wies die Ausgleichskasse die von der X.___ GmbH erhobene Einsprache gegen die Rückforderungs-verfügung vom 28. Juli 2022 betreffend Y.___ ab (Urk. 2). Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 erhob die X.___ GmbH Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 16. Mai 2023 betreffend Rückforderung für die für Z.___ in den Monaten November und Dezember 2020 ausgerichtete Entschädigung (Urk. 7/200).
2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 (Urk. 1) liess die X.___ GmbH Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 betreffend Rückforderung der für den Zeitraum 1. November 2020 bis 31. Januar 2021 für Y.___ ausgerichteten Erwerbsersatzentschädigung erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. August 2023 unter dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krank-heiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid19Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetz-lichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid19Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben. Während ihrer Geltungsdauer erfuhr sie diverse Änderungen.
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Es sind vorliegend entsprechend die Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch massgebend, die in den Monaten November 2020 bis Januar 2021 in Kraft waren.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen mussten; und
b) einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten.
1.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war;
b) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten; und
c) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hatten; diese Voraussetzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 Kraft gesetzten Fassung galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag. War die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen worden, so war der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen hatten, mussten nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorlag; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Ab 19. Dezember 2020 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend.
1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3).
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräfige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2), gemäss Lohndeklaration habe Y.___ im Jahr 2019 einen Lohn von Fr. 72'000. bezogen, mithin Fr. 6'000. pro Monat. In den Anmeldungen zum Bezug der Corona-Erwerbsausfallentschädigungen habe Y.___ angegeben, in den Monaten November und Dezember 2020 sowie Januar 2021 keinen Lohn ausbezahlt erhalten zu haben. Diesen Angaben stünden die in der Buchhaltung eruierten tatsächlichen Lohnauszahlungen gegenüber. Während der ausbezahlte Lohn für die Monate November und Dezember 2020 nicht überprüfbar sei, ergebe sich für Januar 2021 ein ausbezahlter Lohn in Höhe von Fr. 6'000.--. Die in den Anmeldungen zum Bezug der Entschädigungen angegebenen Lohnzahlungen seien somit nicht korrekt. Ihre ursprünglichen Berechnungen seien somit offensichtlich unrichtig, weshalb sie berechtigt gewesen sei, ihre ursprünglichen Taggeldentscheide wiedererwägungsweise aufzuheben und die zu Unrecht ausgerichteten Taggelder zurückzufordern.
Die Beschwerdeführerin habe gemäss Art. 958f Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht für die Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäfts- und Revisorenberichte. Mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen könne keine Stichprobenprüfung gemäss Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz durchgeführt werden. Dies führe dazu, dass die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der im Anmeldeformular deklarierten Werte für die Anspruchsvoraussetzung nicht beurteilt werden könne und der Anspruch auf die Corona-Entschädigung entfalle.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), wieso für die Zeit vom 1. November 2020 bis 31. Januar 2021 kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestehen soll und deshalb die ausgerichteten Zahlungen zurückzuerstatten seien, habe die Beschwerdegegnerin weder in den Verfügungen vom 28. Juli 2022 noch im dazugehörigen Begleitschreiben vom gleichen Tag begründet. In den Akten finde sich zwar ein Bericht von A.___ vom 21. Juli 2022. Dieser Bericht habe jedoch weder der Verfügung vom 28. Juli 2022 noch dem Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 beigelegen, sondern sei ihr erst seit der am 14. Juni 2023 erfolgten Aktenzustellung zugänglich. Es sei dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden. Der Einspracheentscheid sei bereits deshalb aufzuheben.
Selbst wenn mit der nachgeschobenen Begründung im hier angefochtenen Einspracheentscheid das rechtliche Gehör gewahrt worden wäre, so halte die Begründung einer näheren Prüfung nicht stand. So treffe es nicht zu, dass sie mehrfach von der Revisionsstelle A.___ aufgefordert worden wäre, für eine Stichprobenprüfung Unterlagen einzureichen. Entsprechend falsch sei auch die Feststellung im Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023, wonach die Überprüfung der Lohnbezüge für November und Dezember 2020 nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022, 16. Januar 2023 und 19. April 2023 habe die Beschwerdegegnerin sie aufgefordert, weiter Unterlagen einzureichen. Mit EMails vom 3., 17. und 31. Januar sowie 26. April 2023 habe ihre Buchhalterin deshalb mehrfach sämtliche Buchhaltungsabschlüsse für die Jahre 2018 bis 2021 ins Recht gelegt und gleichzeitig erklärt, dass für das Jahr 2017 keine Buchhaltung existiere, weil sie im Jahr 2017 noch keine Geschäftstätigkeit gehabt habe. Weitere Unterlagen zu den Geschäftsabschlüssen 2018 bis 2020 hätten nicht erhältlich gemacht werden können, weil der damalige Buchhalter mit unbekanntem Aufenthalt weggereist sei. Bestritten werde deshalb, dass die für die Prüfung notwendigen Unterlagen der Beschwerdegegnerin nicht vorgelegen hätten. Die Beschwerdegegnerin erkläre denn auch nicht, weshalb die aktenkundig vorhandenen Geschäftsabschlüsse für die Jahre 2018 bis 2021 für die Prüfung des Anspruchs nicht ausreichend sein sollen.
Der unbekannt weggezogene frühere Buchhalter habe kürzlich als Kunde ihr Geschäft aufgesucht. Er habe ihr nun sämtliche Kontenblätter für die Jahr 2018 bis 2020 zugesandt. Es sei nach dem Gesagten also nicht ihr anzulasten, dass sie keinen Zugriff zu den Kontenblättern gehabt habe und diese erst im Beschwerdeverfahren ins Recht reichen könne. Sollte der Einspracheentscheid nicht ohnehin aufgehoben werden, so sei die Sache zwecks weiterer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin seien nicht offensichtlich unrichtig gewesen, weshalb eine Wiedererwägung nicht möglich und eine Rückforderung ausgeschlossen sei. Die Zahlung von Fr. 6'000.-- Lohn an den Geschäftsführer vom 6. Januar 2021 ändere hieran nichts, habe dieser doch um das Geschäft am Leben erhalten zu können, am 27. Januar 2021 Fr. 20'000. und am 28. April 2021 Fr. 60'000.-- aus seinem privaten Vermögen in die Gesellschaft gesteckt.
3.
3.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
3.2 Die Rückforderungsverfügungen vom 28. Juli 2022 (Urk. 7/84, Urk. 7/85) beinhalten keine Begründung. Zusammen mit den Verfügungen wurde jedoch unbestrittenermassen ein Begleitschreiben versandt (Urk. 7/83). Die Beschwerdegegnerin führte darin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb gestützt auf die Akten zu entscheiden und damit – mangels Nachweis - ein Anspruch zu verneinen sei. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid leiten liess, weshalb sie ihrer Begründungspflicht – wie auch im Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 (Urk. 2) - hinreichend nachgekommen ist.
4.
4.1 Aus materieller Sicht ist zunächst festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen vom 28. Juli 2022 (Urk. 7/84, Urk. 7/85) seit den Abrechnungen vom 25. Februar 2021 (Urk. 7/55) und vom 25. März 2021 (Urk. 7/60), mit welchen der Beschwerdeführerin für Y.___ für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Januar 2021 Taggelder ausgerichtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), längst verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind (vgl. E. 1.4).
4.2 Die Beschwerdeführerin bzw. Y.___ hatte auf den Anmeldungen für Leistungsbezug für die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar 2021 bei einem AHV-pflichtigen Jahreslohn gemäss Lohnausweis 2019 von Fr. 72'000.--, das heisst Fr. 6'000.-- pro Monat, folgende Einkommen deklariert: November 2020: Fr. 1'000.-- (Urk. 7/45/4) bzw. Fr. 0.-- (Urk. 7/52/4); Dezember 2020: Fr. 700.-- (Urk. 7/46/4) bzw. Fr. 0.-- (Urk. 7/51/4); Januar 2021: Fr. 0.-- (Urk. 7/58/4). Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin für Y.___ für die Monate November 2020 bis Januar 2021 Taggelder zu einem Tagesansatz von Fr. 160.--- aus (Urk. 7/55 und Urk. 7/60), das heisst basierend auf einer Einkommenseinbusse von Fr. 6'000. (Fr. 160.-- : 0,8 x 30).
4.3 Aus den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Buchhaltungsunterlagen ergibt sich, dass sie Y.___ am 6. Januar und am 1. Februar 2021 eine Zahlung in Höhe von Fr. 6'000.-- ausrichtete, welche sie als Lohnzahlung verbuchte (Urk. 7/106/97, Urk. 7/114/14, Urk. 7/120/191). Diese Lohnzahlungen, die jeweils den Vormonat betreffen dürften und welche vor den Entschädigungszahlungen durch die Beschwerdegegnerin erfolgt waren (Urk. 7/55 und Urk. 7/60), stehen im Widerspruch zu den auf der Anmeldung zum Bezug auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Dezember 2020 und Januar 2021 gemachten Angabe eines totalen Lohnausfalls (Urk. 7/51/4 und Urk. 7/58/4). Bei den am 6. Januar und 1. Februar 2021 ausgerichteten Lohnzahlungen handelt es sich um eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, auf die für Dezember 2020 und Januar 2021 der Beschwerdeführerin für Y.___ ausgerichtete Entschädigung zurückzukommen. Für den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent-schädigung ist unerheblich, ob Y.___ der Beschwerdeführerin Darlehen gewährt hat, ändert dies doch nichts daran, dass ein Erwerbs- oder Lohnausfall Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ist (vgl. E. 1.3). Fehlt es an einem Erwerbs- oder Lohnausfall, besteht auch kein Anspruch auf eine Entschädigung.
4.4 Wie sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Buchhaltungsunterlagen ergibt, hat die Beschwerdeführerin für Y.___ für das Jahr 2020 im Lohndurchlaufkonto «1» jeweils am 31. Januar, am 31. März, am 31. Juli, am 30. September und am 31. Oktober 2020 Fr. 6'000.--, mithin total Fr. 30'000.-- verbucht (Urk. 3/7). Für die Monate November und Dezember 2020 wurden in diesem Konto keine Buchungen vorgenommen. Gleichzeitig ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin auf der Lohndeklaration für das Jahr 2020 (Urk. 7/72) – und auch für das Jahr 2021 (Urk. 7/79) – einen beitragspflichtigen Lohn von Y.___ in Höhe von Fr. 72'000.-- deklarierte, mithin den gleichen Jahreslohn, welchen die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 deklariert hatte (Urk. 7/29). Ein Lohn in Höhe von Fr. 72'000.-- für das Jahr 2020 findet sich auch in den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Unterlagen im Konto «2» Löhne wieder (Urk. 3/7). Mit Blick auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Buchführung (Art. 957 ff. OR) ist davon auszugehen, dass Y.___ im Jahr 2020 tatsächlich die entsprechenden Löhne ausgerichtet wurden. Es ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Buchhaltungsunterlagen denn auch, dass Y.___ am 31. Dezember 2020 einen persönlichen Barbezug in Höhe von Fr. 35'500.-- tätigte (Konto «3» Y.___, Gegenkonto «4»; Urk. 3/7). Für diese Buchung ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den eingereichten Akten andere Gründe als eine Lohnzahlung. Dieser Bezug erfolgte, bevor die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – oder Y.___ - eine Entschädigung für November (und Dezember) 2020 ausgerichtet hatte (Urk. 7/55). Ein Erwerbs- oder Lohnausfall von Y.___ ist daher gestützt auf die erst nach der Leistungsausrichtung bekanntgewordenen Buchhaltungsunterlagen auch für den Monat November (und so oder anders auch für den Monat Dezember) 2020 zu verneinen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler