Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2023.00015


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 7. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, ist Komponist und als Selbständigerwerbender der Sozialversicherung des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit Juli 2006 angeschlossen (Urk. 6/15). Aufgrund entsprechender Anmeldungen bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezog er infolge annullierter Veranstaltungen vom 17. März 2020 bis 31. März 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 6/6-8, Urk. 6/12, Urk. 6/40-41). Einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge des Veranstaltungsverbots in den Monaten April 2021 bis Januar 2022 sowie für die Zeit vom 1. bis 16. Februar 2022 (vgl. Anmeldungen vom 1. Juni 2022; Urk. 6/67, Urk. 6/69, Urk. 6/71, Urk. 6/73, Urk. 6/75, Urk. 6/77, Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk. 6/85, Urk. 6/87, Urk. 6/93) verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 18. August 2022 wegen nicht fristgerechter Einreichung der Anmeldungen (Urk. 6/98). Nach erfolgter Einsprache am 4. November 2022 (Urk. 6/103) tätigte die Ausgleichskasse weitere Abklärungen und ersuchte den Versicherten um Einreichung schriftlicher Bestätigungen zu abgesagten Aufträgen und Veranstaltungen sowie Angaben zu den Umsätzen in vergangenen Jahren und für den Zeitraum von September 2021 bis Februar 2022 (Urk. 6/107). In der Folge schrieb die Ausgleichskasse die vom Versicherten am 4. November 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/103) mit Entscheid vom 17. Mai 2023 gemäss Dispositiv als gegenstandslos geworden ab. In den Erwägungen hielt sie fest, dass sie - gestützt auf die nachgereichten Unterlagen (vgl. Urk. 6/119, Urk. 6/120, Urk. 6/131) - dem Versicherten für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge annullierter Veranstaltungen sowie für den Monat Januar 2022 eine solche infolge erheblicher Umsatzeinbussen gewähre. Für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2021 sowie vom 1. bis 16. Februar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 6/135 = Urk. 2; vgl. auch Urk. 6/133-134).


2.    Dagegen erhob X.___ am 24. Juni 2023 Beschwerde und beantragte in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2021 sowie vom 1. bis 16. Februar 2022 gestützt auf das Veranstaltungsverbot (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassen-akten [Urk. 6/1139]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid zwar mit «Einsprache wird teilweise gutgeheissen» betitelt, diese aber im Dispositiv als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Urk. 2). Entgegen dieser Entscheidung verneinte sie indessen in der Begründung unter anderem einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf Basis einer zu geringen Umsatzeinbusse im September 2021 respektive eines fehlenden Zusammenhangs zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie für den Zeitraum vom 1. bis 16. Februar 2022. Angesichts dessen, dass dem im Einspracheverfahren gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 6/103) nicht vollumfänglich entsprochen wurde - mithin eine Abschreibung der Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit nicht in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweisen) -, die Beschwerdegegnerin dieses inhaltlich vielmehr nur teilweise guthiess, ist im vorliegenden Verfahren dementsprechend zu verfahren.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie für den Zeitraum vom 1. bis 16. Februar 2022 einen Anspruch auf CoronaErwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass nur selbständig-erwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kanto-naler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken mussten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen. Ferner sei die voraus-gesetzte Umsatzeinbusse von 30 % für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Monat September 2021 nicht erreicht. Für die Dauer vom 1. April bis 31. August 2021 sei der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Veranstaltungsverbot und für den Monat Januar 2022 aufgrund einer wesentlichen Umsatzeinbusse jedoch erfüllt (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Situation für ihn als Künstler sei immer schwieriger geworden, da die Veranstalter aufgrund des Veranstaltungsverbots immer weniger Kompositionsaufträge vergeben hätten. Im Herbst 2021 habe es zwar weniger Einschränkungen gegeben, gespielt worden seien allerdings die bereits beauftragten Werke. Kompositionen würden immer erst zeitversetzt (1 bis 1,5 Jahre) gespielt werden. Neue Werke seien nicht in Auftrag gegeben worden. Der Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Geschäftstätigkeit und den vom Bund beschlossenen Massnahmen sei damit erstellt.


3.    

3.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teil-weise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertrag-barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid19Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid19Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundes-gesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid19Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

3.2    Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrich-tungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid19Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen blieben aber auch in der Folge verboten. Nur im Oktober 2020 waren sie kurzzeitig erlaubt (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. April 2021).

    Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Mass-nahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid19Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid19Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde ab Ende Oktober 2020 mit Art. 3b dieser Verordnung eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Einrichtungen eingeführt. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid19Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 gültig gewesenen Version). Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Ebenfalls wurde die bisher geltende Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufgehoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innenräumen fortgeführt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorgesehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet. An Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht entfielen alle anderen Schutzmassnahmen, wie die Masken-pflicht (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Als zusätzlicher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden konnte, wie etwa bei Blasmusikproben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen (Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021, s. a. Art. 15 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wurde die Zertifikatspflicht - zusammen mit den meisten anderen Massnahmen - per 17. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. die Medien-mitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022).

3.3    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

    Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeitperiode von 1. September bis 31. Dezember 2021 sowie vom 1. bis 16. Februar 2022. Entsprechend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar.

3.4    Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

3.5    Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig-erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

    Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbstätiger im Bereich Musik gemeldet. Gemäss eigenen Angaben führt er als freiberuflicher Komponist projektbasiert verschiedene Kompositionsaufträge für diverse Veranstalter aus (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/119/1, Urk. 6/131/1). Gemäss Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom 17. März 2020 bis 31. August 2021 aufgrund annullierter Veranstaltungen (vgl. Urk. 6/6-8, Urk. 6/12, Urk. 6/40, Urk. 6/41, Urk. 6/133), im Januar 2022 aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen infolge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk. 6/134), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Dass der Beschwerdeführer im Oktober bis Dezember 2021 und im Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/119/2 ff.). Ob im September 2021 eine Erwerbseinbusse von mindestens 30 Prozent ausgewiesen ist, kann offen bleiben, wie nachfolgend zu zeigen ist. Im Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen zu den behördlich angeordneten Massnahmen und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.

4.2    In Rz. 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungsverbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz. 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).

4.3    Der Beschwerdeführer tätigte seine Anmeldungen vom 1. Juni 2022 für die Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2021 sowie vom 1. bis 16. Februar 2022 (Urk. 6/69, Urk. 6/75, Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk. 6/87) jeweils unter Berufung auf das Veranstaltungsverbot. In Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungsverbotes ab dem 1. September 2021 (vgl. E. 4.1 hiervor) ist ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 3.5) zu prüfen. Massgebend ist entsprechend, ob und inwiefern die (allfällige) Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten September bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt insofern eine Einschränkung, als für Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand, die per 20. Dezember 2021 im Sinne der 2G-Regel und zusätzlicher Maskenpflicht verschärft wurde (E. 3.2 hiervor). Einzig diese Massnahmen interessieren in Bezug auf den zu prüfenden Entschädigungsanspruch.

4.4    Der Beschwerdeführer verweist in der Einsprachebegründung auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, in deren Folge ihm Aufträge entgangen seien, und begründet so die Erwerbseinbusse (Urk. 6/119/10 ff.). Keine dieser abgesagten Veranstaltungen war jedoch im Zeitraum von September bis Dezember 2021 oder Februar 2022 geplant. Für die hier zu prüfende Frage nach behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, welche den Beschwerdeführer in den Monaten September bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 in seiner Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt haben könnten, offerierte er keine Beweismittel. Abgesehen davon vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, wonach aufgrund des Veranstaltungsverbotes weniger neue Kompositionsaufträge vergeben wurden und im Herbst 2021 die bereits beauftragten Werke gespielt wurden (Urk. 1 S. 2), nicht durchzudringen. So waren Konzerte und Veranstaltungen unter Einhaltung der Zertifikatspflicht sowie ab 20. Dezember 2021 der 2G-Regel und der Masken-pflicht in den Monaten September bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 erlaubt (vgl. vorstehend E. 3.2). Dass teils Veranstalter trotzdem auf die Durchführung eines Konzertes oder einer Veranstaltung verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnahmen der Durchführung von Veranstaltungen nicht entgegenstanden. Der unternehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durch-führung zu verzichten, stand nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszugleichen sind. Dies gilt insbesondere für die Dauer der geltend gewesenen Zertifikatspflicht bis 19. Dezember 2021. Die Verschärfung der Massnahmen ab 20. Dezember 2021 wirkte sich im Falle des Beschwerdeführers insofern nicht kausal aus, als sie nicht zu Absagen von Veranstaltungen führte. Schliesslich ist unter juristischen Gesichtspunkten auch irrelevant und entsprechend nicht anspruchsbegründend, wenn Veranstalter infolge von einsatzbereiten Kompositionen auf die Vergabe von neuen Kompositionsaufträgen verzichten, steht dieser Entscheid doch nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen. Immerhin ist anzumerken, dass laut Aussage des Beschwerdeführers die Kompositionen zeitversetzt später gespielt werden, wobei der Vorlauf der Auftragsvergabe meistens ungefähr 1 bis 1,5 Jahre betrage (Urk. 1). Im Zeitraum der Auftragsvergabe der Kompositionen, die im Zeitraum der nun in Frage stehenden Anspruchsberechtigung gespielt wurden, erhielt der Beschwerdeführer somit eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Andere Gründe für einen massnahmebedingten Erwerbsausfall in den Monaten September bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer auf das Vorwort zur Version 25 des KS CE (gültig ab 17. Februar 2022) verweist (Urk. 1), wonach Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen haben, verkennt er, dass sich dieses Vorwort auf die Rechtslage ab 17. Februar 2022 bezieht und vor dem Hintergrund erging, dass ab 20. Dezember 2021 die Massnahmen vorübergehend nochmals verschärft worden waren. Insgesamt bestand somit soweit interessierend keine relevante Einschränkung aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September bis Dezember 2021 sowie für die Zeit vom 1. bis 16. Februar 2022 demnach zu Recht abgewiesen.


5.    Diese Erwägungen führe zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler