Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2023.00016

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 14. Dezember 2023

in Sac hen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1952 (Urk. 7/70), war seit dem 1. Mai 1987 als Selbständigerwerbender im Bereich Elektroinstallationen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 7/59). Am 8. Juni 2015 (Statutendatum) gegründete er die Y.___ GmbH. Die Gesellschaft bezweckte die Ausführung von elektrischen Installationen. Sie wurde am 16. Juni 2015 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war X.___ (Urk. 7/89), welcher ab dem 1. September 2015 bei der Gesellschaft zudem eine Tätigkeit als Arbeitnehmer versah (Urk. 7/70/7). Die Y.___ GmbH rechnete als Arbeitgeberin ebenfalls mit dieser Ausgleichskasse über die Sozialversicherungsbeiträge ab. X.___ meldete sich am 7. April 2020 (Eingangsdatum) erstmals für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/77 ). Dieses und die in der Folge am 20.   und 21.   April 2020 gestellten Gesuche (Urk.   7/79, Urk.   7/81) lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 17.  und 23.  April 2020 jeweils mit der Begründung, dass eine GmbH nicht anspruchsberechtigt sei, ab (Urk.   7/78, Urk.   7/82-83). Diese Verfügungen blieben unangefochten. Dann ersuchte X.___ mit bei der Ausgleichskasse am 16.   und 29.   Dezember 2020 sowie 19. Januar 2021 eingegangen Anmeldeformularen unter Hinweis auf seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ GmbH um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar 2021 (Urk.   7/84-85, Urk.   7/88). Hernach richtete die Ausgleichkasse dem Versicherten für den Dezember 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk.   7/91). Im Übrigen wies sie die Gesuche mit Verfügung vom 2.   Februar 2021 ab, weil der Versicherte in den Monaten November 2020 und Januar 2021 keinen Lohnausfall erlitten habe (Urk.   7/90). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte ebenfalls keine Einsprache. Er meldete sich jedoch am 5.   Februar 2021 noch einmal für die Ausrichtung einer Entschädigung für den Januar 2021 an (Urk.   7/92, vgl. auch Urk. 7/94), wobei er nunmehr angab, dass er sich in diesem Monat keinen Lohn ausbezahlt habe (Urk.   7/92/3). Aufgrund dieses und der in der Folge gestellten entsprechenden Gesuche (Urk.   7/93, Urk.   7/95, Urk.   7/99, Urk.   7/108, Urk.   7/110, Urk.   7/119, Urk.   7/122) wurde X.___ für die Zeitperiode vom 1.   Januar bis 31.  August 2021 (Urk.   7/97, Urk.   7/100-101, Urk.   7/109, Urk.   7/112, Urk.   7/121, Urk.   7/123) jeweils Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet. Hinzu kam die Auszahlung einer solchen Entschädigung für die Monate September bis November 2020 (Abrechnungen vom 6.   und 7.   Juli 2021, Urk.   7/115, Urk.   7/118), nachdem der Versicherte dies am 2.   und 9.   Juli 2021 (erneut) beantragt hatte (Urk.   7/113, Urk.   7/116). Die Gesuche um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 vom 10.   November und 8.   Dezember 2021 (Urk.   7/124, Urk.   7/128) wies die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 8.   Dezember 2021 und 4.   Januar 2022 ab (Urk.   7/129, Urk.   7/132). Zur Begründung führte sie jeweils im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anspruch, weil die Tätigkeit der Y.___ GmbH durch die in jenen Monaten gültig gewesenen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 nicht eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/132/1, Urk. 7/129/1). Diese Verfügungen blieben unangefochten.

1.2 Alsdann erliess die Ausgleichskasse am 7. September 2022 Rückforderungsverfügungen, mit welchen sie X.___ aufforderte, die für die Monate September, Oktober und Dezember 2020 sowie Januar bis August 2021 zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbsausfallentschädigung zurückzuerstatten (Urk. 7/134 - 139). Die Rückforderung belief sich auf total Fr. 18'005.75 (Urk. 7/145). Im Schreiben vom selben Tag führte die Ausgleichskasse zur Begründung der Rückforderung im Wesentlichen Folgendes aus: Gemäss den Ergebnissen der Buchprüfung des von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmens seien in den Monaten September und Dezember 2020 die Anspruchsvoraussetzungen bezüglich Umsatzeinbusse nicht erfüllt gewesen. In den Monaten Oktober 2020, Januar bis März und Juni 2021 sei keine Lohneinbusse festgestellt worden, weshalb kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bestanden habe. In den Monaten April und Mai 2021 sei aufgrund des bezogenen Lohns eine geringere Lohneinbusse zu berücksichtigen. Die Entschädigung für die Monate Juli und August 2021 müsse aus systemtechnischen Gründen ebenfalls zurückgefordert werden, dieser Betrag werde bei der geschuldeten Leistung wieder abgezogen (Urk. 7/140). Der Versicherte ersuchte die Ausgleichskasse am 8. September 2022 um den Erlass der Rückforderung (Urk. 7/146, mit Begründungsergänzung vom 4. und 5. November 2022, Urk. 7/149-151). Die Y.___ GmbH wurde sodann mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19. September 2022 aufgelöst (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2023). Die Ausgleichskasse wies das Erlassgesuch des Versicherten vom 8. September 2022 mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 ab (Urk. 7/152). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Januar 2023 per E-Mail Einsprache (Urk. 7/157) und er reichte bei der Ausgleichskasse überdies die von ihm eigenhändig unterzeichnete Einspracheergänzung vom 30. Januar 2023 (Urk. 7/158) ein. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 3. August 2023 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. August 2023 Beschwerde (Urk.   1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-170), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

1.2 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.

2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2023 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Erlassgesuches im Einspracheverfahren vorgebracht, dass er die Angaben in der Anmeldung für den Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung in gutem Glauben gemacht habe. Er habe keinen Lohn bezogen. Vielmehr habe es sich um Zahlungen ab dem Stammkapital gehandelt, welche wahrscheinlich nicht entsprechend verbucht worden seien. Bei der Überprüfung dieser Vorbringen habe sie festgestellt, dass die Löhne über ein «Kontokorrent Konto/Abgrenzungskonto Löhne» mit dem «Gegenkonto Bank» bezogen worden seien. Über das Konto «Stammkapital» seien weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 Buchungen getätigt worden. Es liege eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vor, weil die Angaben des Beschwerdeführers in den Anmeldungen zum Leistungsbezug nicht den effektiven Verhältnissen entsprochen hätten. Folglich sei auch die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben. Demnach könne das Gesuch um Erlass der noch offenen Rückforderung von zu viel ausgerichteter Corona-Erwerbsausfallsentschädigung nicht bewilligt werden (Urk. 2 S. 2).

2.2 In Erwiderung darauf führte der Beschwerdeführer zur Buchhaltung der Y.___ GmbH das Folgende aus: Er habe sich in den Monaten Oktober 2020, Januar bis März und Juni 2021 keine Löhne ausbezahlt. Die Bezüge seien vielmehr «Rückzüge des Stammkapitals» gewesen, die er seiner Buchhaltung grobfahrlässig nicht gemeldet habe. Deswegen sei es zu Fehlbuchungen in der Buchhaltung gekommen. Aus den in den eingereichten Auszügen zum Konto bei der Z.___ für das 1. und 2. Quartal 2021 abgebildeten Kontoständen (Urk. 3/1 - 2) sei ersichtlich, dass es gar nicht möglich gewesen sei, Löhne auszuzahlen, da der Kontostand jeweils tiefer als das Stammkapital im Betrag von Fr. 20'000.-- gewesen sei. Bei den erwähnten Bezügen könne es sich folglich nicht um Lohnzahlungen gehandelt haben. Alsdann handle es sich beim Zahlungseingang im September 2020 um die Forderung aus einer Rechnung, die von einem Kunden zu spät bezahlt worden sei. Dieser Zahlungseingang gehöre somit nicht zum im September 2020 erzielten Umsatz. Es gelte weiter hervorzuheben, dass er sämtliche Voraussetzungen für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung erfüllt habe. Die Beschwerdegegnerin habe alles geprüft und für gut befunden. Es könne ihm keine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden. Sein Erlassgesuch könne somit auch nicht mit dieser Begründung verneint werden (Urk. 1).

3.

3.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in der Buchhaltung der Y.___ GmbH (Ausdruck vom 10. Juli 2022) im Kontoblatt Konto-Nr. 1020 «Bank» und im Kontoblatt Konto-Nr. 3000 mit Datum vom 17. September 2020 ein Umsatz in der Höhe von Fr. 7'894.-- verbucht wurde (Urk. 7/164/2, Urk. 7/164/13). Daraus lässt sich herleiten, weshalb das von der Beschwerdegegnerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen für den Monat September von einem Umsatz in dieser Grössenordnung ausgegangen ist (Urk. 7/147/5). Den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Zahlungseingang im Betrag von Fr. 7'894.-- kein im September 2020 erzielter Umsatz gewesen sei (E. 2.2), steht der anderslautende Eintrag in der Buchhaltung der Y.___ GmbH gegenüber. Mit Blick auf die Einträge im Konto-Blatt Konto-Nr. 1020 «Bank» ist festzustellen, dass Umsätze im Jahr 2020 bei Eingang als solche erfasst wurden (Urk. 7/164/1-2). Es war mithin folgerichtig, dass bezüglich des Zahlungseingangs am 17. September 2020 ebenfalls so verfahren wurde, selbst wenn – wie der Beschwerdeführer ohne Auflage von Belegen behauptet (E. 2.2) – die Rechnung in jenem Fall vom Kunden zu spät bezahlt wurde. Das heisst, dass der Umsatz in der Höhe von Fr. 7'894.-- aufgrund des in der Buchhaltung erfassten Datums (17. September 2020) dem Monat September 2020 zuzuordnen war. Es gilt ferner zu beachten, dass der Beschwerdeführer der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH war (Urk. 7/89). Als solcher hatte er Kenntnis von der Buchhaltung des Unternehmens oder er hätte von der Buchhaltung zumindest Kenntnis nehmen müssen, denn die Oberleitung der Gesellschaft und die Ausgestaltung des Rechnungswesens gehören zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH (Art. 810 Abs.   2 Ziff. 1 und 3 des Obligationenrechts, OR). Die Kenntnis der Verbuchung des Umsatzes in der Höhe von Fr. 7'894.-- am 17. September 2020 (Urk. 7/164/2, Urk. 7/164/13) ist ihm somit anzurechnen. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer im bei der Beschwerdegegnerin am 9.   Juli 2021 eingegangenen Anmeldeformular angegeben, dass die Y.___ GmbH in der Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 keinen Umsatz erzielt habe (Urk.   7/113, Urk.   7/116). Er machte diese Angaben entweder wider besseren Wissens – wenn er sich bei der Ausfüllung des Formulars noch an den Zahlungseingang am 17.   September 2020 zu erinnern vermochte – oder – wenn er die Buchhaltung seines Unternehmens vor dem Ausfüllen des Formular nicht konsultierte – unterliess er es grobfahrlässig, den Umsatz zu melden. Beides vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil zu gereichen. Die unterbliebene Meldung des im September 2020 erzielten Umsatzes wirkte sich gemäss dem – insoweit unbestritten gebliebenen – Bericht des von der Beschwerdegegnerin engagierten Wirtschaftsprüfungsunternehmens vom 11.   August 2022 (Urk. 7/147) auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus. Wie dort festgehalten wurde, betrug der Umsatzrückgang im September 2020 unter Berücksichtigung des erzielten Umsatzes in der Höhe von Fr. 7'894.-- im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 nur 2.9 % (Urk. 7/147/6). Demnach wurde der Schwellenwert einer Umsatzeinbusse von mindestens 55 % (Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der ab 17. September 2020 gültig gewesenen Fassung) nicht erreicht, was zur Verneinung eines Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung führt. Das zum September 2020 Ausgeführte gilt nach Lage der Akten (Urk. 7/85/4, Urk. 7/147/6, Urk. 7/164/2, Urk. 7/164/13) entsprechend auch für den Bezug der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Dezember 2020 mit einem nicht deklarierten Umsatz von Fr. 14'050.--. Damit hat es hier sein Bewenden, denn der Beschwerdeführer hat zum Dezember 2020 im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht. So wie das Anmeldeformular aufgebaut war, musste es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass ein Verschweigen des in den Monaten September und Dezember 2020 erzielten Umsatzes sich auf seinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaufallentschädigung auswirken wird.

3.2 Der Beschwerdeführer erhebt sodann Einwendungen gegen den Vorwurf, er habe beim Ausfüllen der Antragsformulare für die Monate Oktober 2020, Januar bis März und Juni 2021 eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung begangen, indem er seinen Lohnbezug nicht deklariert habe (E. 2.1). Gemäss seinen Vorbringen in der Einspracheergänzung vom 30. Januar 2023 soll es sich stattdessen um eine stückweise «Rückführung» des Stammkapitals von Fr. 20'000.--, welches von ihm als Gründungskapital in die GmbH einbezahlt worden sei, gehandelt haben. Die Gründe für die «Rückführungen» des Stammkapitals seien eine Zahnarztrechnung im Betrag von 10’600 Euro und diverse andere «private Rechnungen und Schulden» gewesen. Dies sei nötig geworden, weil ja keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien (Urk. 7/158). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Stammkapital einer GmbH kein «Notgroschen» des Gesellschafters ist. Es kommt ihm vielmehr die Funktion einer Haftungsreserve zu (Daniel Hasler, in BSK-OR II, 6. Aufl. 2023, N 17 zu Art. 773 OR). Gemäss Art. 773 Abs. 1 OR beträgt das Stammkapital mindestens Fr. 20'000.--. Dies ist zwingende Vorschrift, welche sowohl bei der Gründung als auch bei einer eventuellen Kapitalherabsetzung zu beachten ist (Hasler, a.a.O., N 2 zu Art. 773 OR, siehe auch Art. 782 Abs. 2 OR, wonach das Stammkapital nur unter Fr. 20'000.-- herabgesetzt werden darf, sofern es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird). Zudem finden sich in der Buchhaltung der Y.___ GmbH (Urk. 7/163-164) keine Belege für die Vorbringen des Beschwerdeführers. Gemäss den Jahreslohnabrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 wurden im Oktober 2020 (brutto Fr. 4'000.--), Januar 2021 (Fr. 8'300. - -), Februar 2021 (Fr. 2'900.--), März 2021 (Fr. 1'300.--), April 2021 (Fr. 1'300.--), Mai 2021 (Fr. 1'300.--) und Juni 2021 (Fr. 1'300.--) sowie – was jedoch nicht Gegenstand der Überprüfung und der Rückforderung war – im Juli und August 2021 Löhne ausbezahlt (Urk. 7/165, Urk. 7/166). Diesbezüglich besteht – zumindest bezüglich der Jahreslohnsummen – eine Übereinstimmung mit den übrigen Angaben in Buchhaltung der Y.___ GmbH (Urk. 7/163/15, Urk. 7/164/14). Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, die Bezüge in den Jahren 2020 und 2021 seien irrtümlich falsch verbucht worden (E. 2.2). Dies erscheint nicht glaubhaft, zumal der vorliegende Ausdruck aus der Buchhaltung vom 10. Juli 2022 datiert (Urk. 7/163 Urk. 7/164). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die angeblich die Jahre 2020 und 2021 betreffenden Buchungsfehler bis zu jenem Tag nicht bemerkte bzw. unverbessert liess, musste er doch in der jährlich abzugebenden Steuererklärung seinen Lohn deklarieren. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in seiner bei der Beschwerdegegnerin am 17. März 2021 eingegangen Eingabe ausgeführt hat, dass er die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge für die Monate Januar bis März 2021 bereits bezahlt habe (Urk. 7/98). Diese Aussage spricht ebenfalls für einen (beabsichtigten) Lohnbezug war ihm doch zweifellos bekannt, dass vom Lohn Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Und schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf zwei Kontoauszüge (E. 2.2). Diese geben aber nur den Anfangssaldo per 1. Januar 2021 und per 1. April 2021 wieder (Urk. 3/1-2). Zu den zwischenzeitlichen Veränderungen ist diesen Kontoauszügen somit nichts zu entnehmen. Gemäss dem vorliegenden Kontoblatt Nr. 1020 «Bank» hat sich der Beschwerdeführer am 4. Januar 2021, 1. Februar 2021 und 1. März 2021 jeweils Lohn ausbezahlt und die Y.___ GmbH generierte im 1. Quartal 2021 namentlich auch Umsatz (Urk. 7/163/1), womit das für die Lohnzahlungen benötigte Geld vorhanden war. Folglich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur nicht belegt, sie stehen auch im Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen. Es steht weiter fest, dass der Beschwerdeführer in den Anmeldeformularen zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober 2020 sowie Januar bis Juni 2021 jeweils angegeben hat, es seien keine Löhne ausbezahlt worden (Urk.   7/92/2, Urk.   7/93/2, Urk.   7/95/2, Urk.   7/99/2, Urk.   7/102/2, Urk. 7/108/2, Urk.   7/110/2, Urk.   7/116/4). Über seinen eigenen Lohnbezug war der Beschwerdeführer natürlich im Bilde. Ohne Lohnausfall bestand kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Art. 2 Abs. 3 bis lit. b der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der ab 17. September 2020 gültig gewesenen Fassung). Dies wusste der Beschwerdeführer ebenfalls: Bei seiner ersten Anmeldung zum Leistungsbezug für den Januar 2021 hielt er im Antragsformular fest, dass er sich einen Lohn in der Höhe von Fr. 4'500.-- ausbezahlt habe (Urk. 7/88/2). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Entschädigungsanspruch für den Januar 2021 mit Verfügung vom 2. Februar 2021 aufgrund des fehlenden Lohnausfalls verneint hatte (Urk. 7/90), stellte der Beschwerdeführer einige Tage später einen neuen Antrag (Urk. 7/92/3). Dort hielt er fest, dass im Januar 2021 kein Lohn ausgerichtet worden sei (Urk.   7/92/3). Und er ist – wie festgehalten – in der Folge entsprechend vorgegangen.

3.3 Damit bleibt nur die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die Corona-Erwerbsaufallentschädigung in den Monaten September, Oktober und Dezember 2020 sowie Januar bis Juni 2021 nicht im guten Glauben bezogen hat. Fehlt es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, so muss die Voraussetzung der grossen Härte nicht geprüft werden, da diese Voraussetzungen beide gegeben sein müssen (E. 1.1). Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen.

4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Hurst Hübscher