Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2023.00017
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 28. Februar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___ ist für die X.___ tätig, deren einzige Verwaltungsrätin sie ist. Die X.___ bezweckt den Betrieb einer Praxis für umfassende Körperpflege, Massagen, kosmetische Behandlungen des Mannes sowie den Handel mit Waren und Verkauf von kosmetischen und ähnlichen Produkten (Urk. 7/1; www.zefix.ch). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis, Urk. 7/79) beantragte Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, eine Entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Mit Verfügung vom 17. April 2020 wies die Ausgleichskasse den Antrag ab (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (Urk. 7/93) verneinte die Ausgleichskasse zudem einen Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020. Ab dem 1. November 2020 richtete die Ausgleichskasse der X.___ für Y.___ eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus, und zwar für November 2020 Fr. 1'506.25 (Urk. 7/95), für Dezember 2020 Fr. 1'556.50 (Urk. 7/110), für Januar 2021 Fr. 1'556.85 (Urk. 7/109), für Februar 2021 Fr. 1'406.20 (Urk. 7/109), für März 2021 Fr. 3’219.25 (Urk. 7/116), für April 2021 Fr. 3'115.40 (Urk. 7/116), für Juni 2021 Fr. 3'115.40 (Urk. 7/129), für Juli 2021 Fr. 3'219.25 (Urk. 7/133), für August 2021 Fr. 3'219.25 (Urk. 7/138) und für September 2021 Fr. 3'115.40 (Urk. 7/143).
Mit Verfügungen vom 18. Januar 2022 (Urk. 7/156) und 23. Februar 2022 (Urk. 7/170) verneinte die Ausgleichskasse hingegen einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November bzw. Dezember 2021. Gegen beide Verfügungen erhob Y.___ Einsprache (Urk. 7/166, Urk. 7/173; Urk. 7/179). Mit Verfügung vom 23. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse auch einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar und Februar 2022 (Urk. 7/181). Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2022 wies die Ausgleichskasse die von Y.___ gegen die Verfügungen vom 18. Januar und 23. Februar 2022 betreffend Entschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 erhobenen Einsprachen ab (Urk. 7/184). Am 13. Juli 2022 erhob Y.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 23. April 2022 betreffend Anspruch für die Monate Januar und Februar 2022 (Urk. 7/189). Mit Urteil vom 30. November 2022 wies das hiesige Gericht die von Y.___ gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2022 betreffend Entschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 erhobene Beschwerde ab (Urk. 7/227; Urk. 7/191).
1.2 Zwischenzeitlich hatte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 17. August 2022 die Y.___ zustehende Entschädigung für die Monate November 2020 (Urk. 7/193; Urk. 7/205), Dezember 2020 (Urk. 7/198; Urk. 7/209), Januar 2021 (Urk. 7/196; Urk. 7/203), Februar 2021 (Urk. 7/195; Urk. 7/204), März 2021 (Urk. 7/199; Urk. 7/208), April 2021 (Urk. 7/197; Urk. 7/206) sowie Juni bis September 2021 (Urk. 7/194; Urk. 7/200-202, Urk. 7/207) neu berechnet und von der X.___ ausgerichtete Entschädigungen in der Höhe von Fr. 4'328.95 zurückgefordert (Urk. 7/210). Dagegen erhob die X.___ zunächst vorsorglich Einsprache (Urk. 7/213), worauf die Ausgleichskasse am 14. September 2022 die Rückforderung begründete und dabei erklärte, dass zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für die Zeit von November 2020 bis April 2021 sowie Juni 2021 zurückgefordert würden (Urk. 7/218). Nachdem die X.___ am 13. Oktober 2022 Einsprache erhoben und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hatte (Urk. 7/222), zog die Ausgleichskasse Buchhaltungsunterlagen der X.___ bei (Urk. 7/229-239) und ergänzte am 20. März 2023 ihre Begründung (Urk. 7/245). Die X.___ nahm dazu am 6. Juli 2023 Stellung (Urk. 7/267). Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2023 hielt die Ausgleichskasse am Rückforderungsanspruch fest (Urk. 2). Gleichentags wies die Ausgleichskasse auch die von Y.___ gegen die Verfügung vom 23. April 2022 betreffend Anspruchsberechtigung für die Monate Januar und Februar 2022 erhobene Einsprache ab (Urk. 7/268).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2023 betreffend Rückforderung liess die X.___ mit Eingabe vom 28. September 2023 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2023 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid19Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid19Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben. Während ihrer Geltungsdauer erfuhr sie diverse Änderungen.
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Es sind vorliegend entsprechend die Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch massgebend, die in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 in Kraft waren.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen mussten; und
b) einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten.
1.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a) ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war;
b) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten; und
c) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hatten; diese Voraussetzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 Kraft gesetzten Fassung galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag. War die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen worden, so war der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen hatten, mussten nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorlag; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, ab 1. April 2021 betrug die massgebende Umsatzeinbusse 30 %.
1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräfige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), gemäss der massgebenden Lohndeklaration für das Jahr 2019 vom 4. Februar 2020 habe Y.___ im Jahr 2019 einen Lohn von Fr. 43'605. erzielt. In den Anmeldungen zum Bezug der Corona-Erwerbsausfallentschädigungen habe Y.___ für die Monate November 2020 bis Februar 2021 einen Bruttolohn von Fr. 1'880. und für die Monate März und April sowie Juni bis September 2021 einen Bruttolohn von Fr. 0. angegeben. Gestützt darauf sei die Entschädigung festgesetzt und ausbezahlt worden.
Den Angaben in den Anmeldungen zum Leistungsbezug stünden die von Z.___ aufgrund der Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdegegnerin eruierten tatsächlichen Lohnzahlungen gegenüber. Daraus ergebe sich, dass sich Y.___ im Jahr 2020 monatlich Fr. 1'880. ausbezahlt habe. Am 31. Dezember 2020 habe sie zudem zusätzlich einen «nicht ausbezahlten Lohn» in der Höhe von Fr. 18'652.20 auf das eigene Kontokorrent gebucht. Insgesamt habe sie so im Jahr 2020 einen Lohn von brutto Fr. 48'000. realisiert. Im Jahr 2021 habe Y.___ im Januar und Februar einen Lohn von Fr. 1'880. bezogen. Diesen Lohn habe sie zwar nicht auf dem Gegenkonto «Lohnkonto» gebucht, sondern als Belastung auf das Kontokorrent. Buchhalterisch habe sich so ihr Guthaben gegenüber der Beschwerdegegnerin um zweimal Fr. 1'880. reduziert. Am 31. Dezember 2023 (richtig: 2021) habe sie sich jedoch Fr. 42'770.40 als Nettolohn auf die Habenseite ihres Kontokorrent-Kontos gebucht. Gemäss Lohnkonto habe sie demnach im Jahr 2021 einen Lohn von insgesamt netto Fr. 42'770.40 bzw. brutto Fr. 48'000. realisiert. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie diesen Lohn nicht im vollen Umfange bezogen habe. In der Jahreslohndeklaration der Jahre 2020 und 2021 sei denn auch je ein Lohn von Fr. 48'000.-- deklariert worden.
In den Löhnen von je Fr. 48'000.-- seien auch die Y.___ ausbezahlten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen enthalten. Diese seien von ihr – der Beschwerdegegnerin - nämlich nicht direkt an Y.___, sondern an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden. Diese habe dann die Entschädigungen Y.___ in Form von Lohn weitergeleitet. Entsprechend habe Z.___ die jeweiligen monatlich erbrachten Entschädigungen bei der Berechnung des Lohnausfalls in Abzug gebracht.
Da ihre ursprünglichen Berechnungen offensichtlich unrichtig gewesen seien, sei sie berechtigt gewesen, ihre ursprünglichen Taggeldentscheide wiedererwägungsweise aufzuheben und die zu Unrecht ausgerichteten Taggelder zurückzufordern.
2.2 Die Beschwerdegegnerin wendete dagegen mit Beschwerde vom 28. September 2023 ein (Urk. 1), die Zurechnungen der beiden Beträge von Fr. 18'652.20 und Fr. 42'770.40 auf das (Privat)Kontokorrent könne keine nachträgliche Lohn- oder Bonuszahlung darstellen. Sie stellten – rein buchhalterisch – eine Privateinlage der angestellten Geschäftsführerin dar, deren Auszahlung höchst ungewiss sei. Dieser buchhalterische Vorgang sei vom externen Buchhalter vorgenommen worden, hätte er doch andernfalls die Beiträge an die Sozialversicherungseinrichtungen im mit der Mitarbeiterin vereinbarten Umfang nicht begründen können. Es sei mit anderen Worten - entgegen der Beschwerdegegnerin – nicht zu einer nachträglichen Auszahlung eines Lohnes oder eines Bonus (in der Höhe von insgesamt Fr. 61'422.60) gekommen.
Selbst wenn sich – was bestritten werde – die Zahlungen für November 2020 bis April 2021 und für Juni 2021 im Nachhinein als unrichtig bzw. zu hoch erweisen sollten, so seien die Zurechnungen der beiden Beträge von Fr. 18'652.20 und Fr. 42'770.40 auf das (Privat)Kontokorrent angesichts der ausgewiesenen Umsatzeinbusse nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, zumal die Zurechnungen ja auch erst im Nachhinein im Rahmen des Buchhaltungsabschlusses auf Ende Jahr hin gemacht worden seien.
3.
3.1 Aus materieller Sicht ist zunächst festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen vom 17. August 2022 (Urk. 7/193-209) seit den Zusprachen bzw. Auszahlungen der Entschädigungen für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Urk. 7/95, Urk. 7/109, Urk. 7/110, Urk. 7/116, Urk. 7/129) die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), längst verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind (vgl. E. 1.4).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bzw. Y.___ hatte auf den Anmeldungen zum Leistungsbezug für die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar bis April und Juni bis September 2021 als AHV-pflichtigen Jahreslohn gemäss Lohnausweis 2019 jeweils Fr. 43'605.-- deklariert. Als Lohn im Antragsmonat gab sie auf den Anmeldungen folgende Beträge an: November 2020: Fr. 1'880.-- (Urk. 7/92/4), Dezember 2020: Fr. 1'880.-- (Urk. 7/98/4), Januar 2021: Fr. 1'880. (Urk. 7/99/4), Februar 2021: Fr. 1'880.-- (Urk. 7/97/4), März 2021: Fr. 0.-- (Urk. 7/112/4), April 2021: Fr. 0.-- (Urk. 7/113/4), Juni 2021: Fr. 0.-- (Urk. 7/127/4), Juli 2021: Fr. 0.-- (Urk. 7/131/4), August 2021 Fr. 0.-- (Urk. 7/136/4) September 2021: Fr. 0.-- (Urk. 7/141/4).
3.2.2 Wie sich aus den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin ergibt, richtete sie Y.___ in den Monaten November und Dezember 2020 Lohnzahlungen in Form von Banküberweisungen in Höhe von je Fr. 1'880.-- aus (Urk. 7/229/235, Urk. 7/229/258). Am 31. Dezember 2020 verbuchte die Beschwerdeführerin auf dem Kontokorrent bzw. dem Lohnkonto zudem «nicht ausbezahlter Lohn 2020» in Höhe von Fr. 18'652.20 (Urk. 7/229/245, Urk. 7/229/258). Mit Lohndeklaration vom 1. April 2021 deklarierte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 AHV-beitragspflichtige Löhne von Y.___ in Höhe von Fr. 48'000. (Urk. 7/120). Der entsprechende Betrag wurde auch auf dem Lohnausweis 2020 festgehalten (Urk. 7/228).
Am 25. Januar und am 25. Februar 2021 richtete die Beschwerdeführerin von ihrem Bankkonto je eine Lohnzahlung von Fr. 1'880.-- an Y.___ aus, wobei die als «Lohn Y.___» bezeichneten Zahlungen neben dem Bankkonto im Kontokorrent verbucht wurden (Urk. 7/236/2; Urk. 7/236/37). Weitere effektive Lohnzahlungen ergeben sich aus der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin des Jahres 2021 nicht. Am 31. Dezember 2021 wurde allerdings auf dem Kontokorrent bzw. dem Lohnkonto «Nettolohn 2021» in Höhe von Fr. 42'770.40 verbucht (Urk. 7/236/37; Urk. 7/236/94). Mit Lohndeklaration vom 24. Oktober 2022 deklarierte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2021 einen AHV-beitragspflichtigen Lohn von Y.___ in Höhe von Fr. 48'000. (Urk. 7/159).
3.3
3.3.1 Nach dem Gesagten, entsprechen die von der Beschwerdeführerin auf den Anmeldungen für den Leistungsbezug angegebenen Löhne der Monate November und Dezember 2020 in Höhe von je Fr. 1'880. (Urk. 7/92/4, Urk. 7/98/4) den tatsächlich in den beiden Monaten an Y.___ überwiesenen Löhnen (Urk. 7/229/235, Urk. 7/229/258). Dies ist denn auch unumstritten. Strittig und vorliegend zu beurteilen ist hingegen betreffend die Löhne November und Dezember 2020, ob durch die am 31. Dezember 2020 vorgenommene Buchung «nicht ausbezahlter Lohn 2020» in Höhe von Fr. 18'652.20 (Urk. 7/229/245, Urk. 7/229/258) auf dem Lohnkonto bzw. dem Kontokorrent für die Berechnung des Lohnausfalls im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall massgebender Lohn ausgerichtet wurde.
3.3.2 Durch die am 31. Dezember 2020 vorgenommene Verbuchung des nicht ausbezahlten Lohns 2020 im Kontokorrent vergrösserte sich das Guthaben von Y.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin um den entsprechenden Betrag. Es mag zwar zutreffen, dass im Zeitpunkt der Buchung rein wirtschaftlich nicht sicher war, ob Y.___ den entsprechenden Betrag tatsächlich wird realisieren können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch die vorgenommene Buchung Y.___ einen entsprechenden Vermögenszuwachs erzielte. Ein Teil dieses Guthabens wurde Y.___ denn auch bereits im Januar und Februar 2021 ausbezahlt, erfolgten im Januar und Februar 2021 doch zwei Zahlungen in Höhe von Fr. 1'880.--, welche im Kontokorrent verbucht wurden (Urk. 7/236/2; Urk. 7/236/37). Die Beschwerdeführerin ging denn auch selbst davon aus, dass es sich bei der Buchung vom 31. Dezember 2020 um eine AHV-pflichtige Lohnzahlung handelt, deklarierte sie die entsprechende Buchung doch auf der Lohndeklaration 2020 (Urk. 7/120) und stellte auch einen entsprechenden Lohnausweis aus (Urk. 7/228). Wenn sie nun in Abrede stellt, dass es sich bei der Buchung vom 31. Dezember 2020 um eine Lohnzahlung gehandelt habe, handelt sie widersprüchlich.
3.3.3 Analoges gilt es auch für die am 31. Dezember 2021 im Kontokorrent vorgenommene Buchung «Nettolohn 2021» in Höhe von Fr. 42'770.40 (Urk. 7/236/37; Urk. 7/236/94). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin im Übrigen aus der Tatsache, dass die für Januar und Februar 2021 auf den Anmeldungen deklarierten Lohnzahlungen in Höhe von je Fr. 1'880.-- (Urk. 7/99/4, Urk. 7/99/4) vom Kontokorrent-Guthaben bezogen wurden und somit nicht eigentlicher Lohn der entsprechenden Monate war, verbuchte die Beschwerdeführerin doch am 31. Dezember 2021 für das Jahr 2021 im Kontokorrent einen Bruttolohn von Fr. 48'000. (Urk. 7/236/37; Urk. 7/236/94), mithin einen höheren Lohn als Y.___ im Vergleichsjahr 2019 (Urk. 7/75) bezogen hatte.
3.4 Zusammenfassend handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2020 und am 31. Dezember 2021 vorgenommenen Buchungen Lohnkonto/Kontokorrent um Lohnzahlungen, weshalb es sich als rechtens erweist, dass die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Betrag bei der Berechnung des Lohnausfalls berücksichtigt hat. Nachdem die Beschwerdegegnerin die entsprechenden ihr damals unbekannten Buchungen nicht berücksichtigt hatte, erweisen sich die ursprünglich für die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar, Februar, März, April und Juni 2021 vorgenommenen Auszahlungen als zweifellos unrichtig. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, die in den Jahren 2020 und 2021 ausgerichteten Entschädigungen rückwirkend anzupassen bzw. teilweise zurückzufordern. Hinsichtlich der Höhe der Rückforderung ist festzuhalten, dass diese zumindest in dem von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Umfang ohne Weiteres ausgewiesen ist.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler