Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2024.00005


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 21. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jean-Michel Kunz

ib legal AG

Quellenstrasse 25, 8005 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1984, war als (alleiniger) Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der Y.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 7/9/2). Die Gesellschaft bezweckte den Betrieb eines Autolackier- und Spritzwerkes und war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. September 2019 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Anmeldungen vom 3. Juni und 15. Juli 2021 beantragte X.___ bei der Ausgleichskasse eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 (Urk. 7/1-8, Urk. 7/23). In den Anmeldeformularen gab X.___ an, aufgrund behördlicher Anordnungen eine Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Mit Abrechnungen vom 15. Juni resp. 20. Juli 2021 bejahte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung auf eine Corona-Erwerbsausfall-entschädigung und richtete ihm für die Dauer vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 insgesamt den Betrag von Fr. 55'429.20 aus (Urk. 7/21-22, Urk. 7/25).

1.2    Am 8. September 2022 erliess die Ausgleichskasse Rückforderungsverfügungen, mit welchen sie X.___ aufforderte, die für die Monate September 2020 bis Juni 2021 zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbsausfallentschädigung zurückzuerstatten (Urk. 7/28-37). Die Rückforderung belief sich auf total Fr. 55'429.20 (Urk. 7/40). Im Schreiben vom selben Tag führte die Ausgleichskasse zur Begründung der Rückforderung im Wesentlichen Folgendes aus: Die vom beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen einverlangten Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung seien nicht eingereicht worden. Damit sei der Versicherte den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen und die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den gesamten Prüfungszeitraum zurückzufordern (Urk. 7/39). Gegen die Rückforderungsverfügungen vom 8. September 2022 erhob X.___ am 22. September 2022 (Urk. 7/41) sowie ergänzend am 25. Oktober 2022 (Urk. 7/45) Einsprache, im Rahmen derer er auf die Konkurseröffnung über die Y.___ AG am 22. März 2022 sowie auf die Tatsache hinwies, dass sich alle Geschäftsunterlagen der Y.___ AG beim Konkursamt Z.___ befinden würden. Mit Schreiben vom 25. September 2023 überarbeitete die Ausgleichskasse ihre Begründung der Rückforderung und führte aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen bezüglich Umsatzeinbussen nicht erfüllt gewesen seien (Urk. 7/69). Hierzu reichte der Versicherte am 5. Dezember 2023 seine Stellungnahme ein (Urk. 7/74). Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 7/77 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 14. Juni 2024 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, von einer Rückforderung der ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigung abzusehen. Eventualiter seien die Rückforderungsverfügungen für die Monate Oktober und November 2020 sowie Januar und Februar 2021 im Gesamtbetrag von Fr. 25'022.30 aufzuheben. Zudem beantragte er die Zusprechung einer Parteientschädigung sowohl für das Einsprachever-fahren als auch für das vorliegende Verfahren.

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-77]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 28. Oktober 2024 reichte die Beschwerdegegnerin die Übersicht der Lohn- und Umsatzeinbusse zu den Akten (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teil-weise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krank-heiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid19Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetz-lichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid19Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid19Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

1.2    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Es sind vorliegend entsprechend für die Anspruchsprüfung diejenigen Bestimmungen anwendbar, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in Kraft waren.

1.3    Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

1.4

1.4.1    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am
4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war;

b.    sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten; und

c.    sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hatten; diese Voraussetzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

1.4.2    Gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am
4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 Kraft gesetzten Fassungen galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durch-schnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag. War die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen worden, so war der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen hatten, mussten nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorlag; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, ab 1. April 2021 betrug die massgebende Umsatzeinbusse 30 %.

1.5    Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.3).

    Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3).

    Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3, 138 V 324 E. 3.3).


2.    Zu prüfen ist die Rückforderung einer gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bzw. 3bis Covid19-Verordnung Erwerbsausfall ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Die Entschädigung ist grundsätzlich der anspruchsberechtigten Person auszubezahlen (Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Anhand der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer einziges Organ der Y.___ AG war (vgl. Urk. 7/9/2) und gemäss Abrechnungen vom 15. Juni und 20. Juli 2021 Anspruchsberechtigter der ausbezahlten Taggelder (Urk. 7/21-22 und Urk. 7/25). Im Rahmen der Anmeldungen zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat er das Konto angegeben, auf das die Auszahlung der Entschädigung zu erfolgen hat (vgl. z.B. Urk. 7/1/9) und auf welches die Erwerbsausfallentschädigung letztlich auch ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 7/21-22, Urk. 7/25). Inhaberin des Kontos ist zwar die Gesellschaft als Arbeitgeberin (vgl. Kontoauszug, Urk. 7/66), Bezüger der Leistung war jedoch der Beschwerdeführer, was er auch nicht bestreitet. Rückforderungspflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässigen Leistungen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auch Adressat der Rückerstattungsverfügungen vom 8. September 2022 ist (Urk. 7/28-37). Das Beharren des Beschwerdeführers darauf, dass der Rück-forderungsanspruch an den Kontoberechtigten der Auszahlung der Erwerbs-ausfallentschädigung, vorliegend die Gesellschaft, zu richten gewesen wäre (vgl. Urk. 1 S. 5), verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das verstossende Verhalten ist im Sinne eines «venire contra factum proprium» zu werten, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die Gesellschaft ihm die Entschädigung nicht ausbezahlt habe, er also ohne Frage Leistungsempfänger war.


3.    Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Rückforderung der Beschwerdegegnerin nicht mehr bestehe, da am 25. April 2022 über ihn selber der Konkurs eröffnet worden sei (vgl. Urk. 7/26) und im Rahmen seines Privatkonkurses keine solche Forderung eingereicht worden sei (Urk. 1 S. 6). Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass die Gläubiger eines konkursiten Schuldners ihre Forderungen im Rahmen des öffentlichen Schuldenrufes samt Beweismitteln zwar innert eines Monats nach dessen Publikation einzugeben haben (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]). Eine Nichtanmeldung führt jedoch nicht dazu, dass ein säumiger Gläubiger seine Forderung nicht mehr ohne Weiteres verlangen kann. Solche Forderungen können auch nach geschlossenem Konkursverfahren noch geltend gemacht werden. Gemäss Art. 267 SchKG unterliegen Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurs nicht teilgenommen haben, denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Damit ist die Geltendmachung insofern eingeschränkt, als die Forderung unverzinslich ist und der Schuldner bei einer erneuten Betreibung die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erheben kann (vgl. dazu Stojiljkovi?/Staehelin, BSK Kommentar zum SchKG, 3. Auflage, 2021, Art. 267 Rz. 6). Der Umstand, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, die Rückerstattungsforderung im Konkurs des Beschwerdeführers geltend zu machen, führt daher nicht zum Untergang der Forderung (Urteil des Bundesgerichts H 198/2003 vom 15. September 2003 E. 3.2), weshalb sie auch nach Abschluss des Konkurs-verfahrens noch geltend gemacht werden kann.


4.    Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht gegeben sind.

4.1    Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen vom 8. September 2022 (Urk. 7/28-37) seit den Abrechnungen vom 15. Juni und 20. Juli 2021 (vgl. Urk. 7/21-22, Urk. 7/25), womit dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 Taggelder ausgerichtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind (vgl. E. 1.5 hiervor).

4.2    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihrer Rückforderung im Wesentlichen, im Zuge der Überprüfung der Corona-Erwerbsausfall-entschädigung sei festgestellt worden, dass für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 keine Umsatzeinbusse ausgewiesen gewesen sei. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung seien deshalb nicht erfüllt, weshalb die Rück-forderung rechtens sei (Urk. 2).

4.3    Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlich ein, der von der Beschwerdegegnerin errechnete durchschnittliche monatliche Umsatz sei nicht korrekt. Der erste Antrag auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei im September 2020 erfolgt, weshalb für die Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes die Zeitperiode vom 1. Oktober 2019 bis 31. August 2020, nicht bis 31. Dezember 2020, massgebend sei. Der von der Beschwerdegegnerin angewendete Zeitrahmen berücksichtige darüber hinaus auch Monate, die in die Zeit des Lockdowns gefallen seien. In diesen Monaten sei der Umsatz für die von der Pandemie betroffene Gesellschaft jedoch massiv zurückgegangen, so dass diese Monate den Durchschnitt verfälschen würden. Der von der Y.___ AG angegebene durchschnittliche monatliche Umsatz in der Höhe von Fr. 17'500.-- sei plausibel und für die Berechnung der Umsatzeinbusse einzusetzen. Schliesslich sei bei der Aufstellung der monatlichen Umsatzzahlen die Mehrwertsteuer nicht in Abzug gebracht worden, was zu bereinigen sei. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen sei der Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung mindestens für die Monate Oktober und November 2020 sowie Januar und Februar 2021 gegeben (Urk. 1 S. 7 f.).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer hatte bei der Y.___ AG unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung, da er seit dem 27. September 2019 (Tagesregister-Datum) im Handelsregister als (alleiniger) Verwaltungsrat eingetragen war (Urk. 7/9/2). Für seine Tätigkeit war ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 10'000.-- vereinbart (vgl. Lohnabrechnungen und -überweisungen Oktober bis Dezember 2019, Urk. 7/19-20). Dieser Lohn diente der Beschwerdegegnerin als Bemessungsgrundlage und bildete – zusammen mit dem ausserordentlichen Geschäftserfolg in der Höhe von Fr. 10'000.-- (vgl. Urk. 7/20/1) – das AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2019 (Oktober bis Dezember) von Fr. 40'000.-- (vgl. Urk. 2). Gemäss Kontoauszug sind soweit interessierend folgende Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer erfolgt: im September 2020 Fr. 2'000.-- (Urk. 7/67/26), im Oktober 2020 Fr. 1'000.-- (Urk. 7/67/29), im November 2020 Fr. 250.-- (Urk. 7/67/30), im Dezember 2020 Fr. 3'500.-- (Urk. 7/68/2), im Januar 2021 Fr. 500.-- (Urk. 7/65/3), im Februar 2021 Fr. 1'900.-- (Urk. 7/65/4, Urk. 7/65/6 und Urk. 7/65/8), im März 2021 Fr. 3'300.-- (Urk. 7/65/9), im April 2021 Fr. 2'500.-- (Urk. 7/65/13), im Mai 2021 Fr. 2'000.-- (Urk. 7/65/15) und im Juni 2021 total Fr. 53'100.-- (Urk. 7/65/15-19). Damit ist abgesehen von Juni 2021 eine Erwerbseinbusse ausgewiesen.

5.2    In der Anmeldung gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2019 (Oktober bis Dezember) einen Umsatz von Fr. 52'500.-- erzielt zu haben (Urk. 7/1-8, Urk. 7/23). Aus der im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2020 eingereichten Erfolgsrechnung für die Zeitperiode vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020 ergibt sich ein Umsatz von Fr. 225'352.36 (Urk. 7/63/5). Daraus und davon ausgehend, dass die Y.___ AG ihre Aktivität effektiv am 1. Oktober 2019 aufnahm (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers, Urk. 7/74/5), resultiert ein durchschnittlicher monatlicher Umsatz von Fr. 15'023.50 (Fr. 225'352.36 : 15 Monate [Oktober 2019 bis Dezember 2020]). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei auf den durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Jahr 2019, also Fr. 17'500.-- (Fr. 52'500.-- : 3), abzustellen (Urk. 1 S. 8), ist dem zu entgegnen, dass sich dieser angegebene Umsatz nicht aus den Akten erschliesst. Vielmehr ergibt sich aus der Erfolgsrechnung der Y.___ AG für das Jahr 2020 ein betrieblicher Ertrag aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 214'116.11 (Urk. 7/68/6). Würde man diesen Betrag von dem in der Erfolgsrechnung für die Zeitperiode von Juli 2019 bis Dezember 2020 angegebenen betrieblichen Ertrag aus Lieferungen und Leistungen abziehen, resultierte für das Jahr 2019 (Oktober bis Dezember) ein Umsatz von insgesamt Fr. 11'236.25 (Fr. 225'352.36 ./. Fr. 214'116.11), was einem durchschnittlichen monatlichen Umsatz von Fr. 3'745.40 (Fr. 11'236.25 : 3) entspräche. Andere monatliche Umsatzzahlen, die Rückschlüsse auf die vor der Corona-Pandemie erzielten Erträge erlauben würden, liegen nicht vor. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den im Rahmen des Steuerverfahrens 2020 angegebenen betrieblichen Ertrag abstellte und von einem durchschnittlichen monatlichen Umsatz in der Höhe von Fr. 15'023.50 ausging.

5.3    Aus dem Kontoauszug der Y.___ AG ergeben sich ab 17. September 2020 folgende Zahlungseingänge: Fr. 17'095.90 für die Zeit vom 17. bis 30. September 2020 (Urk. 7/67/26 f.), Fr. 4'576.30 im Oktober 2020 (vgl. Fr. 147.40 + Fr. 1'303.75 + Fr. 1'146.15 + Fr. 1'979.--; Urk. 7/67/29 f.), Fr. 7'517.95 im November 2020 (Urk. 7/67/31), Fr. 18'985.55 im Dezember 2020 (Urk. 7/67/32 f.), Fr. 10'536.45 im Januar 2021 (Urk. 7/66/1 f.), Fr. 11'092.30 im Februar 2021 (Urk. 7/66/3 f.), Fr. 17'955.15 im März 2021 (Urk. 7/66/5 f.), Fr. 15'009.40 im April 2021 (Urk. 7/66/6-9), Fr. 18'950.30 im Mai 2021 (Urk. 7/66/9-11) und Fr. 16'314.40 im Juni 2021 (Fr. 1'000.-- + Fr. 2'386.55 + Fr. 4'000.-- + Fr. 200.-- + Fr. 1'853.75 + Fr. 1'389.90 + Fr. 1'285.80 + Fr. 4'198.40; Urk. 7/66/11-15). Angesichts dessen, dass keine monatliche Umsatzzahlen vorliegen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Feststellung einer möglichen Umsatzeinbusse auf die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Zahlungseingänge abstellte, wobei die Zahlungseingänge im Oktober 2020 wie ausgeführt Fr. 4'576.40 und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen Fr. 7'971.20 (vgl. Urk. 2) betrugen. Sodann ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass buchhalterisch die Umsätze in der Erfolgsrechnung grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Die Prüfung einer möglichen Umsatzeinbusse bedingt, dass eine übereinstimmende Vergleichsbasis vorliegt. Den Akten liegen zwar keine von der Y.___ AG ausgestellte Rechnungen bei, es ist aber überwiegend wahrscheinlich, dass die im Geschäftskonto verbuchten Zahlungseingänge der Kunden die Mehrwertsteuer von 7,7 % enthalten. Die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Zahlungseingänge sind entsprechend um die Mehrwertsteuer auf Fr. 15'779.52 (September 2020; Fr. 17'095.90 x 92,3 %), Fr. 4'223.92 (Oktober 2020), Fr. 6'939.07 (November 2020), Fr. 17'523.66 (Dezember 2020), Fr. 9'725.14 (Januar 2021), Fr. 10'238.19 (Februar 2021), Fr. 16'572.60 (März 2021), Fr. 13'853.68 (April 2021), Fr. 17'491.13 (Mai 2021) und Fr. 15'058.19 (Juni 2021) zu kürzen und dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz von Fr. 15'023.50 (vgl. E. 5.2) gegenüberzustellen. Eine Umsatzeinbusse ist in den Monaten Oktober (Fr. 10'799.58 [72 %]) und November 2020 (Fr. 8'084.43 [54 %]) sowie Januar (Fr. 5'298.36 [35 %]), Februar (Fr. 4'785.31 [32 %]) und April 2021 (Fr. 1'169.82 [8 %]) ausgewiesen, wobei lediglich im Oktober 2020 mit 72 % die notwendige Umsatzeinbusse (vgl. E. 1.4 hiervor) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz vorlag.

5.4    Daraus, dass abgesehen von Oktober 2020 keine oder keine relevante Umsatzeinbusse vorlag, folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Monate September 2020 sowie November 2020 bis Juni 2021 offensichtlich zu viel Taggelder ausbezahlt hat. Dieser Leistungsbezug des Beschwerdeführers war daher unrechtmässig. Die Voraussetzung für eine Wiedererwägung respektive prozessuale Revision sind erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die für die Monate September, November und Dezember 2020 sowie Januar bis Juni 2021 ausbezahlten Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 48'965.85 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückfordern kann.


6.    Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid im Umfang des Rückforderungsbetrags für den Monat Oktober 2020, also in der Höhe von Fr. 6'463.35 (Urk. 7/31), aufzuheben. Im Umfang von Fr. 48'965.85 ist die Rückforderung zu bestätigen.


7.    

7.1    Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Einspracheverfahren kostenlos ist. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 mit Hinweisen). Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Kumulative Voraussetzungen für eine solche unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, sachliche Gebotenheit der Vertretung sowie Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (BGE 132 V 200 E. 4.1). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Zusprache einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren damit, dass die Rückforderungsverfügungen vom 8. September 2022 auf falschen Angaben des von der Beschwerdegegnerin zur Stichprobenkontrolle beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmens basiert hätten (Urk. 1 S. 4). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer resp. sein Treuhänder dieses über den Konkurs der Y.___ AG informiert und darauf hingewiesen hatte, dass sich die Akten der Y.___ AG beim Konkursamt befinden würde und er keinen Zugriff mehr darauf habe. Gleichwohl schloss das Wirtschaftsprüfungsunternehmen den Fall mit der Erklärung ab, der Beschwerdeführer habe trotz mehrfachem Nachfragen die nötigen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt (Urk. 7/45-46). Es ist einzuräumen, dass das Verhalten des Wirtschaftsprüfungsunternehmens fragwürdig ist. Die Beschwerdegegnerin nahm jedoch Abstand davon und tätigte eigene Abklärungen beim Konkursamt, nachdem sie vom Beschwerdeführer mit Einsprache vom 22. September 2022 resp. mit Einspracheergänzung vom 25. Oktober 2022 darüber informiert worden war (Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/62-69). Vor diesem Hintergrund kann noch nicht vom Vorliegen schwieriger Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur ausgegangen werden, die eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren ist deshalb zu verneinen.    

7.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, die nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen und vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 im Umfang des Rückforderungsbetrags für den Monat Oktober 2020, also in der Höhe von Fr. 6'463.35, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt lic. iur. Jean-Michel Kunz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler