Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2024.00007
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 5. Dezember 2024
in Sachen
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1Die X.___ GmbH ist gemäss Handelsregistereintrag vom 10. Juni 2016 im Bereich Beratung und Vertretung in allen Versicherungsfragen, einschliesslich Vermittlung von Versicherungen, tätig (Urk. 7/1/1). Die Gesellschaft wurde per 1. Juni 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 7/7). Y.___ bezieht seit dem Jahr 2017, seine Ehefrau Z.___ seit 2018 je einen Lohn von der Gesellschaft (Urk. 7/27/2, Urk. 7/32/2, Urk. 7/54/2, Urk. 7/61/2). Am 20. Februar 2019 (Tagesregisterdatum) wurde Y.___ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der X.___ GmbH im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/132). Am 20. Januar 2021 (Eingangsdatum) meldeten sich Z.___ und Y.___ bei der Ausgleichskasse als Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der X.___ GmbH für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/126-128). Anschliessend stellten sie mit den bei der Ausgleichkasse am 9. Februar 2021 beziehungsweise 1. März 2021 eingegangenen Formularen auch Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 (Urk. 7/145-146, Urk. 7/149-150). Gestützt auf diese Gesuche richtete die Ausgleichskasse der X.___ GmbH am 2. März 2021 für Z.___ und Y.___ für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 28. Februar 2021 je eine auf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- basierende Corona-Erwerbsausfall-entschädigung aus (Urk. 7/152-155). Nach den entsprechenden Anmeldungen folgten am 26. Mai 2021 die Entschädigungen für die Monate März und April 2021 (Urk. 7/169-170) und am 30. Juli 2021 die Entschädigungen für die Monate Mai und Juni 2021 (Urk. 7/189-190).
1.2Nach Prüfung der Geschäftsbücher der X.___ GmbH durch die von der Ausgleichskasse beauftragte A.___ AG (Bericht vom 11. August 2022, Urk. 7/259) erliess die Ausgleichskasse am 1. September 2022 Rückforderungsverfügungen, mit welchen sie von der X.___ GmbH für Z.___ ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigungen, für die Zeitperiode September bis Dezember 2020 teilweise und für die Monate Januar bis und mit April 2021 vollständig, in der Höhe von total Fr. 41'122.80 zurückforderte (Urk. 7/215-222, Urk. 7/224, Urk. 7/231). Mit den ebenfalls am 1. September 2022 erlassenen Verfügungen forderte die Ausgleichskasse sodann von Z.___ für die Monate Mai und Juni 2021 ausbezahlte Corona-Erwerbsausfallentschädigungen im Betrag von Fr. 12'721.15 zurück (Urk. 8/11-12). Gegen die sie betreffende Verfügung erhob die X.___ GmbH am 30. September 2022 Einsprache (Urk. 7/247, mit Begründungsergänzung vom 9. Januar 2023, Urk. 7/270). Am selben Tag erhob Z.___ Einsprache gegen die an sie adressierte Rückforderungsverfügungen vom 1. September 2022 betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Mai und Juni 2021 (Urk. 7/248). Mit der Begründungsergänzung vom 9. Januar 2023 monierte Z.___ unter anderem, dass die Ausgleichskasse die für Monate Mai und Juni 2021 ausbezahlte Corona-Erwerbsausfallentschädigungen im Betrag von Fr. 12'721.15 zu Unrecht von ihr persönlich statt von der X.___ GmbH gefordert habe (Urk. 7/268/1). Daraufhin hielt die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 2. Mai 2024 (Urk. 7/325) fest, dass sie ihre Berechnung zum Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall-entschädigung nach einer erneuten Prüfung der Akten korrigieren müsse. Zum einen hätten die für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Löhne der Ehegatten Y.___ und Z.___ aus der Lohndeklaration für das Jahr 2019 von je Fr. 90'000.-- nicht den nachträglich gemeldeten im Jahr 2019 tatsächlich bezogenen Löhnen in der Höhe von je Fr. 75'000.-- entsprochen (Urk. 7/325/57). Zum anderen sei die Neuberechnung des Taggeldanspruchs aber auch deswegen nötig, weil den Buchhaltungsunterlagen zu entnehmen sei, dass die Ehegatten Y.___ und Z.___ im zu prüfenden Zeitraum in unregelmässigen Abschnitten Lohn bezogen hätten (Urk. 7/325/7-10). Die ursprünglichen Berechnungen seien somit zweifellos unrichtig gewesen und die Taggeldentscheide wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 7/325/10). Des Weiteren habe sie die an Z.___ adressierte Rückforderungsverfügungen aufgrund der falschen Annahme, dass die Entschädigungen nicht an die X.___ GmbH, sondern an Z.___ ausbezahlt worden seien, erlassen (Urk. 7/325/1). Sie sehe daher vor, die auf die gegenüber Z.___ erhobene Rück-forderung zu verzichten (Urk. 7/325/2). Stattdessen werde sie die X.___ GmbH zur Bezahlung der gesamten Z.___ betreffenden Rückforderung im nunmehr korrigierten Betrag von Fr. 47'235.55 verpflichten. Eingedenk dessen, dass sie von der GmbH bislang nur Fr. 41'122.55 zurückgefordert habe, werde der vorgesehene Entscheid zu ihren Ungunsten ausfallen (Urk. 7/325/10). Sie gebe der X.___ GmbH daher Gelegenheit, um zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen. Für einen allfälligen Rückzug der Einsprache werde ihr eine Frist bis 3. Juni 2024 angesetzt (Urk. 7/325/10-11). Und schliesslich stellte die Ausgleichkasse der X.___ GmbH mit Schreiben vom 2. Mai 2024 die vom selben Tag datierenden Verfügungen zu, mit welchen sie für Y.___ in der Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigungen in der Höhe von total Fr. 49'107.85 zurückforderte (Urk. 7/325/11, Urk. 7/328/1-17). Am 3. Juni 2024 nahm die X.___ GmbH zum Schreiben der Ausgleichskasse vom 2. Mai 2024 Stellung und sie forderte erneut die Aufhebung von sämtlichen (Z.___ betreffenden) Rückforderungsverfügungen vom 1. September 2022 (Urk. 7/340). Am selben Tag erhob sie überdies Einsprache gegen die Rückforderungsverfügungen vom 2. Mai 2024 betreffend CoronaErwerbsausfallentschädigungen für Y.___ (Urk. 7/341). In der Folge hiess die Ausgleichskasse die Einsprache von Z.___ vom 30. September 2022 gegen die Verfügungen vom 1. September 2022 mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 gut und sie hob die Rückforderung von Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für Mai und Juni 2021 im Betrag von Fr. 12'721.15 gegenüber Z.___ auf (Urk. 8/78). Mit einem ebenfalls vom 11. Juli 2024 datierenden Einspracheentscheid wies die Ausgleichskasse sodann die Einsprache der X.___ GmbH vom 30. September 2022 ab und verpflichtete diese zur Rückerstattung von für Z.___ ausbezahlten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen in der Höhe von Fr. 47'235.55 (Urk. 2/2). Gleichentags erging schliesslich der Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache der X.___ GmbH vom 3. Juni 2024 gegen die Verfügung vom 2. Mai 2024 betreffend Rückforderung für Y.___ zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzentschädigungen in der Höhe von Fr. 49'107.75 abwies (Urk. 2/1).
2. Dagegen erhob die X.___ GmbH am 12. September 2024 Beschwerde. Sie beantragte, dass die Einspracheentscheide vom 11. Juli 2024 aufzuheben seien. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten in Sachen der Beschwerdeführerin, Urk. 7/1-359, und in Sachen Z.___, Urk. 8/1-78). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wurden der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 (Urk. 6) und die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1-359, Urk. 8/1-78) zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).
1.2 Der vorliegend anwendbare Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetz-lichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid19Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Er galt bis zum 31. Dezember 2022 (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über:
a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c. die Höchstmenge an Taggeldern;
d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid19Gesetz).
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz).
1.3
1.3.1 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und darin zunächst mit Art. 1 die Bestimmungen des ATSG für anwendbar erklärt, soweit die Bestimmungen der der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen. Letzteres hat auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen.
1.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 waren es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (auch dieser Schwellenwert wurde in der Folge, analog zu den obigen Ausführungen, angepasst) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiederer-wägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 in Sachen Y.___ (Urk. 2/1) eine unvollständige Begründung aufweise, weil die rechtlichen Grundlagen nicht korrekt beziehungsweise unvollständig wiedergegeben worden seien (Urk. 1 S. 5).
2.2 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG). Für die Eröffnung von Einspracheentscheiden gilt dies gleichermassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2018 vom 6. Mai 2019 E. 4.2.4). Nach der Rechtsprechung ist aber nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2).
2.3 Es steht fest, dass der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 in Sachen Y.___ (Urk. 2/1 = Urk. 7/354) bezüglich der rechtlichen Erwägungen wie von der Beschwerdeführerin beschriebenen (es fehlt an einer Ziff. 2 und es muss ferner auch eine Textpassage fehlen, da der Text beim Umbruch von Seite 2 auf Seite 3 nicht zusammenpasst, Urk. 1 S. 5) unvollständig ist (vgl. Urk. 2/1 S. 23). Der Vergleich des besagten Einspracheentscheids mit dem am selben Tag erlassenen Einspracheentscheid in Sachen Z.___ (Urk. 2/2) zeigt überdies, welche rechtlichen Erwägungen im von der Beschwerdeführerin bemängelten Einspracheentscheid fehlen (Urk. 2/2 S. 2-3). Dadurch war es aber auch für den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin ohne weiteres ersichtlich, welche Rechtsgrundlagen die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rückforderungen der für die Ehegatten Y.___ und Z.___ zu viel ausbezahlten Corona-Erwerbsausfallentschädigungen herangezogen hat. Der Beschwerdeführerin ist somit trotz des dem Einspracheentscheid in Sachen Y.___ (Urk. 2/1) anhaftenden Eröffnungsfehlers kein Nachteil entstanden, da ihr eine sachgerechte Anfechtung dennoch möglich war. Damit dringt die Beschwerdeführerin auch mit ihrem weiteren Vorbringen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) verletzt worden sei, da der erwähnte Einspracheentscheid keine genügende und vollständige Begründung aufweise (Urk. 1 S. 5), nicht durch.
3.
3.1 Bezüglich der Rückforderung der Beschwerdegegnerin für im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 zu viel ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Betrag von Fr. 49'107.75 (Y.___, Urk. 2/1 S. 7) und Fr. 47'235.55 (Z.___, Urk. 2/2 S. 10) ist aus materieller Sicht zunächst festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen vom 1. September 2022 (Z.___, Urk. 7/215-222, Urk. 8/11-12) und vom 2. Mai 2024 (Y.___, Urk. 7/328/1-16) seit den Zusprachen beziehungsweise Auszahlungen der Entschädigungen (Urk. 7/152-155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190) die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), längst verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind (vgl. E. 1.4).
3.2 Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, dass die am 2. März, 26. Mai und 30. Juli 2021 erfolgten Auszahlungen von Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für Z.___ und Y.___ (Urk. 7/152-155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190) im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zweifelslos unrichtig gewesen seien. Diesbezüglich hielt sie in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 11. Juli 2024 zunächst fest, dass der Taggeldansatz für die Entschädigungen zu hoch gewesen sei. Gemäss Art. 5 Abs. 2ter Satz 1 der Covid19-Verordnung Erwerbsausfall sei für die Bemessung des Anspruchs das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Urk. 2/2 S. 4). Wie die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Kassenakten weiter zutreffend ausführte (Urk. 2/2 S. 4), meldete die Beschwerdeführerin ihr mit Lohndeklaration vom 9. März 2020, dass Z.___ und Y.___ im Jahr 2019 je ein Einkommen von Fr. 90'000.-- erzielt hätten (Urk. 7/61/2). Es steht sodann fest, dass die ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigungen aufgrund der am 9. Juni 2020 gemeldeten Einkommen berechnet wurden (Urk. 7/152-155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190). Die Beschwerdeführerin stellt ferner nicht in Abrede, dass sie am 4. März 2021 ihre Lohndeklaration korrigiert hat und der Beschwerdegegnerin für Z.___ und Y.___ für das Jahr 2019 Einkommen von je Fr. 75'000.-- gemeldet hat (Urk. 7/158). Weil das im Jahr 2019 erzielte Einkommen Grundlage für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigungen massgebend war und der von Z.___ und Y.___ in diesem Jahr bezogene Lohn effektiv wesentlich tiefer war, als von der Beschwerdegegnerin für ihre ursprüngliche Berechnung angenommen, war diese Berechnung zweifellos unrichtig. Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument des gutgläubigen Bezugs der aufgrund eines Einkommens 2019 in der Höhe von Fr. 90'000.-- berechneten Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1 S. 6) spielt für die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung keine Rolle. Im Übrigen könnte diesem Vorbringen nur schon deswegen nicht gefolgt werden, weil Z.___ und Y.___ der von ihnen im Jahr 2019 tatsächlich bezogene Lohn doch hätte bekannt sein müssen, weshalb sie bezüglich anderslautenden Lohnangaben gegenüber der Beschwerdegegnerin so oder anders nicht gutgläubig gewesen sein konnten. Dies auch mit Blick auf die im Jahr 2018 deklarierten Löhne von Fr. 76'000.-- und Fr. 21'000.- (Urk. 7/54).
3.3 Die Corona-Erwerbsausfallentschädigungen, welche die Beschwerdegegnerin am 2. März, 26. Mai und 30. Juli 2021 für Z.___ und Y.___ (Urk. 7/152155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190) ausgerichtet hat, waren zudem zweifellos unrichtig, weil Z.___ und Y.___ in der fraglichen Zeit vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 Lohn bezogen haben, die Beschwerdegegnerin aber davon ausging, dass die Voraussetzung der Lohneinbusse (E. 1.3.2) erfüllt ist. Für die Ausrichtung der Entschädigung stellte die Beschwerdeführerin auf die jeweiligen Selbstdeklarationen der Beschwerdeführerin ab. In den von Z.___ ausgefüllten Anmeldeformularen wurden die Löhne im (jeweiligen) Antragsmonat mit «0» angegeben bzw. ein vollständiger Lohnausfall behauptet (Urk. 7/126/4-5, Urk. 7/127/4-5, Urk. 7/128/4-5, Urk. 7/129/4-5, Urk. 7/130/4-5, Urk. 7/131/4-5, Urk. 7/145/4-5, Urk. 7/146/4-5, Urk. 7/149/4-5, Urk. 7/150/4-5, Urk. 7/165/4-5, Urk. 7/166/4-5, Urk. 7/184/4-5, Urk. 7/185/4-5). Entgegen diesen Angaben hat die Beschwerdeführerin Z.___ und Y.___ gemäss ihrer Buchhaltung im hier zu prüfenden Zeitraum aber Löhne ausbezahlt (vgl. dazu S. 7 ff. des Kontoblatts …: «B.___» zum Jahresabschluss 2020, Urk. 7/281/69-71, sowie S. 1 ff. des Kontoblatts …: «B.___ …» zum Jahresabschluss 2021, Urk. 7/281/125-127). Bezüglich den einzelnen Lohnbezügen kann an dieser Stelle auf die Zusammenstellungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 11. Juli 2024 verwiesen werden (Urk. 2/1, S. 5-6, Urk. 2/2 S. 7-8), welche von der Beschwerdeführerin — mit Ausnahme der am 8. September 2020 verbuchten Zahlung an Z.___ (Urk. 7/281/69) — anerkannt und ebenfalls als massgeblich angesehen werden (Urk. 1 S. 6-7, Urk. 1 S. 8). Zur Rüge der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Taggeldansatzes auf die Lohneinbusse pro Monat abstellte (Urk. 2/2 S. 9), wobei sie konsequenterweise den ganzen im September 2020 bezogenen Lohn zu berücksichtigen hat. Die Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass die Zahlungen an Z.___ und Y.___ keine Entschädigung für im Zeitraum von Mitte September 2020 bis 30. Juni 2021 geleisteten Arbeiten gewesen seien. Hierbei müsse beachtet werden, dass ihre Auftraggeber die Entschädigungen jeweils einige Zeit nach der Erbringung der Dienstleistungen bezahlen würden (Urk. 1 S. 7). Massgeblich ist jedoch — nur schon aus praktischen Gründen — der Zeitpunkt der Lohnrealisierung bei der arbeitgeberähnlichen Person und nicht der Zeitpunkt/Zeitraum einer Arbeitsleistung beziehungsweise der Erwirtschaftung eines Kundenguthabens. In den parlamentarischen Beratungen von Art. 10 Abs. 1 des Entwurfs zum Covid-19-Gesetz (später Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz) wurde herausgestrichen, dass der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz kumulativ zu einer Mindesteinbusse des Umsatzes auch einen Erwerbs- respektive Lohnausfall voraussetze. Damit sollte verhindert werden, dass sich ein Inhaber einer AG oder GmbH trotz Umsatzeinbusse weiterhin den unveränderten Lohn auszahlt und gleichzeitig Corona-Erwerbsersatz beziehen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.2.1 mit Hinweis). Mit dem ebenfalls am 10. Mai 2022 gefällten Urteil 9C_356/2021 (auszugsweise publ. in BGE 148 V 265) hielt das Bundesgericht sodann fest, dass bei Versicherten in arbeitgeberähnlicher Stellung sich die bei ihrer Arbeitgeberin eingetretene Umsatzeinbusse wohl regelmässig auf deren Betriebserfolg auswirken möge; dessen (allfällige) Verschlechterung habe indessen nicht zwingend einen Lohnausfall bei der versicherten Person zur Folge (E. 5.3.4.2). Die Auslegung von Art. 2 Abs. 3bis und 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ergebe, dass das Erfordernis des Erwerbs- respektive Lohnausfalls nicht bereits mit der bei der Arbeitgeberin eingetretenen Umsatzeinbusse erfüllt sei. Bei einer versicherten Person in arbeitgeberähnlicher Stellung sei vielmehr entscheidend, ob sie selbst einen Lohnausfall erlitten habe (E. 5.3.5). Es ist aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtlich und unbestritten, dass Z.___ und Y.___ im hier zu prüfenden Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 Lohn bezogen haben. Es muss daher nicht geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin in jener Zeit durch die Arbeitstätigkeit der Ehegatten Y.___ und Z.___ einen Umsatz generierte. Somit kann auch diesem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
3.4 Bezüglich Neuberechnung der Corona-Erwerbsentschädigungen unter Berücksichtigungen des Lohnbezugs von Z.___ und Y.___ kann schliesslich auf die detaillierten Zusammenstellungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 11. Juli 2024 verwiesen werden (Urk. 2/1 S. 5-7, Urk. 2/2 S. 7-10). Offensichtliche Berechnungsfehler sind nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin hat die Rückforderungen in masslicher Hinsicht nicht bestritten.
4. Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 11. Juli 2024 (Urk. 2/1-2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher