Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2025.00004
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 8. Juli 2026
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, Inhaber des Einzelunternehmens Z.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit August 2011 als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich). Gestützt auf die Steuermeldungen (vgl. Urk. 7/14, Urk. 7/34, Urk. 7/46, Urk. 7/65, Urk. 7/82) setzte die Ausgleichs-kasse mit Beitragsverfügungen vom 3. September 2021, 20. September 2022, 6. März 2023, 2. April 2024 und 21. Juli 2025 die persönlichen Beiträge (einschliesslich Verwaltungskosten sowie Beiträge an die Familienausgleichs-kasse) von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahre 2018 bis 2022 auf Fr. 589.50 (Jahr 2018; Urk. 7/15), Fr. 580.50 (Jahr 2019; Urk. 7/36), Fr. 547.20 (Jahr 2020; Urk. 7/49), Fr. 638.55 (Jahr 2021; Urk. 7/66) und Fr. 548.30 (Jahr 2022; Urk. 7/83) fest.
1.2 X.___ ist ausserdem seit Juni 2014 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister des Kantons B.___ eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons B.___).
Mit E-Mail vom 30. Juli 2025 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 16. Februar 2022 an (Urk. 7/86). Mit Verfügung vom 11. September 2025 hielt die Ausgleichskasse fest, dass das Gesuch um Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach Ablauf der Einreichefrist gestellt worden sei und deshalb abgewiesen werden müsse (Urk. 7/91). Dagegen erhob der Versicherte am 18. September 2025 Einsprache (Urk. 7/92), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2025 abwies (Urk. 7/99 = Urk. 2).
2. Dagegen erhoben X.___ und Y.___ am 7. November 2025 Beschwerde und beantragten, der angefochtene Entscheid vom 8. Oktober 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihnen für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. Februar 2022 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung zustehe. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was den Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und war bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft.
1.2
1.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 3. Februar 2022; aufgehoben per 16. Februar 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a.ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b.einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 3. Februar 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter).
Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020, 2021 oder 2022 aufgenommen, so hat die Person in geeigneter Form nachzuweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt. Ein Anspruch besteht erst, wenn während mindestens drei Monaten ein Umsatz generiert wurde. Massgebend für die Ermittlung der Umsatzeinbusse ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (vgl. das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Stand: 17. Februar 2022, Rz. 1041.5).
1.3 Nach der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung des Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen – in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG – am 31. März 2022. Gemäss der vom 1. Januar bis 16. Februar 2022 geltenden Fassung des Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen – in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG – am 31. März 2023. Ab 17. Februar 2022 bestimmte Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen – in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG – am Ende des dritten Monats nach dem Ausserkrafttreten der Bestimmungen, auf die er sich stützt, erlischt.
1.4
1.4.1 Zu den allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs hält das KS CE (Stand: 17. Februar 2022) in Rz. 1020.3 Folgendes fest: In Abweichung von Art. 24 ATSG kann der Anspruch gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. September 2020 gültigen Fassung spätestens bis Ende des dritten Monats nach Aufhebung der Leistung geltend gemacht werden.
1.4.2 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass am 17. Februar 2022 die meisten Corona-Massnahmen aufgehoben worden seien. Zugleich seien die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche angepasst worden. Neu habe die Einreichefrist für sämtliche Leistungen spätestens am 30. September 2022 geendet. Die Beschwerdeführenden hätten ihr Gesuch um Corona-Entschädigungen per E-Mail frühestens am 13. Juni 2025 und damit zu spät eingereicht. Ausserdem wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass um einen Anspruch auf Corona-Entschädigung geltend machen zu können, die Person schon vor der Corona-Krise als Selbständigerwerbende habe existieren und als solches von der Ausgleichskasse habe anerkannt oder das Anmeldeverfahren für die Selbständigkeit vor dem Stichtag am 17. März 2020 bei der Ausgleichskasse habe eingegangen sein müssen. Die Eröffnung der Naturkosmetikpraxis sei nicht vor diesem Stichtag und auch nicht während der Corona-Pandemie erfolgt. Damit seien auch die erforderlichen Einnahmen von drei Monaten nicht vorhanden und es würde kein Anspruch auf eine Corona-Entschädigung aufgrund fehlender Umsatzeinbusse für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 bestehen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 7. November 2025 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer sei seit 2011 als Selbständiger bei der Beschwerdegegnerin registriert. Für das geplante Projekt sei die A.___ GmbH gegründet worden, mit eigener Abrechnungsnummer und regelmässigen Lohndeklarationen. Damit sei die Beschwerdegegnerin über die Tätigkeit und deren Zielrichtung informiert gewesen. Die Überführung in ein Angestelltenverhältnis (der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und die Beschwerdeführerin im Bereich kosmetischer Dienstleistungen) habe unmittelbar bevorgestanden. Aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie habe ihre geplante Naturkosmetikpraxis nicht eröffnet werden können und demzufolge hätten sie auch keine Einnahmen generieren können. Der gesamte Erwerbsausfall sei auf die Pandemiemassnahmen zurückzuführen. Diese hätten dazu geführt, dass der Eintritt in ein AHVpflichtiges Arbeitsverhältnis rechtlich verunmöglicht worden sei. Der fehlende Versicherungsstatus sei somit Folge eines hoheitlichen Eingriffs. Schliesslich sei die verspätete Antragsstellung auf eine im Jahr 2021 erteilte unzutreffende Auskunft der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Dies sei zu berücksichtigen.
3.
3.1 In der E-Mail vom 13. Juni 2025, eingegangen am 30. Juli 2025 (Urk. 7/86), erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2013 die A.___ GmbH mit dem Ziel gegründet habe, eine Praxis für Naturkosmetik in B.___ aufzubauen. Es sei vorgesehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Betrieb als Angestellte tätig werde, er hätte bei Eröffnung in ein Angestelltenverhältnis innerhalb der eigenen Firma gewechselt (vgl. auch Urk. 1 S. 2). Die Eröffnung sei für den Herbst 2019 vorgesehen gewesen, infolge von Verzögerungen jedoch auf das Frühjahr 2020 verschoben worden. Zu diesem Zeitpunkt seien alle wesentlichen Investitionen getätigt, die Geschäftsräumlichkeiten gemietet und die Vorbereitungen (Behandlungskonzepte, Website, Kassensystem, Produkt-sortiment) abgeschlossen gewesen. Aufgrund des im Zuge der Pandemie ausgerufenen Lockdowns sei die Eröffnung jedoch nicht mehr möglich gewesen und er habe keine Einnahmen erzielen können.
3.2 Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführenden auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung stützt sich auf altArt. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wonach selbständigerwerbende Personen Anspruch auf eine Entschädigung hatten, wenn sie wegen der behördlich angeordneten Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen waren und eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten hatten. In dieser Fassung war Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall bis am 16. Februar 2022 in Kraft. Ein darauf gestützter Anspruch auf ausstehende Leistungen ist gemäss Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall am 31. Mai 2022 erloschen (vgl. E. 1.3), das heisst verwirkt (vgl. BGE 146 V 1 E. 8.1, 139 V 244).
Demnach war ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführenden auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei Einreichung des Gesuches am 30. Juli 2025 bereits verwirkt. Daran vermag auch ihr Vorbringen betreffend Vertrauensschutz nichts zu ändern (vgl. Urk. 7/88). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Vorliegend geht aus den Akten jedoch nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin eine falsche Information in Bezug auf die Geltendmachung einer Corona-Entschädigung für Erwerbsausfall wegen erheblicher Umsatzeinbusse erhalten hätten. Die Folgen der Beweislosigkeit haben die Beschwerdeführenden zu tragen. Im Übrigen hat die Rechtsprechung in Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen, BGE 143 V 341 E. 5.3.1). Leistungsrelevante Anfragen sind nicht telefonisch, sondern schriftlich zu stellen. Telefonische Auskünfte sind sich schriftlich bestätigen zu lassen. Die gegenteilige Auffassung führte zu einer gesetzwidrigen Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E. 6).
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden die Anspruchsvoraussetzungen für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse überhaupt erfüllen würden. So ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführenden je Einnahmen erzielt hätten oder ein Lohn ausbezahlt wurde, mithin fraglich ist, ob ein massgeblicher Erwerbsausfall (vgl. E. 1.2.2) ausgewiesen wäre.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaStadler