Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


EO.2013.00003




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Möckli



Urteil vom 21. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Vater Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1994, begann im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung (erstmalige berufliche Ausbildung) im Sommer 2011 eine Lehre als Floristin EBA bei der Stiftung Z.___, in A.___. Nach dem ersten Ausbildungsjahr zeigte sich, dass wegen der vielen Fehlzeiten und der zwischenzeitlich eingetretenen Schwangerschaft ein erfolgreicher Lehrabschluss im Sommer 2013 nicht möglich war. Die Ausbildung wurde deshalb auf dem Niveau der praktischen Ausbildung PrA-weitergeführt und im Februar 2013 abgeschlossen (vgl. Protokoll Berufsberatung vom 5. März 2013, Urk. 11/3). Für die vorgesehene Dauer der beruflichen Massnahme sprach die IV-Stelle Zürich der Versicherten ein kleines Taggeld zu (Urk. 3/7) Am 5. März 2013 teilte die IV-Stelle mit, mit dem Abschluss der Ausbildung zur Floristin PrA werden die berufliche Massnahme beendet und das Taggeld eingestellt. Für die Weiterführung der Lehre mit Attest EBA müsse sie sich bei der Invalidenversicherung neu anmelden (Urk. 11/2). Auf Einwand hin verfügte die IV-Stelle am 27. Juni 2013 entsprechend und hob damit die Kostengutsprache für die berufliche Massnahme per 28. Februar 2013 auf (Urk. 11/30). Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.

    Am 1. März 2013 gebar die Versicherte eine Tochter und meldete sich am 15. März 2013 zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an (Urk. 11/11). Mit Verfügung vom 12. April 2013 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab, da am Tag der Geburt kein Anspruch auf Taggelder der IV mehr bestanden habe (Urk. 11/16). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2013 fest (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Urk. 1) bzw. Ergänzung vom 2. Juli 2013 (Urk. 7) Beschwerde erheben und zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben grundsätzlich nur Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt als erwerbstätig gelten, sei es als Arbeitnehmerin, Selbständigerwerbende oder als Mitarbeitende im Betrieb des Ehemannes, welche zudem während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert waren und während dieser neun Monate mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 16b Abs. 1 lit. a-c des Erwerbsersatzgesetzes [EOG]).

    Zum Begriff der Arbeitnehmerin verweist Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziffer 1 EOG auf Art. 10 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG], wonach als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Personen gelten, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Damit wird neben der Verknüpfung mit der Arbeitsleistung in unselbständiger Stellung auch und kumulativ diejenige mit dem Bezug von massgebendem Lohn vorgenommen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Schulthess 2009, N 17 zu Art. 10).

2.2    Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollen nur Frauen eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mithin nur, wenn das Arbeitsverhältnis (mindestens) bis und mit dem Tag der Geburt gedauert hat, was voraussetzt, dass für die verrichtete Arbeit im betreffenden Kalendermonat eine Lohnzahlung erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3    Gestützt auf die Kompetenzdelegation des Art. 16b Abs. 3 EOG regelte der Bundesrat in Art. 30 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) u.a., dass ausnahmsweise auch eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist, Anspruch auf die Entschädigung hat, wenn sie bis zur Geburt eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat (Abs. 1). Fehlen diese Voraussetzungen, so hat die arbeitsunfähige Mutter trotzdem Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war (Abs. 2).


3.

3.1    Die Formulierung im Verordnungstext, dass die Mutter "bis zur Geburt" eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen haben muss, um im Sinne von Art. 30 EOV anspruchsberechtigt zu sein, liesse vermuten, dass auch ein Taggeldbezug bis unmittelbar vor der Geburt zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung berechtigen würde. Indessen wird nicht nur im Verordnungstext selber (Art. 29 und Art. 30 EOV), sondern auch im Gesetzestext (Art. 16b EOG) für die Anspruchsberechtigung auf den Erwerbsstatus im Zeitpunkt der Niederkunft abgestellt und damit verdeutlicht, dass diesem Zeitpunkt im Rahmen der Mutterschaftsentschädigung grosse Bedeutung zukommt.

3.2    Wie erwähnt, sieht die Verordnung eine Ausnahmeregelung für Mütter vor, die aus gesundheitlichen Gründen während der Schwangerschaft arbeitsunfähig waren und deren Lohnfortzahlungen oder Taggeldbezüge dabei ausgeschöpft wurden. In solchen Fällen ist eine Anspruchsberechtigung vorgesehen, wenn die Betroffene im Zeitpunkt der Niederkunft nach wie vor in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht (30 Abs. 2 EOV; Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung [KS MSE], Rz. 1071). Arbeitsunfähige Frauen, die im Geburtszeitpunkt über keinen Taggeldanspruch und kein gültiges Arbeitsverhältnis verfügen, sind demnach (e contrario) vom Anspruch ausgeschlossen.

3.3    Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt der Geburt kein Taggeld mehr (rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2013, Urk. 11/30) und befand sich auch nicht in einem gültigen Arbeitsverhältnis. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.


4.    Was das Begehren um die Auszahlung weiterer 56 IV-Taggelder betrifft (vgl. Urk. 1 und Urk. 6), so handelt es sich dabei um eine invalidenversicherungsrechtliche Angelegenheit, worauf in diesem Verfahren nicht einzutreten ist.


5.    Die Beschwerdeführerin liess im Weiteren beantragen, es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, was sinngemäss so aufzufassen ist, dass ihr das Gericht eine (rechtskundige) Vertretung zu bestellen hätte.

    Die Eingaben des von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Vaters (Urk. 7) erscheinen zwar - trotz gerichtlicher Nachfrage (vgl. Urk. 4) - nicht in allen Teilen sachgerecht, doch von einer offensichtlichen Prozessführungsunfähigkeit, wie Art. 69 der Zivilprozessordnung (ZPO) für die Bestellung eines Vertreters durch das Gericht voraussetzt, kann auf keinen Fall gesprochen werden. Da zudem keine Weiterungen erforderlich waren, wird das vorsorglich gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit diesem Entscheid gegenstandslos.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli