Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EO.2014.00001 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 15. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt
Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus
dieser substituiert durch lic. iur. Y.___
Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, schloss im Sommer 2013 das Studium der Zahnmedizin an der Universität Z.___ mit dem Master Zahnmedizin Z.___ (M Dent Med) ab und erlangte gleichzeitig das Diplom als Zahnärztin des Bundesamtes für Gesundheit (Urk. 3/7-8). Ab 2. September 2013 absolvierte sie den zweimonatigen Kaderkurs für Militärärzte (vgl. Marschbefehl, Urk. 3/6) und begann anschliessend die insgesamt 24 Wochen dauernde Militärzahnarzt-Spezialausbildung in Kieferchirurgie am A.___ (Urk. 13/11 und Urk. 13/17).
Mit der ersten Abrechnung für die vom 2. September bis 27. September 2013 geleisteten Diensttage legte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Tagesansatz für die Erwerbsaufall-Entschädigung (EO-Entschädigung) auf Fr. 111.-- pro Tag fest (Abrechnung vom 24. Oktober 2013, Urk. 8/23) und erliess am 6. November 2013 auf Begehren von X.___ eine entsprechende Verfügung (Urk. 8/25). Einspracheweise verlangte X.___ eine höhere Entschädigung basierend auf dem ortsüblichen Anfangslohn zwischen Fr. 181.15 und Fr. 188.05 pro Tag (Urk. 8/34). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 21. Januar 2014 Beschwerde erheben und beantragen, der Taggeldansatz sei mindestens auf Fr. 185.-- pro Tag festzulegen und die Differenz zum bereits ausgerichteten Taggeld von Fr. 111.-- pro Tag sei ab dem 2. September 2013 bis zum Abschluss der Spezialausbildung Kieferchirurgie im April 2014 nachzuzahlen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2014 berechnete die Ausgleichskasse den Entschädigungsanspruch neu aufgrund des Minimallohnes für Assistenzzahnärztinnen im ersten Jahr gemäss den Richtlinien für Saläre der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft, woraus ein Anspruch von Fr. 164.90 pro Tag resultierte und beantragte die Rückweisung der Sache zum Erlass einer neuen Verfügung (Urk. 7).
In einem zweiten Schriftenwechsel hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 185.-- pro Tag fest (Replik vom 1. April 2014, Urk. 12 S. 11 unten). Mit Duplik vom 9. Mai 2014 änderte die Ausgleichkasse ihre Berechnungsweise nochmals und gelangte nun zu einem Anspruch von Fr. 173.10 pro Tag (Urk. 16; der Beschwerdeführerin zugestellt am 14. Mai 2014, Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes [EOG]). Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1 – 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).
2.2 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind nach Abs. 2:
- Arbeitslose (lit. a);
- Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b);
- Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c).
Im Weiteren regelt Art. 4 EOV die Berechnung der Entschädigung für die verschiedenen Gruppen Erwerbstätiger. Abweichend vom in Abs. 1 geregelten Normalfall (massgebend ist der letzte vor dem Einrücken erzielte Lohn) wird die Entschädigung für Personen, die unter unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallen, nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf berechnet (Abs. 2 Satz 2).
3. Nicht mehr bestritten und aufgrund der Sach und Rechtslage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin als Studienabgängerin unter den Personenkreis fällt, der gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erwerbstätigen Personen gleichgestellt ist, womit sich die Erwerbsausfall-Entschädigung anhand des ortsüblichen Anfangslohnes im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV bemisst (vgl. Urk. 7 S. 2).
4. Einig sind sich die Parteien auch insoweit, als die Richtlinien der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (Urk. 8/43) als Grundlage für die Bemessung des Entschädigungsanspruches dienen sollen (vgl. Urk. 7 und Urk. 12 S. 4). Nach diesen Richtlinien liegt der Jahreslohn (inkl. 13. Monatslohn) für Assistenzzahnärztinnen im ersten Berufsjahr zwischen Fr. 60'190.-- und Fr. 87'750.--.
4.1 Der Minimallohn bezieht sich dabei auf Stellen mit ausgesprochenem Ausbildungscharakter sowie einer über das das übliche Mass hinausgehenden Betreuung der Assistenzärztin durch die Praxisinhaberin während der Arbeitszeit und berücksichtigt hierfür einen Abschlag von 20 %. Für Stellen ohne diese Voraussetzungen beträgt der minimale Jahreslohn demnach Fr. 75'237.50 (Fr. 60'190.-- / 0.80) bzw. Fr. 5'787.50 pro Monat). Davon ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus, da nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle mit ausgesprochenem Ausbildungscharakter angetreten hätte (Urk. 7).
4.2 Die Beschwerdeführerin wandte sich indessen gegen diese Betrachtungsweise und machte im Wesentlichen geltend, Grundlage für die Bemessung der EO-Entschädigung müsse der maximale Jahreslohn gemäss Richtlinien von Fr. 87'750.-- bilden. Sie verwies dabei insbesondere darauf, dass sie nach Abschluss der Militärzahnarzt-Spezialausbildung in Kieferchirurgie am 1. Mai 2014 eine 90%-Stelle als Assistenzzahnärztin antreten werde, an welcher sie (umgerechnet auf 100 %) den maximalen Jahreslohn gemäss Richtlinien erhalte (Urk. 12 S. 11 und Urk. 13/18).
Daraufhin revidierte die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch nochmals, indem sie nunmehr vom Maximallohn gemäss Richtlinien als Grundlage für die Bemessung der EO-Entschädigung ausging (Urk. 16). Allerdings hielt sie fest, beim ortsüblichen Anfangslohn gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV dürfe die im Rahmen der militärischen Zusatzausbildung gesammelte Berufserfahrung nicht mitberücksichtigt werden und legte den Anfangslohn auf 90 % des Maximallohnes von Fr. 87'750.--, mithin auf Fr. 78'975.-- fest.
Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über einen sehr guten Studienabschluss (magna cum laude, vgl. Urk. 3/8), doch legt dies nicht zwingend nahe, dass eine Studienabsolventin mit diesem Abschluss an ihrer ersten Stelle ohne Weiteres den Maximallohn erhält. Davon ging im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selber nicht aus (vgl. Urk. 12 S. 12 oben). Die Festlegung des ortsüblichen Anfangslohnes auf 90 % des Maximallohnes gemäss den Richtlinien liegt somit im Ermessensbereich der Beschwerdegegnerin, in welchen das Gericht nicht einzugreifen hat. Eine kleine Korrektur ist dennoch angebracht: Mit einem Lohn von Fr. 78'975.-- (90 % von Fr. 87'750.--) resultiert gemäss den Tabellen zur Ermittlung der EO-Entschädigungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2009, im Beförderungsdienst ein Taggeld von Fr. 176.--. Die Beschwerdegegnerin wird unter Verrechnung der bereits ausbezahlten Entschädigung eine neue Abrechnung erstellen. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 5. März 2015 einen Aufwand von insgesamt 21 Stunden 22 Minuten und Auslagen von Fr. 38.-- geltend (Urk. 18). Die Replik enthält indessen über weite Teile Ausführungen zum von der Beschwerdegegnerin angeblich vorgenommenen Abschlag von 20 % vom Minimallohn, was nicht gerechtfertigt und geradezu willkürlich sei (vgl. Urk. 12 S. 3 f.). Dieser Vorwurf trifft nicht zu und muss auf einem Missverständnis oder einem ungenauen Studium der Beschwerdeantwort beruhen. Die Beschwerdegegnerin hält darin klar fest, sie gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle mit ausgesprochenem Ausbildungscharakter angetreten hätte bzw. einer solchen Stelle bedurft hätte und rechnete den Abschlag von 20 % zum Minimallohn der Richtlinien hinzu. Die Ausführungen in der Replik zu diesem Punkt waren somit unnötig und müssen von der Beschwerdegegnerin nicht entschädigt werden (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Insgesamt ist von einem gerechtfertigten Aufwand von ca. 15 Stunden auszugehen. Beim gerichtsüblichen Ansatz für Juristen ohne Anwaltspatent von Fr 170.-- pro Stunde und angesichts des lediglich teilweise Obsiegens ist die Entschädigung auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 6. Dezember 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine EO-Tagesentschädigung von Fr. 176.-- hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli