Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


EO.2015.00001




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Möckli



Urteil vom 5. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 9C_788/2014 vom 27. November 2014 festgestellt hat, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, betreffend die Verrechnung des Anspruchs auf Erwerbsausfall-Entschädigung (EO-Entschädigung) im Betrag von Fr. 411.65 mit bestehenden oder künftigen Forderungen (vgl. Verrechnungsanzeige vom 25. Oktober 2012, Urk. 6/111) eine Verfügung zu erlassen hat (Urk. 6/136),

nach Einsicht in die Eingabe vom 25. Februar 2015, mit welcher X.___ der Ausgleichskasse Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorwirft, weil sie die vom Bundesgericht verlangte Verfügung bis heute nicht erlassen habe (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 (Urk. 5; dem Beschwerdeführer zugestellt am 22. April 2015, Urk. 7) und in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2015 (Urk. 8),


in Erwägung,

dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass nach Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer fristgerechten (vgl. Art. 38 Abs. 4 ATSG) Beschwerdeantwort unter Verweis auf Rz 7021 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO) ausführt, die Verrechnung einer Entschädigung sei grundsätzlich nur zulässig, sofern und soweit das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten werde (vgl. auch BGE 136 V 286 E. 6.1 mit Hinweisen),

dass die Beschwerdegegnerin weiter darauf hinweist, dass zur Zeit die Prüfung eines Erlasses der Mindestbeiträge für die Jahre 2007-2012 im Gange sei, wozu sie vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. September 2014 verpflichtet worden sei (Proz.-Nr. AB.2013.00014, Urk. 6/135, vgl. E. 4.3 letzter Absatz),

dass die allfällige Verrechnung der EO-Entschädigung mit ausstehenden Mindestbeiträgen vom Ausgang des Erlassverfahrens abhängt, da sich hier wie dort die Frage nach dem Existenzminimum stellt,

dass es sich daher, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, rechtfertigt, den Ausgang des Erlassverfahrens abzuwarten und erst nach Erledigung desselben über die allfällige Verrechnung der EO-Entschädigung zu verfügen,

dass die Beschwerdegegnerin mit den Schreiben vom 22. Januar 2015 (Urk. 6/139) und vom 15. April 2015 (Urk. 6/164) Abklärungen hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Erlass der Beiträge tätigte, und diese Abklärungen zur Zeit noch laufen,

dass der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten bisher keine übermässig lange Verfahrensdauer oder Untätigkeit vorgeworfen werden kann, womit weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorliegt, was zur Abweisung der Beschwerde führt,



erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli