Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EO.2015.00002 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 30. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, arbeitete seit dem 1. Januar 2014 mit einem unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrag auf Abruf als Reinigerin bei der Firma Y.___, Z.___, (Urk. 10/8). Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2014, effektiv aufgelöst wurde das Arbeitsverhältnis gemäss Angaben der Arbeitgeberin per 31. August 2014 (Urk. 10/9 und Urk. 10/3/4). Am 4. August 2014 teilte die Versicherte ihrem Arbeitgeber mit, sie betrachte die Kündigung als nichtig, da sie schwanger sei (Urk. 10/10). Mit ärztlichem Zeugnis vom 11. August 2014 attestierte Frau Dr. med. A.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zur Geburt (Urk. 10/4).
Im Oktober 2014 gebar die Versicherte eine Tochter und meldete sich am 18. November 2014 zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an (Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab, da im Zeitpunkt der Niederkunft kein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis mehr bestanden habe (Urk. 10/6). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. März 2015 fest (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 4. April 2015 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung, da keine rechtmässige Kündigung erfolgt sei (Urk. 1). Auf Verlangen des Gerichts (Verfügung vom 13. April 2015, Urk. 4) reichte die Beschwerdeführerin am 23. April 2015 den angefochtenen Entscheid nach (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben grundsätzlich nur Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt als erwerbstätig gelten, sei es als Arbeitnehmerin, Selbständigerwerbende oder als Mitarbeitende im Betrieb des Ehemannes, welche zudem während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert waren und während dieser neun Monate mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 16b Abs. 1 lit. a-c des Erwerbsersatzgesetzes [EOG]).
Zum Begriff der Arbeitnehmerin verweist Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziffer 1 EOG auf Art. 10 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG], wonach als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Personen gelten, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Damit wird neben der Verknüpfung mit der Arbeitsleistung in unselbständiger Stellung auch und kumulativ diejenige mit dem Bezug von massgebendem Lohn vorgenommen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Schulthess 2009, N 17 zu Art. 10).
2.2 Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollen nur Frauen eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mithin nur, wenn das Arbeitsverhältnis (mindestens) bis und mit dem Tag der Geburt gedauert hat, was voraussetzt, dass für die verrichtete Arbeit im betreffenden Kalendermonat eine Lohnzahlung erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Gestützt auf die Kompetenzdelegation des Art. 16b Abs. 3 EOG regelte der Bundesrat in Art. 30 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) u.a., dass ausnahmsweise auch eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist, Anspruch auf die Entschädigung hat, wenn sie bis zur Geburt eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat (Abs. 1). Fehlen diese Voraussetzungen, so hat die arbeitsunfähige Mutter trotzdem Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war (Abs. 2).
3. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass im Zeitpunkt der Geburt kein Arbeitsverhältnis mehr bestand und die Beschwerdeführerin weder Lohn noch Taggelder bezog. Im Lichte der Ausnahmebestimmung des Art. 30 Abs. 2 EOV ist indes die Frage des Arbeitsverhältnisses von zentraler Bedeutung und vorab zu klären.
3.1 Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. c des Obligationenrechts (OR) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft nicht kündigen. Die Kündigung, die während dieser Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig (Abs. 2 erster Halbsatz). Einzig die ausserordentliche (fristlose) Kündigung im Sinne von Art. 337 OR, welche an das Vorliegen von wichtigen Gründen gebunden ist, braucht weder auf die vertraglichen noch auf die gesetzlichen Fristen Rücksicht zu nehmen (Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf, Kommentar OR, 2009, N 4 zu Art. 335 OR). Das Aussprechen einer fristlosen Entlassung hat hinsichtlich Kündigungserklärung als auch bezüglich ihrer Fristlosigkeit unmissverständlich und eindeutig zu erfolgen. Im Zweifel ist von einer ordentlichen Kündigung auszugehen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N 18 zu Art. 337 OR, vgl. auch N 2 zu Art. 335 OR S. 892).
3.2 Aus dem Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 31. Juli 2014 geht nicht ansatzweise hervor, dass eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Vielmehr ist aus dem Umstand, dass nach Auffassung der Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. August 2014 beendet worden sei (vgl. Urk. 10/3/4), von einer ordentlichen Kündigung auszugehen. Die Kündigung fällt wegen der Schwangerschaft in die Sperrfrist des Art. 336c Abs. 1 lit. c OR und ist daher nichtig. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Geburt ihrer Tochter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand. Da sie zudem bis zur Geburt arbeitsunfähig war, trifft auf sie der Ausnahmefall des Art. 30 Abs. 2 EOV zu, was grundsätzlich einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung begründet. Da die Ausnahmebestimmung des Art. 30 Abs. 2 EOV insbesondere dann greift, wenn der Anspruch auf Lohnfortzahlung vor der Geburt bereits erschöpft ist (vgl. E. 2.3), ist die Frage weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Lohnfortzahlung oder Krankentaggelder) für das vorliegende Verfahren nicht relevant und kann offen bleiben.
3.3 Dass die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung (Art. 16b Abs. 1 EOG) nicht erfüllt sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Demnach ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich ab dem Tag der Niederkunft (vgl. Art. 16c EOG), mithin ab 24. Oktober 2014, anspruchsberechtigt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 24. Oktober 2014 Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli